Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 13. September 2006
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Stutz-Berger
Aegeristrasse 50, Postfach 26, 6301 Zug
gegen
Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG
Beklagte
Sachverhalt:
1. X.___ war seit seinem Eintritt am 1. April 1985 als Mitarbeiter der Z.___ AG in C.___ (seit 1. Oktober 1987 A.___ AG) bei der Z.___-Stiftung vorsorgeversichert. Am 25. November 1996 liess er sich einen Kapitalvorbezug von Fr. 93'416.65 zum Erwerb von Wohneigentum auszahlen, was eine Reduktion des Deckungskapitals für die Altersleistungen zur Folge hatte. Am 21. Februar 2000 teilte ihm der Stiftungsrat mit, versicherungstechnische Reserven würden dadurch abgebaut (per 1. Januar 1999 wies die versicherungstechnische Bilanz der Z.___-Stiftung einen Deckungsgrad von 123 % aus; angestrebt wurde ein solcher von 110 % [vgl. Urk. 6/B/5 bzw. Urk. 6/B/6]), dass ein Teil des Überschusses den Versicherten gemäss einem separat verabschiedeten Sparplanreglement individuell einem Sparplan-Konto gutgeschrieben werde. Basis für die Berechnung der individuell gutzuschreibenden Anteile bilde das Deckungskapital (Gegenwert der erworbenen Rente) per 1. Januar 1999. Bei Mitarbeitenden, die in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 Kapital zum Erwerb von Wohneigentum vorbezogen oder auf Grund eines Scheidungsurteils eine Ausgleichszahlung zu leisten hatten, werde der Vorbezug wieder zum Kapital dazugeschlagen. Sein Anteil betrage Fr. 3'995.-- (20,5 % des Deckungskapitals von Fr. 19'485.--) und werde ihm mit Valuta 1. Januar 2000 auf seinem Sparplan-Konto gutgeschrieben (Urk. 2/2/5).
2. Am 30. November 2001 gelangte X.___ mit folgendem Rechtsbegehren an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 2/1 S. 2):
1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte mit der Festsetzung der Rahmenfrist zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 1998 und dem damit verbundenen Beschluss des Jahres 1999, mitgeteilt an die Destinatäre mit Schreiben vom 21. Februar 2000, dass für diejenigen Destinatäre, welche während dieser Rahmenfrist Freizügigkeitsleistungen für Wohneigentum vorbezogen haben, als Basis für die Bemessung der Gutschriftshöhe für die erwirtschafteten Überschüsse das vorhandene Deckungskapital inklusive dieses Vorbezugs angerechnet werde, das Gleichheits- und Opportunitätsprinzip verletzt worden und daher diese Festsetzung und der damit verbundene Beschluss aufzuheben sei.
2. Es sei die Beklagte daher zu verpflichten, diese Rahmenfrist um mindestens 31 Tage zu verlängern, d.h. auf den 1. Dezember 1996 bis und mit dem 31. Dezember 1998 festzusetzen.
3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, entsprechend der neu festgelegten Rahmenfrist das Deckungskapital des Klägers zuzüglich des von ihm für Wohneigentum vorbezogenen Kapitals per 12. Dezember 1996 für die Bemessung der Gutschriftshöhe für die Ausschüttung der erwirtschafteten Überschüsse der Beklagten zu berechnen und dementsprechend die Ausschüttung im Jahre 2000 zu seinen Gunsten anzupassen und seinem persönlichen Personalvorsorgekonto gutzuschreiben.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Mit Entscheid vom 19. Dezember 2001 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht ein, da seiner Ansicht nach die kantonale Aufsichtsbehörde über die Streitfrage zu entscheiden hatte (Urk. 2/4 S. 4). Dagegen reichte X.___ am 11. Januar 2002 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem Rechtsbegehren, es sei der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts aufzuheben und dieses anzuweisen, auf die Klage vom 30. November 2001 einzutreten und sie materiell zu beurteilen (Urk. 2/6).
3. Mit Urteil vom 8. Januar 2003 hob das Eidgenössische Versicherungsgericht in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2001 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese über die Klage materiell entscheide (Urk. 1 Dispositiv-Ziffer 1). Nach dem Eingang des Rückweisungsentscheids zog das Sozialversicherungsgericht zunächst vom Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich die aufsichtsrechtlichen Akten der am 12. September 2002 aus dem Handelsregister des Kantons Zürich gelöschten Z.___-Stiftung (Urk. 6/B) sowie die Akten eines vom Kläger beim Amt anhängig gemachten Anzeigeverfahrens (Urk. 6/A und Urk. 7/1) bei, forderte die Beklagte auf, dem Gericht verschiedene Fragen zu beantworten (Urk. 8) und gab dem Kläger Gelegenheit, zu den vom Amt für berufliche Vorsorge eingereichten Akten sowie zur Eingabe der Beklagten (Urk. 10) Stellung zu nehmen. Ferner wurde ein Amtsbericht des Amts für berufliche Vorsorge (Urk. 16) einverlangt und den Parteien Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern.
Mit Beschluss vom 6. Dezember 2004 legte das Sozialversicherungsgericht den Parteien die sich seines Erachtens aus den getätigten Abklärungen ergebende Sach- und Rechtslage ausführlich dar und sistierte das Verfahren, um die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge abklären zu lassen, ob die mit der vom Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich am 31. Januar 2002 genehmigten Aufhebung der Z.___-Stiftung per 31. Dezember 2000 erfolgte Liquidierung sämtlicher freier Mittel der Z.___-Stiftung noch rückgängig gemacht und damit der im Zeitpunkt der Klageerhebung bestandene Sachverhalt restituiert werden könne. Für den Fall, dass dies möglich sein sollte, stellte das Sozialversicherungsgericht in Aussicht, aufgrund der sich aus dem Entscheid der Beschwerdekommission ergebenden Sach- und Rechtslage über die Frage zu befinden, ob der Stiftungsrat der ehemaligen Z.___-Stiftung bei der Verteilung freier Mittel gemäss Beschluss vom 31. Januar 2000 das ihm zugestandene Ermessen überschritten habe.
Die vom Kläger gegen diesen Beschluss am 10. Januar 2005 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 26) interpretierte das Eidgenössische Versicherungsgericht als implizite Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. Urk. 27 S. 5 Erw. 3.2), hob mit Urteil vom 17. Juli 2006 (Urk. 27) den Sistierungsbeschluss des Sozialversicherungsgerichts vom 6. Dezember 2004 auf und wies dieses an, unverzüglich materiell über die Klage vom 30. November 2001 zu entscheiden (Dispositiv-Ziffer 1).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Im Beschluss vom 6. Dezember 2004 (Urk. 24) äusserte sich das Sozialversicherungsgericht eingehend zur Rechtsnatur des Anspruchs der Destinatäre auf Teilhabe an den freien Mitteln einer Vorsorgeeinrichtung (Erw. 2) und legte den Parteien dar, welche Sachverhaltselemente seiner Ansicht nach aufgrund der Rechtsnatur des umstrittenen Anspruchs entscheidrelevant sind (Erw. 3). Die diesbezüglichen Ausführungen des Sozialversicherungsgerichts wurden vom Eidgenössischen Versicherungsgericht im Urteil vom 17. Juli 2006 nicht als unmassgeblich und die im Lichte der vom Sozialversicherungsgericht vertretenen Rechtsauffassung getätigten Sachverhaltsabklärungen nicht als unnötig bezeichnet. Vielmehr befand das höchste Gericht lediglich, es gehe nicht an, das Verfahren gegen den Willen des Klägers zu sistieren, um die Verfügung des Amts für berufliche Vorsorge vom 31. Januar 2002 durch die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge überprüfen zu lassen. Es wies jedoch - was es durchaus hätte tun können und was gegebenenfalls im Interesse der Prozessökonomie gelegen wäre - das Sozialversicherungsgericht nicht an, insoweit den vom Kläger als massgeblich angesehenen Sachverhalt zu beurteilen und bei der Beurteilung dieses Sachverhalts der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung zu folgen, als - wie der Kläger in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend machte (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Urk. 26 S. 5) - einzig zu beurteilen sei, ob die vom Stiftungsrat der ehemaligen Z.___-Stiftung im Jahr 1999 beschlossene Rahmenfrist für die Berücksichtung von Wohneigentumserwerbs-Vorbezügen das Gleichheits- und Opportunitätsprinzip verletzt habe, und gegebenenfalls die Beklagte anzuweisen, diesen Beschluss unabhängig von den heutigen Gegebenheiten zu Gunsten des Klägers zu korrigieren. Das Eidgenössische Versicherungsgericht führte nur aus, der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt die Verfügung des Amts für berufliche Vorsorge vom 31. Januar 2002 in Frage stellen wollen und sich mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts vom 4. Dezember 2004 sogar implizit dagegen zur Wehr gesetzt, weshalb die Vorgehensweise des Sozialversicherungsgerichts eine weitere unnötigen Verzögerung des Verfahrens zur Folge habe und den Tatbestand der Rechtsverzögerung erfülle (Erw. 3.5).
Das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Juli 2006 gibt daher dem Sozialversicherungsgericht keinen Anlass, von der im Beschluss vom 6. Dezember 2004 vertretenen Rechtsauffassung hinsichtlich der Rechtsnatur des Anspruchs der Destinatäre auf Teilhabe an den freien Mitteln einer Vorsorgeeinrichtung (Erw. 2) abzuweichen und auf die Prüfung des diesbezüglich massgeblichen Sachverhalts zu verzichten.
2. Mit seinem Rechtsbegehren verlangt der Kläger nicht, die Beklagte sei zur Erfüllung einer gesetzlichen oder reglementarischen Leistung zu verhalten, sondern vielmehr, es sei festzustellen, dass die Beklagte ihm gegenüber reglementarisch zu höheren Leistungen verpflichtet sei, als sie sich aus dem persönlichen Personalvorsorgekonto des Klägers ergeben (Vornahme einer Gutschrift auf dem persönlichen Personalvorsorgekonto), bzw. sie hierzu zu verpflichten. Dieses Begehren um eine individuelle Leistungserhöhung stützt sich nicht auf den Umstand, dass der Kläger einen entsprechenden Betrag in die Vorsorgestiftung eingebracht oder dass er und/oder sein Arbeitgeber Beiträge geleistet hätten, welche nach den gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften Anspruch auf eine solche Gutschrift gäben, sondern auf den Umstand, dass - nach Ansicht des Klägers - bei einer im Jahr 1999 erfolgten Verteilung freier Mittel der Rechtsvorgängerin der Beklagten das Gleichheits- und Opportunitätsprinzip zu seinem Nachteil verletzt worden sei.
3.
3.1 Bei der Beurteilung des Begehrens ist davon auszugehen, dass die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (zweite Säule der Vorsorge) - im Gegensatz zur ersten Säule (AHV/IV) - nicht nach dem Umlageverfahren, sondern nach dem Kapitaldeckungsverfahren finanziert wird. Die Finanzierung von laufenden und künftigen Leistungen, welche eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge zu erbringen hat, kann daher nicht einfach den im Zeitpunkt der Leistungserbringung aktiven Versicherten auferlegt werden. Vielmehr müssen die Vorsorgeeinrichtungen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können (Art 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG), und haben das Beitragssystem und die Finanzierung so zu regeln, dass die Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können (Art 65 Abs. 2 BVG). Versicherungstechnische Risiken und andere Unabwägbarkeiten, welche die Bonität in Frage stellen können (ungünstiger Schadensverlauf; ungeplante Mehrleistungen, welche sich aus der akzessorischen Überprüfung von Reglementsbestimmungen durch die Gerichte ergeben; Gesetzesänderungen und Änderungen in der Rechtsprechung, Wertschwankungen der Kapitalanlagen, etc.), müssen daher durch Rückversicherungen und/oder die Bildung von entsprechenden Reserven bzw. Rückstellungen abgesichert werden. Reichen diese Sicherheiten nicht aus, stellt der Sicherheitsfonds die Finanzierung der geschuldeten Leistungen im Rahmen von Art. 56 BVG sicher.
Individuelle Leistungserhöhungen für einzelne Versicherte oder Gruppen von Versicherten können in diesem System nur vorgenommen werden, wenn und soweit ein dafür ausreichendes Deckungsäquivalent vorhanden ist, d.h. wenn diese separat finanziert werden oder dafür entsprechende Rückstellungen getätigt wurden bzw. wenn die Vorsorgeeinrichtung über freie Mittel verfügt, mit denen sie individuelle Leistungserhöhungen finanzieren kann. Auf keinen Fall darf die Finanzierung individueller Leistungserhöhungen aber einfach auf die Gesamtheit der Versicherten umgelegt oder dafür der Sicherheitsfonds in Anspruch genommen werden.
3.2 Was die Finanzierung individueller Leistungserhöhungen durch die Verteilung freier Mittel einer Vorsorgeeinrichtung anbelangt, legte das Sozialversicherungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 4. Dezember 2004 dar, dass freie Mittel - unabhängig davon, ob die Verteilung im Rahmen einer Teil- oder Gesamtliquidation aufgrund von Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) durchgeführt werden muss oder gestützt auf einen entsprechenden Stiftungsratsbeschluss freiwillig erfolgt - keine versicherungsmathematische Grösse ist, sondern - wie vom Eidgenössischen Versicherungsgericht für den Liquidationsanteil in dem in SZS 1995 S. 373 ff. publizierten Entscheid (Erw. 2b) explizit festgehalten wurde - der Saldo aus der Gegenüberstellung des Vermögens der freie Mittel verteilenden Vorsorgeeinrichtung mit deren finanziellen Verpflichtungen. Aus diesem Grund handelt es sich gemäss der im Beschluss zitierten Literatur bei den Ansprüchen der Destinatäre auf Beteiligung am freien Vermögen ihrer Stiftung nicht um wohlerworbene Rechte, sondern nur um sogenannte berechtigte Leistungserwartungen (Anwartschaften minderer Verbindlichkeit), mit welcher die Destinatäre aufgrund des statutarischen Stiftungszwecks sowie bisheriger Praxis der Stiftungsorgane rechnen dürfen, ohne darauf einen vertraglichen, statutarischen oder reglementarischen Rechtsanspruch zu haben. Solche Anwartschaften gegenüber einer Vorsorgestiftung setzen aber voraus, dass die Stiftung effektiv über freies, d.h. versicherungstechnisch nicht als Deckungskapital für gesetzliche, statutarische oder reglementarische Ansprüche (oder als Reserven zur Sicherstellung solcher Verpflichtungen) benötigtes Stiftungsvermögen verfügt (vgl. Erw. 2.1 und 2.2 des Beschlusses vom 4. Dezember 2004).
Weiter wies das Sozialversicherungsgericht darauf hin, dass es sich bei den freien Mitteln um eine dynamische Grösse handle, welche sich laufend den Geschäftsvorgängen der Vorsorgeeinrichtung (Eintritte, Austritte, Versicherungsfälle bzw. dafür zu tätigende Rückstellungen, Vermögensanlage bzw. Vermögensbewertung, etc.) entsprechend verändert und dass diese Dynamik der nachträglichen Korrektur einer Benachteiligung bei der Verteilung freier Mittel enge Grenzen setzt. Denn eine rechtsungleiche Behandlung bei der Verteilung freier Mittel kann keinen Schadenersatzanspruch des davon betroffenen Destinatärs generieren, weil dies seine unberücksichtigt gebliebene Anwartschaft minderer Verbindlichkeit in eine vollkommene Obligation gegenüber der Vorsorgeeinrichtung umwandeln und damit auf eine den Finanzierungsgrundsätzen der beruflichen Vorsorge widersprechende Finanzierung einer individuellen Leistungserhöhung durch Umlage auf den im Zeitpunkt der Leistungszusprechung aktuellen Versichertenbestand hinauslaufen würde (die Benachteiligung bei der Verteilung freier Mittel ist kein versicherungstechnisches Risiko). Eine dem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung bei der Verteilung freier Mittel zum Durchbruch verhelfende individuelle Leistungsverbesserung muss den Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber allen Destinatären beachten, darf sich also nicht nachteilig für die an der zu korrigierenden Verteilung freier Mittel nicht Beteiligten auswirken und kann daher nur entweder aus nach der zu korrigierenden Verteilung noch übrig gebliebenen freien Mitteln oder durch einen Eingriff in bei der zu korrigierenden Verteilung zu Unrecht wohlerworbene Rechte finanziert werden. Letzteres kann sich jedoch insoweit als unmöglich erweisen, als aktive Versicherte aus der Vorsorgeeinrichtung ausgetreten sind und zu Unrecht wohlerworbene Rechte als Austrittsleistung mitgenommen haben (ausführlich zum Ganzen: Erw. 2.4 - 2.6.2 des Beschlusses vom 4. Dezember 2004).
Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass eine Finanzierung aus nach der zu korrigierenden Verteilung neu geäufneten freien Mittel zwar auch in Frage käme, dies jedoch nur im Rahmen einer neuen Verteilung. Dabei wären unter dem Aspekt der Gleichbehandlung die gleichen Einschränkungen zu beachten wie bei einem Eingriff in wohlerworbene Rechte; es dürften also nur die Anwartschaften derjenigen Destinatäre zur Finanzierung herangezogen werden, die bei der zu korrigierenden Verteilung zu Unrecht begünstigt wurden, und dies nur im Umfang der zu Unrecht erfolgten Begünstigung. Vom Gericht zur Verteilung freier Mittel verpflichtet werden kann eine Vorsorgeeinrichtung aber nur, wenn eine gesetzliche Vorschrift dies verlangt (Art. 23 FZG). Im Übrigen wäre es Sache der Aufsichtsbehörde, eine Verteilung neu geäufneter freier Mittel anzuordnen, falls sie im wohlverstandenen Interesse der Vorsorgeeinrichtung und im Gesamtinteresse aller Destinatäre als geboten erscheint. Hiervon dürfte wohl auch das Eidgenössische Versicherungsgericht ausgegangen sein, wenn es in seinem Urteil vom 17. Juli 2006 verlangte, das Sozialversicherungsgericht habe unverzüglich materiell zu entscheiden; die Anordnung, die Beklagte habe allfällige seit der Fusion neu geäufnete freie Mittel im Sinne der vorstehenden Überlegungen zu verteilen, würde nur schon deshalb zu Weiterungen des vorliegenden Verfahrens führen, weil nicht aktenkundig ist, ob die Beklagte derzeit über freie Mittel verfügt.
3.3 Im Lichte vorstehender Überlegungen prüfte das Sozialversicherungsgericht im Beschluss vom 4. Dezember 2004 den von ihm von Amtes wegen erhobenen Sachverhalt und stellte zunächst fest, dass mit dem vom Kläger angefochtenen Beschluss des Stiftungsrats der Z.___-Stiftung vom 31. Januar 2000 nicht sämtliche freien Mittel der Stiftung an die Destinatäre verteilt wurden, sondern lediglich freie Mittel bis zu einem Deckungsgrad von 110 %. Nach dem Vollzug der Verteilung gemäss dem Beschluss vom 31. Januar 2000 verfügte die Z.___-Stiftung demnach noch über reichlich freie Mittel (Fr. 33'239'402.--, vgl. Urk. 6/B/1/1, Beilage B zum Bericht der B.___ vom August 2001), welche dem Destinatärskreis am 1. Januar 2000 (Stichtag für die am 31. Januar 2000 beschlossene Verteilung) zustanden. Hieraus hätte die vom Kläger verlangte Leistungsverbesserung gegebenenfalls finanziert werden können, ohne den Grundsatz der Gleichbehandlung gegenüber anderen Destinatären zu verletzen (Erw. 3.1).
Weiter stellte das Sozialversicherungsgericht fest, dass mit der vom Stiftungsrat der Z.___-Stiftung am 18. August 2001 im Hinblick auf die Fusion mit der Beklagten beschlossenen rückwirkenden Verteilung freier Mittel per 31. Dezember 2000 sämtliche freien Mittel der Z.___-Stiftung aufgelöst bzw. gebunden wurden (Umwandlung sämtlicher freier Mittel in Leistungsversprechen gegenüber den Destinatären) und dass die Beklagte gemäss der Übernahmebilanz per 31. Dezember 2000 weder freie Mittel der Z.___-Stiftung noch eine Rückstellung für eine allfällige Korrektur des Stiftungsratsbeschlusses der Z.___-Stiftung vom 31. Januar 2000 übernommen hat (Erw. 3.2, auch das Folgende).
Ferner hielt das Sozialversicherungsgericht in tatbeständlicher Hinsicht fest, dass die Übernahmebilanz der Z.___-Stiftung per 31. Dezember 2000 die Grundlage für die vom Amt für berufliche Vorsorge mit Verfügung vom 31. Januar 2002 bewilligte Übernahme des selbstverwalteten Vermögens der Z.___-Stiftung durch die Beklagte bildete und die dem Stiftungsratsbeschluss der Z.___-Stiftung vom 18. August 2001 entsprechende Disposition der Z.___-Stiftung über ihre freien Mittel durch die vom Amt für berufliche Vorsorge am 31. Januar 2002 bewilligte organisatorische Aufhebung der Z.___-Stiftung vollzogen wurde (Streichung der Z.___-Stiftung im kantonalen Register für die berufliche Vorsorge per 1. Januar 2001, bzw. Einladung an das Handelsregisteramt zur Löschung der Z.___-Stiftung im Handelsregister mit der nachfolgenden Verfügung vom 29. Mai 2002 [Urk. 6/B/1/1, Verfügung des Amts für berufliche Vorsorge vom 29. Mai 2002]).
4.
4.1 In Bezug auf den Ablauf des vorliegenden Verfahrens hat sich der dem Endentscheid zugrundezulegende massgebliche Sachverhalt mithin wie folgt verändert: Im Zeitpunkt der Klageerhebung, am 30. November 2001 hatte die Z.___-Stiftung zwar bereits beschlossen, sämtliche freien Mittel rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor Klageeinreichung aufzulösen, diesen Beschluss aber noch nicht vollzogen. Der Vollzug erfolgte indessen spätestens am 31. Januar 2002 und somit zu einem Zeitpunkt, nachdem das Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 19. Dezember 2001 auf die Klage nicht eingetreten war. Selbst wenn nicht auf das Wirksam-Werden der Auflösung sämtlicher freier Mittel, sondern auf den Zeitpunkt der unangefochten gebliebenen Verfügung des Amts für berufliche Vorsorge vom 31. Januar 2002 abgestellt wird, verfügte die Z.___-Stiftung somit spätestens drei Monate nach Klageeinreichung über keine freien Mittel mehr für eine allfällige Korrektur des Stiftungsratsbeschlusses der Z.___-Stiftung vom 31. Januar 2000 im Sinne des klägerischen Rechtsbegehrens.
Ob die unberücksichtigt gebliebene Anwartschaft minderer Verbindlichkeit des Klägers im Rahmen der Fusions-Universalsukzession nach Art. 181 des Obligationenrechts (OR) überhaupt als Passivum auf die Beklagte übergehen konnte, kann offen gelassen werden, da einerseits die Beklagte jedenfalls kein entsprechendes Aktivum von der Z.___-Stiftung übernommen hat und allfällige von der Beklagten nach der Fusion neu erwirtschaftete freie Mittel nicht für die Finanzierung der vom Kläger verlangten individuellen Leistungserhöhung herangezogen werden können bzw. das Sozialversicherungsgericht keine Verteilung allfälliger von der Beklagten nach der Fusion neu erwirtschafteter freier Mittel anordnen kann (vgl. vorstehende Erw. 3.2) sowie andererseits nachfolgend dargelegt wird, dass sich im vorliegenden Fall zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit auch kein Eingriff in wohlerworbene Rechte anderer Destinatäre rechtfertigen würde.
In Bezug auf den Ablauf des vorliegenden Verfahrens ist hier lediglich festzuhalten, dass bereits kurz nach Klageeinreichung eine nicht vom Sozialversicherungsgericht zu vertretende Veränderung des entscheidrelevanten Sachverhalts eintrat, welche es verunmöglicht, die vom Kläger verlangte individuelle Leistungserhöhung gegebenenfalls aus freien Mitteln der Z.___-Stiftung zu finanzieren. Insoweit hat sich der entscheidrelevante Sachverhalt im weiteren Ablauf des vorliegenden Verfahrens nicht mehr verändert; die lange Verfahrensdauer hat sich somit in dieser Hinsicht nicht nachteilig für den Kläger ausgewirkt.
4.2 Aus Gründen der Rechtssicherheit ist nur mit grosser Zurückhaltung in wohlerworbene Vorsorgeansprüche anderer Destinatäre einzugreifen. Dies gilt insbesondere dann, wenn damit nicht ein gesetzlicher oder reglementarischer Leistungsanspruch, sondern lediglich eine unberücksichtigt gebliebene Anwartschaft minderer Verbindlichkeit, nämlich ein Anspruch auf rechtsgleiche Teilhabe an den freien Mitteln einer Vorsorgeeinrichtung durchgesetzt werden soll. Da der Anspruch minderer Verbindlichkeit auf Teilhabe an den freien Mitteln ausgerichtet ist, obliegt es dem Inhaber eines solchen Anspruchs, im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst dafür besorgt zu sein, dass die Vorsorgeeinrichtung freie Mittel zur Befriedigung dieses Anspruchs nicht anderweitig bindet. Wenn er diese Obliegenheit nicht beachtet und es zulässt, dass die Vorsorgeeinrichtung freie Mittel, auf die er Anspruch erhebt, in wohlerworbene Rechte anderer Destinatäre umwandelt, kann er zur Wiederherstellung des Ausgleichs keinen Eingriff in die gegebenenfalls zu Unrecht begründeten wohlerworbenen Rechte dieser Destinatäre verlangen.
Unter diesem Aspekt hat das Sozialversicherungsgericht aufgrund der klägerischen Eingabe vom 11. Januar 2002 beim Amt für berufliche Vorsorge und der aktenkundigen Reaktion des Amts auf diese Eingabe zu Gunsten des Klägers angenommen, dass dieser den Willen hatte, die zu jenem Zeitpunkt noch nicht vollzogene Auflösung der freien Mittel der Z.___-Stiftung im Umfang des von ihm geltend gemachten Anspruchs zu verhindern, was aber durch das Amt für berufliche Vorsorge vereitelt worden sei (vgl. Erw. 4 und Erw. 5.1 des Beschlusses vom 4. Dezember 2004). Wenn jedoch - wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 17. Juli 2006 erkannte - der Kläger diesen Willen zu einem Zeitpunkt, in dem dies noch möglich gewesen wäre, die Auflösung der freien Mittel der Z.___-Stiftung zu verhindern, gar nicht hatte, hat er es selbst zu verantworten, dass die Z.___-Stiftung in einer Weise über ihre freien Mittel verfügte, welche es verunmöglicht, nach dieser Disposition die vom Kläger verlangte individuelle Leistungserhöhung gegebenenfalls aus freien Mitteln der Z.___-Stiftung zu finanzieren. Unter diesem Umständen kann es nicht angehen, eine individuelle Leistungserhöhung für den Kläger durch einen Eingriff in bei der gegebenenfalls zu korrigierenden Verteilung zu Unrecht wohlerworbene Rechte zu finanzieren.
4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass seit dem unangefochten gebliebenen Vollzug der Auflösung freier Mittel gemäss dem Stiftungsratsbeschluss der Z.___-Stiftung vom 18. August 2001 keine Möglichkeit mehr besteht, eine gesetzeskonforme Finanzierung der vom Kläger verlangten individuellen Leistungserhöhung anzuordnen, die Gutheissung der Klage also eine den Finanzierungsgrundsätzen der beruflichen Vorsorge widersprechende Umlage der Finanzierung einer individuellen Leistungserhöhung auf die Gesamtheit der Versicherten und damit eine das vom Kläger zur Begründung seines Begehrens angerufene Gleichbehandlungsgebot verletzende Benachteiligung aller Destinatäre, die an der angeblich rechtsverletzenden Verteilung freier Mittel gemäss dem Stiftungsratsbeschluss der Z.___-Stiftung vom 31. Januar 2000 nicht teilgenommen haben, zur Folge hätte. Aus diesem Grund ist die Klage abzuweisen.
Lediglich bemerkungsweise sei festgehalten, dass die Beklagte bzw. die Z.___-Stiftung mit Beschluss vom 31. Januar 2000 weder willkürlich noch in Verletzung des ihr zustehenden Ermessens handelte, indem sie den Beginn der fraglichen Rahmenfrist auf den 1. Januar 1997 festgelegt hatte. Damit dauerte die Rahmenfrist genau zwei Jahre, und es ist nicht nachvollziehbar, dass nach Ansicht des Klägers das "Gleichheits- und Opportunitätsprinzip" nur dann nicht verletzt worden wäre, wenn die Rahmenfrist - beginnend am 1. Dezember 1996 - auf zwei Jahre und einen Monat festgelegt worden wäre.
Soweit der Kläger Feststellungen bezüglich dieses Stiftungsratsbeschlusses und dessen Aufhebung bzw. Abänderung verlangt (Anträge 1 und 2), ist festzuhalten, dass die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge keine Verfügungskompetenz haben und es sich bei besagtem Stiftungsratsbeschluss somit nicht um einen Hoheitsakt handelt, weshalb den genannten Anträgen keine über die Begründung des Leistungsbegehrens (Antrag 3) hinausgehende Bedeutung zukommt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Stutz-Berger
- Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).