Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2003.00022
BV.2003.00022

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Imhof


Urteil vom 22. August 2003


in Sachen
M.___


Kläger

vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
Bahnhofplatz 9, 8001 Zürich


gegen


D.___
 

Beklagte

vertreten durch PricewaterhouseCoopers
Stampfenbachstrasse 73,  634, 8035 Zürich


Sachverhalt:


1.
1.1     Der D.___, Zürich, (nachfolgend: Fürsorgefonds) richtete dem am ___ 1937 geborenen M.___ ab dem 1. März 1991 eine halbe Invalidenrente der beruflichen Vorsorge in der Höhe von 40 % des Jahreslohnes aus, welche Fr. 10'141.80 pro Jahr betrug und einen BVG-Anteil von Fr. 3'132.-- umfasste, sowie ab dem 1. September 1999 eine ganze Invalidenrente in der Höhe von jährlich Fr. 21'122.40, darin eingeschlossen ein der Teuerung angepasster obligatorischer Anteil von Fr. 7'000.-- pro Jahr (Urk. 12).
1.2     Mit Schreiben vom 17. Juni 2002 teilte der Fürsorgefonds dem Versicherten mit, die bisherige Invalidenrente werde ab dem 1. Juli 2002 durch eine reglementarische Altersrente in der Höhe von jährlich Fr. 15'514.80 abgelöst (Urk. 2/2, Urk. 12).
M.___ wandte sich am 31. Dezember 2002 an die Fürsorgestiftung und verlangte insbesondere die Ausrichtung der Altersrente ab dem 1. Juli 2002 in gleicher Höhe wie die bis zu diesem Zeitpunkt ausgerichtete Invalidenrente (Urk. 2/3). Der Fürsorgefonds lehnte dieses Ersuchen mit Schreiben vom 7. Februar 2003 ab (Urk. 2/4).

2.      
2.1     M.___ liess am 10. Februar 2003 Klage gegen den Fürsorgefonds erheben und Folgendes und beantragen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei der Beklagte anzuweisen, dem Kläger die seit 1991 zur Auszahlung gelangte Invalidenrente in der bisherigen Höhe und unter Ausrichtung der gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Teuerungszulagen über das Pensionsalter hinaus weiter zu gewähren.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten."
Zur Begründung verwies der Kläger insbesondere auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, wonach eine Invalidenrente auch im überobligatorischen Bereich lebenslänglich auszurichten sei (vgl. BGE 127 V 259 ff.; Urk. 1).

2.2     In der Klageantwort vom 14. März 2003 beantragte der Fürsorgefonds die Abweisung der Klage. Zur Begründung führte er insbesondere an, gemäss dem Vorsorgekonzept richte er im Invaliditätsfall temporäre Renten aus, die bei Erreichen des Rücktrittsalters von einer reglementarischen Altersrente abgelöst würden. Jedoch würde gemäss Vorsorgeplan im Invaliditätsfall die Altersvorsorge uneingeschränkt weiter aufgebaut. Dadurch erreiche unabhängig von Eintritt oder Nichteintritt eines Invaliditätsfalls die Altersrente einer versicherten Person die gleiche Höhe, worin sich der vorliegende Sachverhalt von jenem in dem vom Kläger angerufenen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts unterscheide. Zudem sei zu bedenken, dass eine Ausrichtung der temporären Invalidenrenten auch über das Rücktrittsalter erhebliche finanzielle Mittel erforderlich machten und die Pensionskassen zur betragsmässigen Reduktion der temporären Invalidenrenten veranlassen könnten (Urk. 6).
2.3     Nach Aufforderung in der Gerichtsverfügung vom 31. März 2003 (Urk. 8) reichte die Beklagte mit Schreiben vom 30. April 2003 (Urk. 12) weitere Unterlagen betreffend die Berechnung der Invalidenrente des Klägers ein (Urk. 13/1-5). Mit Verfügung vom 6. Mai 2003 (Urk. 14) gab das Gericht dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Unterlagen, worauf dieser mit Eingabe vom 3. Juni 2003 (Urk. 16) an den gestellten Anträgen festhielt.
         Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.       Unter den Parteien ist streitig, ob der Kläger nach Erreichen des Pensionsalters nicht nur im Rahmen der obligatorischen Vorsorge (BVG-Minimal-Rente), sondern auch im erweiterten oder ausserobligatorischen Bereich (reglementarische Rente) Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe der bis am 30. Juni 2002 ausgerichteten Invalidenrente hat.

2.       Beide Parteien verweisen - mit unterschiedlichen Schlussfolgerungen - auf das in BGE 127 V 259 ff. veröffentlichte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juli 2001. Das höchste Gericht hat darin festgestellt, die Vorsorgeeinrichtungen könnten in ihren Reglementen zwar vorsehen, dass eine Invalidenrente bei Erreichen des Pensionsalters durch eine Altersrente abgelöst werde. Eine Altersrente habe aber auch im überobligatorischen Bereich mindestens der Höhe der bis zum Eintritt des Pensionsalters gewährten Invalidenrente zu entsprechen. Denn das Prinzip der beruflichen Vorsorge, wonach die versicherte Person bei Erreichen des Pensionsalters ihren gewohnten Lebensstandard in angemessener Weise solle fortsetzen können, werde nicht eingehalten und dem System der beruflichen Vorsorge nicht Rechnung getragen, wenn eine höhere Invalidenrente von einer tieferen Altersrente abgelöst werde. Hinzu komme, dass die invalide versicherte Person nicht in gleicher Weise zur Äufnung ihres Alterskapitals beitragen könne wie die übrigen Versicherten, die bis zur Pensionierung einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgingen. Folglich sei die für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge entwickelte Rechtsprechung, wonach die Altersrente aufgrund von Art. 26 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zumindest gleich hoch sein müsse wie eine ihr vorangegangene Invalidenrente (vgl. BGE 118 V 100 ff.), auch auf den überobligatorischen Bereich zu übertragen.

3.
3.1     Gemäss Art. 49 Abs. 1 BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und Organisation frei. Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG für die weitergehende Vorsorge nur die Vorschriften über die paritätische Verwaltung (Art. 51), die Verantwortlichkeit (Art. 52), die Kontrolle (Art. 53), den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2-5, Art. 56a, 57 und 59), die Aufsicht (Art. 61, 62 und 64), die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, Art. 67, 69 und 71), die Rechtspflege (Art. 73 und 74) sowie die Strafbestimmungen (Art. 75-79).
3.2     Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die gesetzlichen Normen insbesondere des BVG bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innominatsvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person (BGE 122 V 145 Erw. 4a; Riemer, Vorsorge-, Fürsorge- und Sparverträge der beruflichen Vorsorge, in Innominatsverträge, Festgabe zum 60. Geburtstag von Walter R. Schluep, S. 231 ff.). Innominatsverträge sind Verträge, die gesetzlich nicht besonders geregelt, und auf die daher in erster Linie die Vorschriften des allgemeinen Teils des Obligationenrechts (OR) anzuwenden sind. Im Gegensatz zu anderen Innominatsverträgen, die Elemente gesetzlich besonders geregelter Verträge oder Institute enthalten, schliesst Art. 49 Abs. 2 BVG die Anwendung zwingender materieller Bestimmungen dieser gesetzlich geregelten Rechtsverhältnisse auf den Vorsorgevertrag aus.
Dies bedeutet aber nicht, dass die Vorsorgeeinrichtungen bei der Durchführung der überobligatorischen Versicherungen nur die in Art. 49 Abs. 2 BVG ausdrücklich vorbehaltenen organisatorischen Vorschriften zu beachten hätten. Vielmehr sind die Vorsorgeeinrichtungen bei der materiellen Gestaltung und Durchführung der überobligatorischen Versicherung von Verfassung wegen insbesondere an die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots, der Verhältnismässigkeit und an den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben gebunden (vgl. Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in BSVR/Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 1998, N 142 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.3     Nach Art. 113 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über die berufliche Vorsorge. Er beachtet dabei gemäss Abs. 2 folgende Grundsätze: Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise (lit. a); die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch (lit. b erster Halbsatz).
Mit Berufung auf die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf betreffend die Änderung der Bundesverfassung auf dem Gebiete der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975 (BBl 1971 II 1597 ff.) wird in der Lehre der auslegungsbedürftige Begriff der "Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise" mit einem Ersatzeinkommen aus der ersten und zweiten Säule in der Höhe von 60-70 % des letzten Verdienstes der versicherten Person umschrieben (Greber Pierre-Yves, Kommentar zur Art. 34quater aBV, Rz 84 ff.; Erwin Murer, Wohnen, Arbeit, Soziale Sicherheit und Gesundheit, in Daniel Thürer/Jean-Francois Aubert/Jörg Paul Müller (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S. 967 ff., 975). Wie sich dem Wortlaut von Art. 113 Abs. 2 lit. b BV sowie Art. 34quater Abs. 3 aBV entnehmen lässt, beschlägt das Gestaltungsprinzip der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise allein den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge. Diese obligatorische und nicht etwa erst die unter Vertragsabschluss- und -inhaltsfreiheit stehende überobligatorische berufliche Vorsorge soll das Ziel eines Ersatzeinkommens von 60-70 % des letzten Lohnes garantieren. Unbesehen der Frage, ob im angerufenen Entscheid das höchste Gericht nicht allzu schnell geneigt war, ein allgemeines Prinzip des Sozialversicherungsrechts anzunehmen (zu dieser Fragestellung vgl. Thomas Gächter, Zur Zukunft der harmonisierenden Auslegung im Sozialversicherungsrecht, in SZS 2002, S. 522 ff., 540), vermag das Prinzip der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise entgegen den Darlegungen im angeführten höchstrichterlichen Urteil im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge keine Rolle zu spielen. Folglich kann es auch nicht zur Bestimmung des betragsmässigen Verhältnisses einer überobligatorischen Invalidenrente und der an sie anschliessenden Altersrente angewendet werden.
 
4.
4.1     Selbst wenn das besagte Prinzip der angemessenen Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung den überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge beschlagen sollte, so sprechen materielle Gründe gegen eine Ableitung einer Regel über das Verhältnis von Invalidenrente und anschliessender Altersrente im Bereich der überobligatorischen beruflichen Vorsorge im Sinne des zitierten Urteils vom 24. Juli 2001. Denn zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen gestalten heute den Bereich der Risikoversicherung im Sinne eines Leistungsprimats, indem sie die Invalidenrente in Prozenten des letzten Verdienstes der versicherten Person berechnen, während die Altersleistungen nach dem Beitragsprimat bemessen werden. Jenes Leistungsprimatsystem im Bereich der Altersversicherung weiterzuführen, würde zu grossen Mehrkosten führen und daher erheblich höhere Versicherungsbeiträge erforderlich machen (vgl. dazu Markus Moser/Hans-Ulrich Stauffer/Isabelle Vetter, Das Urteil des EVG Nr. B 48/98 vom 24. Juli 2001 - Desaster oder einmalige 'Entgleisung'?, in AJP 2001, S. 1376 ff., 1379; Jacques-André Schneider, ATF 127 V 259: La fin du système de la biprimauté des prestations dans la prévoyance professionnelle?, in SZS 2002, S. 201 ff., 218 ff.).
         Wenn die betragsmässige Angleichung der Altersleistungen an die Invaliditätsleistungen erheblich mehr Deckungskapital erfordert, dann ist einerseits denkbar, dass die an der überobligatorischen Versicherung Beteiligten bereit sind, künftig solch höhere Prämien zu bezahlen. Andererseits ist ihnen aufgrund der Vertragsinhaltsfreiheit auch möglich, Anpassungen auf der Leistungsseite vorzunehmen. Es muss daher damit gerechnet werden, dass die Beteiligten angesichts der zitierten Rechtsprechung künftig das System des Leistungsprimats im Bereich der Risikoversicherung aufgeben und die Vorsorgeeinrichtungen aus versicherungsmathematischen Gründen die anwartschaftlichen Invaliditätsleistungen herabsetzen. Dies hätte eine Verschlechterung der risikoversicherungsrechtlichen Stellung insbesondere von Personen mit Beitragslücken und mit niedrigen oder mittleren Einkommen zur Folge und würde den vom Eidgenössischen Versicherungsgericht angestrebten Effekt in sein Gegenteil verkehren (zur Diskussion dieses so genannten Bumerang-Effekts in der neueren Vertragslehre, vgl. Eva Maria Belser, Freiheit und Gerechtigkeit im Vertragsrecht, Diss. Freiburg 2000, S. 124 ff.).
4.2     Das zitierte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts leitet aus einem Prinzip der Bundesverfassung eine generell-abstrakte Regel ab, unter die konkrete Sachverhalte zu subsumieren sind. Eine solche richterrechtliche Regel muss gleich formellen Gesetzen nach den üblichen Methoden der Gesetzesinterpretation ausgelegt werden. Hierzu gehört auch, dass das Gericht in Ausnahmefällen einer Regel, die den ihr zugrundeliegenden Zweck nicht zu erreichen vermag oder sogar den Zustand, den sie zu verbessern beabsichtigt, verschlechtert, mithin zu einem sachlich unbefriedigenden oder stossenden Resultat führt, die Anwendung versagen kann (vgl. Häfelin Ulrich/Müller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. A., Zürich 2002, Rz 237 ff.). Eine solche Norm stellt aus den in der vorangegangenen Erwägung dargestellten Gründen die im zitierten Urteil aus Art. 113 BV abgeleitete richterrechtliche Regel dar. Angesichts der einhelligen Kritik im Schrifttum kann sie überdies nicht als bewährte Überlieferung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) betrachtet werden. Das Sozialversicherungsgericht wendet sie daher nicht auf die vorliegende Streitsache an.

5.
5.1     Demnach ist weiter zu prüfen, ob der obligatorische Anteil der dem Kläger ab dem 1. Juli 2002 ausgerichteten Altersrente die Höhe des gesetzlichen Anteils der bis am 30. Juni 2002 gewährten Invalidenrente erreicht und damit dem gesetzlichen Erfordernis der lebenslänglichen Auszahlung der Invalidenrente in Art. 26 Abs. 3 BVG genügt und ob allenfalls das Reglement eine Besitzstandwahrungsregel im Bereich der erweiterten beruflichen Vorsorgeleistungen bei Erreichen des Rücktrittsalters enthält.
5.2
5.2.1   In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 125 V 44 Erw. 2b mit Hinweis). Dieser übergangsrechtliche Grundsatz gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge (BGE 121 V 97).
5.2.2   Sowohl das ab 1. Januar 1985 gültige Reglement der Beklagten (Urk. 7/3; nachfolgend: Reglement 1985) wie auch das ab 1. Januar 1997 geltende (Urk. 7/2; nachfolgend: Reglement 1997) sahen beziehungsweise sehen vor, dass bei Eintritt ins Rentenalter die Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst wird (Art. 9 Abs. 2 und 8 des Reglementes 1985; Art. 8 Abs. 3 des Reglementes 1997). Bei dieser statutarischen Lage sind Invalidität und Alter grundsätzlich zwei verschiedene Risiken. Sieht ein Vorsorgereglement die Ablösung einer Invalidenrente durch eine Altersrente oder die Ausrichtung einer Altersrente neben der Invalidenrente vor, so beruht das Erreichen des Rentenalters auf einem neuen Versicherungsfall (BGE 117 V 124 Erw. 3 für den Bereich der AHV/IV; zur Rechtslage bei der BVG-Invalidenrente vgl. Art. 26 Abs. 3 BVG und BGE 123 V 123 Erw. 3a, 118 V 100). Mithin ist im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Frage, ob bei Erreichen des statutarischen Schlussalters ein Anspruch auf eine Altersrente besteht und in welcher Höhe, aufgrund des im Zeitpunkt des Rentenalters gültigen Vorsorgereglementes und unter Beachtung der bei Reglementsänderungen erlassenen Übergangsbestimmungen zu beurteilen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. März 2001 in Sachen M., B 69/99, Erw. 1).
         Der Anspruch auf Altersrente bestimmt sich demnach nach Massgabe des am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Reglementes inklusive des ab 1. Januar 2000 gültigen Nachtrages (Urk. 7/1), unter Beachtung der übergangsrechtlichen Bestimmungen zum vorgehenden Reglement. Für den 1991 eingetretenen Versicherungsfall Invalidität hingegen blieb das frühere Reglement 1985 weiterhin anwendbar (vgl. Art. 31 Abs. 1 des Reglementes 1997).
5.2.3   Nach Art. 9 Abs. 2 des Reglementes 1985 erhält ein Versicherter, der vor Erreichen des Rentenalters vollinvalid wird, bis zum Rücktrittsalter eine Vollinvalidenrente. Als vollinvalid gilt, wer mindestens zu zwei Dritteln invalid ist, als teilinvalid, wer mindestens zur Hälfte, aber weniger als zu zwei Dritteln invalid ist (Art. 9 Abs. 1 erster Satz des Reglementes 1985). Die jährliche Vollinvalidenrente beträgt 40 % des Jahreslohnes (Art. 9 Abs. 3 des Reglementes 1985). Wird ein Versicherter vollinvalid, so entfällt für ihn und die Firma die Beitragspflicht. Während der Dauer der Invalidität werden gleichwohl nach Art. 6 die Altersgutschriften weiter gutgeschrieben. Die Altersgutschriften berechnen sich von dem in Art. 4 Abs. 1 festgelegten versicherten Lohn (Art. 9 Abs. 5 des Reglementes 1985). Erreicht ein vollinvalider Rentenbezüger das Rentenalter, so erhält er alsdann die Altersrente (Art. 9 Abs. 8 des Reglementes 1985).

Nach Art. 7 des Reglementes 1997 gelangt beim Erleben des Rücktrittsalters eine Altersrente zur Auszahlung, die (vorbehältlich Art. 14 des Reglementes) lebenslänglich ausgerichtet wird (Abs. 1). Die Höhe der Altersrente ergibt sich durch Umwandlung des zu Beginn des Anspruchs auf die Altersrente vorhandenen Sparkapitals (Alterskapitals) nach den in diesem Zeitpunkt gültigen Kollektiv-Lebensversicherungstarifen. Bei Bezug einer Invalidenrente entspricht die Altersrente mindestens der Invalidenrente gemäss BVG (Abs. 2).
5.3     Wie sich den anwendbaren Reglementen ohne weiteres entnehmen lässt, endet die am Leistungsprimat orientierte Invalidenrente der versicherten Person mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters und wird zu diesem Zeitpunkt von einer am Beitragsprimat orientierten Altersrente abgelöst. Hieraus folgt, dass der Beklagte im Falle des Klägers auch aufgrund des Reglements berechtigt war, die bis zum 30. Juni 2002 ausgerichtete Invalidenrente von jährlich Fr. 21'122.40 ab dem 1. Juli 2002 durch eine reglementarische Altersrente abzulösen.
Der Beklagte reichte mit Schreiben vom 30. April 2003 (Urk. 12) den Kassen- und BVG-Kontoauszugs des Klägers (Urk. 13/3) sowie eine detaillierte Berechnung des BVG-Anteils der ihm bis am 30. Juli 2002 ausgerichteten Invalidenrente (Urk. 13/5) ein. Laut diesen nachvollziehbaren und unbestrittenen Angaben betrug der obligatorische Anteil der bis zum Erreichen des Rücktrittsalters gewährten Invalidenrente jährlich Fr. 6'264.45 plus Teuerungsanpassungen, der obligatorische Anteil der Altersrente jährlich Fr. 10'018.05 und die Höhe der ausserobligatorischen Altersrente jährlich Fr. 15'514.80. Dies ist nicht nur mit Art. 26 Abs. 3 BVG vereinbar, sondern stimmt mit Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Reglements 1997 überein, weshalb die Klage auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen ist.

6.      
6.1     Der Kläger beantragt schliesslich die Ausrichtung der gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Teuerungszulagen auch über das Pensionsalter hinaus.
6.2
6.2.1   Nach Art. 36 Abs. 1 BVG werden die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten haben, für Männer bis zum vollendeten 65., für Frauen bis zum vollendeten 62. Altersjahr nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst. Die Vorsorgeeinrichtung hat im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten Bestimmungen über die Anpassung der laufenden Renten in den übrigen Fällen zu erlassen (Abs. 2).
         Laut Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung (nachfolgend: Verordnung) werden diese Renten erstmals nach einer Laufzeit von drei Jahren auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres der Preisentwicklung angepasst. Der Anpassungssatz entspricht der Zunahme des Landesindexes der Konsumentenpreise zwischen dem Stand im September des Jahres, in dem die Rente zu laufen beginnt, und dem Stand im September des Jahres vor der Anpassung. Das Bundesamt für Sozialversicherung gibt den Anpassungssatz bekannt (Abs. 2 Satz 1 und 2).
6.2.2   Im Reglement 1997 finden sich weder für den in Art. 36 Abs. 1 BVG offengelassenen Bereich der obligatorischen Altersrenten noch für den ausserobligatorischen Rentenbereich Bestimmungen betreffend Rentenindexierung.
6.3     Das Gesetz schreibt in Art. 36 Abs. 1 BVG einzig eine Teuerungsanpassung der Invalidenrente bis zum Erreichen des Rücktrittsalters vor. Im Übrigen kennen weder das Gesetz noch das Reglement eine Teuerungsanpassung von obligatorischen oder ausserobligatorischen Altersrenten, weshalb der Beklagte dem Kläger keine Teuerungszulagen auf die ab dem 1. Juli 2002 gewährten Rentenleistungen schuldet und der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

7.       Im Sinne der vorstehenden Erwägungen kann die dem Kläger ab dem 1. Juli 2002 ausgerichtete Rente masslich nicht beanstandet werden, weshalb die Klage abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
- PricewaterhouseCoopers unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).