Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2003.00027
BV.2003.00027

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 23. Februar 2004
in Sachen
S.___
 

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Agathe M. Wirz-Julen
Brantschenhaus 18, Postfach 403, 3920 Zermatt


gegen


D.___
 

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frick
c/o Gfeller Frick Budliger
Florastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich


Sachverhalt:


1.
1.1     S.___, geboren 1945, arbeitete seit 1. November 1967 bei der Z.___ und war ab dem 1. Januar 1970 bei der A.___ vorsorgeversichert (Urk. 1 S. 2 und Urk. 2/6/1). Per 1. Oktober 2001 übertrug die Z.___ den Betrieb auf die D.___ AG, welche sich einstweilen der A.___ anschloss (Urk. 2/3/1). Per 1. Januar 2002 erliess die neu gegründete D.___ ihre Statuten (Urk. 2/16 S. 39). Bei dieser Vorsorgeeinrichtung war S.___ seither versichert.
1.2     Am 26. September 2001 hatte S.___ der Arbeitgeberin unter Hinweis auf die einjährige reglementarische Ankündigungsfrist mitgeteilt, dass sie ab 1. Oktober 2002 in den frühzeitigen Ruhestand treten werde (Urk. 2/4). Am 4. Oktober 2001 vereinbarte sie mit der neuen Arbeitgeberin, der D.___ AG, im laufenden Monat ihre restlichen Ferientage zu beziehen, gefolgt von einem unbezahlten Urlaub zwischen 1. November 2001 und 30. September 2002, wobei die Versicherung bei der Vorsorgeeinrichtung weitergeführt werde (Urk. 2/5). Gemäss einem am 13. Oktober 2000 erstellten Berechnungsblatt wurde ihre Altersrente ab 1. Oktober 2002 mit Fr. 44'679.-- jährlich beziffert (Urk. 2/6-7).
1.3     Am 27. September 2002 stellte die Arbeitgeberin S.___ den Versicherungsausweis der D.___ per 1. Oktober 2002 zu. Darin wird die jährliche Altersrente ab diesem Datum mit lediglich Fr. 31'664.-- pro Jahr beziffert (Urk. 2/11 und Urk. 2/12/2). Dieser Betrag wurde S.___ in der Folge ausgerichtet (Urk. 1 S. 5). Ihrem Ansinnen um Ausrichtung einer höheren Rente gab die D.___ nicht statt (Urk. 2/14-15 und Urk. 2/18-19).

2.       Am 27. Februar 2003 erhob S.___ Klage gegen die D.___ mit dem Antrag, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Oktober 2002 eine jährliche Altersrente von Fr. 44'752.-- zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5 % ab Einleitung der Klage und unter Verrechnung der bereits geleisteten Rentenzahlungen (Urk. 1 S. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2003 schloss die D.___ auf Abweisung der Klage (Urk. 8). Nachdem die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren Anträgen festgehalten hatten (Urk. 13 und Urk. 17), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. September 2003 als geschlossen erklärt (Urk. 18).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.
1.1
1.1.1   Nach Ziff. 4.1 des bis 31. Dezember 2001 anwendbar gewesenen Reglements (altes Reglement) der A.___ (Urk. 9/1) bemisst sich die jährliche Altersrente in Prozenten des versicherten Lohnes und in Abhängigkeit der möglichen Versicherungsdauer, wobei bei einer Dauer von 32 und mehr Jahren ein Rentensatz von 64 % zur Anwendung gelangt (für vor dem 1. Januar 1995 eingetretene Versicherte 65 %, Urk. 19).
1.1.2   Fehlen einer versicherten Person bis zum Schlussalter höchstens 60 Monate, so kann sie sich laut Ziff. 3.7 Abs. 1 des alten Reglements unter Beachtung einer 12monatigen Ankündigungsfrist jeweils auf ein Monatsende vorzeitig pensionieren lassen. Die gemäss Ziff. 4.1 bestimmte Altersrente wird dabei um 0,4 % für jeden fehlenden Monat bis zum reglementarischen Schlussalter gekürzt. Für jeden Monat der möglichen Versicherungsdauer, der 32 Jahre übersteigt, reduziert sich die Kürzung um 0,2 % der Altersrente.
         Lässt sich eine berechtigte Person vorzeitig pensionieren, die vor dem 1. Januar 1993 in die Hauptversicherung eingetreten ist, wird die Reduktion der Kürzung gemäss Ziffer 3.7 Abs. 2 des alten Reglements aufgrund der möglichen Versicherungsdauer, die 30 Jahre übersteigt, festgelegt (Art. 8.2.2. des alten Reglements).
1.2
1.2.1   Im seit 1. Januar 2002 anwendbaren Reglement (neues Reglement) der Beklagten (Urk. 9/2) findet sich in Art. 30 die Bestimmung: Die jährliche Altersrente entspricht dem im Zeitpunkt des Rücktritts vorhandenen Altersguthaben gemäss Artikel 11, multipliziert mit einem in Anhang B des neuen Reglements aufgeführten Umwandlungssatz.
1.2.2   Beendigt ein Versicherter sein Arbeitsverhältnis vor dem ordentlichen Rücktrittsalter, jedoch nach dem letzten Tag des Monats, in dessen Verlauf er das 57. Altersjahr vollendet, so zahlt er ab diesem Zeitpunkt keine Beiträge mehr und erhält eine vorzeitige Altersrente, sofern er nicht die Überweisung der gemäss Artikel 64 und 65 berechneten Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers verlangt oder eine solche Überweisung von der Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers verlangt wird (Art. 29 Abs. 1 des neuen Reglements).
1.2.3   In übergangsrechtlicher Hinsicht sieht das neue Reglement in Art. 90 vor, dass für Personen, die der A.___ am 31. Dezember 2001 als beitragspflichtige Versicherte angeschlossen waren, die auf diesen Zeitpunkt und gemäss dem anwendbaren Reglement berechneten Leistungen bei gleichem Lohn und Beschäftigungsgrad in Franken garantiert werden, sofern inzwischen kein Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung geltend gemacht wurde oder kein Pfand verwertet wurde, keine Freizügigkeitsleistung bei Ehescheidung überwiesen wurde und die Altersleistung nicht in Kapitalform verlangt wurde. Der Arbeitgeber übernimmt die daraus resultierenden Kosten.
        
2.
2.1
2.1.1   Die Klägerin führte zur Begründung ihres Rechtsbegehrens aus, gemäss provisorischer Rentenberechnung der A.___ vom 13. Oktober 2000 betrage die mutmassliche Altersrente nach der Kürzung wegen vorzeitiger Pensionierung Fr. 44'679.--. Unter Berücksichtigung des im Jahr 2001 gültigen versicherten Lohnes von Fr. 72'780.-- betrage die definitive Altersrente per 1. Oktober 2002 Fr. 44'752.-- (Urk. 1 S. 3 f.). In der Folge sei sie völlig unzureichend über ihre Rentenansprüche nach dem neuen Reglement informiert worden, habe sie doch erst im Oktober 2002 Kenntnis von der Rentenhöhe von Fr. 31'644.-- und damit von der Kürzung um rund einen Drittel erhalten (Urk. 1 S. 5).
         Unter Verweis auf Art. 90 des neuen Reglements der Beklagten hielt die Klägerin fest, es seien ihr die auf 31. Dezember 2001 berechneten Leistungen in Franken garantiert worden. Auch in der Broschüre der D.___ AG zur Information über die berufliche Vorsorge (Urk. 2/17) sei festgehalten worden: „Diese [die Beklagte] garantiert Ihnen die Altersleistungen, auf die Sie beim Austritt aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung Anspruch haben“. Es könne auch unter Beizug dieser Informationsbroschüre kein Zweifel daran bestehen, dass Art. 90 des neuen Reglements in der Tat eine volle und unbeschränkte Leistungsgarantie für die übernommenen Mitarbeiter enthalte (Urk. 1 S. 6 f.).
         Die Klägerin führte weiter aus, es sei insbesondere keine vom klaren, präzisen und eindeutigen Wortlaut abweichende Abrede mit der Beklagten getroffen worden. Auch wenn Letztere an Mitarbeiterveranstaltungen die Leistungsgarantie allenfalls einschränkend interpretiert habe, habe dies jedenfalls keine Auswirkungen, habe sie doch urlaubshalber an diesen Veranstaltungen nicht teilgenommen (Urk. 1 S. 10). Namentlich verbiete sich eine Reduktion der Leistungsgarantie auf das ordentliche Pensionierungsalter, sondern gelte diese ohne jede Einschränkung. Die frankenmässige Garantie habe gerade verhindern wollen, dass sich ungerechtfertigte Abstürze bei Rentenleistungen kurz nach Einführung eines neuen Vorsorgeplanes ereigneten (Urk. 1 S. 11).
2.1.2   Replicando ergänzte die Klägerin, anlässlich der Besprechung vom 18. September 2001 betreffend vorzeitige Pensionierung sei nicht über die Höhe der Rentenleistung gesprochen worden, geschweige denn von einer massgeblichen Einbusse die Rede gewesen. Sie sei in der Folge bis Ende September 2001 krankheitsbedingt zu Hause gewesen und habe im Oktober 2001 im Wallis geweilt. Nach der erwähnten Besprechung habe sie mithin nur noch einmal (am 26. Oktober 2001) die Büroräumlichkeiten aufgesucht, um ihren Arbeitsplatz zu räumen. Dabei habe sie vom Inhalt der am Vortag durchgeführten Informationsveranstaltung für die Mitarbeiter betreffend Übertritt in die Beklagte und von einer allfällig kommunizierten Relativierung der Leistungsgarantie keine Kenntnis erhalten (Urk. 13 S. 3 f.).
         Zur Interpretation von Art. 90 des neuen Reglements führte die Klägerin aus, als Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung würden nicht nur jene im Zeitpunkt des ordentlichen Rücktrittsalters gelten, sondern sämtliche im Vorsorgefall fällig werdenden Leistungen, insbesondere auch die Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung. Es müsse gerade bei Übergangsbestimmungen dem Wortlaut ein besonderes Gewicht eingeräumt werden. Bestünden keine Anhaltspunkte für eine andere Interpretation, sei daher im Zweifel der eindeutige Wortlaut als massgebend zu betrachten (Urk. 13 S. 7). Vorliegend habe sie die genannte Bestimmung in keine Weise so verstehen können und müssen, dass sich die Leistungsgarantie auf das ordentliche Rücktrittsalter beschränken könnte (Urk. 13 S. 8).


2.2
2.2.1   Demgegenüber machte die Beklagte in der Klageantwort vom 20. Mai 2003 (Urk. 8) geltend, das Schreiben an die Angestellten vom 11. September 2001 (Urk. 2/3) betreffend Geschäftsübertragung auf die D.___ AG habe die Mitteilung enthalten, dass die Betroffenen über die geplanten Änderungen, vor allem die Umstellung auf das Beitragsprimat, laufend informiert würden, weshalb die Klägerin schon damals gewusst habe, dass sich bezüglich ihrer Vorsorgeeinrichtung einiges ändern werde (Urk. 8 S. 3 f.). Sie habe in der Folge Kenntnis vom Informations-Meeting vom 25. Oktober 2001 gehabt, an welchem die verschiedensten Problemkreise und Fragen diskutiert worden seien. Dies habe zu einem Frage-Antwort-Katalog geführt, der danach im Intranet der D.___ AG veröffentlicht worden sei (Urk. 9/4). Dabei sei insbesondere darauf hingewiesen worden, dass der beim Übertritt garantierte Betrag in Franken auf der Basis des Rentenalters 62 berechnet werde. Betreffend vorzeitige Pensionierung sei bereits im erwähnten Katalog auf die spätere Reglementsbestimmung im Anhang B hingewiesen worden, dass bei einem Rücktrittsalter von 57 Jahren der anwendbare Satz 5,85 % betrage (Urk. 8 S. 8 f.).
         Die Beklagte führte weiter aus, im Februar 2002 seien an alle Mitarbeiter Informationspakete versandt worden, bestehend unter anderem aus dem neuen Reglement, dem Leistungsausweis sowie einem persönlichen Transferausweis (Urk. 9/6-8). Darin sei insbesondere auf den Zusatzbetrag hingewiesen worden, den die D.___ AG bereit gewesen sei zu zahlen, um die Differenz zwischen der effektiven und der theoretischen Freizügigkeitsleistung auszugleichen, welche aufgrund der Umstellung vom Leistungs- auf das Beitragsprimat entstanden sei. Weiter sei die D.___ AG bereit gewesen, ergänzend zum erwähnten Zusatzbeitrag einen weiteren Sonderzuschlag zu leisten, falls die Freizügigkeitsleistung und der Zusatzbetrag nicht ausreichen, um zusammen mit den künftigen Altersgutschriften eine Altersrente zu finanzieren, welche der Altersrente der A.___ im Alter 62 entspricht (Urk. 8 S. 11 f.).
         Zur Auslegung von Art. 90 des neuen Reglements brachte die Beklagte vor, mit dieser Bestimmung habe sie sicherstellen wollen, dass die per 31. Dezember 2001 bei der alten Vorsorgeeinrichtung versicherten Altersleistungen durch das per 1. Januar 2002 der neuen Vorsorgeeinrichtung gutgeschriebene Startkapital, hochgerechnet auf das ordentliche Schlussalter, garantiert sei. Diese Garantie habe jedoch nur die den versicherten Personen persönlich zustehende ordentliche Altersleistung im Alter 62 betroffen. Diese Bedeutung sei allen Versicherten anlässlich der Informations-Tagungen im Oktober und November 2001 kommuniziert worden (Urk. 8 S. 20). Die Beklagte räumte ein, dass der Wortlaut der Formulierung „...werden die auf diesen Zeitpunkt und gemäss dem anwendbaren Reglement berechneten Leistungen bei gleichem Lohn und Beschäftigungsgrad in Franken garantiert, ...“ für sich allein wohl nicht ganz schlüssig sei. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sei die Bedeutung jedoch eindeutig und klar. Eine Garantie eines frankenmässigen Betrages sei deshalb wichtig gewesen, weil im Leistungsprimatsystem die Altersleistung in Prozenten des versicherten Lohnes festgelegt, währenddem im Beitragsprimtat die Altersrente auf Grund des angesammelten Alterskapitals ermittelt werde. Die Klägerin sei deshalb auch in den Genuss einer Zusatzzahlung von Fr. 50'394.40 gekommen (Urk. 8 S. 21 f.). Dadurch sei erreicht worden, dass sie im ordentlichen Pensionierungsalter von 62 Jahren mindestens eine gleich hohe Altersrente wie bei der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung erhalten hätte (Urk. 8 S. 14).
         Nicht betroffen von der Garantie seien demgegenüber weitergehende Bestimmungen des alten Reglements, z.B. die Bedingungen, unter welchen eine Versicherte sich vorzeitig pensionieren lassen könne oder Rechte bezüglich des Einkaufs von Versicherungsjahren. Bei der Regelung der vorzeitigen Pensionierung gehe es nicht um einen eigenen Leistungsanspruch, sondern um die Frage der Finanzierung der Mehrkosten und Mindereinnahmen, die durch den Bezug der Altersrente vor dem statutarischen Rentenalter entstehen. Art. 90 des neuen Reglements erwähne mit keinem Wort die Frage der vorzeitigen Pensionierung. Aus dem Wortlaut lasse sich mithin nicht ableiten, die Klägerin würde das Recht haben, sich auch unter dem neuen Vorsorgesystem zu den gleichen Bedingungen frühzeitig pensionieren lassen zu können. Folge man der Auffassung der Klägerin, so würde dies bedeuten, dass mit Art. 90 des neuen Reglements hinsichtlich der übernommenen Versicherten faktisch die Weiterführung des alten Vorsorgesystems garantiert worden wäre (Urk. 8 S. 22 f.). Zur Auslegung von Art. 90 des neuen Reglements wies die Beklagte sodann darauf hin, dass sämtliche betroffenen Mitarbeiter auf die Neuerungen im erwähnten Sinn aufmerksam gemacht worden seien. Der individuelle Kenntnisstand der Klägerin ändere an der Rechtslage nichts, denn bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip sei grundsätzlich der objektive Vertragswille der Parteien zu ermitteln. Es gelte deshalb, die Vertragsklausel so auszulegen, wie ein durchschnittlich gebildeter und intelligenter Versicherungsnehmer die Klausel in Kenntnis aller Umstände, d.h. auch zusätzlich der Informationsbroschüren habe verstehen dürfen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass jeder Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat mit verschiedenen Änderungen verbunden sei. Mit der Übergangsbestimmung in Art. 90 des neuen Reglements habe sie einzig den Übergang regeln und nicht den Weiterbestand des gesamten ehemaligen Leistungsangebotes garantieren wollen. Dazu hätten im Übrigen erheblich Rückstellungen gemacht werden müssen, um die nicht absehbaren und im Detail berechenbaren Kosten abzudecken (Urk. 8 S. 24 ff.).
2.2.2   In ihrer Duplik vom 18. September 2003 (Urk. 17) ergänzte die Beklagte, dass es die Pflicht der Klägerin gewesen wäre, an ihrem letzten effektiven Arbeitstag am 26. Oktober 2001 die hausinternen Mails abzurufen und Kenntnis von der Informationsveranstaltung vom Vortag zu nehmen. Diese Informationsveranstaltung sei denn auch in der von der Klägerin eingereichten Broschüre (Urk. 2/17) vermerkt gewesen (Urk. 17 S. 6 f.). Im Übrigen sei die massgebliche Rentenhöhe vom Informationsstand der Klägerin unabhängig. Folgte man der Auffassung der Klägerin, würde dies zu einer krassen und nicht gerechtfertigten Besserstellung der Klägerin gegenüber allen anderen Versicherten führen. Sie habe denn, wie alle anderen auch, mit einer Änderung der Vorsorgebedingungen rechnen müssen (Urk. 17 S. 8 f.). Es sei nicht zulässig, die fragliche Bestimmung entgegen besserem Wissen und Kenntnisstand (wobei diesbezüglich der Kenntnisstand des durchschnittlich gebildeten und informierten Versicherten massgebend sei) ausschliesslich nach der Interpretation einer einzelnen Mitarbeiterin auszulegen (Urk. 17 S. 11).
2.3     Aus den erwähnten Vorbringen geht hervor, dass die Klägerin zu Recht nicht geltend machte, es bestehe eine Vereinbarung mit der Beklagten bzw. der Vorgängerin über die Höhe der Altersrente im Hinblick auf ihre frühzeitige Pensionierung per 1. Oktober 2002. Aus ihrem Brief vom 4. Oktober 2001 (Urk. 2/5) geht denn auch klar hervor, dass die Arbeitgeberin zur Berechnung der Rente explizit auf die noch ausstehende Berechnung durch die Beklagte verwies. Weiter stellt das provisorische Rentenberechnungsblatt vom 13. Oktober 2000 (Urk. 2/7) keine Zusicherung einer bestimmten Rentenhöhe dar. Auch das übrige Verhalten der Beklagten kann nicht derart interpretiert werden, dass sie eine von den reglementarischen Bestimmungen abweichende Regelung treffen wollte.
         Demgemäss ist zur Errechnung der Rentenhöhe ab 1. Oktober 2002 ausschliesslich auf die Regelung in den anwendbaren Reglementbestimmungen abzustellen. Zur Anwendung gelangt das im Zeitpunkt des Rentenbeginns gültige Reglement 2002 der Beklagten (Urk. 9/2).
2.4     Zentraler Streitpunkt und für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidend ist die Auslegung des unter Erwägung 1.2.3 zitierten Art. 90 des neuen Reglements, insbesondere der Passage „...werden die auf diesen Zeitpunkt (31. Dezember 2001) und gemäss dem anwendbaren Reglement berechneten Leistungen bei gleichem Lohn und Beschäftigungsgrad in Franken garantiert...“. Währenddem die Klägerin daraus ableitet, dass ihre Alterspension nach ihrer Frühpensionierung ab 1. Oktober 2002 nach den bisherigen Bestimmungen garantiert sei, schliesst die Beklagte auf eine Leistungsgarantie bloss in Bezug auf das ordentliche Pensionierungsalter.

3.
3.1     Die Auslegung eines Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu BGE 122 V 146 Erw. 4c). Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 116 V 222 Erw. 2; SZS 1995 S. 51 und 1994 S. 205 Erw. 3c; zu den Auslegungsregeln vgl. ferner Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Bern 1996, Nr. 1580 ff., 1605 ff.). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (Kramer, Berner Kommentar, Bd. VI/1, N. 42 zu Art. 18 OR). Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 120 V 452 Erw. 5a, 119 II 373 Erw. 4b mit Hinweisen; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, Bd. V/1b, N. 451 ff. zu Art. 18 OR).

3.2
3.2.1   Die Beklagte legte in ihren Rechtsschriften eingehend dar, dass ihr effektiver Vertragswille dahin ging, den übernommenen Versicherten mit Art. 90 des neuen Reglements die Altersleistungen zu gewähren, auf die sie bei der A.___ im ordentlichen Rücktrittsalter Anrecht gehabt hätten. Zu diesem Zweck bezahlte die Arbeitgeberin - soweit nötig - für jeden Versicherten einen Betrag an die Beklagte, damit - ausgehend von einer Lohnentwicklung von 2 % und einer Verzinsung von 4 % (Urk. 9/8) - soviel Kapital vorhanden war, dass die nach dem Beitragsprimat errechnete Rente im ordentlichen Rücktrittsalter frankenmässig gleich hoch ist, wie die nach der nach dem Leistungsprimat errechnete Altersrente nach den Bestimmungen des alten Reglements.
Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beklagten wurden die Versicherten denn auch anlässlich der Informationsveranstaltung vom 25. Oktober 2001 dahingehend informiert und über die Umrechnungsfaktoren in Kenntnis gesetzt (Urk. 9/4 S. 7), so dass der Vertragswille der Beklagten im erwähnten Sinn offen gelegt wurde.
3.2.2   Der Vertragswille der Klägerin gestaltet sich demgegenüber grundsätzlich anders. Am 4. Oktober 2001 bestätigte die Arbeitgeberin, dass die Klägerin im Oktober 2001 ihre restlichen Ferientage und vom 1. November 2001 bis zum 30. September 2002 einen unbezahlten Urlaub bezieht (Urk. 2/5). Aufgrund des persönlichen Ausweises 2001 (Urk. 2/6) sowie des provisorischen Rentenberechnungsblattes vom 13. Oktober 2000 (Urk. 2/7) ging sie von einer Altersrente ab 1. Oktober 2002 von Fr. 44'679.-- bzw. Fr. 44'752.-- aus. Unbestritten ist geblieben, dass die Klägerin in der Folge keine Kenntnis von den Ergebnissen der Informationsveranstaltung vom 25. Oktober 2001 nahm. Weiter ist nicht aktenkundig, dass die Klägerin bis zur Inkraftsetzung des neuen Reglements am 1. Januar 2002 über den massiven Leistungsabfall bei der vereinbarten vorzeitigen Pensionierung informiert worden wäre. Damit muss angenommen werden, dass sie die Leistungsgarantie von Art. 90 des neuen Reglements im wörtlichen Sinn effektiv so verstanden hat, dass die berechneten Leistungen auch in ihrem Fall in Franken garantiert sind.
3.3
3.3.1   Damit steht fest, dass die Parteien mit der fraglichen Bestimmung effektiv einen nicht übereinstimmenden Willen verbanden, weshalb entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis nach dem Vertrauensprinzip eine sachgerechte Interpretation zu ermitteln und dabei zu berücksichtigen ist, dass mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen sind.
3.3.2   Festzuhalten ist vorweg, dass die jeweiligen Interpretationen der Parteien beide für sich in Anspruch nehmen können, sachgerecht zu sein. Sowohl die Beschränkung der Leistungsgarantie auf die Altersrente im Alter 62 als auch die beschränkte Ausdehnung auf sämtliche Altersleistungen erscheint als mögliche Lösung des skizzierten übergangsrechtlichen Problems.


3.4
3.4.1   Der Beklagten ist insofern Recht zu geben, als eine uneingeschränkte Garantie aller Altersleistungen, insbesondere bei Frühpensionierungen, zu einem Doppelsystem führen würde, wonach noch während vielen Jahren allen bisherigen Versicherten höhere Leistungen zustünden als den erst ab 1. Januar 2002 eingetretenen. Dass eine solche Lösung nicht beabsichtigt sein kann, leuchtet ein.
         Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist nun aber nicht dergestalt, dass es sich um einen einfachen Fall einer Frühpensionierung einer bereits unter der Herrschaft der bisherigen Statuten eingetretenen Versicherten nach den neuen Bestimmungen handelt. Insbesondere schliesst die Klägerin in ihren Vorbringen keineswegs auf eine Garantie der Weiterführung des alten Vorsorgesystems (Urk. 8 S. 22 f.).
3.4.2   Entscheidend ist, dass die Klägerin bereits unter der Herrschaft der bisherigen Reglementbestimmungen ihren vorzeitigen Altersrücktritt ankündigen musste. Art. 3.7 Abs. 1 des alten Reglements sah vor, dass sich eine versicherte Person, der bis zum Schlussalter höchstens 60 Monate fehlen, sich unter Beachtung einer 12monatigen Ankündigungsfrist jeweils auf ein Monatsende pensionieren lassen kann. Die Klägerin hatte demgemäss gar keine Möglichkeit, im Zeitpunkt des Entscheides über eine Frühpensionierung (September 2001) ihre Altersrente nach den neuen Reglementbestimmungen zu berechnen.
Nicht gehört werden kann der Einwand der Beklagten, es wäre der Klägerin frei gestanden, sich erst nach Kenntnis der neuen Reglementbestimmungen pensionieren zu lassen (Urk. 8 S. 6). Denn einerseits war es das Recht der Klägerin, sich gestützt auf das damals noch uneingeschränkt gültige alte Reglement frühzeitig pensionieren zu lassen, und zwar auf einen Zeitpunkt, in welchem sämtliche reglementarischen Voraussetzungen erfüllt waren. Andererseits konnte die Klägerin im September 2001 noch gar nicht wissen, dass mit dem neuen Reglement die einjährige Ankündigungsfrist für eine Frühpensionierung entfallen würde (Art. 29 des neuen Reglements). Sie hätte demgemäss eine erhebliche Verzögerung ihrer Frühpensionierung in Kauf nehmen müssen. Und da das alte Reglement die Möglichkeit einer solchen im Alter 57 vorsah, war sie gehalten, rechtzeitig und unter Einhaltung der damals verlangten einjährigen Frist Mitteilung zu machen.
         Durch nichts erhärtet ist die Unterstellung der Beklagten, der Klägerin sei die vorzeitige Pensionierung zum frühestmöglichen Termin offenbar wichtiger gewesen als die Rentenhöhe (Urk. 8 S. 7). Wohl ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerin tatsächlich die vorzeitige Pensionierung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anbegehrte und vorgängig gar noch fast ein Jahr lang einen unbezahlten Urlaub bezog. Dass bei diesem Entschluss die Rentenhöhe, wie sie von der damaligen Vorsorgeeinrichtung prospektiv berechnet worden war, nicht entscheidend gewesen sein soll, ist lebensfremd und wird denn auch von der Klägerin bestritten.
3.4.3   Die Ankündigung der Klägerin des vorzeitigen Altersrücktritts per 1. Oktober 2002 erfolgte unter der Herrschaft der alten Reglementbestimmungen und gestützt auf eine prospektiv auf diesen Zeitpunkt berechnete Rente von Fr. 44'752.--. Wohl war der Klägerin bekannt, dass ein neues Reglement in Kraft treten wird und die definitive Höhe der Rente noch zu berechnen ist. Dass aber damit ein Leistungsabfall von 30 % einher gehen würde, konnte sie zum Zeitpunkt der reglementarisch vorgeschriebenen einjährigen Ankündigung am 26. September 2001 (Urk. 2/4) nicht ahnen.
         In diesem Sinne darf sie Art. 90 des neuen Reglements dem Wortlaut entsprechend derart verstehen, wie sie es effektiv tat, nämlich dass ihre bisherigen Altersleistungen in Franken nicht nur per Altersrücktritt 62, sondern auch bei einem solchen per 57 garantiert sind.
3.4.4   Dass die Versicherten anlässlich der Informationsveranstaltung vom 25. Oktober 2001 und hernach per Intranet über die von der Beklagten beabsichtigte Auslegung von Art. 90 des neuen Reglements orientiert wurden, ändert an diesem Ergebnis nichts. Denn einerseits wurde nicht substantiiert bestritten, dass die Klägerin von diesen Informationen keine Kenntnis hatte. Dies ist angesichts ihrer faktischen Stellenaufgabe bereits im September 2001 (gefolgt von Ferien und unbezahltem Urlaub) denn auch durchaus glaubhaft. Eine Anrechnung des Kenntnisstands des durchschnittlich gebildeten und informierten Versicherten (Urk. 17 S. 11) entfällt ohnehin, stammt doch diese rechtliche Hypothese aus dem Haftpflichtrecht. Bei der Vertrags- bzw. Reglementsauslegung ist indes auf den effektiven Willen abzustellen.
Im Übrigen wäre es an der Beklagten gelegen, ihre Übergangsbestimmung so zu formulieren, dass auch Frühpensionierungen, die zur Fristwahrung noch unter altem Recht angekündigt werden mussten und in der Folge unter altem Recht zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin verbindlich vereinbart wurden, von der Leistungsgarantie ausgenommen sind.
3.4.5   Eine Besserstellung der Klägerin gegenüber allen anderen Versicherten liegt bei diesem Ergebnis entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vor (Urk. 17 S. 8 f.). Denn der nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandelnde Umstand liegt darin, dass die Klägerin ihre Frühpensionierung bereits im September 2001 ankündigen musste. Dass sie im Gegensatz zu den übrigen Versicherten noch von der vorteilhafteren Frühpensionierungsregelung profitieren kann, liegt einzig an der Vereinbarung noch unter der Herrschaft des alten Rechts. Eine ungerechtfertigte Besserstellung ist darin nicht zu sehen, sondern im Gegenteil eine versichertenfreundliche übergangsrechtliche Regelung.
3.4.6   Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin mit der Ankündigung ihrer Frühpensionierung das Arbeitsverhältnis per 30. September 2002 auflöste. Es wäre ihr mithin nicht frei gestanden, bei Erkennen der von der Beklagten beabsichtigten Regelung ihre Stelle einfach wieder anzutreten.
3.5
3.5.1   Entgegen den Folgerungen der Klägerin ist aus der Leistungsgarantie per 31. Dezember 2001 nicht auf eine Berechnung der Altersrente per 1. Oktober 2002 nach den altem Reglement zu schliessen. Die für die Klägerin vorteilhafte Regelung bei Frühpensionierungen ergibt sich namentlich aus der Reduktionskürzung für jeden über 30 Jahre (wegen dem Eintritt vor dem 1. Januar 1993) liegenden möglichen Versicherungsmonat um 0,2 %. Der Sinn dieser Reduktionskürzung liegt auf der Hand: Langjährige Mitarbeiter sollen zu vorteilhaften Bedingungen in den vorzeitigen Ruhestand gehen können. Mit anderen Worten wird die Dauer der Betriebszugehörigkeit belohnt.
3.5.2   Da sich die Leistungsgarantie lediglich auf den Stichtag 31. Dezember 2001 bezieht, rechtfertigt es sich nicht, die neun Monate Betriebszugehörigkeit vom 1. Januar 2002 bis 30. September 2002 ebenfalls reduktionskürzend zu berücksichtigen. Wenn die Klägerin am 1. Oktober 2002 unter der Herrschaft der alten Reglementbestimmungen in den vorzeitigen Ruhestand gegangen wäre, hätten ihr 93 Monate reduktionskürzend angerechnet werden können (Eintritt in die A.___ am 1. Januar 1970 bis reglementarischens Pensionierungsdatum 30. September 2007 [Urk. 2/6] ergibt 37 Jahre und 9 Monate, über 30 Jahren liegen damit 7 Jahre und 9 Monate oder 93 Monate). Da ihr nach dem Gesagten die vom 1. Januar bis 30. September 2002 erworbene Mitgliedschaftszeit nicht angerechnet werden kann, vermindert sich die Kürzungsreduktion auf 84 Monate.
3.5.3   Als durch Art. 90 des neuen Reglements garantiert gilt demnach folgende Altersrente: Ausgehend von der Grundrente von 65 % des versicherten Lohnes von Fr. 72'780.-- (Urk. 2/6) ergibt sich ein Betrag von Fr. 47'307.--. Die Kürzung aufgrund der Frühpensionierung beträgt 24 % (60 Monate bis zum reglementarischen Schlussalter x 0,4 %). Diese Kürzung ist zu reduzieren um 84 Monate à 0,2 % oder um 16,8 %, was den Kürzungsfaktor auf 7,2 % vermindert. Der Klägerin steht demnach mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine Altersrente von jährlich Fr. 43'901.-- zu.
In diesem Sinn ist die Klage teilweise gutzuheissen.

4.       Antragsgemäss sind Verzugszinsen im Umfang von 5 % ab Klageeinleitung zuzusprechen (BGE 119 V 134 f. Erw. 4b-c), mithin für die nachzuzahlenden Rentendifferenzen Oktober 2002 bis Februar 2003 ab 27. Februar 2003, für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.

5.       Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Unter Würdigung aller Umstände erscheint vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als gerechtfertigt.




Das Gericht erkennt:


1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine Altersrente in der Höhe von Fr. 43'901.-- jährlich abzüglich der bereits geleisteten Rentenzahlungen auszurichten zuzüglich Verzugszins von 5 % für die von Oktober 2002 bis Februar 2003 noch geschuldeten Rentenbetreffnisse ab 27. Februar 2003, für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von   Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Agathe M. Wirz-Julen unter Beilage einer Kopie von Urk. 19
- Rechtsanwalt Peter Frick unter Beilage einer Kopie von Urk. 19
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).