BV.2003.00028

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 11. März 2004
in Sachen
O.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Stiftung Abendrot
Postfach 953, 4001 Basel
Beklagte

vertreten durch Dr. Hans-Ulrich Stauffer
Advokat
Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel


Sachverhalt:
1.       O.___, geboren 1953, hatte seit März 1987 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 16/38). Vom 3. Juli bis am 31. Dezember 1989 absolvierte er ein Arbeitstraining als Umschulungsmassnahme bei R.___ (Urk. 16/30 und 16/31), und bezog während dieser Zeit ein Taggeld der Invalidenversicherung (Urk. 16/29). Ab dem 1. Oktober 1989 wurde ihm - unter Verrechnung der entsprechenden Taggelder - wieder eine ganze Rente ausgerichtet (Urk. 16/24). Am 1. Januar 1997 konnte O.___ bei der A.___ eine Arbeitsstelle antreten und teilte daraufhin der IV-Stelle seine Aufnahme der Erwerbstätigkeit mit (Urk. 2/5). In der Folge wurde ein weiterer Anspruch auf eine Invalidenrente verneint und die Rentenzahlung per Ende Juni 1997 eingestellt (Urk. 16/13). Am 18. März 1997 wurde O.___ von seiner Arbeitgeberin bei der Stiftung Abendrot rückwirkend per 1. Januar 1997 zur Vorsorgeversicherung angemeldet (Urk. 12/4).
         O.___ arbeitete bis Ende Juni 1998 im Umfange von 100 % bei der A.___, ab dem 1. Juli 1998 reduzierte sich seine Arbeitsfähigkeit auf 50 %, seit dem 1. Juni 1999 ist er zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 16/41). Per 30. November 2000 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst (Urk. 16/59). Mit Verfügungen vom 9. Juni 2000 (Urk. 16/4 und 16/5) wurden ihm vom 1. Juli bis 30. November 1999 eine Viertelsrente und mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1999 wieder eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen.
         Mit Schreiben vom 27. März 2001 (Urk. 2/14) und vom 5. November 2001 (Urk. 2/16) teilte die Stiftung Abendrot O.___ mit, dass ihr gegenüber falsche, respektiv mangelhafte Angaben gemacht worden seien. Hätte sie von der vorbestandenen Krankheit Kenntnis erhalten, wäre ein Vorbehalt bezüglich dieser Krankheit aufgenommen worden. Dies berechtige die Vorsorgeeinrichtung, vom Vertrag zurückzutreten und insbesondere keinerlei Leistungen im überobligatorischen Bereich zu entrichten. Bezüglich der Leistungen für das BVG-Minimum würden weitere Abklärungen unternommen (Urk. 2/14). Nachdem der Krankenversicherer per Ende März 2001 die Taggeldleistungen eingestellt habe, werde ihm im Rahmen des BVG-Obligatoriums eine volle Invalidenrente von jährlich Fr. 12'218.-- zugesprochen (Urk. 2/16).

2.
2.1     Mit Eingabe vom 11. März 2003 (Urk. 1) liess O.___ durch Rechtsanwalt Daniel Christe gegen die Stiftung Abendrot Klage einreichen mit folgendem Rechtsbegehren:
"1. Es sei festzustellen, dass der Kläger als Versicherter der Beklagten im Rahmen von deren überobligatorischen Versicherungsplan NO Anspruch auf eine jährliche Invalidenrente von Fr. 46'509.-- hat seit dem 01. April 2001.
 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 68'582.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem 01. März 2002 zu bezahlen.
 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
         Die heutige Invalidität habe eine andere Ursache als die bis Ende 1996 vorbestandene Invalidität. Im Zeitpunkt des Antritts der Arbeitsstelle bei der A.___ und bei Anmeldung bei der Stiftung Abendrot sei O.___ voll arbeitsfähig und somit gesund gewesen.
2.2     Mit Klageantwort vom 5. Juni 2003 (Urk. 11) liess die Stiftung Abendrot durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer die Abweisung der Klage beantragen. Es sei festzustellen, dass keine Leistungspflicht gegenüber O.___ bestehe. Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, dass die Ursache der erneuten Invalidisierung in der Arbeitsunfähigkeit der 80er Jahre liege, dass die im Jahr 1997 bis Mitte 1998 ausgeübte Tätigkeit im Sinne eines Arbeitsversuches zu würdigen sei und eine Arbeitsfähigkeit ausserhalb des geschützten Rahmens der A.___ nicht gegeben gewesen wäre. Die Ursache, die zum Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit geführt habe, sei nicht während der Dauer des Versicherungsverhältnisses entstanden, weshalb eine Leistungspflicht entfalle.
2.3     Mit Gerichtsverfügung vom 6. Juni 2003 (Urk. 13) wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 16/1-107), und mit Verfügung vom 24. Juni 2003 (Urk. 17) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Beide Parteien hielten in der Replik vom 26. August 2003 (Urk. 19) beziehungsweise Duplik vom 24. September 2003 (Urk. 22) an ihren Anträgen fest. Mit Gerichtsverfügung vom 25. September 2003 (Urk. 23) wurde der Schriftenwechsel daraufhin für geschlossen erklärt.
         Mit Verfügungen vom 24. Oktober 2003 (Urk. 24, 26 und 28) holte das Gericht einen medizinischen Bericht bei Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, (Bericht vom 18. November 2003, Urk. 36, unter Beilage von Urk. 37/1-7), einen psychiatrischen Bericht der P.___ (Schreiben vom 24. November 2003, Urk. 38, unter Beilage von Urk. 39/1-2) und einen Arbeitgeberbericht der A.___ (Schreiben vom 25. November 2003, Urk. 40, unter Beilage von Urk. 41 und 42) ein. Beide Parteien nahmen zu den Berichten Stellung (Stellungnahme vom 7. Januar 2004, Urk. 45, und Stellungnahme vom 11. Februar 2004, Urk. 47).
         Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Der Kläger beantragt in seiner Eingabe vom 11. März 2003 (Urk. 1) die Ausrichtung einer Invalidenrente aus dem überobligatorischen Versicherungsplan. In der Klageantwort vom 5. Juni 2003 (Urk. 11) wird hingegen jegliche Leistungspflicht von der Beklagten abgelehnt. Dies würde zu einer Schlechterstellung des Klägers führen, dem ab dem 1. April 2001 im Rahmen des BVG-Obligatoriums eine volle Invalidenrente ausgerichtet worden ist (Urk. 2/16). Im vorliegenden Verfahren ist daher sowohl ein Anspruch aus der obligatorischen wie auch aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge zu prüfen.

2.      
2.1     Bei der Beklagten handelt es sich um eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung, die nicht nur die gesetzlichen Minimalleistungen gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), sondern auch die weitergehende Vorsorge durchführt.
2.2     Nach Art. 2 Abs. 1 BVG unterstehen Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber einen über dem Grenzbetrag gemäss Art. 7 BVG liegenden Jahreslohn beziehen, der obligatorischen Versicherung. Diese beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 erster Satzteil BVG). Laut Art. 1 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) sind Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens zwei Dritteln invalid sind, der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt.
         Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist.
2.3     Laut Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG).
         Die Versicherteneigenschaft muss demnach nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Anderseits kann eine Person, die bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung bereits arbeitsunfähig ist, aus diesem Gesundheitsschaden grundsätzlich keine Leistungen von der neuen Vorsorgeeinrichtung verlangen. Dies ist nur möglich, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder gar der Invalidität nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Eine allfällig frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Andererseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die versicherte Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Eine schematische Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung zum IVG (IVV) verbietet sich. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch Arzt oder Ärztin und die Beweggründe, die zur Anstellung der versicherten Person geführt haben. So kann nicht auf die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit geschlossen werden, wenn ein Versuch der beruflichen Eingliederung, welcher sogar mehr als drei Monate dauert, vorwiegend auf sozialen Beweggründen beruht und es unwahrscheinlich ist, dass er zu einer wirklichen Wiedereingliederung führt (BGE 120 V 112 Erw. 2c mit Hinweisen = Pra 1995 Nr. 189 S. 603 ff.). Eine Pensionskasse ist daher nicht leistungspflichtig, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Eintritt in die Kasse bestanden hat und die Invalidität während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses nicht dahingefallen ist (SZS 1997 S. 66 ff.).

3.
3.1     Zu prüfen ist vorab der Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge.
3.2     Der Kläger bezog ab März 1987 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 16/38). Dem Arztbericht von Dr. med. D. H.___ vom 17. März 1988 an die IV-Kommission ist zu entnehmen (Urk. 16/51), dass der Kläger an einer schweren, vorwiegend entwicklungsbedingten Persönlichkeitsstörung (schwere Beziehungsstörungen mit sozialen Schwierigkeiten, z.B. auf dem Arbeitsmarkt, Suchtproblematik, schwere hinderliche Phobien) litt. Er sei aus Gründen seiner Alkoholabhängigkeit immer wieder arbeitsunfähig gewesen, zunehmend habe sich diese Arbeitsunfähigkeit wegen einer Klaustrophobie auch auf die abstinenten Zeiten ausgedehnt. Auch das P.___ sprach von einer sekundären Alkoholabhängigkeit bei angstneurotischer Symptomatik auf der Grundlage einer schweren Persönlichkeitsstörung mit haltlos-unreifen und paranoiden Zügen (Urk. 16/49). Dadurch sei der Kläger zu mehr als 2/3 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 16/47). Eine in dieser Zeit vom 3. Juli 1989 bis am 31. Dezember 1989 absolvierte Umschulung brachte keinen Erfolg und konnte nicht zu einer verbesserten Arbeitsfähigkeit führen (Urk. 1 S. 3). Im Dezember 1993 erfolgte eine Hospitalisation im K.___, wobei eine Hepatomegalie (DD: Äthylische Fettleber, beginnende Zirrhose nicht auszuschliessen) festgestellt worden ist (Urk. 16/44).
         Im Jahr 1995 zog der Kläger in eine Wohngemeinschaft der A.___ in C.___, die er zusammen mit Kollegen gegründet hatte (siehe dazu Urk. 16/42). Dort half er auch gelegentlich im Betrieb mit, bezog aber nur einen sehr geringen Lohn (Urk. 12/1 und 40). Im Fragebogen für den Arbeitgeber nannte die A.___ als Beginn des Arbeitsverhältnisses den 1. Oktober 1996 (Urk. 16/73), ein anderes Mal den 1. Oktober 1995 (Urk. 16/59). Mit Schreiben vom 17. Februar 1997 (Urk. 2/5) teilte der Kläger der IV-Stelle mit, er habe per 1. Januar 1997 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Dies bedeute für ihn einen riskanten, aber hoffentlich lohnenden Versuch, noch einmal in der Arbeitswelt Fuss zu fassen. Dabei müssten aber zwei Unwägbarkeiten bedacht werden. Punkt eins betreffe seine nach wie vor fragile Gesundheit. Er könne Häufigkeit, Schwere und Dauer seiner Krankheitsschübe nicht prognostizieren, was in der Vergangenheit auch die Ärzteschaft nicht habe präzisieren können. Innerhalb der Genossenschaft würde er auf Verständnis und Toleranz treffen, dennoch müsste er sich bei zu vielen und/oder längeren Ausfällen ersetzen lassen. Es gehe ihm zurzeit unbestritten besser als in den vergangenen Jahren, er sei aber weit davon entfernt, gesund zu sein, und müsse weiter mit seinen psychischen Behinderungen leben. Der zweite Punkt betreffe generell die wirtschaftliche Zukunft der Genossenschaft. Am 27. März 1997 teilte der Kläger der IV-Stelle mit, dass er dreimal wöchentlich bei Dr. B.___ in Behandlung sei (Urk. 16/79).
         Im Arztbericht an die IV-Stelle vom 9. April 1997 (Urk. 2/6 = Urk. 16/43) führte Dr. med. B.___ aus, der Kläger sei im Moment 100 % arbeitsfähig. Er könne aber keine Angaben machen wie lange, da jederzeit plötzlich wieder eine Arbeitsunfähigkeit möglich sein werde. Der einigermassen gute Zustand sei sehr unsicher. Auch die P.___ führte im Beiblatt zum Arztbericht vom 13. Mai 1997 (Urk. 2/10 = Urk. 16/42) aus, der Gesundheitszustand des Klägers habe sich seit März 1995 deutlich verbessert, was in erster Linie auf die Alkoholabstinenz und den Antabusschutz zurückzuführen sei. Am 1. Januar 1997 habe er eine volle Erwerbstätigkeit aufgenommen; dementsprechend müsse von einer wiedererlangten gänzlichen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur des Klägers mit einer langen psychiatrischen Anamnese und seinem massiven Suchtproblem sei jedoch die Prognose vorsichtig zu stellen. Bei einer erneuten psychischen Dekompensation sei mit hochgradigen Verstimmungszuständen und allenfalls auch erneutem Abgleiten in einen Suchtmittelgebrauch zu rechnen. Falls diese Situation eintreffen sollte, wäre eine rasche Neubeurteilung hinsichtlich teilweiser oder gänzlicher Wiederberentung angezeigt.
         Im Schreiben vom 18. November 2003 (Urk. 36) führte Dr. B.___ auf die entsprechenden Fragen durch das Gericht hin aus, er habe den Kläger bei Arbeitsaufnahme für 100 % arbeitsfähig beurteilt und die Arbeitgeberin habe dies so auch weitergeben dürfen. Auch die A.___ macht in ihrem Bericht vom 25. November 2003 (Urk. 40) geltend, der Kläger habe sich für vollständig arbeitsfähig erklärt.
         Ab dem 1. Juli 1998 reduzierte sich die Arbeitsfähigkeit des Klägers bei der A.___ auf 50 %, seit dem 1. Juni 1999 ist er zu 100 % arbeitsunfähig. Im Arztbericht vom 17. November 1999 (Urk. 2/12 = Urk. 16/41) diagnostiziert Dr. B.___ einen chronischen Äthylismus, eine chronische Hepatitis C und eine Depression. Der Kläger stehe unter dauernder Behandlung mit Antidepressiva, Antabus sowie gegenwärtig Intron und Ribaverin. Im Bericht vom 27. November 2000 (Urk. 16/40) führt der Arzt aus, der Kläger befinde sich zur Zeit in der F.___. Von Seiten der Hepatitis C habe er keine Beschwerden. Er sei im bisherigen Beruf seit dem 1. Juni 1999 zu 100 % arbeitsunfähig.
3.3     Der Kläger hat am 1. Januar 1997 seine (bezahlte) Arbeitstätigkeit im Umfange von 100 % bei der A.___ begonnen und bis Ende Juni 1998 ohne nennenswerte krankheitsbedingte Unterbrechungen gearbeitet (siehe dazu Urk. 36 und 40). Alleine schon die zeitliche Dauer des erfolgten Arbeitseinsatzes kann diesen nicht mehr als blossen Versuch zur Wiedereingliederung erscheinen lassen. Auch wenn es sich bei der A.___ aufgrund des Geschäftszweckes um einen "einzigartigen" Betrieb handeln dürfte (Urk. 12/1 und 39/1), so ist wegen der Dauer und der Tätigkeit des Klägers als Verantwortlicher der Ö.___ (Urk. 40) dennoch nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Stelle um eine Anstellung aus sozialen Beweggründen gehandelt hat. Auch Dr. B.___ geht in seinem Bericht vom 18. November 2003 (Urk. 36) davon aus, dass der Kläger im Zeitpunkt des Arbeitsbeginns voll arbeitsfähig war. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er selber bei der IV-Stelle gewisse Zweifel an seiner Genesung angemeldet hat und im Februar 1997 lediglich von einem Arbeitsversuch sprach (Urk. 2/5). Offengelassen werden kann in diesem Zusammenhang, ob die im Juli 1998 beziehungsweise im Juni 1999 eingetretene Arbeitsunfähigkeit auf den gleichen gesundheitlichen Problemen beruht, welche bereits im Jahre 1987 zu einer Invalidisierung geführt haben, da die Erwerbsfähigkeit ab Januar 1997 während rund 18 Monaten vollständig wiederhergestellt war. Im Ergebnis nicht weiter von Bedeutung ist ebenfalls die Tatsache, dass der Kläger im Zeitpunkt des Arbeitsbeginns noch eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezogen hat und somit korrekterweise erst bei Wegfall derselben per Ende Juni 1997 der obligatorischen Versicherung unterstellt werden konnte (Art. 2 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV 2). Der Kläger hat folglich, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch gegenüber der Beklagte auf eine Invalidenrente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Die nach Wegfall des Krankentaggeldes im Rahmen des BVG-Obligatoriums zugesprochene volle Invalidenrente ab 1. April 2001 von jährlich Fr. 12'218.-- besteht daher zu Recht (Urk. 2/16).

4.
4.1     Somit ist nachfolgend noch zu prüfen, ob die Gesundheitserklärung vom 18. März 1997 (Urk. 12/4) korrekt ausgefüllt wurde oder ob die Beklagte aufgrund einer allfälligen Falschdeklaration ihre Leistungen aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge verweigern kann.
4.2     Während in der obligatorischen beruflichen Vorsorge aus gesundheitlichen Gründen keine Vorbehalte angebracht werden dürfen (BGE 115 V 215), sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der weitergehenden Vorsorge im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) in der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei. Insbesondere können sie die Aufnahme in die Vollversicherung an gewisse Anforderungen des Gesundheitszustandes knüpfen, indem sie beispielsweise einen befristeten oder unbefristeten gesundheitlichen Vorbehalt anbringen (BGE 115 V 223 Erw. 6; Helbling, Personalvorsorge und BVG, 6. Auflage, Bern 1995, S. 85; Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, Basel und Frankfurt a/Main 1993, S. 204) oder gar die Aufnahme im überobligatorischen Bereich ablehnen.
4.3     Die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht im Bereich der freiwilligen und der weitergehenden beruflichen Vorsorge richten sich grundsätzlich nach den einschlägigen statutarischen bzw. reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung. Schweigen sich Statuten oder Reglement hierüber aus, hat die Beurteilung dieses Tatbestandes nicht nach den Regeln über die Mängel beim Vertragsabschluss (Art. 23 ff. OR), sondern analogieweise gemäss Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) zu erfolgen (BGE 119 V 286 Erw. 4 mit Hinweisen).
4.4     Die Beklagte legte in Ziffer 2.2.1 ihres Leistungsreglements vom 1. Januar 1995 (Urk. 2/7) fest, der Versicherungsschutz sei definitiv, sofern die zu versichernde Person bei Versicherungsbeginn, resp. bei Änderung des Versicherungsplanes, voll arbeitsfähig ist und dies gegenüber der Stiftung bestätigt. Als nicht voll arbeitsfähig gilt eine Person, die bei Versicherungsbeginn aus gesundheitlichen Gründen ganz oder teilweise der Arbeit fernbleiben muss, Taggelder infolge von Krankheit oder Unfall bezieht, bei einer staatlichen Invalidenversicherung angemeldet ist, eine Rente wegen vollständiger oder teilweiser Erwerbsunfähigkeit bezieht oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten entsprechend voll beschäftigt werden kann. Unabhängig von diesen Bestimmungen geniessen die Versicherten definitiven Versicherungsschutz für die gesetzlich vorgeschriebene Mindestleistung (Ziffer 2.2.5).
Der Kläger bezog ab März 1987 bis Juni 1989 und wiederum ab 1. Oktober 1989 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 16/38). Am 1. Januar 1997 nahm er seine Erwerbstätigkeit bei der A.___ auf und teilte der IV-Stelle mit Schreiben vom 17. Februar 1997 (Urk. 2/5) mit, dass er wieder arbeitsfähig sei. Mit Verfügung vom 12. Mai 1997 (Urk. 16/13) wurde in der Folge von der IV-Stelle ein weiterer Rentenanspruch per Ende Juni 1997 verneint. Bei Stellenantritt wie auch zum Zeitpunkt der Anmeldung bei der Beklagten (Urk. 12/4) war der Kläger somit nachweislich noch bei einer staatlichen Invalidenversicherung angemeldet. Diese Tatsache hat er der Beklagten nicht mitgeteilt, sondern vielmehr durch die Arbeitgeberin eine volle Arbeitsfähigkeit bejahen lassen, obwohl eine solche gemäss der Definition im Leistungsreglement nicht gegeben war. Gemäss den unbestrittenen (vgl. Urk. 45) Ausführungen der Arbeitgeberin klärt diese bei der Anmeldung mit jedem Mitarbeiter ab, ob eine Invalidität vorhanden und ob der Mitarbeiter voll arbeitsfähig sei. Bei O.___ sei in diesem Zeitpunkt keine Invalidität vorgelegen, zudem habe er sich voll arbeitsfähig erklärt (Urk. 40). Diese in Absprache mit der Arbeitgeberin erfolgte, offensichtlich dem Reglement widersprechende Deklaration hat sich der Kläger entgegenhalten zu lassen. Damit liegt eine Anzeigepflichtverletzung vor, welche die Beklagte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.5     Mit Schreiben vom 27. März 2001 (Urk. 2/14) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie vom Versicherungsvertrag zurücktrete, nachdem sie am 8. März 2001 die IV-Akten erhalten hatte (Urk. 12/3). Der Rücktritt erfolgte somit innert der vierwöchigen Frist nach Kenntnisnahme der Verletzung einer allfälligen Anzeigepflicht (Art. 6 VVG), weshalb ein Anspruch des Klägers aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge zu verneinen ist.

5.      
5.1     Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
5.2     Vorliegend besteht - mangels Mutwilligkeit der Klage - keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.



Das Gericht erkennt:

1.         Die Klage wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe, unter Beilage des Doppels von Urk. 47
- Dr. Hans-Ulrich Stauffer, unter Beilage des Doppels von Urk. 45
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).