Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 8. Dezember 2003
in Sachen
P.___
Klägerin
vertreten durch den Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 200, 4005 Basel 5
gegen
X.___ Personalvorsorgestiftung
Beklagte
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___ Versicherungen AG
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 P.___, geboren 1970, leidet seit 1994 an Depressionen (Urk. 14/58). Vom 1. August 1993 bis 31. Mai 1997 arbeitete sie als Sachbearbeiterin bei der Y.___ Versicherungen AG (ehemals Z.___ Krankenkasse, Urk. 14/3 und Urk. 14/76-78) und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Personalvorsorgestiftung der Y.___ Versicherungen AG (nachfolgend: Y.___) vorsorgeversichert. Vom 15. Juli 1997 bis 15. Oktober 1997 hielt sich P.___ in der Bundesrepublik Deutschland auf, wo sie als Au-pair tätig war (Urk. 14/1 Ziff. 6.3.1 und Urk. 14/58 S. 4). In der Zeit vom 21. Oktober 1997 bis 31. Dezember 1997 bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 14/80-82). Am 1. Januar 1998 trat sie bei der X.___ Gesundheitsorganisation eine Stelle als kaufmännische Sachbearbeiterin an (Urk. 14/2) und war damit bei der X.___ Personalvorsorgestiftung (nachfolgend: X.___) versichert. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der X.___ Gesundheitsorganisation am 27. November 1998 auf den 31. Dezember 1998 gekündigt (Urk. 14/19), verlängerte sich aber wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit von P.___ bis 31. Januar 1999 (Urk. 14/2 und Urk. 14/18).
1.2 Am 6. September 1999 meldete sich P.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/1). Mit Verfügungen vom 11. Juli 2002 (Urk. 2/3 = Urk. 14/63-64) sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Tessin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % und mit Wirkung ab 1. Juli 1999 eine ganze Invalidenrente, mit Wirkung ab 1. Mai 2000 wegen Heirat auch eine Zusatzrente für den Ehegatten zu. Die X.___ lehnte die Ausrichtung von Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge ab (Urk. 2/4-7) und überwies P.___ in der Folge eine Austrittsleistung von Fr. 18'316.25 auf ein Freizügigkeitskonto bei der CREDIT SUISSE (Urk. 7/8, siehe auch Urk. 7/9).
2.
2.1 Am 12. März 2003 (Urk. 1) erhob P.___, vertreten durch den Rechtsdienst des Patronato INCA, Klage gegen die X.___ mit folgenden Anträgen:
"l. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine ganze Invalidenrente ab Juli 1999 auszurichten.
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten."
Nachdem die X.___ mit Klageantwort vom 17. April 2003 (Urk. 6) auf Abweisung der Klage geschlossen hatte, zog das Gericht am 22. April 2003 (Urk. 8) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei (Urk. 14/1-82). In Replik (Urk. 17) und Duplik (Urk. 20) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 8. Juli 2003 (Urk. 21) lud das Gericht die Y.___ zum Prozess bei. Diese reichte am 18. August 2003 (Urk. 23) eine Stellungnahme ein und schloss sich vollumfänglich der Auffassung der Klägerin an, zuständig für die Ausrichtung von Leistungen gemäss BVG sei die X.___. Am 19. August 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 24).
2.2 Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung unter anderem mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
1.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Randziffer [Rz] 258 mit Hinweisen).
1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.4 Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 129 V 73 ff.).
2.
2.1 Da die IV-Stelle die Verfügungen vom 11. Juli 2002 (Urk. 2/3 = Urk. 14/63-64), mit welcher sie der Klägerin mit Wirkung ab 1. Juli 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte, der Beklagten und der Beigeladenen nicht eröffnet hat, ist der Entscheid über den Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit für diese nicht bindend und in diesem Verfahren frei zu überprüfen.
2.2 Laut Berichten von Dr. med. A.___ vom 8. Oktober 1999 (Urk. 14/21) und von Dr. med. B.___ vom 15. Oktober 1999 (Urk. 14/22) sowie dem Gutachten von Dr. med. C.___ vom 27. November 2001 (Urk. 14/58) leidet die Klägerin an einer depressiven Symptomatik, die Krankheit habe im Jahre 1994 begonnen. Diese Diagnose wird von keiner Seite in Frage gestellt. Auf Grund der medizinischen Aktenlage kann als erstellt gelten, dass die Krankheit der Klägerin im Jahre 1994 begonnen hat, als sie bei der Y.___ Versicherungen AG tätig und für die berufliche Vorsorge bei der Y.___ versichert war. Zwischen der Arbeitsunfähigkeit vom 24. November 1994 bis 14. April 1995 (Urk. 14/1 Ziff. 6.6), derjenigen vom 25. Februar 1997 bis 20. April 1997 (Urk. 14/1 Ziff. 1 und Urk. 14/76 Ziff. 13) und der Invalidität, welche zur Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung ab Juli 1999 führte, besteht somit ein sachlicher Zusammenhang.
2.3 Im Folgenden bleibt zu untersuchen, ob auch ein enger zeitlicher Konnex zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität besteht, oder ob dieser Zusammenhang unterbrochen wurde mit der Folge, dass die Beklagte leistungspflichtig wäre, bei welcher die Klägerin im Juli 1998, als eine weitere depressive Phase mit konsekutiver Arbeitsunfähigkeit auftrat (siehe Urk. 14/1 Ziff. 8, Urk. 14/21-22), als Mitarbeiterin der X.___ Gesundheitsorganisation, "___", für die berufliche Vorsorge versichert war.
Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, ab Mai 1997 bis Juli 1998 sei sie vollständig arbeitsfähig gewesen. Ihre Stelle bei der X.___ Gesundheitsorganisation habe sie am 1. Januar 1998 mit vollem Pensum angetreten und habe in diesem Ausmass auch bis am 5. Juli 1998 gearbeitet. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, die massgeblich zur Invalidität geführt habe, sei in die Zeit des Anstellungs- und Versicherungsverhältnisses mit der X.___ Gesundheitsorganisation beziehungsweise deren Vorsorgeeinrichtung gefallen (Urk. 1). Die Beklagte hingegen macht im Wesentlichen geltend, gemäss medizinisch-gutachterlicher Beurteilung von Dr. C.___ sei die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin spätestens im Jahr 1997, also vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der X.___ Gesundheitsorganisation eingetreten. Danach hätten sich die Situation und die Arbeitsfähigkeit lediglich noch verschlechtert. Die Klägerin sei im Zeitpunkt des Stellenantritts bei der X.___ Gesundheitsorganisation am 1. Januar 1998 auf Grund der vorbestehenden depressiven Symptomatologie bzw. psychischen Beeinträchtigung, die letztlich zur Invalidität geführt habe, in ihrer Arbeitsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt gewesen. Es bestehe somit eine enge zeitliche Konnexität zwischen dem Eintritt der Invalidität und der Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1997, weshalb die Beklagte nicht leistungspflichtig sei (Urk. 6 und Urk. 20).
3.
3.1 Dr. A.___ stellt in seinem Bericht vom 8. Oktober 1999 (Urk. 14/21) die Diagnose eines chronischen ängstlich-depressiven Syndroms. Der Gesundheitsschaden der Klägerin bestehe seit 1994, weswegen sie bis zu diesem Sommer in Behandlung des Psychiaters Dr. med. D.___ gewesen sei. Während dieser Jahre habe die Klägerin mit Hilfe antidepressiver Medikamente und Psychotherapie Perioden relativen Wohlbefindens gehabt, die es ihr erlaubt hätten, ihrer Tätigkeit als Angestellte teilzeitlich nachzugehen. Nach der Kündigung vom letzten Herbst habe sich der psychische Zustand der Klägerin verschlechtert, mit Exazerbation der depressiven Symptomatik. Seit August 1999 befinde sich die Klägerin in Behandlung von Dr. B.___. Dr. A.___ attestiert der Klägerin folgende Arbeitsunfähigkeit: 50 % vom 6. Juli 1998 bis 9. September 1998, 100 % vom 10. September 1998 bis 11. Oktober 1998, 50 % vom 12. Oktober 1998 bis 31. Januar 1999 und 100 % vom 1. Februar 1999 bis auf weiteres (Urk. 14/21 Ziff. 1.5).
3.2 Dr. B.___, der die Klägerin seit 2. August 1999 behandelt, erhebt in seinem Bericht vom 15. Oktober 1999 (Urk. 14/22) die Diagnose einer phobischen Neurose, begleitet von Depression; der Gesundheitsschaden der Klägerin bestehe seit 1994. Genau wie Dr. A.___ bescheinigt Dr. B.___ der Klägerin vom 6. Juli 1998 bis 9. September 1998 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, vom 10. September 1998 bis 11. Oktober 1998 hingegen eine solche von 80 %, vom 12. Oktober 1998 bis 31. Januar 1999 eine solche von 50 % und vom 1. Februar 1999 bis auf weiteres wiederum eine solche von 80 % (Urk. 14/22 Ziff. 1.5).
3.3 In seinem Gutachten vom 27. November 2001 (Urk. 14/58) erwähnt Dr. C.___ in der Anamnese (S. 4), die erste depressive Krise der Klägerin sei im Jahre 1994 ausgebrochen. Durch die Behandlung von Dr. D.___ mit Antidepressiva habe sie sich schon im Frühjahr 1995 davon erholt, und während etwa zweier Jahre habe sich Dank dieses Medikamentes (Deroxat) eine gute psychische Stabilität eingestellt. Im Jahre 1996 habe die Klägerin die Therapie bei Dr. D.___ abgebrochen, und im Februar 1997 sei es wieder zu einer depressiven Krise gekommen. Eine erneute Aufnahme der medikamentösen Therapie durch Dr. D.___ (diesmal mit Fluctine) habe zu einer diskreten Verbesserung der Symptomatik geführt. In dieser Zeit habe die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis mit der Y.___ Versicherungen AG gekündigt und sei dann von der X.___ Gesundheitsorganisation angestellt worden. Nach wenigen Monaten habe die Klägerin das neue Antidepressivum abgesetzt. Im Mai 1998 sei die Klägerin wieder schwer depressiv geworden, worauf sie Dr. D.___ aufgesucht habe, der sie dann mit Neuroleptika behandelt habe. Dr. C.___ diagnostiziert eine schwere Depression und eine Konversionsstörung (ICD-10: F32.2 und F449 [wahrscheinlich richtig: F44.9]). Zur Arbeitsunfähigkeit der Klägerin hält Dr. C.___ fest, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gehe mindestens auf das Jahr 1997 zurück, dem Zeitpunkt der zweiten depressiven Krise. Seither sei die Arbeitsfähigkeit der Klägerin zunehmend eingeschränkt worden, wie dies aus den vorangehenden medizinischen Berichten ersichtlich sei (Urk. 14/58 S. 8 Ziff. 2.6). Mit den vorangehenden medizinischen Berichten meint Dr. C.___ die Arztberichte von Dr. A.___ und von Dr. B.___, deren Diagnosen und Beurteilungen, auch der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin, er in seinem Gutachten auf den S. 5 f. auflistet.
3.4 Vom 1. August 1993 bis 31. Mai 1997 arbeitete die Klägerin vollzeitlich als Sachbearbeiterin bei der Y.___ Versicherungen AG (Urk. 14/1 Ziff. 6.3.1, Urk. 14/3 und Urk. 14/76-78). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war die Klägerin gemäss eigenen Angaben vom 24. November 1994 bis 14. April 1995 aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 14/1 Ziff. 6.6.1) und wiederum vom 25. Februar 1997 bis 20. April 1997 (Urk. 14/1 Ziff. 6.6.1 und Urk. 14/20 Ziff. 23, siehe auch Arbeitgeberbescheinigung zu Handen der Arbeitslosenversicherung, Urk. 14/76 Ziff. 13). Nach ihrem dreimonatigen Aufenthalt in Deutschland (Urk. 14/1 Ziff. 6.3.1) bezog die Klägerin vom 21. Oktober 1997 bis 31. Dezember 1997 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 14/80-82), bevor sie am 1. Januar 1998 bei der X.___ Gesundheitsorganisation eine Vollzeitstelle als kaufmännische Sachbearbeiterin (Urk. 14/18 Ziff. 3.2) zu einem Bruttosalär von Fr. 4'300.-- pro Monat antrat (Urk. 14/18 Ziff. 4). Ab 6. Juli 1998 musste die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen ihre Arbeit dann um vorerst 50 % reduzieren (Urk. 14/18 Ziff. 9, Urk. 14/21 Ziff. 1.5 und Urk. 14/22 Ziff. 1.5).
4.
4.1 Aufgrund der Akten (Angaben der Klägerin, Arbeitgeberinnen und Ärzte) sind die beiden in diesem Fall entscheidenden Perioden eingeschränkter Arbeitsfähigkeit der Klägerin vom 25. Februar 1997 bis 20. April 1997 (knappe zwei Monate) und ab 6. Juli 1998 gut dokumentiert. Für die Zeitspanne vom 21. April 1997 bis 5. Juli 1998, welche immerhin ein Jahr und fast 2 1/2 Monate gedauert hat, sind keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit attestiert, auch wenn davon ausgegangen werden muss, dass die Krankheit der Klägerin angedauert hat, was allein aber nicht entscheidend ist. In diesem Zeitraum hat die Klägerin drei Monate lang in Deutschland gearbeitet (Urk. 14/1 Ziff. 6.3.1 und Urk. 14/58 S. 4), hat gute zwei Monate lang bei voller Vermittlungsfähigkeit Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen (Urk. 14/80-82) und ab 1. Januar 1998 bis zur Kündigung des vollzeitlichen Arbeitsverhältnisses durch die X.___ Gesundheitsorganisation explizit einen ihren Leistungen entsprechenden Lohn von Fr. 4'300.-- pro Monat erhalten (siehe Fragebogen zu Handen der Invalidenversicherung vom 24. September 1999, Urk. 41/18 Ziff. 6.1, worin die Frage "Il salario indicato sotto la cifra 4. corrisponde al rendimento dell'assicurato?", mit "sì, fino alla disdetta di lavoro" beantwortet worden ist). Während der vollzeitlichen Tätigkeit bei der X.___ Gesundheitsorganisation war die Klägerin somit bis und mit 5. Juli 1998 voll leistungsfähig; laut Auskunft der Arbeitgeberin zu Händen der Invalidenversicherung entsprach der Monatslohn von Fr. 4'300.-- bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin der von ihr erbrachten Arbeitsleistung. Zwar bescheinigte der Psychiater Dr. C.___ in seinem Gutachten vom 27. November 2001, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin mindestens seit 1997, dem Zeitpunkt der zweiten depressiven Krise, eingeschränkt gewesen sei (Urk. 14/58 S. 8 Ziff. 2.6). Diese nachträgliche ärztliche Aussage steht den seitens der X.___ Gesundheitsorganisation bestätigten Angaben, dass die Klägerin bei Antritt der Stelle als kaufmännische Sachbearbeiterin voll leistungsfähig war, nicht entgegen. Ob eine früher arbeitsunfähig gewesene Leistungsansprecherin bei Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit wieder voll arbeitsfähig war, ist auf Grund der Verhältnisse zu beurteilen, die sich arbeitsrechtlich offenbaren; hievon darf nur bei Vorliegen besonderer Umstände und unter Wahrung der gebotenen Zurückhaltung abgewichen werden, da ansonsten die Gefahr bestünde, den Versicherungsschutz zu vereiteln (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 12. November 2003 in Sachen B., B 12/03, mit Hinweis auf Urteil in Sachen I. vom 28. Mai 2002, B 73/00). Die genannten arbeitsrechtlichen Vereinbarungen (Vollzeitpensum, branchenüblicher Lohn) sprechen im Fall der Klägerin nebst der Auskunft der X.___ Gesundheitsorganisation dafür, dass die Klägerin bei Stellenantritt am 1. Januar 1998 wieder voll leistungsfähig war.
4.2 Wenn die Beklagte sich auf die Aussagen von Dr. C.___ in seinem Gutachten vom 27. November 2001 stützt, um darzulegen, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin seit der depressiven Phase im Jahre 1997 nie wieder ganz hergestellt gewesen sei, ist dazu Folgendes anzumerken: Richtig ist, dass Dr. C.___ in Beantwortung der Frage der IV-Stelle, seit wann die Arbeitsfähigkeit der Klägerin im Ausmass von mindestens 20 % eingeschränkt gewesen sei (14/55 Ziff. 2.6), antwortete, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gehe mindestens auf das Jahr 1997 zurück, dem Zeitpunkt der zweiten depressiven Krise, und seither habe die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin zugenommen, wie dies aus den vorangehenden medizinischen Berichten ersichtlich sei (Urk. 14/58 S. 8 Ziff. 2.6). Damit stützt sich Dr. C.___ in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin ausdrücklich sowohl auf die Aussagen von Dr. A.___ als auch auf jene von Dr. B.___, deren Arztberichte er in seinem Gutachten aufführt und deren Angaben über die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin er auch zitiert (Urk. 14/58 S. 5 f.), und diese beiden Ärzte attestieren der Klägerin übereinstimmend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erst ab 6. Juli 1998. In diesem Sinne ist auch die Begründung der IV-Stelle für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, in welcher sie Bezug nimmt auf die Beurteilung von Dr. C.___ (Urk. 14/61 S. 2), zu verstehen. Wäre die IV-Stelle auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % ab 1997 ausgegangen, hätte sie die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b. IVG früher eröffnet und damit auch den Beginn der Invalidenrente vor dem 1. Juli 1999 angesetzt. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Klägerin vom 25. Februar 1997 bis 20. April 1997 (zweite depressive Phase) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (Urk. 14/1 Ziff. 6.6.1 und Urk. 14/76 Ziff. 13). Tatsache ist aber auch, dass kein Arzt, auch nicht Dr. C.___, vor dem 6. Juli 1998 wieder eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hat. Die Aussage von Dr. C.___ gegenüber der Invalidenversicherung ist im Kontext seines Gutachtens so zu verstehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin - im Gegensatz zur Zeit nach der ersten depressiven Phase in den Jahren 1994/1995, nach deren Abklingen die Klägerin fast zwei Jahre lang wieder voll arbeitsfähig gewesen war - nach der zweiten depressiven Phase im Jahr 1997 in zunehmendem, von den Dres. A.___ und B.___ attestierten Ausmass von 50 % ab 6. Juli 1998 wieder eingeschränkt war.
4.3 In Würdigung der gesamten Umstände, namentlich auch der Periode voller Arbeitsfähigkeit vom 21. April 1997 bis 5. Juli 1998, ist davon auszugehen, dass der rechtsprechungsgemäss erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit vom 25. Februar 1997 bis 20. April 1997 und der Invalidität der Klägerin unterbrochen wurde. Da die Klägerin zum Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit am 6. Juli 1998 bei der Beklagten versichert war, ist diese leistungspflichtig.
5.
5.1 Gemäss Ziff. 3.7.1. des Reglementes der Beklagten, gültig ab Januar 1998, richtet sich der Invaliditätsgrad nach dem Entscheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung, und eine Invalidität von mindestens zwei Dritteln gilt als Vollinvalidität (Ziff. 3.7.6.). Die Klägerin hat somit auf Grund des von der Invalidenversicherung festgestellten und von den Parteien unbestrittenen Invaliditätsgrads von 70 % (Urk. 14/63-64) Anspruch auf eine volle Invalidenrente der Beklagten.
Von Gesetzes wegen beginnt der Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente am 1. Juli 1999 (Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann jedoch in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente aufgeschoben wird, solange die versicherte Person den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). Zudem kann die Vorsorgeeinrichtung den Anspruch auf Invalidenleistung bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufschieben, wenn die versicherte Person anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen, und die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde (Art. 27 BVV 2). Die Renten der Beklagten werden in monatlichen Raten jeweils am Monatsende ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt erstmals in jenem Monat, in welchem der Lohn bzw. Lohnersatz nicht mehr ausgerichtet wird (Ziff. 3.1.1.1. des Reglementes).
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Klägerin von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, der X.___ Gesundheitsorganisation, Krankentaggelder bezogen hat (Urk. 14/1 Ziff. 4.6, Urk. 14/16 und Urk. 14/18 Ziff. 11). Die Invalidenversicherung hat denn auch einen Teil ihrer Nachzahlungen an die Klägerin mit Forderungen der Krankentaggeldversicherung der X.___ Gesundheitsorganisation verrechnet (Urk. 14/63-64). Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, der Klägerin ab jenem Zeitpunkt eine volle Invalidenrente auszurichten, in welchem die Anspruchsvoraussetzungen von Ziff. 3.1.1.1. ihres Reglementes, beziehungsweise jene von Art. 27 BVV 2 erfüllt sind.
5.2 Muss die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]). Nach Abs. 3 derselben Bestimmung können die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt.
Die von der Beklagten zu Gunsten der Klägerin am 20. November 2000 auf ein Freizügigkeitskonto der Freizügigkeitsstiftung 2. Säule der CREDIT SUISSE überwiesene Austrittsleistung von Fr. 18'316.25 (Urk. 7/8-9) ist von der Klägerin der Beklagten zurückzuerstatten, zuzüglich des seit der Auszahlung aufgelaufenen Zinses.
6. Verzugszinsen sind auf Invalidenleistungen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage geschuldet. Da die Klägerin nicht geltend machen liess, die Beklagte schon vor der Klageeinleitung betrieben zu haben, ist auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen bis März 2003 ein Verzugszins von 5 % ab 12. März 2003, für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum geschuldet.
7. Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Unter Würdigung aller Umstände erscheint vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als gerechtfertigt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin eine volle Invalidenrente für die ab Juli 1998 eingetretene Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Erwägungen in Ziff. 5.1 auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis März 2003 geschuldeten Rentenbetreffnisse ab 12. März 2003, für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten die am 20. November 2000 auf das Freizügigkeitskonto der CREDIT SUISSE ausbezahlte Austrittsleistung im Betrag von Fr. 18'316.25, zuzüglich des seither aufgelaufenen Zinses, zurückzuerstatten.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- X.___ Personalvorsorgestiftung
- Y.___ Versicherungen AG
- Bundesamt für Sozialversicherung
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).