Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2003.00030
BV.2003.00030

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Imhof


Urteil vom 28. August 2003
in Sachen
E.___

Kläger

vertreten durch Notar Reto Derungs
p.A. SwissLaw Co., Ltd.
449/8 Moo 12 - Thepprasit Rd, Chonbury 20260, TH-Pattaya /Thailand,

dieser vertreten durch Rechtsanwalt Andreas H. Keller
SwissLaw Co., Ltd.
Bollwerk 21, 3011 Bern

gegen

C.___
 
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer
Schweizer Neuenschwander & Partner
Rothfluhstrasse 91, 8702 Zollikon

Sachverhalt:


1.       Der 1939 geborene E.___ arbeitete seit dem 1. Januar 1979 als Angestellter beim A.___ und war als solcher bei der Pensionskasse B.___ vorsorgeversichert (Urk. 11/2), die nach der entsprechenden Unternehmensfusion am 1. Juli 1999 in die C.___ (nachfolgend: Pensionskasse) überführt wurde (Urk. 11/1). Nachdem E.___ am 12. Oktober 2000 Antrag auf vorzeitige Pensionierung per 31. Januar 2001 gestellt hatte (Urk. 11/6), teilte ihm die Pensionskasse im Schreiben vom 2. November 2000 unter Vorbehalt eines verbindlichen Rentenscheins mit, er werde ab 1. Februar 2001 eine jährliche Altersrente von Fr. 31'572.-- plus drei Alters-Kinderrenten zu je Fr. 6'324.-- pro Jahr sowie eine einmalige Kapitalabfindung von Fr. 40'000.-- beziehen (Urk. 11/7). Im Rentenschein vom 26. Januar 2001 bestätigte die Pensionskasse dem Versicherten die Auszahlung einer Altersrente ab dem 1. Februar 2001 in der jährlichen Höhe von Fr. 28'368.-- sowie einer einmaligen Kapitalabfindung von Fr. 90'000.-- plus ein Sparkapital von Fr. 2'661.-- (Urk. 11/8). Am 28. Januar 2003 teilte die Pensionskasse dem Versicherten mit, er habe gemäss dem Reglement der C.___ (in der ab Januar 2001 gültigen Fassung, nachfolgend: Reglement) keinen Anspruch auf reglementarische Kinderrenten; jedoch bestehe ein Anspruch auf obligatorische Kinderrenten nach BVG, so dass die Pensionskasse ihm rückwirkend ab 1. Februar 2001 drei Alters-Kinderrenten in der Höhe von je Fr. 1'524.-- pro Jahr ausrichte (Urk. 11/11).

2.
2.1     E.___ liess am 3. März 2003 Klage (Urk. 1) gegen die Pensionskasse erheben und beantragen:
"a. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Pensionierung die nach Massgabe seiner effektiv bezogenen Altersrente von CHF 28'368.--/Jahr ermittelten Alters-Kinderrenten auszurichten, zuzüglich Zins von 4 % seit der Pensionierung.
 b. Die Beklagte sei weiter zu verurteilen, dem Kläger pro futuro die Alters-Kinderrenten nach Massgabe seiner jeweils effektiv bezogenen Altersrente auszurichten.
 c. Sollte das Gericht dem Kläger die Alters-Kinderrenten gemäss Antrag in lit. b vorstehend zusprechen, sei die Beklagte auf der dem Kläger abgegebenen Zusicherung zu behaften, eine Alters- und Kinderrenten auslösende Rückerstattung des Kapitalbezugs im Umfang von maximal CHF 50'000.-- zuzulassen.
 d. Die Beklagte habe dem Kläger die Kosten und Auslagen für die Rechtsberatung und -verbeiständung zu ersetzen, nach Massgabe der eingereichten Kostenaufstellung."
Zur Begründung führte der Kläger aus, im Jahre 1995 habe er seine heutige Ehefrau geheiratet, wobei deren drei minderjährige Kinder aus erster Ehe bei den Grosseltern in Thailand geblieben seien. Er und seine Ehefrau hätten Ende des Jahres 2000 nach Thailand übersiedelt und die drei Stiefkinder in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen. Bereits zur Zeit, als die Kinder noch bei den Grosseltern gelebt hätten, sei er infolge fehlender Unterhaltspflichten des leiblichen Vaters für deren Unterhalt vollumfänglich aufgekommen. Die Beklagte habe ihm die Ausrichtung reglementarischer Kinderrenten aufgrund einer bundesrechtswidrigen Bestimmung des Reglements verweigert, die keine Kinderrenten für den Unterhalt von Stief- und Pflegekindern vorsehe.
2.2     In der Klageantwort vom 28. Mai 2003 (Urk. 10) ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage. Sie bestritt die familiären Verhältnisse des Klägers betreffend Eheschliessung und gemeinsamen Haushalts mit den Stiefkindern sowie insbesondere die Bundesrechtwidrigkeit einer reglementarischen Bestimmung, die Kinderrenten ausschliesslich für Kinder im rechtlichen Kindsverhältnis zur versicherten Person vorsehe.
2.3 Nachdem der Kläger in der Replik vom 23. Juni 2003 (Urk. 14) an seinen Anträgen lit. a, b und d sowie die Beklagte in der Duplik vom 28. Juli 2003 (Urk. 19) an ihrem Abweisungsbegehren festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. Juli 2003 (Urk. 20) als geschlossen erklärt.
         Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 




Das Gericht zieht in Erwägung:


1. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger ab 1. Februar 2001 drei Kinderrenten der weitergehenden beruflichen Vorsorge in der Höhe von je Fr. 6'324.-- pro Jahr schuldet. Dies hängt insbesondere davon ab, ob eine reglementarische Bestimmung, welche Kinderrenten ausschliesslich für Kinder im rechtlichen Kindsverhältnis zur versicherten Person vorsieht, zulässig ist.

2.      
2.1     Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben versicherte Personen, denen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in der Höhe der Waisenrente. Laut Art. 20 BVG haben die Kinder der verstorbenen Person Anspruch auf Waisenrenten, Pflegekinder nur, wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt aufzukommen hat.
2.2     Gemäss Art. 33 Satz 1 des Reglements haben Altersrentnerinnen und Altersrentner für jedes Kind, das bei ihrem Tod eine Waisenrente gemäss Art. 43 und 44 erhalten würde, Anspruch auf eine Alters-Kinderrente von 20 % der laufenden Altersrente. Nach Art. 43.1 des Reglements haben Kinder im Kindsverhältnis zum gestorbenen Versicherten oder Rentner Anspruch auf Waisenrenten. Das Kindsverhältnis entsteht gemäss Art. 43.2 des Reglements mit Geburt, kraft der Ehe des Vaters mit der Mutter, Anerkennung, richterlichem Urteil oder Adoption.
2.3     Laut Art. 252 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) entsteht das Kindsverhältnis zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt. Zwischen dem Kind und dem Vater wird es kraft der Ehe der Mutter begründet oder durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt (Abs. 2). Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt nach Art. 255 Abs. 1 ZGB der Ehemann als Vater.

3.
3.1     Gemäss Art. 6 BVG enthält der zweite Teil dieses Gesetzes (Art. 7 bis 47) Mindestvorschriften. Laut Art. 49 Abs. 1 BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und Organisation frei. Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG für die weitergehende Vorsorge nur die Vorschriften über die paritätische Verwaltung (Art. 51), die Verantwortlichkeit (Art. 52), die Kontrolle (Art. 53), den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2-5, Art. 56a, 57 und 59), die Aufsicht (Art. 61, 62 und 64), die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, Art. 67, 69 und 71), die Rechtspflege (Art. 73 und 74) sowie die Strafbestimmungen (Art. 75-79). Zudem enthalten Art. 331a-331e des Obligationenrechts (OR) zwingende Vorschriften, die sowohl die obligatorische wie die weitergehende berufliche Vorsorge betreffen.
3.2 Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die gesetzlichen Normen insbesondere des BVG bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innominatsvertrag (eigener Art) zwischen der privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person (BGE 122 V 145 Erw. 4a; Riemer, Vorsorge-, Fürsorge- und Sparverträge der beruflichen Vorsorge, Innominatsverträge, Festgabe zum 60. Geburtstag von Walter R. Schluep, S. 231 ff.). Innominatsverträge sind Verträge, die gesetzlich nicht besonders geregelt und auf die daher in erster Linie die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Obligationenrechts (OR) anzuwenden sind. Im Gegensatz zu anderen Innominatsverträgen, die Elemente gesetzlich besonders geregelter Verträge oder Institute enthalten, schliesst Art. 49 Abs. 2 BVG die zwingende Anwendung materieller Bestimmungen des gesetzlich geregelten Rechtsverhältnisses auf den Vorsorgevertrag aus; vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen in Art. 331a-331e OR.
         Die Vertragsfreiheit nach Art. 49 Abs. 2 BVG bedeutet indes nicht, dass die Vorsorgeeinrichtung bei der Durchführung der weitergehenden Vorsorge nur die in Art. 49 Abs. 2 BVG ausdrücklich vorbehaltenen organisatorischen und die in Art. 331a-331e OR enthaltenen materiellen Bestimmungen zu beachten hätten. Vielmehr sind die Vorsorgeeinrichtungen bei der Gestaltung und Durchführung der überobligatorischen Versicherung von Verfassung wegen insbesondere an die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots, der Verhältnismässigkeit und an den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben gebunden (vgl. BGE 115 V 109 Erw. 4b; Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in BSVR/Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 1998, N 142 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.3     Bei den klassischen Vorsorgeverträgen ohne individuelle Abreden stellt das Reglement den vorformulierten Vertragsinhalt beziehungsweise die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) des Vorsorgevertrags dar. Die Auslegung des Reglements geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind die für Allgemeine Vertragsbedingungen geltende Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel sowie in deren Rahmen allenfalls die Unbilligkeitsregel zu beachten (vgl. BGE 122 V 146 Erw. 4c, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Januar 2003 in Sachen Y., B 76/02). Werden im Reglement Begriffe verwendet, die sich auch in gesetzlichen Erlassen, beispielsweise in Sozialversicherungsgesetzen oder im Zivilgesetzbuch (ZGB) finden, so können die gesetzlichen Begriffe als Auslegungshilfen herangezogen werden (vgl. Riemer, a.a.O., S. 238). Ist kein tatsächlicher oder hypothetischer Wille der Parteien feststellbar, so ergänzt das Gericht den Vorsorgevertrag mittels einer generell-abstrakten Norm nach Massgabe von Art. 1 Abs. 2 und 3 ZGB (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Januar 2003 in Sachen Y., B 76/02; Riemer, a.a.O., S. 239).

4.       Der Kläger macht in der Klageschrift geltend, er sei seit dem Jahr 1995 mit T.___ verheiratet und wohne seit Dezember 2000 auch mit deren drei Kindern aus erster Ehe im gemeinsamen Haushalt in ___/Thailand. In der Replik wird zudem ausgeführt, der Rechtsvertreter des Klägers habe dem Gericht mit der Klageschrift dessen Familienbüchlein eingereicht. Dem Gericht ist die behauptete Urkunde nicht zugegangen. Indes kann vorliegend die Frage nach den familiären Verhältnissen sowie nach der Bedeutung der Tatsache, dass die Beklagte dem Kläger drei obligatorische Kinderrenten ausrichtet, welche gerade den von ihr bestrittenen Sachverhalt voraussetzen, offen gelassen werden. Denn wie sich nachfolgend zeigen wird, lässt sich auch bei zutreffender tatsächlicher Darstellung der familiären Verhältnisse durch den Kläger kein bundesrechtlicher Anspruch auf reglementarische Kinderrenten für Stief- und Pflegekinder ableiten.

5.
5.1 Während Art. 33 in Verbindung mit Art. 43.1 des Reglements Alters-Kinderrenten für Kinder im Kindsverhältnis zur versicherten Person vorsieht, beschreibt Art. 43.2 des Reglements das Kindsverhältnis unter anderem als solches, das kraft der Ehe des Vaters mit der Mutter zustande kommt. Aus dem Vergleich der Entstehungsgründe eines Kindsverhältnisses zur versicherten Person gemäss Reglement mit den Bestimmungen über die Entstehung des Kindsverhältnisses in Art. 252 ff. ZGB ergibt sich, dass die Formulierung "Kindsverhältnis ... kraft der Ehe des Vaters mit der Mutter" allein die während der Ehe geborenen und damit im rechtlichen Kindsverhältnis zum Vater stehenden Kinder meint. Der Kläger macht daher zu Recht nicht geltend, dass die Beklagte ihm aufgrund von Art. 43.2 des Reglements reglementarische Alters-Kinderrenten für die drei Stiefkinder schulde.
5.2 Angesichts der im Übrigen eingehenden Regelung des Anspruchs des Altersrentners auf Kinderrenten in Art. 33 in Verbindung mit Art. 43 des Reglements stellt das Fehlen eines Rentenanspruchs für Pflege- und Stiefkinder keine echte Lücke im Vorsorgereglement dar, welche allenfalls nach Art. 1 Abs. 2 und 3 ZGB zu füllen wäre. Vielmehr liegt ein bewusster Ausschluss von Kinderrenten für Pflege- und Stiefkinder vor.
5.3     Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es bundesrechtwidrig, wenn eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung einer invaliden versicherten Person im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge keine Kinderrente ausrichtet und dies damit begründet, die Höhe der reglementarischen Invalidenrente übersteige jene der Gesamtheit der obligatorischen Leistungen (BGE 121 V 107 Erw. 4c und 5a). Hingegen ist es zulässig, im Bereich der weitergehenden Vorsorge keine Kinderrenten vorzusehen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Januar 2003 in Sachen Y., B 76/02).
5.4     Der Kläger macht geltend, der alleinige Ausschluss von Alters-Kinderrenten für Stief- und Pflegekindern verstosse gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Willkürverbot.

6.
6.1     Eine Regelung verstösst gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn sich für eine darin enthaltene Unterscheidung kein sachlicher Grund anführen lässt, und gegen das Willkürverbot, wenn die Unterscheidung offensichtlich unhaltbar ist und dem Gerechtigkeitsempfinden in krasser Weise zuwider läuft.
6.2     Erzieht ein Ehepaar Pflege- oder Stiefkinder, so werden in zahlreichen Fällen die aussenstehenden leiblichen Eltern, der aussenstehende leibliche Elternteil oder weitere Personen und Institutionen mittels Geldzahlungen zum Unterhalt der Pflege- und Stiefkinder beitragen. Weiter obliegt die Unterhaltspflicht für Stiefkindern jenem Ehepartner, der im rechtlichen Kindsverhältnis zum Kind steht, während der Stiefelternteil einzig im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 278 Abs. 2 ZGB seinen Ehepartner hinsichtlich des Unterhalts angemessen zu unterstützen hat. Angesichts dieser Tatsachen- und Rechtslage kann es nicht als grundlos oder willkürlich erscheinen, wenn das Reglement der Beklagten Alters-Kinderrenten für Pflege- und Stiefkinder der versicherten Person ausschliesst.
6.3     Nicht nur die Kinderrenten für Pflegekinder nach Art. 17 und 20 BVG setzen voraus, dass die versicherte Person für deren Unterhalt aufzukommen hat, sondern auch die Witwenrente wird nach Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG unter anderem dann gewährt, wenn die Witwe beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss. Gemäss einem jüngeren Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist die genannte Voraussetzung betreffend den Unterhalt dann erfüllt, wenn eine versicherte Person mittels der ehelichen Beistandpflicht nach Art. 278 Abs. 2 ZGB für den Unterhalt des Stiefkindes mit zu sorgen verpflichtet ist (BGE 128 V 120 f. Erw. 4b). Im Gegensatz zur Regelung in Art. 22ter Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 AHVG und Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), wonach ein Anspruch auf eine Alters-Kinderrente für Pflegekinder besteht, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen sind, setzt der Alters-Kinderrentenanspruch nach Art. 17 in Verbindung mit Art. 20 BVG nicht eine tatsächliche Notwendigkeit, sondern eine rechtliche (vertragliche oder gesetzliche) Pflicht zum Unterhalt der Pflege- oder Stiefkinder durch die hauptrentenberechtigte Person voraus. Da die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern gegenüber dem Kind der ehelichen Beistandspflicht des Stiefelternteils vorgeht, jedoch dessen Leistungen vom ehelichen Lebensstandard abhängen, können letztere zusätzlich zu den ersteren zu erbringen sein (vgl. Peter Breitschmid, Kommentar zu Art. 278 N 6, in Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Band I, 2. Auflage, Basel 2002). Mithin kann nicht ausgeschlossen werden, dass Alters-Kinderrenten nach BVG auch dann in vollem Umfang zu zahlen sind, wenn zugleich Unterhaltsleistungen von dritter Seite erfolgen, was im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu einem vergleichbar höheren Unterhaltseinkommen führt. Auch angesichts dieser Rechtslage erscheint der Ausschluss von reglementarischen Alters-Kinderrenten für Pflege- und Stiefkinder im Reglement der Beklagten weder unsachlich noch willkürlich.

7.       Im Ergebnis steht damit fest, dass der Ausschluss von Alters-Kinderrenten für Pflege- und Stiefkindern im Reglement der Beklagten nicht bundesrechtwidrig ist. Demnach ist die Klage unbesehen der internationalprivatrechtlichen Vorfrage, ob auf die vom Kläger geltend gemachten familiären Verhältnisse konkret das schweizerische Ehe- und Kindesrechts anzuwenden ist, abzuweisen.

8.       Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung als eine mit einer öffentlichrechtlichen Aufgabe betraute Organisation hat in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 118 V 169 f. Erw. 7). In der vorliegenden Streitsache besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen.






Das Gericht erkennt:


1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andreas H. Keller
- Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige

Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).