BV.2003.00033

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 27. April 2004
in Sachen
N.___
 
Klägerin
vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Kanton Zürich
Beklagter
vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich,
diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     N.___, geboren 1967, trat am 1. Mai 1991 eine Stelle (mit einem Beschäftigungsgrad von 100 %) als Spitalsekretärin an der Klinik X.___ an (Urk. 2/2) und war damit über ihre Arbeitgeberin bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich berufsvorsorgeversichert. Im November 1992 reduzierte sie den Beschäftigungsgrad von 100 % auf 90 % und ab dem 1. Oktober 1993 auf 80 %. Per Ende Dezember 1994 wurde das Arbeitsverhältnis mit der Klinik X.___ aufgelöst. Danach war N.___ noch bis April 1996 im Stundenlohn und auf Abruf für die Klinik tätig.
1.2     Die Schweizerische Invalidenversicherung (IV) sprach N.___ ab dem 1. April 1996 bis 31. Januar 1997 wegen langandauernder Krankheit eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 11/24), vom 1. Februar bis 30. Juni 1997 eine ganze IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und vom 1. Juli 1997 bis 31. Dezember 1997 wiederum eine halbe IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % aus. Seit dem 1. Januar 1998 hat N.___ Anspruch auf eine ganze IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 82 % (Urk. 11/8).
         In der Folge beantragte sie bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich Invalidenleistungen, was diese mit Schreiben vom 4. Februar 1998 (Urk. 2/4) ablehnte.

2.
2.1     Am 20. März 2003 liess N.___ Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1.        Der Klägerin sei rückwirkend ab Juli 1997 eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich auszurichten.
 2.        Eventualiter sei ein psychiatrisches Gutachten zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit anzuordnen.
 3.        Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."
         Zur Begründung liess sie im Wesentlichen geltend machen, sie leide seit Jahren an einer paranoiden Schizophrenie mit ausgeprägten depressiven Verstimmungen, welche bereits im Jahre 1992, spätestens aber im Oktober 1993, als die Klägerin ihr Pensum bei der Klinik X.___ auf 80 % reduziert habe, erstmals zu einer relevanten Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Zwar habe die Klägerin das Arbeitspensum damals freiwillig herabgesetzt, dies sei jedoch deshalb geschehen, weil sie zufolge der Krankheit am Arbeitsplatz überfordert gewesen sei. Die behandelnden Ärzte hätten lange Zeit nicht erkannt, dass die Überforderung auf paranoides Geschehen zurückzuführen gewesen sei; im Nachhinein hätten aber sämtliche der IV vorliegenden Arztberichte und insbesondere auch das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) vom 11. Dezember 2002 (Urk. 2/5) diese Tatsache eindeutig bestätigt. Die eingeklagten Leistungen seien gemäss dem Schreiben des Beklagten vom 19. Juli 2002 (Urk. 2/6) ab Juli 1997 auszurichten; vor diesem Zeitpunkt seien sie verjährt.
2.2     Die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich schloss in der Klageantwort vom 28. April 2003 (Urk. 6) auf Abweisung der Klage. Sie führte zur Begründung insbesondere aus, die Klägerin habe während der Dauer ihrer Anstellung als Spitalsekretärin bei der Klinik X.___ vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1994 - und damit während der Versicherungsdauer - keine gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erlitten. Die zweimalige Reduktion des Arbeitspensums sei jeweils nicht gesundheitlich begründet und auch nicht mit Arztzeugnissen belegt gewesen. Gegenüber der Vorsorgeeinrichtung sei als Grund für den Austritt "freiwillig" angegeben worden (Urk. 7/1). Erst zwei Jahre nach Beendigung der Anstellung habe sich die Klägerin an sie gewandt, worauf die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich ein vertrauensärztliches Gutachten bei Dr. med. A.___ eingeholt habe. Die Anamnese habe ergeben, dass die Arbeit im Jahre 1992 und 1993 wegen Müdigkeit und Antriebslosigkeit und weil sich die Klägerin von der Arbeit überfordert gefühlt habe, reduziert worden sei. Dass keine gesundheitlichen Gründe zur Reduktion geführt hätten, ersehe man auch daraus, dass die Klägerin danach weiterhin bei der Klinik X.___ im Abrufverhältnis im Umfang von ca. 50 % gearbeitet und ausserdem daneben noch Weiterbildung betrieben und sich auf die Aufnahmeprüfung für den Vorkurs der kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene (KME), allerdings erfolglos, vorbereitet habe. Auch die Invalidenversicherung habe den Beginn der Wartefrist und damit den Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit auf den 1. April 1995 angesetzt, einen Zeitpunkt, in welchem die Klägerin nicht mehr bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich versichert gewesen sei. Das von der Klägerin mit Blick auf das Klageverfahren eingeholte Gutachten der PUK sei, da es lange im Nachhinein angefertigt worden sei, bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im fraglichen Zeitraum nicht hinreichend aussagekräftig.
2.3     Das Gericht zog mit Verfügung vom 30. April 2003 (Urk. 8) die Akten der Schweizerischen Invalidenversicherung bei (Urk. 11/1-99).
2.4     Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten sowohl die Klägerin mit Replik vom 25. August 2003 (Urk. 15) als auch der Beklagte mit Duplik vom 16. September 2003 (Urk. 17) an den Rechtsbegehren fest, woraufhin mit Verfügung vom 18. September 2003 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 18).
2.5 Nachdem die Klägerin auf telefonische Aufforderung des Gerichts (vgl. Urk. 19) den Arztbericht von Dr. med. B.___ vom 14. Juli 2003, welcher als Beilage zur Replik zwar aufgeführt, aber nicht beigelegt worden war, nachgereicht hatte (Urk. 20 und 21/1-2), setzte das Gericht mit Verfügung vom 17. November 2003 dem Beklagten Frist an, um dazu Stellung zu nehmen (Urk. 22). Der Beklagte kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 21. November 2003 nach (Urk. 24).
         Schliesslich zog das Gericht von Dr. B.___ die Krankengeschichte der Versicherten bei (Urk. 32), wozu die Parteien am 22. März beziehungsweise am 1. April 2004 Stellung nahmen (Urk. 35 und 36).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben laut Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.
1.2     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
         Ob eine versicherte Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 234 zu Art. 29 IVG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
1.3     Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Daher bleibt die Vorsorgeeinrichtung auch dann leistungspflichtig, wenn das Arbeitsverhältnis und in der Folge die Versicherungsunterstellung vor Ablauf der einjährigen Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG endet (BGE 120 V 116 Erw. 2b). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen).

2.
2.1     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der IV grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c). Nach der Rechtsprechung ist ein Beschluss der IV für die Vorsorgeeinrichtung in der Regel bindend, es sei denn, er erweise sich als offensichtlich unhaltbar. Diese Grundsätze über die Massgeblichkeit des Beschlusses der IV gelten nicht nur bei der Festlegung des Invaliditätsgrades, sondern insbesondere auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin dort, wo sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit stellt, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (BGE 123 V 271 Erw. 2a, BGE 120 V 109 Erw. 3c).
2.2     Indes kann sich die Verbindlichkeitswirkung nur in Bezug auf Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe entfalten, die im IV-rechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend sind. Hieran fehlt es beispielsweise, wenn aufgrund eines Arbeitsverhältnisses, des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung oder der Ausrichtung eines IV-Taggeldes während einer Abklärung oder einer Eingliederungsmassnahme für die IV-Stelle wenig oder gar kein Anlass bestand, eine allfällige frühere Eröffnung der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zu prüfen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. August 2000 in Sachen T., B 50/99).
2.3     Es entspricht einem unbestrittenen, unter der Herrschaft der alten Bundesverfassung (vom 29. Mai 1874) wie der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen (neuen) Bundesverfassung vom 18. April 1999 gleichermassen anerkannten rechtsstaatlichen Minimalstandard (vgl. BGE 126 V 130), dass ein Rechtssubjekt eine von einer Behörde verfügte Rechtsfolge nur dann gegen sich gelten zu lassen braucht, wenn es vorgängig dazu angehört worden ist. Daher entfällt die Bindungswirkung, wenn die IV-Stelle die in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen nicht in das IV-Verfahren einbezogen und ihnen insbesondere die Rentenverfügung nicht eröffnet und dadurch die Gehörsgewährung verletzt hat (BGE 129 V 73 ff.).

3.      
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Klägerin in der Zeit vom 1. Mai 1991 bis 31. Dezember 1994 (bzw. bis zum Ablauf der einmonatigen Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG), als sie beim Beklagten vorsorgeversichert war, die Arbeitsunfähigkeit eintrat, deren Ursache ab 10. April 1996 erstmals zur Ausrichtung einer Invalidenrente der Invalidenversicherung führte.
3.2     Die Invalidenversicherung ging in ihrem Rentenentscheid vom 14. August 1997 (Urk. 11/24), welcher dem Beklagten nicht zugestellt worden war, davon aus, dass die Klägerin ab dem 10. April 1995 ohne wesentlichen Unterbruch in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt war, und eröffnete daher ab diesem Zeitpunkt die einjährige Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG.

4.
4.1     In ihrer Anmeldung zum Bezug von Invalidenleistungen gab die Klägerin ein Gemütsleiden als Grund der Behinderung an und führte dazu ergänzend aus, es gehe ihr seit 1991 gesundheitlich nicht gut. Sie habe deshalb ihr Arbeitspensum bei der Klinik X.___ von 100 % auf 90 % und später auf 80 % reduziert. Ab April 1995 sei sie im Abrufverhältnis angestellt gewesen und habe ca. 40-50 % gearbeitet. Sie habe sich immer wieder durchgebissen, was ihr aber in letzter Zeit immer weniger gelungen sei. Ihre temporären Einsätze bei Y.___ (Juli und November 1996) hätten beide aus Krankheitsgründen abgebrochen werden müssen (Urk. 11/99 S. 5 Ziff. 6 und 7).
4.2     Die Invalidenversicherung holte zum Gesundheitszustand der Klägerin einen Arztbericht bei der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich ein, wohin die Patientin am 27. November 1996 notfallmässig eingewiesen worden war, nachdem sie nach einer Auseinandersetzung am Arbeitsplatz in suizidaler Absicht eine grosse Menge Schlaftabletten eingenommen hatte.
Im Bericht vom 8. April 1997 (Urk. 11/37) wurde der Klägerin eine paranoide Schizophrenie mit ausgeprägter depressiver Begleitsymptomatik attestiert.
Zur Krankengeschichte wurde ausgeführt, die Klägerin sei zusammen mit zwei Brüdern aufgewachsen, habe die obligatorische Schule besucht und 1986 eine kaufmännische Lehre erfolgreich abgeschlossen. Nach einem dreimonatigen Sprachaufenthalt in London habe sie fast drei Jahre lang als Sekretärin gearbeitet. Anschliessend habe sie ein sechsmonatiges Praktikum an einem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Zentrum absolviert, das Kindergartenseminar besucht und 1990 ein Praktikum mit behinderten Kindern gemacht. Nachdem sie von der Schule als Sozialpädagogin als ungeeignet eingeschätzt worden sei, habe sie bis April 1996 als Arztsekretärin in einem Spital gearbeitet. Die Klägerin sei seit dem Alter von 19 Jahren (ca. 1986) wegen auftretender Probleme in zwischenmenschlichen Beziehungen von einem Psychologen behandelt worden. Es seien dann schwere Darmbeschwerden aufgetreten, die als Ausdruck einer psychischen Krankheit interpretiert worden seien. Seit 1992 stehe die Versicherte in regelmässiger psychiatrischer Behandlung. Es sei eine Depression diagnostiziert und verkannt worden, dass die immer grösser werdenden Probleme in den zwischenmenschlichen Beziehungen auf paranoidem Erleben basierten. Da es ihr zunehmend schlechter gegangen sei, ihr behandelnder Arzt ihren Zustand aber anders eingeschätzt habe, habe sie aus eigener Initiative (und mit entsprechender Lohneinbusse) ihr Arbeitspensum zuerst auf 90 % und dann auf 80 % reduziert. Im April 1996 sei es nach diversen Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gekommen. Danach habe sie bis zur Einweisung in die Klinik am 27. November 1996 mit Unterbrüchen temporär gearbeitet.
Aus der Anamnese gehe hervor, dass die Klägerin seit längerer Zeit mit der Ausübung einer 100%igen beruflichen Tätigkeit aus psychischen Gründen überfordert gewesen sei. Aus eigenem Antrieb, da die jeweils behandelnden Ärzte ihre Überforderung nicht erkannt hätten, habe sie jeweils das Arbeitspensum reduziert, um den gestellten Anforderungen gerecht werden zu können. Nach dem viermonatigen Klinikaufenthalt habe sich jetzt ihr Zustand etwas verbessert, durch die grundlegende seelische Problematik sei jedoch ihre Leistungsfähigkeit erheblich reduziert. Ein psychologischer Test vom Februar 1997 habe z.B. hohe Konzentrationsschwankungen ergeben. Mit einem 100%igen Arbeitspensum in der freien Wirtschaft wäre die Versicherte völlig überfordert. Zum Zeitpunkt der Begutachtung schätzten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Klägerin auf 50 %, wobei sie eine Verbesserung des Zustandes und somit eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht nicht ausschlossen.
4.3     Als zweite medizinische Entscheidungsbasis stand der Invalidenversicherung der Bericht vom 16. März 1997 des Z.___ zur Verfügung (Urk. 11/38). Auch nach diesem Bericht, in welchem bei der Klägerin ein Status nach vorsätzlicher Selbstvergiftung (ICD 10 X61) bei Verdacht auf paranoide Schizophrenie (ICD 10 F20.09) sowie ein Colon Irritabile (ICD 10 F45.32) diagnostiziert werden, ist die Klägerin seit 1992 therapiebedürftig. Zur Anamnese wird hier festgehalten, die Klägerin sei als jüngstes von 3 Kindern mit einem jähzornigen Vater und einer zurückhaltenden Mutter in einem Elternhaus mit vielen Auseinandersetzungen der Eltern, welche seit 1986 geschieden seien, aufgewachsen. Sie sei als Kind aktiv gewesen, sei aber seit dem 12. Lebensjahr immer depressiver geworden. Die KV-Lehre habe sie auf Druck der Eltern gemacht. In der Folge habe sie sich immer mehr von den Leuten zurückgezogen, habe seit Jahren Stimmen gehört, welche mit ihr schimpften und sie bedrohten. Sie habe allerdings gedacht, dies sei normal, und habe es nie erwähnt. Vor Beginn der Risperdal-Therapie habe sie gemeint, die Stimmen seien Ausserirdische, welche ihr Befehle erteilen würden. Seit 1991 hätten Darmbeschwerden zahlreiche Arbeitsabwesenheiten verursacht. Während dieser Zeit seien auch häufige Stellenwechsel erfolgt, da ihr immer wieder gekündigt worden sei. Es habe ein fast kompletter sozialer Rückzug stattgefunden. Im November 1996 habe die Patientin bei verzweifelter Stimmung und laut ihrer Auskunft auf Befehl der Stimmen sich selbst mit Schlaftabletten vergiftet, was die Einweisung in die psychiatrische Universitätsklinik zur Folge gehabt habe.
         Zur Arbeitsfähigkeit wird ausgeführt, diese sei bisher durch die Überempfindlichkeit der Patientin auf zwischenmenschliche Schwierigkeiten am Arbeitsplatz verursacht worden. Mit der neuen Verdachtsdiagnose paranoide Schizophrenie seien die Schwierigkeiten nicht weniger geworden, aber es bestehe nun die Chance, sie besser in den Griff zu bekommen. Zur Zeit betrage die Arbeitsfähigkeit ca. 20 %, nach der Entlassung aus der stationären Behandlung und Anpassung an das Leben in einer Wohngruppe höchstens 50 %.
4.4     In der Folge berichtete die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich mit Schreiben vom 26. August 1997 (Urk. 11/35) der - mittlerweile infolge Umzugs der Klägerin zuständigen - IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, die Klägerin sei am 14. April 1997 aus der Klinik ausgetreten und komme seither zur ambulanten Behandlung. Nach anfänglichen Schwierigkeiten zeichne sich langsam eine Verbesserung ihres psychischen Zustandes ab. Von einer psychischen Stabilität könne jedoch noch nicht gesprochen werden. Weiter wurde eine Standortbestimmung im Rahmen des Berufsförderungskurses empfohlen mit dem Ziel, die Leistungsfähigkeit im praktischen Bereich zu beurteilen und unter Umständen im Hinblick auf eine mögliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit geeignetere Erwerbsmöglichkeiten als im angestammten Beruf zu finden.
4.5     Am 6. November 1998 (Urk. 11/34) berichtete die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich der IV-Stelle, dass die Klägerin nach einer im Mai/Juni 1997 erfolgten Arbeitstherapie (50 %), Hilfsarbeit im Juli/August 1997 sowie einem dreiwöchigen Arbeitsversuch im September 1997, welcher vom Arbeitgeber durch Kündigung wegen zu geringen Leistungen (Konzentration, Tempo, Leistungsdruck) beendet worden war, seit dem 8. Oktober 1997 wieder in der Klinik sei.
         Im Zwischenbericht vom 2. Dezember 1997 (Urk. 11/33) diagnostizierten die Ärzte eine schizotype Störung (ICD-10 F21), bezeichneten den Zustand der Klägerin als unverändert und bezifferten die Arbeitsunfähigkeit auf 100 % vom 27. November 1996 bis 14. April 1997 sowie auf 100 % vom 9. Oktober 1997 bis auf weiteres.
4.6     Im August 1998 holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, vom 29. September 1998 (Urk. 11/32) ein, welche die Versicherte bereits seit 1991 (mit einem Unterbruch zwischen dem Mai 1996 bis Januar 1998) betreut hatte. Diese gab an, der Gesundheitsschaden der Klägerin bestehe "seit 1992 (resp. seit der Pubertät)" und hielt anamnestisch fest, die Klägerin habe seit Kindheit an Neurodermitis gelitten. 1986 sei eine Nasenseptumkorrektur vorgenommen worden. Seit der Pubertät träten rezidivierende depressive Verstimmungen mit Schlafstörungen auf. Zwischen 1984 bis 1987 habe die Versicherte eine Psychotherapie gemacht. Seit 1991 sei sie bei ihr in Behandlung wegen chronischen funktionellen Abdominalbeschwerden. Wiederholte Abklärungen inklusive Gastroskopie, Coloskopie sowie Ultraschall des Abdomens seien unauffällig gewesen. Seit 1992 seien zunehmend depressive Verstimmungen und Schlafstörungen aufgetreten. Es seien eine Psychotherapie bei Dr. Q._____ und eine medikamentöse Behandlung mit Tolvon eingeleitet worden. Im November 1996 sei ein Suizidversuch erfolgt.
         Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ fest, diese habe vom 1. April 1996 bis 30. September 1997 50 % und vom 1. Oktober 1997 bis 14. Januar 1998 100 % betragen. Seit dem 15. Januar 1998 bis auf weiteres legte die Ärztin die Arbeitsunfähigkeit mit 100 % fest. Allerdings stellte sie einschränkend fest, dass sie die Patientin in der Zeit zwischen dem 8. Mai 1996 und dem 15. Januar 1998 nicht betreut habe, so dass sie die Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum lediglich abschätzen könne.
4.7     Aus den in den IV-Akten liegenden Berichten von Dr. med. C.___, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, vom 16. September 1998 (Urk. 11/31) und von lic. phil D.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 21. Februar 1999 (Urk. 11/30) ergeben sich keine Erkenntnisse für die Zeit vor dem April 1995. Dasselbe hat für den Bericht des Psychiaters Dr. med. E.___ vom 25. September 2000 (Urk. 11/28 und 11/29) zu gelten, der im Rahmen der Revision der IV-Rente eingeholt wurde.
4.8 Zusammenfassend ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen einhellig, dass die Klägerin bereits seit ihrer Pubertät an depressiven Verstimmungen, eventuell bereits an einer Vorstufe bzw. ersten (prämonitorischen) Symptomen der sich ankündigenden, erst Jahre später erkannten paranoiden Schizophrenie bzw. schizotypen Störung litt. Die medizinischen Berichte gehen weiter übereinstimmend davon aus, dass bei der Klägerin aufgrund der genannten Störung bereits seit längerer Zeit eine gewisse Überforderung am Arbeitsplatz bestanden haben musste.
         Ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit findet sich bei der Klägerin erstmals vom 1. April 1996 an im Umfang von 50 % (Attest Dr. B.___, Urk. 11/32), wobei die Ärztin eine Erklärung für die Wahl des Datums des Beginns der Arbeitsunfähigkeit missen lässt. Weiter ist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Hospitalisation am 27. November 1996, mindestens für die Dauer des viermonatigen Spitalaufenthalts, gegeben. Im Folgenden betrug die Arbeitsfähigkeit 50 % (Urk. 11/37). Zur Zeit vor dem April 1996 finden sich keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit.

5.
5.1     Nach Lage der Akten ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Krankheit zu mehr als zwei Dritteln invalid. Der Anspruch auf eine ganze IV-Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültigen Fassung) begründet nach Art. 24 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG auch Anrecht auf eine volle BVG-Rente. Verfahrensentscheidend ist, ob sich die Reduktion der Arbeitszeit auf 80 %, welche die Klägerin auf eigenen Wunsch per 1. Oktober 1993 vornahm, auf die Jahre später diagnostizierte Schizophrenie zurückführen lässt, wie sie nunmehr geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 6). Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Berichte der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, worin die Arbeitszeitreduktion retrospektiv auf eine psychisch be dingte berufliche Überforderung zurückgeführt wird, welche von den behandelnden Ärzten falsch eingeschätzt worden sei (Urk. 1 S. 4 f).
5.2     Wohl ist nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter gesundheitlichen Problemen leidet, welche sich ohne Zweifel in einem gewissen Mass auch auf die berufliche Tätigkeit auswirkten. Es fehlen indessen greifbare Gründe, weshalb eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit ausgerechnet auf den 1. Oktober 1993 eingetreten sein soll. Die Aussage im Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 8. April 1997 (Urk. 11/37), die Klägerin habe die Arbeitszeitreduktion vorgenommen, weil es ihr immer schlechter gegangen sei, ist einerseits zu unspezifisch und findet andererseits in den echtzeitlichen Aufzeichnungen von Dr. B.___ in der Krankengeschichte der Klägerin keine Stütze. Vielmehr notierte die Ärztin am 5. Mai 1993 -, im Übrigen der einzige Kontakt mit der Klägerin im Jahr 1993 - bezüglich der Abdominal-Beschwerden gehe es besser (Urk. 32 Blatt 6 Rückseite). Der nächste Arztbesuch fand erst wieder am 22. Februar 1994 statt (Urk. 32 Blatt 7). Dr. B.___ stellte damals fest, die Klägerin sei sehr gehemmt und auffällig, die Bauchbeschwerden hätten wieder zugenommen. Sie führte laut dem Eintrag in der Krankengeschichte ein längeres Gespräch mit der Klägerin, bei welchem offenbar auch die berufliche Situation und die im Oktober 1993 erfolgte Reduktion der Arbeitszeit erörtert wurden. Es findet sich indessen kein Hinweis in besagtem Eintrag, dass Dr. B.___ auch nur in Erwägung gezogen hätte, die Klägerin krank zu schreiben. Selbst wenn man mit den Ärzten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich davon ausgehen würde, dass das eigentliche psychische Leiden der Klägerin lange Zeit verkannt und fälschlicherweise als Depression angesehen wurde (vgl. Urk. 11/37 S. 2), fehlt es an der gesicherten Erkenntnis, dass damit eine erhebliche (nämlich mindestens 20%ige) Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einhergegangen ist. Diese Aussage macht indessen Dr. C.___, welcher bereits Mitverfasser des Berichts der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 8. April 1997 (Urk. 11/37) war, mehr als fünf Jahre später in dem von der Klägerin aufgelegten Bericht vom 11. Dezember 2002 (Urk. 2/5). Dr. C.___ präzisiert darin, die Klägerin sei bereits vom 1. Mai 1991 bis am 31. Januar 1995 aufgrund der Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis im Umfang von 20 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 2/5 S. 2). Abgesehen davon, dass jede nachvollziehbare Erklärung fehlt, weshalb die Klägerin präzise vom ersten bis zum letzten Tag der Anstellung (inklusive Nachdeckungsfrist) bei der Klinik X.___ zu 20 % arbeitsunfähig gewesen sein soll, widerspricht sich der Arzt auch selber, indem er auf Seite 3 des genannten Berichts ausführt, es sei anzunehmen, dass die Klägerin aufgrund ihrer psychiatrischen Erkrankung bereits im Jahr 1995 erheblich beeinträchtigt war. Mit diesen widersprüchlichen und offensichtlich versicherungsrechtlich motivierten Aussagen ist der Bericht nicht beweiskräftig. Im Übrigen entspricht die Annahme, die Klägerin sei seit dem Jahr 1995 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, den Erkenntnissen der Invalidenversicherung (vgl. Erw. 3.2).

6.       Bei freier Prüfung ist die Einschätzung der Invalidenversicherung, ab April 1995 sei die Klägerin invaliditätsbedingt in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, nicht zu beanstanden. Der frühere Eintritt einer mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit ist aufgrund der Aktenlage nicht erwiesen. Zusätzliche Abklärungsmassnahmen, wie von der Klägerin beantragt (vgl. Urk. 1), vermöchten daran nichts zu ändern. Lässt sich eine Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (unter Einschluss der Nachdeckungsfrist) vom 1. Mai 1991 bis 31. Januar 1995 nicht beweisen, hat die Folgen der Beweislosigkeit die Klägerin zu tragen, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Umstand Rechte - den Anspruch auf eine Invalidenrente gegenüber der Beklagten - ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Dies führt zur Abweisung der Klage.







Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte unter Beilage des Doppels von Urk. 35
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 36
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).