BV.2003.00035

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 3. Dezember 2003
in Sachen
B.___
 
Klägerin

vertreten durch O., Sozialdepartement der Stadt Zürich

 

gegen

1. Pensionskasse der M.___
 

2. Personalstiftung der H.___
 


Beklagte


Sachverhalt:
1.      
1.1     B.___, geboren 1964, arbeitete vom 1. Februar 1989 bis 31. Dezember 1994 bei der M.___, ___, als Betriebsangestellte und war bei deren Pensionskasse berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2).
         Vom 1. Januar 1995 bis zum 15. Februar 1995 war B.___ bei der H.___ angestellt und über diese bei deren Personalstiftung berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/3).
         In der Folge bezog sie vom 20. Februar 1995 bis zum 19. Februar 1997 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 15/22). Am 4. März 1997 meldete sie sich zum Bezug von Invalidenleistungen an (Urk. 15/28).
1.2     Die Eidgenössische Invalidenversicherung sprach B.___ mit Verfügung vom 6. November 1997 wegen langandauernder Krankheit rückwirkend mit Wirkung ab dem 1. März 1996 eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 2/10).

2.
2.1     Mit Eingabe vom 24. März 2003 (Urk. 1) liess B.___ Klage einleiten gegen die M.___ Pensionskasse, ___, Beklagte 1, sowie gegen die Personalstiftung der H.___, ___, Beklagte 2, mit folgendem Rechtsbegehren:
 "1.     Es sei die Beklagte 1 bzw. eventualiter die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin ab 24. März 1998 eine Rente zuzusprechen, zuzüglich 5 % Zins seit Einreichung der Klage.
  2.     Es seien der Klägerin die Vernehmlassungen der Beklagten zur Stellungnahme zuzustellen."
         Zur Begründung machte sie geltend, die IV-Stelle habe bei der Zusprechung einer Invalidenrente an die Klägerin den Beginn der Wartefrist auf den 1. Februar 1995 angesetzt und ihr die ganze Rente wegen verspäteter Anmeldung sodann ab dem 1. März 1996 zugesprochen. Am 1. Februar 1995 sei die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis mit der H.___ gestanden und bei der Beklagten 2 für die berufliche Vorsorge versichert gewesen. Die Beklagte 2 habe ihre Leistungen aber abgelehnt, da die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin schon vor dem fraglichen Zeitpunkt, nämlich am 15. August 1994, eingetreten sei. Tatsächlich sei den IV-Akten zu entnehmen, dass die Klägerin seit September 1994 Heroin konsumiert habe und sie gegen Ende Jahr mehrmals längere Zeit 100 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen sei. Da sie in dieser Zeit bei der Beklagten 1 versichert gewesen sei, habe jene Invaliditätsleistungen aus der beruflichen Vorsorge zu erbringen.
2.2     Die Beklagte 1 erstattete ihre Klageantwort am 27. Mai 2003 (Urk. 10) und beantragte, die Klage gegen sie sei abzuweisen. Ihren Antrag stützte sie darauf, dass einerseits die Klägerin bereits vor dem Antritt der Stelle bei der M.___ instabil gewesen sei. Man habe ihr aber die Chance des Einstiegs ins Berufsleben geben wollen und daher das Arbeitsverhältnis trotz immer wiederkehrenden Absenzen von der Arbeit aufrechterhalten. Ausserdem habe man sie in Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst der Justizdirektion bei der Sanierung ihrer finanziellen Situation unterstützt. Allein im Jahre 1993 seien über 320 Arbeitsstunden als Krankheit ausgewiesen. Es sei daher allenfalls eine vor der Beklagten 1 zuständig gewesene Pensionskasse leistungspflichtig. Andererseits habe die Klägerin nach der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der M.___ erneut eine Stelle angetreten und nach deren Verlust während der vollen Rahmenfrist für den Leistungsbezug Arbeitslosenentschädigung bezogen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie in dieser Zeit voll vermittlungsfähig und damit nicht invalid gewesen sei. Die Bestimmung des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit sei daher kaum möglich.
2.3     Die Beklagte 2 ihrerseits beantragte in der Klageantwort vom 27. Mai 2003 (Urk. 8) ebenfalls Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, die Klägerin habe seit ihrer schweren Kindheit an psychischen Störungen, insbesondere Depressionen gelitten. Seit September 1994 sei zudem ihre Heroinsucht dokumentiert, welche in der Folge - während der Anstellung bei der M.___ - zu Ausfällen bei der Arbeitsfähigkeit und schliesslich - nach diesbezüglicher Einigung mit der damaligen Arbeitgeberin - zur Kündigung der Anstellung durch die Arbeitnehmerin geführt habe. Die relevante Arbeitsunfähigkeit sei somit bereits im August 1994 eingetreten, weshalb die Beklagte 1 leistungspflichtig sei. Dies gelte auch in Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge. Der Entscheid der Invalidenversicherung, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 1. Februar 1995 festzusetzen, sei wegen der verspäteten Anmeldung zum Leistungsbezug und wegen ungenügender medizinischer Abklärungen durch die IV-Stelle unhaltbar.
2.4     Mit Verfügung vom 3. Juni 2003 (Urk. 12) zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin bei (Urk. 15/1-32).
2.5     Im Rahmen des am 17. Juni 2003 angeordneten zweiten Schriftenwechsels (Urk. 16) hielt die Klägerin mit Replik vom 31. Juli 2003 (Urk. 18) an ihrem Antrag fest. Sie führte insbesondere aus, die seit der Kindheit bestehenden gesundheitlichen Störungen hätten bis zum Heroinabusus und der daraus folgenden Invalidisierung zu keiner schwer wiegenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt, was bereits daraus ersichtlich sei, dass das Arbeitsverhältnis bei der M.___ von 1989 bis 1995 gedauert habe. Es sei daher nicht nachzuvollziehen, weshalb die Beklagte 2 die IV-Verfügung als unhaltbar bezeichne. Auch die Darstellung der Beklagten 1, wonach die Klägerin keine stabile Mitarbeiterin gewesen sei, lasse keine Rückschlüsse auf den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität zu. Allein die Dauer des Arbeitsverhältnisses belege, dass die M.___ ursprünglich von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei. Im Jahre 1994 hätten sich dann allerdings die Arbeitsabsenzen der Klägerin akzentuiert, und die Arbeitgeberin habe sich von ihr trennen wollen, was nur darin begründet sein könne, dass sie sie als arbeitsunfähig betrachtet habe. Dass die Klägerin Arbeitslosengeld bezogen habe, bedeute angesichts von Art. 15 Abs. 3 AVIV nicht, dass sie nicht arbeitsunfähig gewesen sei. Dasselbe habe für die nachfolgende Anstellung bei der H.___ zu gelten.
2.6     Die Beklagte 1 hielt in der Duplik vom 4. September 2003 (Urk. 22) an ihrem Antrag fest und führte erneut aus, es habe schon bei Antritt der Stelle bei der M.___ keine volle Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Dass man sich schliesslich von der Klägerin habe trennen wollen, treffe keineswegs zu. Vielmehr habe sie die Stelle selbst gekündigt, um an einem anderen Ort "ohne Vorbelastung" neu beginnen zu können. Man habe auf eine Arbeitstätigkeit während der Kündigungszeit verzichtet, damit sich diese auf den Neustart habe vorbereiten können. Für die Dauer des Bezugs der Arbeitslosenentschädigung - immerhin volle zwei Jahre - sei nie eine Anmeldung bei der IV oder einer anderen Versicherung erfolgt. Auch lägen keine Arztzeugnisse vor, welche eine Einschränkung in der fraglichen Zeit belegen würden. Es sei somit klar, dass die Klägerin mit der selben - aus der Kindheit herrührenden - beschränkten Arbeitsfähigkeit, mit der sie während der Anstellung bei der M.___ tätig gewesen sei, auch nach dieser Anstellung die Stelle bei der H.___ angetreten und auch hernach zwei Jahre lang Arbeitslosenentschädigung bezogen habe. Erst danach, als sie kein Einkommen mehr gehabt habe, habe sie sich bei der IV zum Leistungsbezug gemeldet.
2.7     Die Beklagte 2 erneuerte mit Duplik vom 2. September 2003 ihr Rechtsbegehren (Urk. 21). Sie hielt insbesondere dafür, dass die Heroinsucht an sich noch keine Invalidität begründe, sondern vielmehr eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit vorliegen müsse. Angesichts der seit Jahren bestehenden psychischen Probleme der Klägerin und da aktenkundig sei, dass die Heroinsucht im dritten Trimester 1994 eingetreten sei und seit Sommer 1994 verschiedene Arbeitsabsenzen vorgelegen hätten, müsse die IV-Verfügung, welche den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 1. März 1995 festsetze, bestritten werden. Vielmehr sei dies im August/September 1994 der Fall gewesen, wie dies die Klägerin selbst geltend mache. Darauf deute auch die Methadon-Behandlung, welche im Februar 1995 stattgefunden habe.
         Im überobligatorischen Bereich habe sich hingegen das versicherte Ereignis mit Eintritt der Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 13 des Reglements verwirklicht. Dies sei nach dem Austritt bei der Beklagten 2 im August/September 1995 der Fall gewesen, weshalb eine Leistungspflicht gänzlich entfalle.
2.8     Mit Verfügung vom 12. September 2003 erklärte das Gericht den Schriftenwechsel als geschlossen (Urk. 23).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Versicherung beginnt gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Abs. 1) und endet mit dessen Auflösung (Abs. 2). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert; beginnt er vorher eine neues Arbeitsverhältnis, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Abs. 3; BGE 120 V 19 Erw. 2a).
1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben laut Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.
         Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) mit dem Titel "Beginn des Rentenanspruchs" entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).
1.3     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
         Ob eine versicherte Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 234 zu Art. 29 IVG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
1.4     Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Daher bleibt die Vorsorgeeinrichtung auch dann leistungspflichtig, wenn das Arbeitsverhältnis und in der Folge die Versicherungsunterstellung vor Ablauf der einjährigen Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG endet (BGE 120 V 116 Erw. 2b). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
In diesem Sinne wird man bei invaliden Versicherten auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 120 V 118 Erw. 2c/bb mit Hinweis). Entscheidend ist, ob die versicherte Person während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (SZS 1997 S. 67 f. Erw. 2a mit Hinweis).
Genauso wie eine Zahlungspflicht der Vorsorgeeinrichtung zu verneinen ist, wenn die Invalidität nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses dauerhaft wegfällt, ist die Leistungspflicht abzulehnen, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Eintritt in die Kasse bestanden hat und die Invalidität während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses nicht dahingefallen ist (SZS 1997 S. 66 ff.).

2.
2.1     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der IV grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c). Nach der Rechtsprechung ist ein Beschluss der IV für die Vorsorgeeinrichtung in der Regel bindend, es sei denn, er erweise sich als offensichtlich unhaltbar. Diese Grundsätze über die Massgeblichkeit des Beschlusses der IV gelten nicht nur bei der Festlegung des Invaliditätsgrades, sondern insbesondere auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin dort, wo sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit stellt, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (BGE 123 V 271 Erw. 2a, BGE 120 V 109 Erw. 3c).
2.2     Indes kann sich die Verbindlichkeitswirkung nur in Bezug auf Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe entfalten, die im IV-rechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend sind. Hieran fehlt es beispielsweise, wenn aufgrund eines Arbeitsverhältnisses, des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung oder der Ausrichtung eines IV-Taggeldes während einer Abklärung oder einer Eingliederungsmassnahme für die IV-Stelle wenig oder gar kein Anlass bestand, eine allfällige frühere Eröffnung der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zu prüfen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. August 2000 in Sachen T., B 50/99).
2.3     Es entspricht einem unbestrittenen, unter der Herrschaft der alten Bundesverfassung (vom 29. Mai 1874) wie der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen (neuen) Bundesverfassung vom 18. April 1999 gleichermassen anerkannten rechtsstaatlichen Minimalstandard (vgl. BGE 126 V 130), dass ein Rechtssubjekt eine von einer Behörde verfügte Rechtsfolge nur dann gegen sich gelten zu lassen braucht, wenn es vorgängig dazu angehört worden ist. Daher entfällt die Bindungswirkung, wenn die IV-Stelle die in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen nicht in das IV-Verfahren einbezogen und ihnen insbesondere die Rentenverfügung nicht eröffnet und dadurch die Gehörsgewährung verletzt hat (BGE 129 V 73 ff.).

3.      
3.1     Die dargestellten Grundsätze beziehen sich auf den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge. Im Bereich der weitergehenden Vorsorge steht es den Pensionskassen dagegen im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG frei, das versicherte Risiko abweichend vom BVG zu definieren. Dabei bedeutet allerdings die Gestaltungsfreiheit nach Art. 49 Abs. 2 BVG praxisgemäss nicht uneingeschränktes Ermessen. Wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihren Urkunden, Statuten oder Reglementen einen bestimmten Invaliditätsbegriff verwenden, so haben sie bei der Interpretation darauf abzustellen, was in andern Gebieten der Sozialversicherung oder nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen darunter verstanden wird. Die Vorsorgeeinrichtungen sind somit frei in der Wahl des Invaliditätsbegriffs; sie haben sich jedoch an eine einheitliche Begriffsverwendung zu halten (BGE 120 V 108 Erw. 2c, SVR 1995 Nr. 43 S. 128 Erw. 4a).
3.2     Die Bindungswirkung des Entscheides der IV-Stelle besteht auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (BGE 120 V 109 Erw. 3c, 126 V 311 Erw. 1) oder wenn die reglementarischen Abweichungen vom gesetzlichen Invaliditätsbegriff eine selbständige Prüfung nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 118 V 44 Erw. 3b, SZS 1998 S. 78).

4.
4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Klägerin in der Zeit vom 1. Februar 1989 bis 31. Dezember 1994, als sie bei der Beklagten 1 vorsorgeversichert war, oder in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 15. Februar 1995, als sie bei der Beklagten 2 vorsorgeversichert war, die Arbeitsunfähigkeit eintrat, deren Ursache ab 1. März 1996 zur Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente der Invalidenversicherung führte.
4.2     Da die Rentenverfügung der Invalidenversicherung vom 6. November 1997 den beiden Beklagten nicht zugestellt worden war, entfaltet sie keine Bindungswirkung.  Das Gericht hat daher frei zu prüfen, wann die relevante Arbeitsunfähigkeit bei der Klägerin eingetreten ist, zumal die Rente der Invalidenversicherung wegen verspäteter Anmeldung in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IVG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet wurde, so dass für die Invalidenversicherung kein Anlass bestand, einen früheren Zeitpunkt in Bezug auf das Eröffnen der Wartefrist bzw. das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit genauer abzuklären. Auch aus diesem Grund entfaltet der Entscheid der Invalidenversicherung in Bezug auf den Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit für das vorliegende Verfahren keine Bindungswirkung.
4.3     Die Klägerin meldete sich am 4. März 1997 (= Eingang des mit "7.2.97" datierten Anmeldeformulars bei der IV-Stelle Zürich) zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 15/28). Als Art der Behinderung nannte sie Drogenabusus (a.a.O., S. 5 Ziff. 6.2). Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestehe seit Februar 1995 (a.a.O., S. 4 Ziff. 5.6.1).
         Mit Verfügung vom 6. November 1997 entsprach die Invalidenversicherung dem Gesuch und gewährte der Klägerin mit Wirkung ab März 1996 - rückwirkend ein Jahr vor Anmeldung - eine ganze Invalidenrente auf der Basis einer Invalidität von 100 % (Urk. 15/2). Sie stützte ihren Rentenentscheid auf einen einzigen Arztbericht vom 17. April 1997 (Formular der IV, Urk. 15/7, und Beiblätter dazu, Urk. 15/8 - 9) der Poliklinik für methadongestützte Behandlung (Zokl 1). Darin werden bei der Klägerin eine Störung durch Opiate (F11) gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation (ICD-10) sowie eine abhängige Persönlichkeitsstörung (F60.7) diagnostiziert. Weiter wird auf die Teilnahme am Methadon-Substitutionsprogramm seit 1995 verwiesen. Seit dem Jahr 1995 bestehe bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zur Anamnese führte die Psychologin A.___ aus, die Patientin sei von ihrem alkoholkranken Vater geschlagen und sexuell missbraucht worden. Die Mutter habe sie als schwache, depressive Frau geschildert, welche sich im Leben schlecht habe behaupten können. Mit 6 Jahren habe die Versicherte ihr Zuhause verlassen, sei anschliessend ca. 6 Monate in einer Erholungsklinik verweilt und danach in einem Kinderheim platziert worden. Später sei sie in ein Mädchenheim übergewechselt und habe schliesslich mit 17 Jahren ohne Lehrabschluss diese Institution verlassen. Sie habe vor allem im Service oder als Hilfsarbeiterin in verschiedenen Betrieben gearbeitet. Ihre letzte Arbeitsstelle sei bei der H.___ gewesen, welche Stelle ihr auf den Februar 1994 (richtig: 1995) gekündigt worden sei. Danach habe sie zwei Jahre Arbeitslosenunterstützung bezogen und sei dann fürsorgeabhängig geworden. Mit dem Heroinkonsum habe sie im September 1994 begonnen und ihn mit Hilfe der Substitutionsbehandlung gut in den Griff bekommen. Die Versicherte versuche mit der Unterstützung ihrer neuen Beiständin die berufliche Ausbildung nachzuholen und somit neue Schritte in der Selbständigkeit zu machen. Basierend auf dieser Krankengeschichte kam die Gutachterin zum Schluss, die Klägerin bringe schwere Defizite aus ihrer Lebensgeschichte mit. Ihre depressive Grundstimmung und eine Tendenz zur Verwahrlosung hätten ihr bis jetzt verunmöglicht, eine Berufsausbildung zu absolvieren und eine befriedigende Arbeit zu finden. Zum jetzigen Zeitpunkt - April 1997 - sei die Patientin zu 100 % arbeitsunfähig. Eine berufliche Abklärung bzw. Ausbildung sei unterstützenswert.
4.4     Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Drogensucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Der im obgenannten Arztbericht vom 17. April 1997 diagnostizierten Störung durch Opiate muss im Sinne dieser Rechtsprechung zur Drogensucht somit noch kein Krankheitswert zukommen. Worin dieser Krankheitswert bei der Klägerin genau bestehen soll, ist denn auch unklar. Er wird auch aus den nachfolgenden Ausführungen der Psychologin nicht deutlich, stellt sie doch selbst fest, die Klägerin habe die Sucht mit Hilfe der Substitutionsbehandlung gut in den Griff bekommen. Körperliche oder geistige Gesundheitsfolgen der Drogensucht, denen Krankheitswert zukommen würde, werden nicht beschrieben. Der Beurteilung muss vielmehr entnommen werden, dass die Drogensucht bei der Klägerin die Folge der Defizite aus ihrer Lebensgeschichte darstellt. Als invaliditätsbegründende Krankheit kommt somit lediglich die abhängige Persönlichkeitsstörung in Frage. Dass diese in der schweren Kindheit der Klägerin begründet liegt, kann einleuchtend nachvollzogen werden, wenngleich auch hier der Arztbericht eine Darstellung der Auswirkungen dieser Störung auf die Arbeitsfähigkeit vollständig missen lässt. Dass ihr die Persönlichkeitsstörung bis anhin verunmöglicht habe, eine Berufsausbildung zu absolvieren oder eine befriedigende Arbeit zu finden, stellt jedenfalls keine Krankheit dar, noch begründet sie eine Arbeitsunfähigkeit. Ausserdem entspricht diese Aussage insofern nicht den Tatsachen, als die Klägerin doch während rund sechs Jahren bei der M.___ arbeitete, was beweist, dass sie - obwohl diese entwicklungsbedingte Störung bereits im damaligen Zeitpunkt vorgelegen hatte - durchaus und über lange Zeit in der Lage war, erwerbstätig zu sein. Ob die Arbeit letztlich befriedigend war oder nicht, ist nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu prüfen.
         Im fraglichen Arztbericht fehlen des Weiteren jegliche Angaben zum Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit. Die Expertin scheint - ohne dies explizit zu sagen - davon auszugehen, dass eine Arbeitsunfähigkeit seit jeher bestanden hat. Aus den Akten ergibt sich, dass die Klägerin bereits während der Anstellung bei der M.___ gewissen, wohl - im Sinne der später diagnostizierten Persönlichkeitsstörung - gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen unterlag (häufige Ausfälle wegen Krankheit, Entfernen vom Arbeitsplatz, knappe Leistungen). Die von der Beklagten 1 hierzu eingereichten Unterlagen belegen, dass bereits im August 1989, d.h. sechs Monate nach der Anstellung bei der M.___, mit der Klägerin eine Vereinbarung bezüglich Verbesserung der Arbeitsleistung und -qualität sowie Steigerung der Präsenzzeit getroffen werden musste (Urk. 11/1). Im Jahre 1993 - also ebenfalls noch vor Beginn der Drogensucht - fand erneut ein Gespräch mit der Klägerin statt, in dessen Folge die Verbesserung der Arbeitsleistung, das Einhalten der Vorschriften sowie eine Verminderung der Absenzen am Arbeitsplatz vereinbart wurden (Urk. 11/3). Weiter belegt das von der Beklagten 1 eingereichte Lohnkonto 1993, dass die Klägerin im Jahre 1993 während 320 Stunden krankheitsbedingt der Arbeit ferngeblieben war (Urk. 11/4). Daraus erhellt einerseits, dass eine Steigerung der krankheitsbedingten Absenzen nach Eintritt der Drogensucht nicht nachgewiesen werden kann, und andererseits, dass bereits vor dem Beginn der Abhängigkeit eine gewisse Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bei der Klägerin vorhanden war.
         Da der Grund der ab 15. August 1994 aufgetretenen Perioden 100%iger Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 2/2 S. 2) aus den Akten nicht ersichtlich ist und da diese weiter auch nicht von ungewöhnlicher Dauer waren, so dass auch eine gewöhnliche kurzfristige Erkrankung als Ursache in Frage kommt, kann jedenfalls nicht behauptet werden, erst nach Beginn der Drogensucht sei die Arbeitsunfähigkeit eingetreten, welche später zur Invalidität geführt habe. Ebenso wenig hat sich in diesem Zeitpunkt eine allenfalls bereits vorhandene Arbeitsunfähigkeit in relevantem Ausmass verstärkt.
         Da der erstmalige Eintritt oder eine Verschlimmerung einer bereits vorhandenen Arbeitsunfähigkeit somit nicht dargetan ist und angesichts des Fehlens von medizinischen Zeugnissen oder Gutachten aus der fraglichen Zeit auch nicht mehr nachgewiesen werden kann, ist davon auszugehen, dass die Beklagte 1 für die Jahre später eingetretene Invalidität der Klägerin keine Leistungspflicht trifft.
4.5     Das oben Ausgeführte hat auch für die Beklagte 2 zu gelten. Dafür, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit während der Dauer der Anstellung bei der H.___ eingetreten wäre, finden sich keinerlei Hinweise in den Akten.
4.6     Selbst wenn man schliesslich davon ausgehen wollte, dass eine relevante Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsunterstellung unter die Beklagte 1 oder die Beklagte 2 eingetreten wäre, so ergibt sich aus dem nachfolgenden zweijährigen Bezug von Arbeitslosenentschädigung, dass die Klägerin spätestens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der H.___ ihre volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hatte. Zwar schliesst der Bezug von Arbeitslosenentschädigung die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit nicht generell aus, gilt doch auch ein körperlich oder geistig Behinderter bis zum Entscheid der Invalidenversicherung oder einer anderen Versicherung als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG, in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Dies bedeutet aber nicht, dass der Bezug von Arbeitslosenentschädigung während zweier Jahre nicht ein Indiz für das Vorhandensein der Vermittlungsfähigkeit und damit der Arbeitsfähigkeit darstellen würde. Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als die Klägerin sich erst dann zum Bezug von Invalidenleistungen anmeldete, als sie die Möglichkeit zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung voll ausgeschöpft hatte. Weiter bezeichnete die Klägerin selbst sich gegenüber der Arbeitslosenkasse als voll vermittlungsfähig (Urk. 15/22). Schliesslich fehlen für die Dauer des Bezugs der Arbeitslosenentschädigung jegliche Arztzeugnisse, welche eine Arbeitsunfähigkeit in der fraglichen Zeit belegen würden (Urk. 15/23).
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Klägerin, sollte sie überhaupt während der Dauer ihrer Unterstellung unter die Beklagte 1 oder 2 (teilweise) arbeitsunfähig geworden sei, ihre Arbeitsfähigkeit in der Zeit vom 20. Februar 1995 bis zum 19. Februar 1997 vollumfänglich wiedererlangt hat, womit der zeitliche Zusammenhang unterbrochen wurde und eine Leistungspflicht der beiden Beklagten auch aus diesem Grund entfällt.
Dies führt zur Abweisung der Klage.

5.       Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung als eine mit einer öffentlichrechtlichen Aufgabe betrauten Organisation hat in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 118 V 169 f. Erw. 7). In der vorliegenden Streitsache besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Linus Oeschger Sozialdepartement der Stadt Zürich
- Pensionskasse der M.___
- Personalstiftung der H.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).