BV.2003.00037

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 15. April 2004


in Sachen
W.___
 

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
Obergasse 34, Postfach 536, 8402 Winterthur


gegen


A.___-Pensionskasse


Beklagte


Sachverhalt:


1.       W.___, geboren 1972, erlitt am 1. Mai 1998 bei einer Auffahrkollision eine HWS-Distorsionsverletzung. Zu diesem Zeitpunkt war sie arbeitslos und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 2/7). Ab dem 9. November 1998 arbeitete sie als Departements-Leiter-Stellvertreterin in der Molkereiabteilung und ab dem 1. Februar 2000 als Kassiererin bei der A.___ (Urk. 13/36). Damit war sie bei der A.___-Pensionskasse (nachfolgend: Pensionskasse) vorsorgeversichert (Urk 2/2). Bei Antritt ihrer Stelle hatte sie für die Pensionskasse eine Gesundheitserklärung auszufüllen, worin sie sämtliche Fragen nach einer vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigung verneinte (vgl. Gesundheitserklärung vom 15. November 1998, Urk. 2/6). Wegen ihres Schleudertraumas meldete sich die Versicherte am 19. April 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/39). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr in der Folge mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2001 eine Viertelsrente und ab dem 1. Mai 2002 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 13/1). Die Pensionskasse teilte der Versicherten mit Schreiben vom 18. November 2002 (Urk. 2/5) mit, ihr Vertrauensarzt habe festgestellt, dass sie im Rahmen der Aufnahme in die Pensionskasse das vorbestandene Leiden (Cervicokranial- und Cervicobrachialsyndrom als Folge des Unfalles vom 1. Mai 1998) in der Gesundheitserklärung nicht angegeben habe. Als Folge dieser fehlenden und somit falschen Angaben trete die Pensionskasse per sofort vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurück und beschränke ihre Leistungen auf die obligatorischen Ansprüche gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).

2.       Am 27. März 2003 liess W.___ durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller, Winterthur, gegen die Pensionskasse Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
1. Die Beschwerdegegnerin (richtig: Beklagte) sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin (richtig: Klägerin) mit Wirkung ab 1. Mai 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % die gesetzlichen und überobligatorischen Leistungen auszurichten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (richtig: Beklagten).
         Die Pensionskasse schloss mit Klageantwort vom 19. August 2003 auf vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 8). Mit Verfügung vom 20. August 2003 (Urk. 10) wurden die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 13/1-44) beigezogen. Die Parteien hielten mit Replik vom 30. Oktober 2003 (Urk. 17) bzw. Duplik vom 23. Januar 2004 (Urk. 23) an ihren jeweiligen Anträgen fest. Am 26. Januar 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 24).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.       Die Klägerin beantragt die Ausrichtung einer gesetzlichen und überobligatorischen Invalidenrente (Urk. 1). Die Beklagte schliesst auf vollumfängliche Abweisung dieses Rechtsbegehrens (Urk. 8 und Urk. 23). Obwohl die Beklagte den Anspruch auf eine Invalidenrente im Rahmen des BVG-Obligatoriums in ihrem Schreiben vom 18. November 2002 (Urk. 2/5) noch anerkannt hat, ist daher sowohl ein Anspruch aus der obligatorischen wie auch aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge zu prüfen.

2.
2.1     Bei der Beklagten handelt es sich um eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung, die nicht nur die gesetzlichen Minimalleistungen gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), sondern auch die weitergehende Vorsorge durchführt.
2.2     Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist.
2.3     Laut Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG).
         Die Versicherteneigenschaft muss demnach nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Anderseits kann eine Person, die bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung bereits arbeitsunfähig ist, aus diesem Gesundheitsschaden grundsätzlich keine Leistungen von der neuen Vorsorgeeinrichtung verlangen. Dies ist nur möglich, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder gar der Invalidität nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Eine allfällig frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Andererseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die versicherte Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Eine schematische Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung zum IVG (IVV) verbietet sich. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch Arzt oder Ärztin und die Beweggründe, die zur Anstellung der versicherten Person geführt haben. So kann nicht auf die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit geschlossen werden, wenn ein Versuch der beruflichen Eingliederung, welcher sogar mehr als drei Monate dauert, vorwiegend auf sozialen Beweggründen beruht und es unwahrscheinlich ist, dass er zu einer wirklichen Wiedereingliederung führt (BGE 120 V 112 Erw. 2c mit Hinweisen = Pra 1995 Nr. 189 S. 603 ff.). Eine Pensionskasse ist daher nicht leistungspflichtig, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Eintritt in die Kasse bestanden hat und die Invalidität während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses nicht dahingefallen ist (SZS 1997 S. 66 ff.).
2.4     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 129 V 73 ff.).

3.
3.1     Die Klägerin liess zur Begründung ihrer Klage geltend machen, es sei unzutreffend, dass sie gegenüber der Beklagten eine Anzeigepflichtverletzung begangen habe. Sie habe zwar am 1. Mai 1998 einen Verkehrsunfall erlitten und sich dabei eine HWS-Distorsion zugezogen. Daraus habe aber keine Arbeitsunfähigkeit resultiert, und die entsprechende medizinische Behandlung habe bereits am 14. Juli 1998 abgeschlossen werden können. Bis zum Stellenantritt bei der A.___ sei sie voll arbeitsfähig gewesen und habe Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Bei Antritt der Stelle habe sie sich gesund und voll arbeitsfähig gefühlt, womit sie die entsprechende Frage in der Gesundheitserklärung in guten Treuen mit Ja habe beantworten können. Sie habe nicht einmal mehr unter Restbeschwerden gelitten. Es seien ihr keinerlei Umstände bekannt gewesen, welche im damaligen Zeitpunkt ihre Arbeitsfähigkeit hätten einschränken können. Das heftige Auftreten von Unfallbeschwerden im Dezember 1998 sei völlig überraschend gekommen. Auch die Frage nach einer chronischen Krankheit habe die Klägerin zu Recht verneint, da einerseits durch die physiotherapeutische Behandlung eine Besserung eingetreten sei, anderseits vorübergehende Gesundheitsstörungen nicht der Anzeigepflicht unterlägen. Es sei unzulässig, für die Frage nach dem Vorliegen einer Anzeigepflichtverletzung auf eine "ex-post-Beurteilung" abzustellen, sondern es sei einzig relevant, ob die Klägerin die Fragen im Zeitpunkt des Ausfüllens des Fragebogens richtig beantwortet habe (Urk. 1 und Urk. 17).
3.2     Demgegenüber führte die Beklagte aus, die Klägerin selbst habe bei der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angegeben, ihre Behinderung bestehe seit dem Unfall vom 1. Mai 1998. Dass die medizinische Behandlung nicht abgeschlossen gewesen sein könne, beweise zudem die Tatsache, dass die Klägerin kurz nach Eintritt beim neuen Arbeitgeber genau wegen denselben Gründen arbeitsunfähig geworden sei. Jedenfalls sei die Klägerin bei Antritt der Stelle entgegen ihren Angaben weder gesund noch ohne Beschwerden voll arbeitsfähig gewesen, und auf die vorangegangenen 12 Monate treffe dies schon gar nicht zu. Im Weiteren habe sie den schweren Unfall und ihre chronische Krankheit nicht angegeben. Ob eine genügende Arbeitsfähigkeit bei Antritt der Stelle bei der A.___ vorhanden gewesen sei, habe nicht früher festgestellt werden können, da die Klägerin arbeitslos gewesen sei. Es könne schliesslich auch nicht angehen, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten gegenteilige Behauptungen aufstelle als gegenüber der Unfall- bzw. Invalidenversicherung, um damit insgesamt maximale Leistungen zu erwirken (Urk. 8 und Urk. 23). 

4.
4.1     Dr. med. B.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. Mai 2000 (Urk. 13/18) einen Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 1. Mai 1998 mit leichten neuropsychologischen Defiziten, anhaltenden posttraumatischen Cervico-Cephalgien sowie einem vorbestehenden Cervikalsyndrom. Er attestierte der Klägerin deswegen folgende Arbeitsunfähigkeiten im bisherigen Beruf bzw. Tätigkeitsgebiet: 100 % vom 30. Dezember 1998 bis zum 9. Januar 1999, 100 % vom 25. Januar 1999 bis zum 11. April 1999, 40 % vom 12. April 1999 bis zum 31. Mai 1999, 100 % vom 13. Dezember 1999 bis zum 26. Dezember 1999 sowie 30 % seit dem 13. Februar 2000 bis auf weiteres. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, welche nicht mit Klimaexpositionen verbunden sei und zwischendurch Arbeiten ohne grosse Konzentrationserfordernis ermögliche, sei dagegen nach Vornahme einer geeigneten Umschulung eine volle Arbeitsfähigkeit erreichbar. In seinem Bericht vom 17. Mai 2002 (Urk. 13/12) hielt Dr. B.___ sodann fest, der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich weiter verschlechtert, insbesondere sei eine reaktive Depression hinzugetreten, welche einen dreimonatigen stationären Aufenthalt in der Klinik C.___ notwendig gemacht habe. Während des Klinikaufenthaltes sei die Klägerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, seit dem 4. Februar 2002 bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei die Klägerin die Arbeit an der Kasse aufgegeben habe und nunmehr bei der A.___ eine weniger belastende Tätigkeit in der Kosmetikabteilung ausübe.
4.2     Laut dem Bericht der psychotherapeutischen Klinik C.___ vom 28. März 2002 (Urk. 13/15) leidet die Klägerin unter einer depressiven Reaktion (ICD-10 F 43.21) bei Status nach Schleudertrauma. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 50 % ab dem Unfallereignis bis zum 21. Oktober 2001, 100 % vom 22. Oktober 2001 bis 3. Februar 2002 und wiederum 50 % seit dem 4. Februar 2002.
4.3     Dr. med. D.___, bescheinigte der Klägerin gegenüber der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) nach dem Unfall vom 1. Mai 1998 keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/8) und teilte am 14. Juli 1998 (Urk. 2/9) mit, die Behandlung der Unfallfolgen werde per Ende Juli 1998 abgeschlossen.
4.4     Die IV-Stelle kam gestützt auf diese medizinischen Unterlagen zum Ergebnis, dass die Klägerin erst seit Februar 2000 ohne wesentlichen Unterbruch in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, was sich insgesamt nicht beanstanden lässt. Es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Klägerin unmittelbar vor Antritt ihrer Stelle bei der A.___ arbeitsunfähig gewesen ist. Zu diesem Ergebnis ist denn auch der Vertrauensarzt der Beklagten, Dr. med. E.___, in seiner Beurteilung vom 27. Oktober 2002 (Urk. 9/2) gekommen, insbesondere ist übereinstimmend mit diesem Bericht festzuhalten, dass die "ex-post"-Beurteilung der Klinik C.___ weniger zuverlässig erscheint als die seinerzeitigen aktuellen Aussagen des behandelnden Hausarztes. Es trifft zwar zu, dass die Klägerin nach Antritt der Stelle nur relativ kurze Zeit ihre Arbeit verrichten konnte, bevor sie ihr gesundheitsbedingt für längere Zeit fernbleiben musste, es ist aber zu berücksichtigen, dass die Klägerin vom 1. Juni bis zum 14. Dezember 1999 und auch im Januar 2000 wiederum vollumfänglich arbeitsfähig war. Die Invalidenversicherung hat somit den Beginn der Wartezeit und damit den Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit zutreffend festgelegt.
4.5     Die Beklagte ist demnach zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. Mai 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine Invalidenrente gemäss BVG auszurichten.

5.
5.1     Somit bleibt nachfolgend zu prüfen, ob die Gesundheitserklärung vom 15. November 1998 (Urk. 2/6) korrekt ausgefüllt wurde oder ob die Beklagte aufgrund einer allfälligen Falschdeklaration ihre Leistungen aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge verweigern kann.
5.2     Während in der obligatorischen beruflichen Vorsorge aus gesundheitlichen Gründen keine Vorbehalte angebracht werden dürfen (BGE 115 V 215), sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der weitergehenden Vorsorge im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) in der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei. Insbesondere können sie die Aufnahme in die Vollversicherung an gewisse Anforderungen des Gesundheitszustandes knüpfen, indem sie beispielsweise einen befristeten oder unbefristeten gesundheitlichen Vorbehalt anbringen (BGE 115 V 223 Erw. 6; Helbling, Personalvorsorge und BVG, 6. Auflage, Bern 1995, S. 85; Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, Basel und Frankfurt a/Main 1993, S. 204) oder gar die Aufnahme im überobligatorischen Bereich ablehnen.
         Die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht im Bereich der freiwilligen und der weitergehenden beruflichen Vorsorge richten sich grundsätzlich nach den einschlägigen statutarischen bzw. reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung. Schweigen sich Statuten oder Reglement hierüber aus, hat die Beurteilung dieses Tatbestandes nicht nach den Regeln über die Mängel beim Vertragsabschluss (Art. 23 ff. OR), sondern analogieweise gemäss Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) zu erfolgen (BGE 119 V 286 Erw. 4 mit Hinweisen).
5.3     Die Beklagte legte in Art. 57 Ziff. 1 ihres Reglements (Urk. 2/12) fest, dass die Versicherten und die Bezügerinnen bzw. Bezüger von Leistungen der Kasse verpflichtet sind, den Organen oder der Vertrauensärztin bzw. dem Vertrauensarzt der Kasse auf Verlangen unverzüglich, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen über alle Tatsachen, die für die Leistungen der Kasse von Bedeutung sein können. Sie haben jede Änderung dieser Tatsachen unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
         Nach Ziff. 2 derselben Bestimmung haften die in Ziff. 1 genannten Personen der Kasse für jeglichen Schaden, den sie ihr durch vorenthaltene, verspätete, unrichtige oder unvollständige Auskünfte zufügen, ausser wenn sie nachweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Zu Unrecht bezogenen Leistungen haben sie der Kasse unabhängig vom Verschulden zurückzuerstatten.
         Laut Ziff. 3 von Art. 57 des Reglements werden bei Anzeigepflichtverletzung alle Leistungen auf das Niveau des gesetzlichen Obligatoriums gekürzt. Im Leistungsfall steht der Kasse eine Frist von sechs Monaten zu für die Mitteilung der Kürzung an die versicherte Person. Die Frist beginnt erst, wenn die Kasse zuverlässige Kunde von Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf Verletzungen der Anzeigepflicht ziehen lässt.
5.4     Die Auslegung eines Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu BGE 122 V 146 Erw. 4c). Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 116 V 222 Erw. 2; SZS 1995 S. 51 und 1994 S. 205 Erw. 3c; zu den Auslegungsregeln vgl. ferner Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Bern 1996, Nr. 1580 ff., 1605 ff.). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (Kramer, Berner Kommentar, Bd. VI/1, N. 42 zu Art. 18 OR). Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 120 V 452 Erw. 5a, 119 II 373 Erw. 4b mit Hinweisen; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, Bd. V/1b, N. 451 ff. zu Art. 18 OR).

6.
6.1     Bei der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung gab die Klägerin an, sie leide unter einem Schleudertrauma, welches seit dem Unfall vom 1. Mai 1998 bestehe (Urk. 13/39).
6.2     Gemäss dem Bericht von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 26. Januar 2000 (Urk. 13/17) sind ca. eine halbe Stunde nach dem Unfall vom 1. Mai 1998 Nackenschmerzen aufgetreten. Im weiteren Verlauf seien dann Kopfschmerzen, hauptsächlich im Hinterhauptsbereich hinzugekommen. Mitte Mai 1998 sei eine Physiotherapie aufgenommen worden, welche angeblich aber keine Besserung gebracht habe. Der weitere Verlauf sei wechselhaft gewesen, im Sommer 1998 sei es vorübergehend zu einem deutlichen Nachlassen der Beschwerden gekommen, im Herbst hätten sie dann aber wieder zugenommen und im Dezember 1998 sei es zu einer regelrechten Exazerbation gekommen, nachdem die Klägerin ihre Arbeit in der Molkerei aufgenommen habe.
6.3     Laut dem Bericht von lic. phil. G.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom 3. April 2000 (Anhang zu Urk. 13/18) hat die Klägerin nach dem Unfall im von ihr damals besuchten Bäuerinnenfachkurs grosse Leistungsschwierigkeiten gezeigt. In Folge des Unfalls vom 1. Mai 1998 seien verschiedenartige Beschwerden aufgetreten, welche die Klägerin vorher nicht gekannt habe. Die Situation sei dadurch erschwert worden, dass diese Beschwerden in verschiedenen medizinischen Untersuchungen nicht hätten objektiviert werden können und die zuständige Unfallversicherung Leistungen abgelehnt habe. Einerseits sei die Klägerin durch ihre seit dem Unfall subjektiv wahrgenommenen starken Beschwerden aus der Bahn geworfen worden, sie habe sich beruflich und im Alltag neu orientieren und anpassen müssen, anderseits seien diese nicht anerkannt worden, was ihr bezüglich ihrer psychischen Situation beträchtliche Mühe mache.
6.4     Der Rheumatologe Dr. med. H.___, führte in seinem Bericht vom 1. Juli 1998 (Anhang zu Urk. 13/18) aus, die Klägerin habe beim Unfall vom 1. Mai 1998 10 Minuten nach dem Aufprall Nackenschmerzen und nach 12 Stunden Kopfschmerzen verspürt. In der Folge sei es zu Konzentrationsstörungen, Störungen des Kurzzeitgedächtnisses und Wortfindungsstörungen gekommen. Anlässlich der Konsultation vom 12. Juni 1998 habe die Klägerin über Dauerschmerzen im Sinne von Kopfschmerzen und Nackenschmerzen mit Zunahme im Verlaufe des Tages (Bäuerinnenschule) geklagt. Es sei auch zu Ein- und Durchschlafstörungen und diffusem Schwindel gekommen. Die Klägerin sei physiotherapeutisch in Behandlung und trage in körperlich belastenden Situationen einen Schanz'schen Kragen. In Anbetracht der anamnestisch bekannten, vorbestehenden Nackenschmerzen sei mit einem zögerlichen Heilungsverlauf zu rechnen.
6.5     Die Klägerin führte gegenüber der Berufsberatung der Invalidenversicherung aus, seit dem Unfall leide sie unter Konzentrationsstörungen, ermüde schnell, sei vergesslich geworden und habe nicht mehr die gleich gute Aufnahmefähigkeit. Oft habe sie Kopfschmerzen, vor allem abends sogar Migräne. Nicht immer, aber phasenweise anhaltend sicher während einer Woche leide sie unter Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in beide Schultern. Dann falle ihr auf, dass sie im Vergleich zu früher oft etwas fallen lasse, nicht mehr schnell reagieren könne und motorisch ungeschickt sei. Auch habe sie zeitweise Wortfindungsstörungen (vgl. Bericht vom 14. September 2001, Urk. 13/29).
6.6     In ihrer Replik an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 23. März 2001 (Urk. 13/41) betreffend ihrer Beschwerde wegen Leistungen aus UVG liess die Klägerin ausführen, der Bericht von Dr. H.___ dokumentiere bereits für einen Zeitpunkt von rund sechs Wochen nach dem Unfall erhebliche Beschwerden im neuropsychologischen Bereich. Die Behauptungen der SUVA bezüglich angeblicher Beschwerdefreiheit anfangs Juli 1998 seien nicht bewiesen bzw. durch anderslautende Berichte klar widerlegt. Es sei nachgewiesen, dass die Klägerin kein beschwerdefreies Intervall gehabt habe. Soweit die Beschwerden kaum oder stark vermindert aufgetreten seien, sei dies einzig darauf zurückzuführen gewesen, dass sie sich aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit entsprechend habe schonen können.
6.7     Es ist insgesamt aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen, dass die Klägerin im Anschluss an ihren Unfall vom 1. Mai 1998 zwar nicht arbeitsunfähig war, sie indessen an erheblichen Beschwerden gelitten hat. Sie musste ihre Arbeitsfähigkeit zwar nicht in einer Erwerbstätigkeit unter Beweis stellen, es geht indessen aus den Unterlagen hervor, dass sie den Besuch der Bäuerinnenschule nur unter gewissen Leistungseinschränkungen und mit Tragen eines Schanz'schen Kragens wahrnehmen konnte. Ausserdem litt die Klägerin bereits vor dem Unfall unter Nackenschmerzen. Mit Frage 1 ihrer Gesundheitserklärung erkundigte sich die Beklagte aber nicht nur nach der Arbeitsfähigkeit, sondern ob diese auch gesund und ohne Beschwerden wahrgenommen werden konnte und ob dies auch während den vorangegangenen zwölf Monaten der Fall gewesen war. Insofern besteht ein Unterschied zu dem von der Klägerin zitierten BGE 116 V 228 zugrundeliegenden Sachverhalt, wo weder nach Beschwerdefreiheit noch nach dem Verlauf in den vorangegangenen zwölf Monate gefragt wurde. Im Zeitpunkt des Ausfüllens der Gesundheitserklärung, am 15. November 1998, traf es zumindest nicht zu, dass die Klägerin in den vorangegangenen zwölf Monaten gesund und ohne Beschwerden voll arbeitsfähig war, erlitt sie den Unfall doch am 1. Mai 1998 und hatte unbestrittenermassen mindestens bis Juli 1998 erhebliche Beschwerden, welche mehrere ärztliche Konsultationen sowie eine physiotherapeutische Behandlung notwendig machten und sie beim Besuch der Bäuerinnenschule behinderten. Selbst wenn die Klägerin im November 1998 wieder beschwerdefrei war, füllte sie die Gesundheitserklärung nicht korrekt aus, wobei sie sich insofern widersprüchlich verhält, als sie im Verfahren gegenüber der Unfallversicherung bestreiten liess, dass es nach dem Unfall vom 1. Mai 1998 überhaupt je zu beschwerdefreien Intervallen gekommen sei. Nachdem die Frage 1 der Gesundheitserklärung jedenfalls falsch beantwortet worden ist, kann die Frage offen bleiben, ob die Klägerin bei Frage 2 nicht gehalten gewesen wäre, ihr bereits vor dem Unfall bestehendes chronisches Cervikalsyndrom anzugeben.
6.8     Insgesamt hat die Klägerin damit eine Anzeigepflichtverletzung begangen, womit die Beklagte gemäss Art. 57 Ziff. 3 ihres Reglements berechtigt ist, ihre Leistungen auf das gesetzliche Obligatorium zu beschränken. Die Beklagte stellte am 8. August 2002 bei der Invalidenversicherung ein Akteneinsichtsgesuch. Die IV-Stelle des Kantons Zürich stellte ihr die Akten am 23. August 2002 zu (Urk. 13/19). Am 27. Oktober 2002 teilte der Vertrauensarzt Dr. E.___ der Beklagten mit, dass er definitiv an seiner bereits einmal geäusserten Beurteilung festhalte, wonach die Klägerin die Gesundheitserklärung nicht korrekt ausgefüllt habe (Urk. 9/2). Indem die Beklagte am 18. November 2002 vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurücktrat (Urk. 2/5), hielt sie die reglementarische Frist von sechs Monaten ein. Sie ist damit nicht an den überobligatorischen Vorsorgevertrag gebunden und muss der Klägerin daraus keine Leistungen erbringen.
6.9     Bezüglich des Begehrens auf Ausrichtung von überobligatorischen Invalidenleistungen ist die Klage demnach abzuweisen.

7.       Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
         Unter Würdigung der Umstände und in Anbetracht des bloss teilweisen Obsiegens erscheint die Zusprechung einer reduzierten Prozessentschädigung an die Klägerin von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als gerechtfertigt.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Klage wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Mai 2002 eine halbe Invalidenrente im Umfang des BVG-Obligatoriums auszurichten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
- A.___-Pensionskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).