BV.2003.00041
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 11. Dezember 2003
in Sachen
1. R.___
2. H.___
Kläger
beide vertreten durch V.___
diese vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher
Hauptgasse 35, Postfach 139, 4502 Solothurn
gegen
Personalvorsorgestiftung der Firma D.___ AG
Beklagte
vertreten durch A.___
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1942, arbeitete seit dem 1. Januar 1987 bei der Firma D.___ AG und war damit bei der Personalvorsorgestiftung der Firma D.___ AG (nachfolgend: Stiftung) vorsorgeversichert (vgl. Urk. 8/5). Am 5. Juni 1996 heiratete er in zweiter Ehe die kamerunische Staatsangehörige V.___, geboren 1962 (vgl. Familienschein vom 16. Oktober 2002, Urk. 2/2). Die Ehefrau brachte die vier Kinder C.___, geboren 1986, E.___, geboren 1988, H.___, geboren 1990, und R.___, geboren 1992, mit in die Ehe. C.___ und E.___ wurden von B.___ per 20. August 1997 rechtskräftig adoptiert, sie blieben aber weiterhin in Kamerun wohnhaft (Urk. 2/3). Demgegenüber lebten H.___ und R.___ in der Schweiz bei ihrer Mutter und ihrem neuen Ehemann, welcher die beiden Kinder nicht adoptierte, aber finanziell für sie aufkam (Urk. 2/4). Am 31. Dezember 1998 ist B.___ gestorben (Urk. 2/2). Die Ausgleichskasse F.___ richtet der Witwe V.___ seit dem 1. Januar 1999 eine Witwenrente sowie Waisenrenten für alle vier Kinder aus (vgl. Verfügung vom 1. November 2002, Urk. 2/6). Die Stiftung ihrerseits bezahlte der Witwe einen Anteil von Fr. 578'880.-- an der Todesfallsumme (Teilung gemäss Konvention mit Tochter aus erster Ehe, welche ihre Eheanfechtungsklage zuvor zurückgezogen hatte) sowie eine Barabfindung von Fr. 152'848.-- an Stelle der lebenslänglichen Witwenrente (Urk. 2/9 und Urk. 13/3a). Für die vom verstorbenen Versicherten adoptierten Kinder C.___ und E.___ erbringt die Stiftung ausserdem reglementarische Waisenrenten, während sie für die Kinder H.___ und R.___ einen solchen Anspruch verneint, da es sich bei ihnen nicht um eheliche oder nach Gesetz gleichgestellte Kinder gemäss der entsprechenden reglementarischen Bestimmung handle. Im Sinne einer freiwilligen Massnahme und zum Wohle der beiden Kinder sprach der Stiftungsrat aber je eine Waisenrente in der Höhe des obligatorischen Anspruchs von Fr. 1'889.-- pro Jahr zu (Urk. (8/4).
2. Am 1. April 2003 liessen R.___ und H.___ durch Fürsprecher Herbert Bracher gegen die Stiftung Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1. R.___ sei mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999 eine ordentliche Rente der Beklagten auszurichten abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen zuzüglich 5 % Zins berechnet gemäss mittlerem Verfall seit 20. Oktober 2000.
2. H.___ sei mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999 eine ordentliche Rente der Beklagten auszurichten abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen zuzüglich 5 % Zins berechnet gemäss mittlerem Verfall seit 20. Oktober 2000.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Mit Klageantwort vom 30. April 2003 liess die Stiftung auf Abweisung der Klage schliessen (Urk. 7). In der Folge hielten die Parteien mit Replik vom 8. September 2003 (Urk. 14) bzw. Duplik vom 2. Oktober 2003 (Urk. 17) an ihren jeweiligen Anträgen fest. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 19).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 20 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben die Kinder des Verstorbenen Anspruch auf Waisenrenten, Pflegekinder nur, wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt aufzukommen hatte.
1.2 Gemäss Ziffer 4.3 des Reglements der Beklagten vom 1. Januar 1997 (Urk. 2/10) haben eheliche oder die nach dem Gesetz gleichgestellten Kinder von verstorbenen aktiven Versicherten und Rentenbezügern Anspruch auf eine Waisenrente.
1.3 Laut Art. 252 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) wird das Kindesverhältnis zwischen dem Kind und dem Vater kraft der Ehe der Mutter begründet oder durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt. Ausserdem entsteht das Kindesverhältnis durch Adoption (Art. 252 Abs. 3 ZGB). Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt nach Art. 255 Abs. 1 ZGB der Ehemann als Vater.
1.4 In der Alters- und Hinterlassenenversicherung wurde die Regelung der Waisenrente für Pflegekinder vom Bundesrat gestützt auf Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Art. 49 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vorgenommen. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
Nach ständiger Rechtssprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen (EVGE 1966 S. 234 Erw. 2 mit Hinweis). Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an (EVGE 1965 S. 245 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 122.); der Stiefvater, der das Stiefkind in Pflege genommen hat, wird als Pflegevater des Kindes betrachtet (vgl. ZAK 1967 S. 230 Erw. 1 mit Hinweisen).
Unentgeltlich im Sinne des Gesetzes ist das Pflegeverhältnis, wenn die an die Pflegeeltern für das Kind von dritter Seite erbrachten Leistungen (z.B. Unterhaltsbeiträge der Eltern oder von Verwandten, Alimentenbevorschussung, Kostgelder, Sozialversicherungsrenten, private Versicherungsleistungen) weniger als einen Viertel der tatsächlichen Unterhaltskosten decken (ZAK 1958 S. 335; ZAK 1973 S. 573). Nicht als Entgelt zu betrachten sind das eigene Erwerbseinkommen des Kindes, die den Pflegeeltern oder Eltern ausgerichteten Familien- und Kinderzulagen, Gelegenheitsgeschenke sowie Stipendien (Rz 3312 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003).
1.5 Gemäss Art. 6 BVG enthält der zweite Teil dieses Gesetzes (Art. 7 bis 47) Mindestvorschriften. Laut Art. 49 Abs. 1 BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und Organisation frei. Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG für die weitergehende Vorsorge nur die Vorschriften über die paritätische Verwaltung (Art. 51), die Verantwortlichkeit (Art. 52), die Kontrolle (Art. 53), den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2-5, Art. 56a, 57 und 59), die Aufsicht (Art. 61, 62 und 64), die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, Art. 67, 69 und 71), die Rechtspflege (Art. 73 und 74) sowie die Strafbestimmungen (Art. 75-79). Zudem enthalten Art. 331a-331e des Obligationenrechts (OR) zwingende Vorschriften, die sowohl die obligatorische wie die weitergehende berufliche Vorsorge betreffen.
1.6 Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die gesetzlichen Normen insbesondere des BVG bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innominatsvertrag (eigener Art) zwischen der privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person (BGE 122 V 145 Erw. 4a; Riemer, Vorsorge-, Fürsorge- und Sparverträge der beruflichen Vorsorge, Innominatsverträge, Festgabe zum 60. Geburtstag von Walter R. Schluep, S. 231 ff.). Innominatsverträge sind Verträge, die gesetzlich nicht besonders geregelt und auf die daher in erster Linie die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Obligationenrechts (OR) anzuwenden sind. Im Gegensatz zu anderen Innominatsverträgen, die Elemente gesetzlich besonders geregelter Verträge oder Institute enthalten, schliesst Art. 49 Abs. 2 BVG die zwingende Anwendung materieller Bestimmungen des gesetzlich geregelten Rechtsverhältnisses auf den Vorsorgevertrag aus; vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen in Art. 331a-331e OR.
Die Vertragsfreiheit nach Art. 49 Abs. 2 BVG bedeutet indes nicht, dass die Vorsorgeeinrichtung bei der Durchführung der weitergehenden Vorsorge nur die in Art. 49 Abs. 2 BVG ausdrücklich vorbehaltenen organisatorischen und die in Art. 331a-331e OR enthaltenen materiellen Bestimmungen zu beachten hätten. Vielmehr sind die Vorsorgeeinrichtungen bei der Gestaltung und Durchführung der überobligatorischen Versicherung von Verfassung wegen insbesondere an die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots, der Verhältnismässigkeit und an den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben gebunden (vgl. BGE 115 V 109 Erw. 4b; Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in BSVR/Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 1998, N 142 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
1.7 Bei den klassischen Vorsorgeverträgen ohne individuelle Abreden stellt das Reglement den vorformulierten Vertragsinhalt beziehungsweise die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) des Vorsorgevertrags dar. Die Auslegung des Reglements geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind die für Allgemeine Vertragsbedingungen geltende Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel sowie in deren Rahmen allenfalls die Unbilligkeitsregel zu beachten (vgl. BGE 122 V 146 Erw. 4c, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Januar 2003 in Sachen Y., B 76/02). Werden im Reglement Begriffe verwendet, die sich auch in gesetzlichen Erlassen, beispielsweise in Sozialversicherungsgesetzen oder im Zivilgesetzbuch (ZGB) finden, so können die gesetzlichen Begriffe als Auslegungshilfen herangezogen werden (vgl. Riemer, a.a.O., S. 238). Ist kein tatsächlicher oder hypothetischer Wille der Parteien feststellbar, so ergänzt das Gericht den Vorsorgevertrag mittels einer generell-abstrakten Norm nach Massgabe von Art. 1 Abs. 2 und 3 ZGB (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Januar 2003 in Sachen Y., B 76/02; Riemer, a.a.O., S. 239).
2.
2.1 Die Kläger liessen zur Begründung ihrer Klage geltend machen, entscheidend für die Beurteilung ihres Leistungsanspruches sei die Auslegung der Formulierung "die nach Gesetz gleichgestellten Kinder" im Sinne von Ziffer 4.3 des Reglements der Beklagten. Ihrer Auffassung nach seien unter den Worten "nach Gesetz" ohne weiteres auch die Bestimmungen des AHV-Rechts zu subsumieren, welche im Rückversicherungsvertrag, der die Leistungen der Beklagten versicherungstechnisch absichere, ohnehin explizit erwähnt würden. Unter diesem Gesichtspunkt sei festzuhalten, dass B.___ bis zu seinem Tod für den Unterhalt seiner Stiefkinder, der beiden Kläger, zumindest überwiegend aufgekommen sei. Entsprechend richte die AHV denn auch Waisenrenten aus. Unter Beachtung des AHV-Rechts und der tatsächlichen Lebenssituation der Kläger sowie unter Berücksichtigung des Rückversicherungsvertrages müsse das Reglement der Beklagten demnach so ausgelegt werden, dass die Kläger als Stiefkinder nach Gesetz den ehelichen gleichgestellt seien. Die Beklagte habe somit den Klägern die reglementarischen Waisenrenten zu erbringen (Urk. 1 und Urk. 14).
2.2 Demgegenüber liess die Beklagte ausführen, es handle sich bei den Klägern nicht um nach Gesetz gleichgestellte Kinder im Sinne des Reglements, da diese Frage alleine aufgrund der Bestimmungen des ZGB zu entscheiden sei. Aus freiem Ermessen habe sie aber beschlossen, den Klägern eine Waisenrente gemäss BVG zukommen zu lassen. Sollte entgegen ihrer Ansicht jedoch der Anspruch auf reglementarische Waisenrenten bejaht werden, so wäre die Beklagte berechtigt, diese wegen Vorliegens einer Überentschädigung zu kürzen (Urk. 7 und Urk. 17).
3.
3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat im Urteil vom 16. Dezember 1998 in Sachen S + M. gegen Pensionskasse der Stadt A. (B 33/97) die Frage geprüft, ob dem Stiefkind des Versicherten reglementarische Waisenrenten zustehen, wenn das Reglement einen Anspruch für eheliche und nach Gesetz gleichgestellte Kinder vorsieht. Es hat dazu festgehalten, dass der Grundsatz zu beachten sei, dass das Familienrecht (und mithin das Kindesrecht nach Art. 252 ff. ZBG) eine Ordnung darstelle, die von der Sozialversicherung vorausgesetzt werde und dieser daher grundsätzlich vorgehe. Dabei entspreche es konstanter Rechtsprechung, dass der Gesetzgeber, wenn er im Sozialversicherungsrecht Regelungen mit Anknüpfung an familienrechtliche Sachverhalte (beispielsweise Ehe, Verwandtschaft oder Vormundschaft) treffe, von ihrer Bedeutung her, vorbehältlich gegenteiliger Anordnung, diejenigen Institute - und nur diese - im Blickfeld habe, die das Familienrecht kenne (BGE 124 V 64 Erw. 4, 121 V 125 Erw. 2c, 119 V 429 Erw. 5b und 430 Erw. 6, 117 V 292 Erw. 3c). Anknüpfungen an familienrechtliche Begriffe kämen im Sozialversicherungsrecht häufig vor. Das EVG habe diesem Grundsatz, wonach das Familienrecht für das Sozialversicherungsrecht Voraussetzung sei und diesem daher - vorbehältlich anderer Regelung - grundsätzlich vorgehe, in seiner Rechtsprechung stets Rechnung getragen. Es sei daher einzig anhand der zivilrechtlichen Regelung zu prüfen, welche Kinder den ehelichen gleichgestellt seien. Im betreffenden Fall hielt das EVG fest, dass der verstorbene Versicherte sein Stiefkind nicht adoptiert habe, sondern im Gegenteil nach wie vor ein Kindesverhältnis zum leiblichen Vater bestehe, da dieses durch die Scheidung der Mutter nicht aufgehoben worden sei. Zivilrechtlich gelte das Kind somit weder als ehelich oder von Gesetzes wegen einem solchen gleichgestellt und könne somit aufgrund dieser Vorschriften in Verbindung mit dem Reglement der Pensionskasse keine Waisenrente beanspruchen. Daran vermöge die Berufung auf Art. 278 Abs. 2 ZGB nichts zu ändern, denn diese Bestimmung beschlage die Unterhaltspflicht der Stiefeltern gegenüber vorehelichen, nicht gemeinsam gezeugten Kindern, vermöge jedoch kein Kindesverhältnis zu begründen. Zudem sei die Unterhaltspflicht des Stiefvaters gegenüber derjenigen des leiblichen Vaters subsidiär.
3.2 Im Gegensatz zum dem EVG-Entscheid zugrundeliegenden Fall, wo es sich bei der betroffenen Vorsorgeeinrichtung um eine solche des öffentlichen Rechts handelte und das Reglement somit nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu interpretieren war, hat vorliegend die Auslegung des Reglements der Beklagten nach dem Vertrauensprinzip unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln zu erfolgen. Nachdem es sich mithin aber um die gleiche Formulierung handelt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien unter den "nach Gesetz den ehelichen gleichgestellten Kinder" abweichend von der EVG-Rechtsprechung auch nach anderen Gesetzen als dem ZGB gleichgestellte Kinder verstehen durften. Laut Art. 9 Ziff. 4 des Rückversicherungsvertrages der Beklagten mit der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt (Rentenanstalt/Swiss Life) gelten als rentenberechtigte Kinder zwar auch die Pflegekinder der versicherten Person im Sinne von Art. 49 AHVV und die von der versicherten Person ganz oder überwiegend unterhaltenen Stiefkinder (Urk. 2/11 S. 11). Es ist jedoch zu beachten, dass die Kläger aus diesem Vertrag keine direkten Rechte ableiten können, sondern sie ihre Ansprüche auf das Reglement zu stützen haben. Letzteres sieht aber für diese beiden "Kategorien" von Kindern gerade keine Leistungen vor, sondern sinngemäss nur für die im Rückversicherungsvertrag ebenfalls erwähnten Kinder gemäss Art. 252 ZGB sowie den diesen gleichgestellten adoptierten und ausserehelichen nach altem Recht.
4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Kläger weder eheliche noch nach dem Gesetz gleichgestellte Kinder des verstorbenen B.___ sind, weshalb sie keinen Anspruch auf eine reglementarische Waisenrente haben. Dies führt zur Abweisung der Klage.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Herbert Bracher
- A.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).