Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2003.00043
BV.2003.00043

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 21. Februar 2005

in Sachen

M.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Künzli
Villa Bianchi
Brunnenstrasse 27, Postfach 1112,

gegen

Pensionskasse des Bundes PUBLICA
Rechtsdienst
Holzikofenweg 36, 3003 Bern
Beklagte


weitere Verfahrensbeteiligte:

Schweizerische Eidgenossenschaft
vertreten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung, Rechtsdienst,
Bundesgasse 3, 3003 Bern
Beigeladene


Sachverhalt:
1.
1.1     M.___, geboren 1942, trat am 1. Januar 1993 bei der A.___ eine Arbeitsstelle an und war damit bei der Eidgenössischen Versicherungskasse (später: Pensionskasse des Bundes, heute: Pensionskasse des Bundes PUBLICA) vorsorgeversichert. Am 23. März 1993 teilte die Eidgenössische Versicherungskasse der Versicherten mit, die von ihr eingebrachte Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 82'418.60 reiche aus, um sich auf ein (rechnerisches) Eintrittsalter von 39 Jahren und 1 Monat einzukaufen, was einen Rentensatz von 38,03 % beim Rücktrittsalter 65 und 33,35 % beim Rücktrittsalter 62 ergebe (Urk. 2/1). Die Versicherungskasse offerierte jedoch drei verschiedene Möglichkeiten, um zusätzliche Beitragsjahre einzukaufen. Die Versicherte wählte am 16. Juni 1993 die mittlere Variante, wonach sie sich mit einer Zahlung von Fr. 71'013.09 auf ein Eintrittsalter von 25 Jahren bzw. einen Rentensatz von 60,00 % beim Rücktrittsalter 65 und 55,32 % beim Rücktrittsalter 62 einkaufen konnte. Sie verpflichtete sich, diese Einkaufssumme mit monatlichen Lohnabzügen von Fr. 363.01 ab 1. August 1993 zu bezahlen, wobei ihr die Versicherungskasse mitteilte, dass die Einkaufssumme (im Falle von Ratenzahlungen die jeweilige Restsumme) zu 4 Prozent jährlich zu verzinsen sei (Urk. 2/2). Am 7. Oktober 1994 bestätigte die Versicherungskasse M.___ die genannten Leistungen unter Berücksichtigung der zu erbringenden Einkaufssumme (Urk. 2/3).
1.2     Die Pensionskasse des Bundes (PKB), welche die Versicherungsverhältnisse in der Zwischenzeit von der Eidgenössischen Versicherungskasse übernommen hatte, hielt im provisorischen Leistungsausweis vom 28. März 2000 entgegen den ursprünglichen Angaben fest, das Eintrittsalter der Versicherten sei 20 Jahre und sie habe sowohl beim Rücktrittsalter 65 als auch beim Rücktrittsalter 62 Anspruch auf einen Rentensatz von 60 % (Urk. 2/4). Am 9. Oktober 2002 teilte sie der Versicherten jedoch mit, eine Überprüfung des Dossiers habe ergeben, dass die Einkaufssumme falsch berechnet worden sei. Diese hätte nämlich korrekt Fr. 106'616.40 statt Fr. 71'013.10 betragen sollen. Ausserdem sei noch ein zweiter Fehler unterlaufen, indem auch die Amortisationsrate für die ohnehin schon zu tiefe Einkaufssumme von Fr. 71'013.10 falsch berechnet worden sei. Üblicherweise würden die Amortisationsraten so ausgelegt, dass die Einkaufssumme bis zum 60. Altersjahr getilgt sei. Die Versicherte hätte somit Fr. 786.-- statt Fr. 364.-- pro Monat leisten müssen. Um zu verhindern, dass der Versicherten aus diesen Fehlberechnungen ein Nachteil erwachse, biete man ihr an, zu den per 1. Januar 1993 geltenden, günstigeren Bedingungen und unter Verzicht auf die aufgelaufenen Zinsen sich auf ein Eintrittsalter von 29 Jahren und 9 Monaten einzukaufen. Dafür seien ab November 2002 monatliche Raten von Fr. 500.-- (statt Fr. 364.--) erforderlich, und der massgebende Rentensatz würde 51,38 % beim Rücktrittsalter 64 betragen (Urk. 2/5). M.___ liess darauf der PKB mit Schreiben vom 28. Oktober 2002 antworten, sie akzeptiere die neue Offerte nicht, sondern beharre auf den im Jahre 1993 verbindlich vereinbarten Leistungen (Urk. 8/3). Im Laufe der folgenden Korrespondenz konnten sich die Parteien nicht einigen, insbesondere erklärte sich die PKB nicht bereit, der Versicherten die verlangten Leistungen zuzusichern, während die Versicherte es ablehnte, mehr als die ursprünglich vereinbarten Fr. 363.01 pro Monat für den Einkauf von Leistungen zu erbringen.

2.       Am 4. April 2003 liess M.___ durch Rechtsanwalt Andreas Künzli, Uster, gegen die PKB Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
         "Es sei festzustellen, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten Anspruch auf die im provisorischen Leistungsausweis per 31. März 2000, datiert vom 28. März 2000, umschriebenen und am 16. März 1993/27. März 1993 vereinbarten und am 7. Oktober 1994 bestätigten Leistungen hat, insbesondere, dass sie mit dem Einkauf von Fr. 71'013.-- bei monatlichen Mindestraten von Fr. 363.-- ab 1. August 1993 jene Leistungen und Rentensätze beanspruchen kann, die im provisorischen Leistungsausweis per 31. März 2000, datiert vom 28. März 2000, umschrieben und zugesichert sind;
         unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
         Mit Eingabe vom 9. Mai 2003 wies die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) darauf hin, dass die PKB nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfüge, weshalb sich die vorliegende Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die EFV, richten müsse (Urk. 6). Mit Klageantwort vom 28. Mai 2003 schloss sie auf vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 7). Am 18. Juni 2003 teilte die EFV sodann mit, auf den 1. Juni 2003 seien die Versicherungsverhältnisse der PKB unter Übertragung der entsprechenden Deckungskapitalien auf die Pensionskasse des Bundes PUBLICA übergegangen. Dies habe im vorliegenden Verfahren wegen der von Bundesrechts wegen vorgesehenen Universalsukzession einen Parteiwechsel von der Eidgenossenschaft zur als öffentlich-rechtlichen Anstalt rechtlich selbständigen PUBLICA zur Folge. Die Klage gegen die Eidgenossenschaft sei dementsprechend wegen fehlender Passivlegitimation abzuweisen (Urk. 11). Die Versicherte liess mit Replik vom 3. Juli 2003 an ihrem Rechtsbegehren festhalten (Urk. 15). Bezüglich des beantragten Parteiwechsels enthielt sie sich am 4. Juli 2003 einer Stellungnahme und eines Antrags (Urk. 17). Die PUBLICA stellte am 25. August 2003 den Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des definitiven Entscheides über die Rechtsnatur und die materiellen Auswirkungen der per 1. Juni 2003 erfolgten Überführung der Vorsorgeverhältnisse aus der PKB in die PUBLICA (Urk. 19). Mit Verfügung vom 8. September 2003 sistierte das Sozialversicherungsgericht den Prozess bis zur Erledigung des Verfahrens betreffend Passivlegitimation der Eidgenossenschaft durch das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) (Urk. 21). Am 17. September 2003 teilte die PUBLICA mit, sie habe die streitigen Fragen betreffend der Überführung der Versicherungsverhältnisse mittels Aufsichtsbeschwerde vom 8. September 2003 dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) vorgelegt (Urk. 23). Mit Eingabe vom 2. April 2004 (Urk. 24) reichte die EFV die Verfügung des EVG vom 25. März 2004 (Urk. 25/1) ein, mit welcher dieses entschied, die Grundsatzfrage der Universalsukzession müsse auf dem vorgesehenen Rechtsweg und könne nicht in diesem konkreten Fall entschieden werden, weshalb es einen Parteiwechsel zur PUBLICA ablehnte, diese aber zum gegen die Eidgenossenschaft gerichteten Verfahren beilud. Nachdem auch die PUBLICA am 8. April 2004 (Urk. 26) eine Stellungnahme eingereicht hatte, hob das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 14. April 2004 (Urk. 27) die Sistierung des Verfahrens auf und lud die PUBLICA zum Verfahren bei. Mit Duplik vom 17. Mai 2004 hielt die EFV am Antrag auf Abweisung der Klage fest und erneuerte auch das Begehren um einen Parteiwechsel zur PUBLICA (Urk. 29). Am 10. Mai 2004 (Urk. 30) reichte die EFV sodann die Verfügung des BSV vom 23. April 2004 (Urk. 31/1) ein, wonach dieses entschied, dass der Übergang der Vorsorgeverhältnisse von der PKB zur PUBLICA per 1. Juni 2003 keine Universalsukzession, sondern eine Rechtsnachfolge sui generis darstelle, deren Voraussetzungen im PKB-Gesetz geregelt seien. Die PUBLICA hielt mit Schreiben vom 24. Mai 2004 fest, sie könne dem beantragten Parteiwechsel nicht ohne weiteres zustimmen, zumindest bis die zahlreichen noch offenen Fragen in diesem Zusammenhang geklärt seien (Urk. 33). Am 25. Juni 2004 schloss sie sich dem Antrag der EFV auf Abweisung der Klage an (Urk. 35). Mit Eingabe vom 13. September 2004 stimmte sie dem Parteiwechsel zu (Urk. 37). Am 21. September 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 38).
         Auf Verlangen des Gerichts reichte die Versicherte am 5. November 2004 (Urk. 41) ihre Steuererklärungen 1999 bis 2003 sowie weitere Belege über ihre finanziellen Verhältnisse (Urk. 42/1-10) ins Recht und nahm gleichzeitig Stellung dazu. Die EFV nahm dazu am 13. Dezember 2004 (Urk. 50) und die PUBLICA am 17. Dezember 2004 (Urk. 51) Stellung.
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Büsst eine Partei das eingeklagte Recht ein oder wird sie von der eingeklagten Verpflichtung frei, weil sie den Streitgegenstand während des Prozesses veräussert, so ist der Erwerber berechtigt, an ihrer Stelle in den Prozess einzutreten (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit § 49 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Im übrigen ist ein Parteiwechsel, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Gesamtnachfolge, nur mit Zustimmung aller bisherigen Parteien zulässig (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit § 49 Abs. 2 ZPO).
1.2     Gemäss nunmehr übereinstimmenden Angaben der Eidgenossenschaft und der PUBLICA ist davon auszugehen, dass das Vorsorgeverhältnis mit der Klägerin per 1. Juni 2003 - unter dem Vorbehalt, dass die Eidgenossenschaft im Falle des Unterliegens im vorliegenden Verfahren für das fehlende Deckungskapital eine Garantenstellung einnimmt und dieses der PUBLICA nachzuschiessen hat - auf die PUBLICA übergegangen ist. Gegenüber der Klägerin hätte somit grundsätzlich die PUBLICA die eingeklagte Verpflichtung zu erbringen, wobei sie auf die Eidgenossenschaft für die entstehenden Mehrkosten Rückgriff nehmen könnte. Der beantragte Parteiwechsel ist demnach vorzunehmen und der Prozess mit der PUBLICA als Beklagte und der Eidgenossenschaft als Beigeladene weiterzuführen.

2.
2.1     Auch im Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bildet u.a. Sachurteilsvoraussetzung, dass die klagende Partei an dem von ihr gestellten Rechtsbegehren ein Rechtsschutzinteresse hat. Wird ein Feststellungsbegehren gestellt, kann diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse nur bejaht werden, wenn die klagende Person ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung hat, dass bestimmte Rechte oder Pflichten bestehen oder nicht bestehen; nur wenn ein unmittelbares und aktuelles Interesse in diesem Sinne gegeben ist, sind Feststellungsbegehren im Verfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG zulässig (BGE 120 V 301 f. Erw. 2a, 117 V 320 Erw. 1b, 115 V 373 Erw. 3 je mit Hinweisen). An einem schutzwürdigen Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheides fehlt es namentlich dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der klagenden Person durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann (BGE 120 V 302 Erw. 2a; vgl. auch BGE 119 V 13 Erw. 2a je mit Hinweisen).
2.2     Der Klägerin geht es vorliegend darum, die Berechnungsweise ihrer künftigen Altersrente in Erfahrung zu bringen. Übereinstimmend mit den Parteien ist daran ein Feststellungsinteresse zu bejahen, da dies eine entscheidende Auswirkung auf die heutige und künftige Lebenshaltung der Klägerin hat und unter Umständen auch den Zeitpunkt des Altersrücktritts beeinflussen könnte. Allerdings kann dabei die zukünftige Altersleistung der Klägerin nicht definitiv festgesetzt werden, da die Berechnung einer künftigen Altersleistung immer unter dem Vorbehalt der Fortdauer des Versicherungsverhältnisses bis zum entsprechenden Rentenalter (unter Leistung der Beiträge und vorliegend zusätzlich der Amortisationszahlungen für den Renteneinkauf) und allfälliger im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässigen generellen, alle Versicherten betreffenden Leistungsänderungen steht. Entschieden werden kann vorliegend somit lediglich, ob die Beklagte berechtigt ist, die beim Eintritt der Klägerin im Jahre 1993 bezüglich des Einkaufs von zusätzlichen Leistungen begangenen Rechnungsfehler zu korrigieren oder ob diese bei der Rentenberechnung unberücksichtigt zu bleiben haben.

3.
3.1     Bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin handelt es sich um eine Vorsorgeeinrichtung öffentlichen Rechts, bei welcher die Beurteilung von strittigen Fragen des in den Statuten geregelten überobligatorischen Bereichs nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung erfolgt (vgl. BGE 116 V 193 Erw. 3a mit Hinweisen). Denn anders als bei den privatrechtlichen Vorsorgeträgern, wo das Rechtsverhältnis zu den Versicherten im Bereich der freiwilligen Vorsorge auf dem so genannten Vorsorgevertrag beruht, dessen Auslegung nach dem Vertrauensprinzip und somit unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln vorgenommen wird (BGE 122 V 146 Erw. 4c mit Hinweisen), weist das dem öffentlichen Recht unterstehende Vorsorgeverhältnis keine vertraglichen Elemente auf (SZS 1997 S. 565).
3.2     Die aus Art. 8 bzw. Art. 4 der alten Bundesverfassung abgeleiteten Mindestgrundsätze einer rechtsstaatlichen Versicherungsdurchführung in materieller und formeller Hinsicht sind für sämtliche Vorsorgeeinrichtungen massgeblich, auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge, sowohl für öffentlichrechtliche als auch für privatrechtliche Durchführungsstellen (Meyer-Blaser, in: SZS 1995 S. 81 f.; mit Hinweis auf BGE 115 V 224; 117 V 316 Erw. 4b).
Statuten und Reglemente öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen sind auch zu Ungunsten der Versicherten abänderbar, soweit die Änderungen nicht wohlerworbene Rechte verletzen und nicht gegen das Willkürverbot oder die Rechtsgleichheit verstossen (BGE 127 V 255 Erw. 3b, 117 V 234 Erw. 5 mit Hinweisen).
         Es entspricht zwar dem verfassungsmässig vorgesehenen Ziel, dass die Leistungen der zweiten Säule zusammen mit jenen der ersten Säule den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen sollen; in Art. 1 Abs. 2 BVG wird indessen die Erreichung dieses Zieles einer künftigen Revision des BVG vorbehalten, d.h. das geltende BVG beinhaltet kein derartiges Leistungsziel (sog. Leistungsprimat), vielmehr bestimmen sich eben die Leistungen nach den Altersgutschriften bzw. den entsprechenden Beiträgen (sog. Beitragsprimat, vgl. Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 1985, S. 30 Randziffer [Rz] 17 mit Hinweisen). Die gewohnte Lebenshaltung kann im Normalfall dann in angemessener Weise fortgesetzt werden, wenn die Leistungen der ersten und der zweiten Säule zusammen den Umfang von 70 % des entgangenen Nettolohnes bzw. 60 % des letzten Bruttolohnes erreichen (Riemer, a.a.O., S. 30 Rz 18).
3.3     Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend,
         1.      wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte      Personen gehandelt hat;
         2.      wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder      wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als      zuständig betrachten durfte;
         3.      wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erken-     nen konnte;
         4.      wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen      getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
         5.      wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung      erfahren hat (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2001 Nr. KV      171 S. 281 Erw. 3b, 2000 Nr. KV 126 S. 223, Nr. KV 133 S. 291 Erw. 2a; zu      Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121      V 66 Erw. 2a mit Hinweisen).
         Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur dann, wenn die Bürgerin Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch dann, wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung es unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht ohne Nachteil nachgeholt werden können (BGE 106 V 72 Erw. 3b).

4.
4.1     Die Klägerin liess zur Begründung ihrer Klage geltend machen, sie habe die für den freiwilligen Einkauf zusätzlicher Versicherungsjahre verlangten monatlichen Amortisationen während Jahren ohne weiteres geleistet, genau so viel, wie die Beklagte verlangt, errechnet und mit ihr vereinbart habe. Sie habe ihre Lebenshaltung und ihre Altersvorsorge auf die von der Beklagten bestätigten Leistungen ausgerichtet, sei weder mit einer Leistungskürzung noch mit zusätzlich zu zahlenden Beitragsprämien einverstanden, sondern berufe sich darauf, dass ihr die Beklagte nach dem Vertrauensgrundsatz die zugesicherten Leistungen zu erbringen habe. Die Beklagte habe der Klägerin in einer Frage, in der sie zweifellos kompetent und zuständig gewesen sei, eine konkrete Auskunft erteilt, deren Unrichtigkeit die Klägerin nicht habe erkennen können, zumal sie habe annehmen dürfen, dass die Beklagte über Versicherungsmathematiker verfüge, welche korrekte Berechnungen machen könnten. Es liege auch keine Änderung der gesetzlichen Ordnung seit der Auskunftserteilung vor, und die Klägerin habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft sich darauf ausgerichtet, dass sie im Alter von 64 Jahren 60 % des versicherten Verdienstes als Rente von der Beklagten erhalten werde. Ihre (bescheidene) Lebenshaltung sei dahin gegangen, dass sie keine weitere Altersvorsorge aufgebaut oder Ersparnisse gebildet habe, und sie sei jetzt auch nicht mehr in der Lage, noch weitere Rückstellungen für Einkaufsjahre zu tätigen und zusätzliche Einkaufsbeiträge zu leisten. Mit ihrem Einkommen vermöge sie die Lebenshaltung knapp zu decken und Ersparnisse könne sie keine bilden. Die Klägerin sei wirtschaftlich so gestellt, dass sie mit ihrem Einkommen gerade auskomme, und sei deshalb darauf angewiesen, dass sie von der Beklagten die zugesicherten Leistungen erhalten werde (Urk. 1 und Urk. 15).
4.2 Demgegenüber führten die Beklagte und die Beigeladene aus, vorliegend könne sich die Klägerin nicht auf den Vertrauensschutz berufen, da zwei der fünf notwendigen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Es sei nämlich für die Klägerin bei Aufwendung der notwendigen Aufmerksamkeit zu erkennen gewesen, dass die ihr unterbreitete Einkaufsofferte fehlerhaft sei. So habe die eingebrachte Freizügigkeitsleistung von Fr. 82'418.-- zum Einkauf von 11 Jahren und 3 Monaten gereicht, womit es offensichtlich gewesen wäre, dass die kleinere Summe von Fr. 71'013.09 nicht zur Anrechnung von 14 Jahren und 1 Monat führen könne. Auch die Mindestamortisationsrate von Fr. 363.01 sei offensichtlich falsch gewesen, hätte sie doch bis zum Zeitpunkt der Pensionierung der Klägerin die Einkaufssumme von Fr. 71'013.09 bei weitem nicht vollständig tilgen können und habe auch die geschuldeten Zinsen unberücksichtigt gelassen, obwohl die Klägerin ausdrücklich auf die grundsätzliche Verzinsungspflicht aufmerksam gemacht worden sei. Der Klägerin hätte zudem auffallen müssen, dass mit Fr. 4'870.25 ein offensichtlich viel zu tiefer versicherter Verdienst angegeben gewesen sei. Sie könne somit nicht in guten Treuen von der Beklagten verlangen, sie so zu behandeln, als ob die Einkaufssumme mit Zinsen per Rücktrittsalter abbezahlt sei, wenn die monatlichen Amortisationsraten hierfür in für jedermann erkennbarer Weise nicht ausreichten. Im Weiteren habe die Klägerin dargelegt, dass sie mit ihrem Einkommen ihre Lebenshaltung nur knapp decken könne und nicht in der Lage sei, Ersparnisse zu bilden. Unter diesen Umständen habe sie aufgrund der falschen Auskunft der Beklagten gar keine nachteilige Vermögensdisposition treffen können. Schliesslich rufe der Vertrauensschutz in jedem Fall nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen in dem Sinne, dass ihm selbst bei gegebenen Voraussetzungen nur dann zum Durchbruch verholfen werden könne, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstünden. Im Falle der Klägerin sei der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Versicherten höher zu gewichten als die individuellen Interessen der Klägerin (Urk. 7 und Urk. 29).

5.
5.1     Unter den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass im vorliegenden Fall die gemäss angeführter Rechtsprechung für die Bejahung des Vertrauensschutzes erforderlichen Voraussetzungen 1, 2 und 5 gegeben sind. Strittig ist hingegen, ob die Unrichtigkeit der Auskunft der Beklagten nicht ohne weiteres erkennbar war und ob die Klägerin im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft eine Disposition getroffen hat, welche sie nicht ohne Nachteil wieder rückgängig machen kann.
5.2     Die Beigeladene hat der Klägerin offensichtlich vorbehaltlos die Auskunft erteilt, dass sie mit monatlichen Amortisationszahlungen von Fr. 363.01 einen Rentensatz von 60 % beim Rücktrittsalter 65 und von 55,32 % beim Rücktrittsalter 62 erreichen werde. Auf der Eintrittsbestätigung vom 27. März 1993 (Urk. 2/1), welche diese Einkaufsofferte enthält, wird ausdrücklich festgehalten, dass es sich vorbehältlich der Einbringung weiterer Freizügigkeitsleistungen um definitive Angaben handelt. Unterstrichen wird die Verbindlichkeit der Angaben der Beigeladenen ausserdem dadurch, dass sie die Eintrittsbestätigung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat. Am 7. Oktober 1994 erfolgte sodann noch einmal eine schriftliche Bestätigung der genannten Leistungen durch die Beigeladene (Urk. 2/3).
5.3     Wie die Klägerin zutreffend ausführen lässt, ist das Wort Offerte ein Synonym für Angebot. Dass eine Offerte aber im Volksmund anders als in der Sprache der Jurisprudenz als günstig, einmalig oder zumindest als besonders vorteilhaft angesehen wird und man daraus profitieren und Vorteile ziehen kann, lässt sich nicht feststellen. Vielmehr kommt es im allgemeinen Sprachgebrauch häufig vor, dass das Wort Offerte gerade mit Adjektiven wie günstig, einmalig oder vorteilhaft versehen wird, womit darauf hingedeutet wird, dass diese Eigenschaften von einer Offerte eben nicht in jedem Fall zu erwarten sind. Die Klägerin durfte mithin nicht davon ausgehen, dass ihr die Beigeladene ein einmaliges, besonders günstiges Angebot gemacht hat. Immerhin ist aber zu berücksichtigen, dass die Offerte zu einer Zeit unterbreitet wurde, als die Vorsorgeeinrichtungen sich gegenüber heute im Allgemeinen nicht über Finanzierungsprobleme zu beklagen hatten und sie mitunter ihren Destinatären sehr grosszügige Leistungen offerierten. Die Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Auskunft ist denn entgegen der Ansicht der Beklagten und der Beigeladenen auch zu verneinen. Sie bringen wohl einige Rechenbeispiele vor, welche aufzeigen, dass die Summe von Fr. 71'013.09 zu tief war, um eine Beitragszeit von 14 Jahren und 1 Monat einzukaufen, und dass die Amortisationsrate von Fr. 363.01 nicht genügte, um selbst diese zu tiefe Einkaufssumme samt der zusätzlich geschuldeten Zinsen bis zum Erreichen des Rentenalters zu tilgen. Dies ist aber keinesfalls auf den ersten Blick erkennbar, und es kann der Klägerin auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die Berechnungen der Beigeladenen nicht auf deren Plausibilität überprüft hat, zumal die Beigeladene ihr keinerlei Angaben darüber geliefert hat, wie dies zu tun ist. Ebenso durfte die Klägerin ohne weiteres davon ausgehen, dass es sich beim angegebenen versicherten Verdienst von Fr. 4'870.25 um den monatlichen Verdienst handelt. Dass der Fehler nicht leicht zu entdecken war, zeigt zudem der Umstand, dass die mit entsprechenden Experten ausgestattete Beigeladene dazu beinahe zehn Jahre brauchte und heute offensichtlich auch für sie nicht mehr nachvollziehbar ist, worin die damaligen Rechnungsfehler lagen.
5.4     Beim Leistungsausweis vom 28. März 2000 handelt es sich demgegenüber nicht um eine vorbehaltlose Auskunft. Soweit Versicherungsausweise vom Reglement abweichen, sind sie grundsätzlich nicht verbindlich und die Beigeladene hat den genannten Leistungsausweis auch ausdrücklich als "provisorisch" bezeichnet. Ausserdem wäre für die Klägerin ohne weiteres erkennbar gewesen, dass der Rentensatz von 60 % für das Rücktrittsalter 62 falsch ist, zumal dieser eindeutig von der von ihr angenommenen Einkaufsofferte abwich. Die Klägerin selbst lässt geltend machen, sie habe ihre Lebensplanung nach diesen Rentensätzen ausgerichtet, womit davon auszugehen ist, dass ihr diese sehr genau bekannt waren, und es hat keinen nachvollziehbaren Grund gegeben, weshalb sie sich plötzlich hätten erhöhen sollen. Soweit die Klägerin den Antrag stellt, es sei festzustellen, dass ihr die Beklagte die im Leistungsausweis vom 28. März 2000 festgehaltenen Leistungen schulde, ist die Klage somit abzuweisen. Es bleibt zu prüfen, ob die Klägerin im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihr von der Beigeladenen unterbreiteten und von ihr angenommenen Einkaufsofferte eine Disposition getroffen hat, welche sie nicht ohne Nachteil wieder rückgängig machen kann.
5.5 Bezüglich dieser Disposition liess die Klägerin in der Klageschrift geltend machen, sie habe ihre (bescheidene) Lebenshaltung im Hinblick darauf ausgerichtet, dass sie bei der Pensionierung im Alter 64 60 % des versicherten Gehaltes erreichen werde. Insbesondere habe sie keine weitere zusätzliche Altersvorsorge aufgebaut oder Ersparnisse gebildet. Liessen diese Darlegungen noch darauf schliessen, die Klägerin wäre wirtschaftlich kaum in der Lage gewesen, grössere Amortisationsraten als Fr. 364.-- monatlich zu leisten, führte sie replicando aus, sie hätte ohne weiteres auf einige Ausgaben verzichten können, um zusätzliche Beträge in ihre Altersvorsorge zu investieren.
5.6     Wie sich aus den eingereichten Steuerunterlagen (Urk. 42/1-6) ergibt, verfügte die Klägerin über ein Einkommen, welches es ihr ohne grössere Einschränkungen erlaubt hätte, der Beklagten bzw. der Beigeladenen die für einen Einkauf auf die vereinbarten Leistungen gemäss Reglement zu leistende Summe zu erbringen. Sie führte dementsprechend in den vergangenen Jahren keinen speziell bescheidenen Lebenswandel und war in der Lage, immer wieder grössere Ausgaben (Möbel, Reisen, Gebisssanierung) zu tätigen. Wenn auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie die Frage der Trennung von ihrem Ehemann primär von den finanziellen Verhältnissen abhängig gemacht hat, lässt sich doch feststellen, dass die Klägerin im Hinblick darauf, dass sie von der Beklagten eine Rente bekommen würde, welche ihr nach ihrer Pensionierung die Fortsetzung ihrer gewohnten Lebenshaltung zweifellos ermöglicht hätte, keine erheblichen Ersparnisse angelegt hat, insbesondere hat sie auch keine Beiträge an eine anerkannte Form der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a) geleistet. Damit hat sie aufgrund der falschen Auskunft der Beigeladenen eine Vermögensdisposition getroffen, welche sich ohne Nachteil nicht mehr rückgängig machen lässt, ist es ihr nachträglich doch nicht mehr möglich, entsprechende Reserven zu bilden. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass die Klägerin von der Beklagten im Oktober 2002 darüber informiert worden ist, dass die Einkaufssumme falsch berechnet wurde. Ab diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin nicht mehr ohne weiteres davon ausgehen, dass sie effektiv die von der Beklagten ursprünglich zugesicherten Leistungen erhalten werde. Soweit sie auch ihre künftigen Löhne weitgehend verbrauchte, ohne entsprechende Rücklagen zu bilden und ohne Bereitschaft, der Beklagten höhere Beiträge zu bezahlen, traf sie diese Vermögensdisposition im vollen Bewusstsein, dass die ursprüngliche Auskunft der Beklagten falsch war. Sie konnte sich nicht mehr länger darauf berufen, sondern wäre ab diesem Zeitpunkt gehalten gewesen, der Beklagten die den versprochenen Leistungen entsprechenden Beiträge zu bezahlen, soweit sie im Gegenzug darauf beharrte, dass ihr diese Leistungen nach ihrer Pensionierung auch gewährt würden. Die Klägerin ist demnach so zu behandeln, wie wenn sie bis September 2002 die den in der Offerte vom 27. März 1993 angebotenen Leistungen entsprechenden Beiträge erbracht hätte. Soweit die Beklagte geltend macht, der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Versicherten sei vorliegend höher zu gewichten als die individuellen Interessen der Klägerin, kann ihr nicht gefolgt werden. Ab Oktober 2002 hat die Klägerin demgegenüber diejenigen Beiträge zu bezahlen, welche von Beginn an fällig geworden wären, wenn die Beklagte bzw. die Beigeladene diese richtig berechnet hätte. Erbringt die Klägerin die entsprechenden Beiträge nicht, so hat die Beklagte die Leistungen so zu berechnen, wie wenn die Klägerin bis September 2002 die den in der Offerte vom 27. März 1993 angebotenen Leistungen entsprechenden Beiträge erbracht hätte, und ab Oktober 2002 sind nur noch die effektiv geleisteten Beiträge zu berücksichtigen, d.h. die Beklagte ist berechtigt, eine Leistungskürzung vorzunehmen, soweit die Klägerin ab Oktober 2002 nicht die höheren Beiträge erbringen wird.

6. Zusammenfassend ist die Klage demnach in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als festzustellen ist, dass die Beklagte die der Klägerin zu erbringenden Leistungen im Sinne von Erwägung Ziff. 5.6 zu berechnen hat.

7.       Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
         Unter Würdigung aller Umstände und in Anbetracht des teilweisen Obsiegens erscheint vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Klägerin von Fr. 2'500.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als gerechtfertigt.








Das Gericht erkennt:


1.         Die Klage wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als festgestellt wird, dass die Beklagte die der Klägerin zu erbringenden Leistungen im Sinne von Erwägung Ziff. 5.6 zu berechnen hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andreas Künzli unter Beilage je eines Doppels von Urk. 50 und Urk. 51
- Schweizerische Eidgenossenschaft unter Beilage eines Doppels von Urk. 51
- Pensionskasse des Bundes PUBLICA unter Beilage eines Doppels von Urk. 50
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).