BV.2003.00048

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 25. Februar 2004
in Sachen
F.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Steffen
c/o Isler Partner Rechtsanwälte
Kronenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa

gegen

Kanton Zürich

Beklagter

vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich,

diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich


Sachverhalt:
1.       F.___, geboren am 24. November 1942, war seit 1. März 2002 als Verwaltungssekretärin bei der A.___ angestellt (Urk. 2/1) und damit bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich vorsorgeversichert. Per 30. November 2002 kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit der A.___ (Urk. 2/1). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 ersuchte F.___ die Beamtenversicherungskasse um Überweisung der Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung ihrer neuen Arbeitgeberin, die Phenix Versicherungen, Lausanne (Urk. 2/2-3), und am 23. Januar 2003 reichte sie der Beamtenversicherungskasse das Formular "Altersrücktritt" ein (Urk. 2/4). Am 24. Januar 2003 setzte die Beamtenversicherungskasse die monatliche Altersleistung auf Fr. 2'382.10 fest (Urk. 2/6). Hiergegen erhob F.___ mit Eingabe vom 24. Februar 2003 Einsprache und stellte gleichentags ein Wiedererwägungsgesuch und beantragte die Überweisung der Austrittsleistung an die jetzige Vorsorgeeinrichtung, die Phenix Versicherungen, Lausanne (Urk. 2/7-8). Mit Brief vom 11. März 2003 teilte die Beamtenversicherungskasse F.___ mit, dass sie ihrem Anliegen nicht Rechnung tragen könne, da sie über keinerlei gesetzlichen bzw. statutarischen Spielraum verfüge und dass mit dem Austritt aus der Kasse nach vollendetem 60. Altersjahr der Anspruch auf eine Altersrente ausgelöst worden sei (Urk. 2/9).

2.       Mit Eingabe vom 25. April 2003 leitete F.___ durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Steffen, Stäfa, Klage ein mit dem Begehren, der Beklagte sei zu verpflichten, die auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnete Austrittsleistung zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 1. Dezember 2002 an die jetzige Vorsorgeeinrichtung der Klägerin, die Phenix Versicherungen, Lausanne, zu überweisen (Urk. 1). In der Klageantwort vom 8. Mai 2003 schloss die Beamtenversicherungskasse auf Abweisung der Klage (Urk. 5). Mit Replik vom 23. September 2003 (Urk. 12) beziehungsweise Duplik vom 3. Oktober 2003 (Urk. 15) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Gerichtsverfügung vom 7. Oktober 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 16).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Frauen, die das 62. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen (Abs. 1 lit. b). Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Abs. 2 Satz 1).
         Nach den reglementarischen Bestimmungen der Beamtenversicherungskasse sind Versicherte auf das Ende des Monats, in welchem das 65. Altersjahr vollendet wird, altershalber zu entlassen (§ 10 Abs. 4 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal; im Folgenden Statuten). Jede versicherte Person ist nach dem vollendeten 60. Alterjahr berechtigt, den Altersrücktritt zu erklären und eine Altersrente zu beziehen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 der Statuten).
1.2     Das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) findet auf alle Vorsorgeverhältnisse Anwendung, in denen eine Vorsorgeeinrichtung des privaten oder des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt (Art. 1 Abs. 2 FZG). In Art. 2 Abs. 1 FZG ist vorgesehen, dass Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung haben. Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie ihren Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG), wobei die Vorsorgeeinrichtung bei Ausbleiben dieser Mitteilung spätestens zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Verzugszins der Auffangeinrichtung zu überweisen hat (Art. 4 Abs. 2 FZG).

2.      
2.1     Nach der vor Inkrafttreten des FZG ergangenen Rechtsprechung (BGE 120 V 306) ist bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, unter Eintritt des Versicherungsfalls Alter nicht das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Art. 13 Abs. 1 BVG, sondern das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zu verstehen. Dementsprechend kann die im Verhältnis zu den Altersleistungen subsidiäre Austrittsleistung nicht mehr beansprucht werden, wenn die Kündigung des Arbeitsvertrages in einem Alter erfolgt, in welchem bereits ein Anspruch auf Altersleistungen besteht - und sei es auch im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, in welchem die reglementarischen Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung erfüllt sind, führt demnach zur Entstehung des Anspruches auf die im Reglement vorgesehenen Altersleistungen, dies ungeachtet der Absicht des Versicherten, anderweitig erwerbstätig zu sein. Trotz der in der Literatur geäusserten Kritik hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) an dieser Rechtsprechung fest (BGE 129 V 382 Erw. 4.1).
2.2     Ob diese Grundsätze auch unter der Herrschaft des FZG gelten, hat das EVG im erwähnten Entscheid erörtert und ist zum Schluss gekommen, dass an der Rechtsprechung gemäss BGE 120 V 306 auch unter dem Geltungsbereich des FZG festzuhalten ist. Es ist indes zu beachten, dass bei Vorsorgereglementen, welche die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente von der Ausübung einer entsprechenden Willenserklärung der versicherten Person abhängig machen, der - den Anspruch auf eine Austrittsleistung ausschliessende (Art. 2 Abs. 1 FZG) - Vorsorgefall Alter nicht in jedem Fall eintritt, wenn das Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Zeitpunkt aufgelöst wird, in welchem die versicherte Person das reglementarische Rentenalter für eine vorzeitige Pensionierung bereits erreicht hat, sondern nur dann, wenn die versicherte Person von der ihr in den Statuten eingeräumten Möglichkeit, die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente zu verlangen, Gebrauch macht (BGE 129 V 383 Erw. 4.2).

3.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerin Anspruch auf die von ihr beantragte Austrittsleistung hat, mithin ob die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente allein von der Ausübung einer entsprechenden Willenserklärung der Klägerin abhängig ist. Das Vorsorgeverhältnis untersteht dem öffentlichen Recht, weshalb die Regeln der Gesetzesauslegung zum Zuge kommen.
3.1     Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 129 II 118 Erw. 3.1, 129 V 103 Erw. 3.2, je mit Hinweisen).
3.2     Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 der Statuten, wonach jede versicherte Person nach dem vollendeten 60. Altersjahr berechtigt ist, den Altersrücktritt zu erklären und eine Altersrente zu beziehen, stellt es nach klarem Wortlaut der versicherten Person anheim, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine vorzeitige Altersrente zu verlangen. Liegt nach dem vollendeten 60. Altersjahr seitens des Staates eine Entlassung altershalber vor, so besteht nach der Entlassung Anspruch auf Altersleistungen (§ 10 Abs. 1 und 2 der Statuten). Spätestens auf das Ende des Monats, in welchem die versicherte Person das 65. Altersjahr vollendet, ist sie altershalber zu entlassen (§ 10 Abs. 3 der Statuten).
         § 9 Abs. 1 der Statuten ist insbesondere vor dem Hintergrund von § 42 Abs. 2 der Statuten zu betrachten, welcher lautet: Angestellte, die vor dem 60. Altersjahr aus dem Staatsdienst austreten und ohne Versicherungsfall aus der Kasse ausscheiden, haben Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung. Dabei kann mit Versicherungsfall nur Todesfall oder Invalidität gemeint sein, weil ein Altersrücktritt vor dem 60. Altersjahr gar nicht möglich ist. Daraus ist e contrario zu folgern, dass Versicherte, die nach dem 60. Altersjahr aus dem Staatsdienst austreten, ohne dass ein Todesfall oder eine Invalidität vorliegt, keinen Anspruch auf Freizügigkeitsleistung haben. Ein Rücktritt vor dem 60. Altersjahr begründet nie einen Anspruch auf eine Altersleistung, weshalb eine Altersangabe in § 42 Abs. 1 nicht notwendig gewesen wäre, hätte man nicht regeln wollen, dass Versicherte, die nach dem 60. Altersjahr aus dem Staatsdienst austreten, keinen Anspruch auf Freizügigkeitsleistung haben.
Hieraus folgt, dass sich die Willenserklärung gemäss § 9 Abs. 1 der Statuten auf den Zeitpunkt bezieht, auf welchen ein Altersrücktritt erklärt werden kann, nämlich auf einen Zeitpunkt zwischen dem vollendeten 60. und dem 65. Altersjahr. Vor dem vollendeten 60. Altersjahr ist ein altersbedingter Rücktritt, nach dem vollendeten 60. Altersjahr ein anderer als ein altersbedingter Rücktritt nicht möglich. Die zurücktretende Person hat aber, entgegen der Ansicht der Klägerin, nicht die Wahl, was mit dem Sparguthaben zu geschehen hat. Dies regelt § 42 Abs. 2 der Statuten. Darin liegt denn auch der Unterschied zu dem von der Klägerin angeführten Entscheid (Urteil des EVG in Sachen S. vom 24. Juni 2002, B 38/00). Gemäss Art. 44 der Statuten der Pensionskasse des Bundes hat bei einer Auflösung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses das Mitglied Anspruch auf eine Austrittsleistung, wenn es keine Versicherungsleistungen bezieht oder die Versicherung nicht weiter führt. Dieser Anspruch unterliegt somit keiner Einschränkung ab dem vollendeten 60. Altersjahr.
Weiter ist § 9 Abs. 1 Satz 1 der Statuten im Zusammenhang mit § 56a Abs. 1 der Statuten (in Kraft seit 1.1.2002) zu sehen. Gemäss § 56 a Abs. 1 Satz 1 der Statuten kann die versicherte Person beim Altersrücktritt verlangen, dass ihr bis zur Hälfte des Sparguthabens als Kapital ausbezahlt wird. Die Einschränkung der Möglichkeit, sich beim Altersrücktritt nur die Hälfte des Sparguthabens als Kapital auszahlen zu lassen, würde zumindest für diejenigen, die vor dem 65. Altersjahr den Rücktritt erklären, bedeutungslos. Sie könnten nämlich, wenn sie sich das gesamte Sparkapital auszahlen lassen möchten, die Freizügigkeitsleistung auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen, um sich hernach das Kapital - soweit dies die Statuen der Freizügigkeitseinrichtung zulassen - von diesem wieder auszahlen zu lassen.
3.3 Machen die Statuten - wie oben dargelegt - die Ausrichtung einer Altersrente bei Versicherten, welche die Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung erfüllen, nicht von der Ausübung einer entsprechenden Willenserklärung abhängig, ist unter Eintritt des Versicherungsfalls Alter nicht das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Art. 13 Abs. 1 BVG, sondern das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zu verstehen. Da gemäss § 9 Abs. 1 der Statuten eine vorzeitige Pensionierung ab vollendetem 60. Altersjahr möglich ist, ist bei der Klägerin, welche ihre Stelle bei der A.___ nach Vollendung des 60. Altersjahres aufgegeben hat, mit Aufgabe derselben der Versicherungsfall Alter eingetreten, da nach 60 kein Anspruch mehr auf Freizügigkeitsleistungen besteht (§ 42 Abs.1 der Statuten). Die Klage ist daher abzuweisen.







Das Gericht erkennt:


1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Steffen
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).