Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2003.00049
BV.2003.00049

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Brügger


Urteil vom 11. Dezember 2003
in Sachen
S.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur

gegen

Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1961, arbeitete vom 1. bis zum 31. Mai 1993 bei der A.___ AG und war damit bei der "Winterthur"-Stiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge (heute: Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge; nachfolgend: Stiftung) vorsorgeversichert (vgl. Urk. 2/2). Wegen eines Nervenleidens, welches rasche seelische und körperliche Erschöpfbarkeit sowie Schlafstörungen zur Folge habe, meldete sich die Versicherte am 10. April 1995 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/55). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Verfügung vom 12. September 1997 (Urk. 11/6) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. Juli 1994 eine halbe Invalidenrente und mit Verfügung vom 4. Oktober 2000 (Urk. 11/2) - aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes - basierend auf einem Invaliditätsgrad von 75 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2000 ein ganze Invalidenrente zu. Mit Schreiben vom 27. Februar 2003 (Urk. 2/6) bzw. 20. März 2003 (Urk. 2/7) ersuchte der Rechtsvertreter der Versicherten die Stiftung darum, ihrerseits eine Invalidenrente auszurichten. Die Stiftung kam diesem Ansinnen jedoch nicht nach.
2.       Am 25. April 2003 liess S.___ durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler gegen die Stiftung Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1):
"1.      Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1.5.1993 eine Rente nach Art. 23 BVG auszurichten.
 2.      Alles unter eventuellen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
         Die Stiftung schloss mit Klageantwort vom 28. Mai 2003 auf Abweisung der Klage (Urk. 6). Die Klägerin liess mit Replik vom 18. August 2003 den Antrag stellen, eventualiter sei die Invalidenrente erst ab dem 1.6.1993 auszurichten. Ansonsten liess sie an ihrem Rechtsbegehren festhalten (Urk. 14). Ebenso hielt die Stiftung mit Duplik vom 20. Oktober 2003 am Antrag auf Abweisung der Klage fest (Urk. 19). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 20).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während 30 Tagen nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (sog. Nachdeckung, Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG in der bis 31. Dezember 1995 anwendbaren Fassung).
1.2     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
1.3     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.4     Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
1.6     Nach der Rechtsprechung ist ein Beschluss der IV für die Vorsorgeeinrichtung in der Regel bindend, es sei denn, er erweise sich als offensichtlich unhaltbar. Diese Grundsätze über die Massgeblichkeit des Beschlusses der IV gelten nicht nur bei der Festlegung des Invaliditätsgrades, sondern auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin auch dort, wo sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit stellt, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (BGE 123 V 271 Erw. 2a, BGE 120 V 109 Erw. 3c). Auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge besteht jene Bindung, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (BGE 120 V 109 Erw. 3c, 126 V 311 Erw. 1).
         Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in einem neueren Urteil festgehalten hat, bindet die Verfügung der IV-Stelle eine Vorsorgeeinrichtung nur dann, wenn der Vorsorgeeinrichtung vorab bestimmte Mitwirkungs- und Verfahrensrechte eingeräumt worden sind. Der Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit dem 1. Januar 2003) verlangen nämlich, dass eine IV-Stelle, welche eine die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung berührende Verfügung erlässt, diese Einrichtung spätestens bei Erlass des Vorbescheides - beziehungsweise nach dem 1. Januar 2003 bei Verfügungseröffnung - in das IV-rechtliche Verfahren einbezieht (BGE 129 V 73 ff.).

2.
2.1     Die Klägerin liess zur Begründung ihrer Klage geltend machen, sie selber habe den Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit auf den Mai 1993 festgelegt, da sie die damalige Stelle gekündigt habe, weil sie nicht mehr voll habe arbeiten können. Zu diesem Zeitpunkt sei sie bei der Beklagten versichert gewesen, womit diese dementsprechend für die Ausrichtung einer Invalidenrente zuständig sei (Urk. 1 und Urk. 14).
2.2     Demgegenüber führte die Beklagte aus, die Klägerin habe seit 1987 nie eine längerfristige Anstellung bei einem Arbeitgeber gehabt. Im Mai 1993 sei die Klägerin bei der Firma A.___ AG angestellt und somit bei der Beklagten versichert gewesen. Während dieses Arbeitsverhältnisses seien jedoch keine Arbeitsunfähigkeiten ausgewiesen. Erst im Juli 1993 habe sie ihren früheren Hausarzt konsultiert. Für die Zeit von 1979 bis Juli 1993 lägen keine Arztzeugnisse vor. Die Invalidenversicherung habe denn auch den Beginn der Wartefrist auf den 1. Juli 1993 festgelegt. Dieser Entscheid erweise sich nicht als offensichtlich unhaltbar, weshalb er für die berufliche Vorsorge verbindlich sei. Die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, sei nicht während dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten eingetreten, womit eine Leistungspflicht zu verneinen sei (Urk. 6 und Urk. 19).

3.
3.1     Der Hausarzt der Klägerin, Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, hielt in seinem Schreiben vom 29. Oktober 1993 fest, dass ihm die Klägerin schon seit 1978 bekannt sei. Sie sei sporadisch wegen gelegentlicher somatischer Beschwerden in die Sprechstunde gekommen. Nach längerer Zeit habe ihn die Klägerin im Juli 1993 wieder aufgesucht, vor allem wegen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung links. Diese Beschwerden hätten sich dank Physiotherapie gebessert. Am 26. Oktober 1993 sei die Klägerin aber wieder wegen Schlaf- und Durchschlafstörungen gekommen. Sie selbst führe ihre Beschwerden auf psychische Probleme zurück, weshalb Dr. B.___ sie auf eigenen Wunsch in psychiatrische Behandlung überweise (Beilage zu Urk. 11/18).
3.2     In der Folge wurde die Klägerin durch Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, behandelt. Dieser diagnostizierte in seinem Bericht an die Invalidenversicherung vom 12. Juni 1995 eine larvierte Depression (teilweise endogen, teilweise depressive Entwicklung bei Status nach schweren Verbrühungen im 5. Lebensjahr sowie Status nach Pyelolithotomie, Nierenbeckenplastik und Ureterpyelonektomie nach Stenose mit Hydronephrose bei Nierenausgussstein 1979). In ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte/Sekretärin sei die Klägerin deswegen von Juli 1993 bis zum 12. Dezember 1994 zu 50 %, vom 16. Januar bis zum 29. Januar 1995 zu 100 % und seit dem 1. Februar 1995 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Im 5. Lebensjahr habe die Klägerin Verbrühungen durch kochende Milch erlitten, welche bleibende Narben hinterlassen hätten. Sie habe sich in der Folge dafür geschämt und sich deswegen zur Einzelgängerin entwickelt. Hinzugekommen sei, dass die Eltern eine extrem ablehnende Haltung gegenüber allem Fremden gezeigt hätten und dass die Klägerin innerhalb der Familie immer hinter ihrem geistig leicht behinderten Bruder habe zurückstehen müssen. Trotz schwieriger Bedingungen durch strenge Lehrmeister habe sie die kaufmännische Lehre erfolgreich absolvieren können. Diese sei jedoch durch ein Nierenleiden überschattet gewesen, von welchem sich die Klägerin nie mehr richtig erholt habe. 1984 bis 1987 habe sie am längsten an einer Stelle gearbeitet. Später habe sie wiederholt längere Reisen ins Ausland unternommen. Etwa ab 1990 sei es ihr wegen körperlichen Beschwerden wie Rückenschmerzen, Kopfschmerzen und Verstopfung, in der Folge auch Durchschlafstörungen und Erschöpfungsgefühlen nie mehr möglich gewesen, mehr als 3-6 Monate an einer Stelle zu bleiben (Urk. 11/18).
         Dr. C.___ wurde im Hinblick auf das vorliegende Verfahren vom Rechtsvertreter der Klägerin gebeten, zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1993 präzisierende Angaben zu machen. Er hielt dazu in seinem Zeugnis vom 19. März 2003 fest, die Klägerin sei ihm von ihrem Hausarzt zur Behandlung überwiesen worden. Er habe sie erstmals am 4. November 1993 ärztlich untersucht. Aufgrund des Schreibens des Hausarztes Dr. B.___ habe er den Juni 1993 als dokumentierten Beginn der Arbeitsunfähigkeit genommen und definiert. Faktisch könne aber schon im Mai 1993 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden haben. Anamnestisch bestehe eigentlich seit 1990 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, welche von der Klägerin nie als krankheitsbedingte Einschränkung wahrgenommen worden sei. Erst er habe die Klägerin 1995 darauf angesprochen, dass eine gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, für welche die Invalidenversicherung Leistungen erbringe (Urk. 15/1).
         Sodann führte Dr. C.___ im Zeugnis vom 20. März 2003 aus, er habe im Bericht an die Invalidenversicherung den Beginn der Arbeitunfähigkeit deshalb auf Juni 1993 festgelegt, weil Dr. B.___ den Beginn der Arbeitunfähigkeit im Juni 1993 festgestellt habe. Ob im Mai 1993 bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden habe, könne heute nicht mehr festgestellt werden und wäre auch im Zeitpunkt der ersten Konsultation von ihm nicht feststellbar gewesen (Urk. 15/2).

4.
4.1     Entgegen den von Dr. C.___ in seinem Zeugnis vom 19. März 2003 gemachten Angaben hat weder er selbst noch Dr. B.___ den Juni 1993 als dokumentierten Beginn der Arbeitsunfähigkeit genommen und definiert. Vielmehr hat Dr. B.___ in seinem Schreiben an Dr. C.___ festgehalten, dass ihn die Klägerin im Juli 1993 vor allem wegen Rückenschmerzen aufgesucht habe, und davon ausgehend hat Dr. C.___ den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den Juli 1993 festgelegt, wobei er offensichtlich unberücksichtigt gelassen hat, dass sich die Rückenschmerzen wieder gebessert hatten und die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 1993 sich erstmals über die invalidisierenden psychischen Störungen bei Dr. B.___ beklagte. Wie Dr. C.___ im zweiten Zeugnis vom 20. März 2003 denn auch eingeräumt hat, kann er weder heute noch konnte er im Zeitpunkt der erstmaligen Konsultation im November 1993 selbst feststellen, ob im Mai 1993 bereits eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Dies gilt aber ohne Weiteres auch für den Monat Juni 1993. Im zweiten Zeugnis hat Dr. C.___ im Gegensatz zum ersten Zeugnis übereinstimmend mit den Akten ausgeführt, dass er selbst den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den Juli 1993 festgelegt habe, er hielt jedoch nach wie vor in aktenwidriger Weise daran fest, dass Dr. B.___ die Arbeitsunfähigkeit bereits im Juni 1993 festgestellt habe. Es mag wohl zutreffen, dass die Klägerin die Stelle bei der A.___ AG gekündigt hat, weil sie sich der Arbeit gesundheitlich nicht gewachsen fühlte. Angesichts der kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses von nur einem Monat erscheint es aber nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Arbeitsunfähigkeit ausgerechnet während dieser Zeit eingetreten ist. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass die Klägerin bereits zuvor sehr häufige Stellenwechsel zu verzeichnen hatte, welche laut den Angaben von Dr. C.___ im Zeugnis vom 19. März 2003 durchaus auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen waren. Mithin hat sich während der Anstellung bei der A.___ AG am Gesundheitszustand nichts verändert und eine solche Änderung ist auch nicht für den nachfolgenden Monat Juni 1993 dokumentiert, sondern es entsprach einer gewissen Konstanz, dass die Klägerin immer wieder Vollzeitstellen ausüben konnte, diese aber nach verhältnismässig kurzer Zeit wieder aufgab. Erst im Juli 1993 hat die Klägerin sich aber in ärztliche Behandlung begeben, und ab diesem Zeitpunkt lässt sich frühestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Beginn der Arbeitsunfähigkeit festhalten, wobei es zu erwähnen gilt, dass sich die Klägerin wegen der letztlich invalidisierenden psychischen Erkrankung erst Ende Oktober 1993 in Behandlung begeben hat und erst Anfang November 1993 von Dr. C.___ eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit hat festgestellt werden können.
4.2     Es ergibt sich demnach, dass sich der Entscheid der Invalidenversicherung, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den Juli 1993 festzulegen, als zutreffend und keinesfalls als offensichtlich unhaltbar erweist. Dieser Entscheid ist für die Klägerin, welcher im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens vollumfängliche Mitwirkungsrechte zukamen, auch für die berufliche Vorsorge verbindlich. Sie hat denn in ihrem Schreiben vom 29. November 2002 auch angegeben, dass keine ärztlichen Zeugnisse zur Verfügung stünden, welche einen früheren Eintritt der Arbeitsunfähigkeit dokumentierten (Urk. 2/5). Vielmehr hat die Klägerin selbst - nicht zuletzt aus Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur - den Mai 1993 als Beginn der Arbeitsunfähigkeit bezeichnet, dies zum ersten Mal beinahe 10 Jahre nach Beendigung des fraglichen Versicherungsverhältnisses und rund 5 Jahre, nachdem die Invalidenversicherung den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den Juli 1993 rechtskräftig festgelegt hat (vgl. Urk. 6/9).
4.3     Insgesamt ergibt sich somit, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten eingetreten ist, was zur Abweisung der Klage führt.





Das Gericht erkennt:


1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
- Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge
- Bundesamt für Sozialversicherung

4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).