Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 30. März 2004
in Sachen
B.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
V.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler
Aeplistrasse 7, 9008 St. Gallen
Sachverhalt:
1. Der 1954 geborene B.___ arbeitete ab 1. Mai 2000 bei der A.___ als Liegenschaftenschätzer (Urk. 16/3) und war damit bei der V.___ (im Folgenden: Vorsorgeeinrichtung) vorsorgeversichert. Am 23. Oktober 2000 unterbrach er die Arbeitstätigkeit krankheitshalber vollumfänglich und konnte diese später nicht wieder aufnehmen (Urk. 16/3). Am 17. Oktober 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 16/1). Mit Verfügungen vom 29. November 2002 sprach ihm die IV-Stelle Thurgau mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung nebst einer Ehegattenrente (Urk. 16/19/2) sowie mit Wirkung ab 1. Februar 2002 eine Kinderrente zur Rente des Vaters (Urk. 16/19/1) zu.
Mit Schreiben vom 19. November 2001 verneinte die Vorsorgeeinrichtung eine Leistungspflicht im obligatorischen Bereich und trat vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurück (Urk. 2/3). Im nachfolgenden Schriftenwechsel zwischen den Parteien hielt die Vorsorgeeinrichtung an ihrer Auffassung fest (Urk. 2/4-5).
2. Am 29. April 2003 leitete B.___ durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Zürich, gegen die Vorsorgeeinrichtung Klage ein mit dem Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine obligatorische sowie eine überobligatorische Invalidenrente (nebst Kinderrente) auszurichten und die nachzuzahlenden Rentenleistungen seien zu verzinsen, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 8. September 2003 anerkannte die Beklagte, dass sie gegen Rückerstattung der übertragenen Freizügigkeitsleistung mit Wirkung ab 1. November 2002 eine obligatorische Invalidenrente der beruflichen Vorsorge im Jahresrentenbetrag von Fr. 11'556.-- (zuzüglich Kinderrente) schulde. Im Weiteren schloss sie auf Abweisung der Klage (Urk. 10). Mit Verfügung vom 9. September 2003 (Urk. 12) zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei (Urk. 16/1-23). In der Replik vom 25. November 2003 hielt der Kläger an seinen Rechtsbegehren insoweit fest, als sie von der Beklagten nicht anerkannt wurden (Urk. 20), und die Beklagte erneuerte in der Duplik vom 8. März 2004 ihren Antrag (Urk. 25). Am 9. März 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 26). Mit Eingabe vom 23. März 2004 reichte der Kläger Spesenabrechnungen (Urk. 28/1-6) ein und beantragte eine persönliche Befragung (Urk. 27).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Vorab ist die von der Beklagten aufgebrachte Frage zu prüfen, die Replik sei aus dem Recht zu weisen, weil diese nicht vom Rechtsvertreter des Klägers, sondern von einer anderen Person unterzeichnet wurde (vgl. Urk. 25 S. 2).
1.1 Gemäss § 15 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (GSVGer) können sich die Parteien vertreten oder verbeiständen lassen. Da das GSVGer die Voraussetzungen der Vertretung nicht bezeichnet, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) ergänzend sinngemäss anwendbar (vgl. § 28 GSVGer). Wer eine Partei vertritt, bedarf einer schriftlichen oder zu Protokoll erklärten Vollmacht (§ 34 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1.2 Der Kläger bevollmächtigte am 8. Januar 2003 seinen Rechtsvertreter betreffend Pensionskasse zu allen Rechtshandlungen von Generalbevollmächtigten, mit dem Recht, Stellvertreter zu ernennen (Urk. 3). Sowohl die Klage (Urk. 1) als auch die Replik (Urk. 20) sind nicht vom Rechtsvertreter, sondern im Auftrag desselben von einer anderen Person unterzeichnet. Da der vom Kläger bevollmächtigte Rechtsvertreter ohnehin befugt ist, andere Personen als Stellvertreter zu bezeichnen, ist gegen dieses Vorgehen nichts einzuwenden. Daher sind weder die Klageschrift noch die Replik aus dem Recht zu weisen.
2. In der unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 23. März 2004 beantragt der Kläger ausdrücklich eine persönliche Befragung des Klägers und hält sich die Nennung weiterer Beweismittel vor (Urk. 27).
2.1 Aufgrund des in der Sozialversicherungsrechtspflege vorherrschenden Untersuchungsgrundsatzes hat der Richter von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. Der Sozialversicherungsrichter hat zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, N 5 zu § 23).
2.2 Da sich aufgrund der Parteivorbringen und der Akten keine hinreichende Anhaltspunkte ergeben, welche eine persönliche Befragung als notwendig erscheinen lassen, ist dem Antrag des Klägers nicht stattzugeben. Ebenfalls kann auf die Einholung weiterer Beweismittel verzichtet werden, da der Sachverhalt aufgrund der eingeholten Akten genügend geklärt ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweisen).
3. In der Klageantwort vom 8. September 2003 anerkannte die Beklagte, dem Kläger gegen Rückerstattung der übertragenen Freizügigkeitsleistung mit Wirkung ab 1. November 2002 eine obligatorische Invalidenrente der beruflichen Vorsorge im Jahresrentenbetrag von Fr. 11'556.-- (zuzüglich Invaliden-Kinderrente) zu schulden (Urk. 10). Dies wiederum wird vom Kläger in der Replik zustimmend zur Kenntnis genommen (Urk. 20). Somit ist von dieser Anerkennung Vormerk zu nehmen.
4. Streitig ist lediglich noch, ob die Beklagte vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurücktreten durfte.
4.1 Während in der obligatorischen beruflichen Vorsorge aus gesundheitlichen Gründen keine Vorbehalte angebracht werden dürfen (BGE 115 V 215), sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der weitergehenden Vorsorge im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) in der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei. Insbesondere können sie die Aufnahme in die Vollversicherung an gewisse Anforderungen des Gesundheitszustandes knüpfen, indem sie beispielsweise einen befristeten oder unbefristeten gesundheitlichen Vorbehalt anbringen, oder gar eine Aufnahme in die weitergehende Vorsorge ablehnen (BGE 115 V 223 Erw. 6; Helbling, Personalvorsorge und BVG, 6. Auflage, Bern 1995, S. 85; Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, Basel und Frankfurt a/Main 1993, S. 204).
Die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht im Bereich der freiwilligen und der weitergehenden beruflichen Vorsorge richten sich grundsätzlich nach den einschlägigen statutarischen bzw. reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung. Schweigen sich Statuten oder Reglement hierüber aus, hat die Beurteilung dieses Tatbestandes nicht nach den Regeln über die Mängel beim Vertragsabschluss (Art. 23 ff. OR), sondern analogieweise gemäss Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) zu erfolgen (BGE 119 V 286 Erw. 4 mit Hinweisen).
Nachdem das Reglement (Urk. 11/15) der Beklagten vorschreibt, dass eintretende Personen über ihren Gesundheitszustand Auskunft zu geben haben, nicht aber den Tatbestand der Verletzung der Auskunftspflicht und das daraus abgeleitete Rücktrittsrecht normiert hat, besteht diesbezüglich Raum für die analoge Anwendung von Art. 4 ff. VVG.
4.2 Nach Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so, wie sie ihm bei Vertragsabschluss bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (Abs. 2). Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet (Abs. 3).
Gefahrstatsachen sind alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Versicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verursachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefahrenursachen gestatten. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung weist die Anzeigepflicht des Antragstellers keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener Gefahrstatsachen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 116 V 226 f. Erw. 5a mit Hinweisen).
4.3 Wann die Anzeigepflicht verletzt ist, beurteilt sich verschuldensunabhängig nach subjektiven wie auch nach objektiven Kriterien. Denn nach dem Wortlaut von Art. 4 und 6 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer in Beantwortung entsprechender Fragen nicht nur die ihm tatsächlich bekannten (von seinem positiven Wissen erfassten) erheblichen Gefahrstatsachen mitzuteilen, sondern auch diejenigen, die ihm bekannt sein müssen. Damit stellt das Gesetz ein objektives (vom tatsächlichen Wissen des Antragstellers über den konkreten Sachverhalt unabhängiges) Kriterium auf, bei dessen Anwendung jedoch die Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die persönlichen Eigenschaften (Intelligenz, Bildungsgrad, Erfahrung) und die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist somit, ob und inwieweit ein Antragsteller nach seiner Kenntnis der Verhältnisse und gegebenenfalls nach den ihm von fachkundiger Seite erteilten Aufschlüssen eine Frage des Versicherers in guten Treuen verneinen durfte. Er genügt seiner Anzeigepflicht nur, wenn er ausser den ihm ohne weiteres bekannten Tatsachen auch diejenigen angibt, deren Vorhandensein ihm nicht entgehen kann, wenn er über die Fragen des Versicherers ernsthaft nachdenkt (BGE 116 V 227 f. Erw. 5b mit Hinweisen).
4.4 Gemäss Art. 6 VVG ist die Berufung auf den Mangel des Vertragsabschlusses verspätet, wenn er nicht innert vier Wochen seit Kenntnis von der Verletzung der Anzeigepflicht vom Versicherer erklärt wird. Dabei handelt es sich nicht um eine Verjährungs-, sondern um eine Verwirkungsfrist, deren Lauf weder gehemmt noch unterbrochen werden kann. Sie beginnt erst, wenn der Versicherer zuverlässige Kunde von Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt. Blosse Vermutungen, die zu grösserer oder geringerer Wahrscheinlichkeit drängen, dass die Anzeigpflicht verletzt ist, genügen nicht (BGE 118 II 340 Erw. 3a und 116 V 229 Erw. 6a mit Hinweisen).
5.
5.1 Die Beklagte stützt die Geltendmachung der Verletzung der Anzeigepflicht damit, dass der Kläger die Frage 1 des Gesundheitsfragebogens für die Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung, welche lautet: "Bestehen bei Ihnen Gesundheitsstörungen, Unfallfolgen oder Anomalien?" (Urk. 11/4) verneinte, obwohl er seit mehreren Jahren unter erheblichen psychischen Beeinträchtigungen gelitten habe (vgl. Urk. 2/3, Urk. 10 S. 5). Zu prüfen ist demnach, ob es sich bei den im Gutachten der P.___ geschilderten Symptomen um deklarationspflichtige Gesundheitsstörungen handelt.
5.2 Im Gutachten der P.___ vom 6. August 2002 (Urk. 16/11) wird in der Krankheitsanamnese geschildert, dass sich beim Kläger die Ängste bereits in der Jugend entwickelten. In der Pubertät habe er unter starker Migräne gelitten und sich schon damals viel im Haus verkrochen und dieses nur, wenn es unbedingt nötig war, verlassen. Er habe damals bereits Angst vor Panikattacken gehabt und habe erste Hyperventilationsanfälle im Alter von 14 bis 15 Jahren beschrieben. Der Kläger habe sich 1973 erstmals im D.___ aufgrund einer Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit gemeldet. Damals wurde er als schwer depressiv-schizoid mit erheblicher familiärer Belastung beurteilt. 1976 habe er sich aufgrund einer schweren depressiven Entwicklung in ambulanter psychiatrischer Behandlung, ebenfalls in D.___, befunden. 1986 sei der Kläger in eine schwere Lebenskrise geraten. Zu diesem Zeitpunkt seien erstmals regelmässige und intensive Ängste aufgetreten, die ihn seither begleiteten. Er habe unter Panikattacken, Todesängsten und ausgeprägten Schlafstörungen gelitten, habe aber keine professionelle Hilfe gesucht. Es sei allerdings im weiteren Verlauf immer wieder zu krankheitsbedingten Stellenwechseln gekommen. Der Kläger habe sich gezielt Arbeitsstellen ausgesucht, die seiner geringen Bewegungsfreiheit aufgrund der Ängste entsprochen hätten. Aufgrund der sich dennoch verstärkenden Ängste sei es 1994 zum ersten Zusammenbruch gekommen, indem der Kläger erneut psychiatrische Hilfe in D.___ gesucht habe. Damals habe er das Haus nicht mehr verlassen können und sei über mehrere Monate arbeitsunfähig gewesen, wobei er ihm zugewiesene Arbeiten zu Hause erledigt habe. Im Verlauf der nächsten Jahre sei es, nach einer kurzfristigen Stabilisierung im Jahr 1995, zur weitern Verschlechterung der Symptomatik gekommen. Der Kläger habe ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten entwickelt, habe keine geschlossenen Räume, keinen Lift und auch keine Rolltreppen mehr betreten, habe nicht mehr auf der Autobahn und durch Innenstädte fahren können und habe sich zeitlich immer mehr eingeengt gefühlt.
5.3 Wie der Kläger zu Recht einwendet, führt das psychiatrische Gutachten nicht präzise an, zu welchem Zeitpunkt genau welche Beschwerden auftraten. Dem Gutachten kann aber entnommen werden, dass psychische Beeinträchtigungen ständig vorhanden waren. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, der Kläger hätte sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Gesundheitsfragebogens in einem Zustand vollkommen körperlichen und geistigen Wohlbefindens befunden und er habe seinen Zustand als völlig normal betrachtet. Folglich durfte er die Frage der Beklagten, ob bei ihm eine Gesundheitsstörung vorliege, nicht in guten Treuen verneinen, unabhängig davon, dass er sich in diesem Zeitpunkt nicht in ärztlicher Behandlung befand und voll arbeitsfähig war. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger sich zumindest seit 1994 in seiner Gesundheit beeinträchtigt gefühlt haben muss, hätte er sonst in der IV-Anmeldung kaum angegeben, die Behinderung bestehe seit 1994 (Urk. 16/1). Der Kläger verkennt überdies mit seinen Vorbringen, dass in der Gesundheitsdeklaration nicht nach allfälligen vorangegangenen Perioden mit Arbeitsunfähigkeit oder ärztlichen Behandlungen, sondern generell nach Gesundheitsstörungen, Unfallfolgen oder Anomalien gefragt wurde. Dass er offenbar an seiner letzten Arbeitsstelle bei der H.___ Bauunternehmung seit Frühling 1995 keine krankheitsbedingten Absenzen zu verzeichnen und eine gute Arbeitsleistung erbracht hatte, ist daher in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass diese Arbeitsleistung nur aufgrund einer erheblichen Rücksichtnahme des langjährigen Arbeitgebers ermöglicht wurde, der Kläger sich aber trotzdem überfordert fühlte (vgl. Urk. 16/11 S. 3). In analoger Anwendung von Art. 6 VVG war die Beklagte demnach befugt, binnen vier Wochen seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurücktreten.
5.4 Die Beklagte, welche von der IV-Stelle des Kantons Thurgau weder ins Verfahren der Eidgenössischen Invalidenversicherung einbezogen noch mit einer rentenzusprechenden Verfügung bedient wurde (vgl. Urk. 16/19/1-2), erhielt frühestens mit Einsicht in die IV-Akten Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung. Die Beklagte verlangte mit Brief mit 23. Oktober 2002 die Zustellung der IV-Akten (Urk. 16/16). Mit Schreiben vom 4. November 2002 stellte die IV-Stelle die Akten der Beklagten zu (Urk. 11/13). Mit Brief vom 19. November 2002 trat sie vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurück (Urk. 2/3). Damit hat sie die vierwöchige Rücktrittsfrist jedenfalls eingehalten.
6. Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Unter Würdigung aller Umstände erscheint vorliegend die Zusprechung einer reduzierten Prozessentschädigung an den Kläger von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als gerechtfertigt.
Das Gericht beschliesst:
Von der Anerkennung der Beklagten, dem Kläger gegen Rückerstattung der übertragenen Freizügigkeitsleistung mit Wirkung ab 1. November 2002 eine obligatorische Invalidenrente der beruflichen Vorsorge im Jahresrentenbetrag von Fr. 11'556 (zuzüglich Invaliden-Kinderrente) zu schulden, wird Vormerk genommen,
und erkennt:
1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Rechtsanwalt Peter Rösler unter Beilage von Kopien Urk. 27 und Urk. 28/1-6
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).