BV.2003.00051

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 10. Dezember 2003
in Sachen
V.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott
Stadthausstrasse 39, Postfach, 8402 Winterthur

gegen

BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
General Guisan-Quai 40, Postfach 4338, 8022 Zürich
Beklagte


Sachverhalt:
1.      
1.1     V.___, geboren 1957, arbeitete bei der A.___, Zürich, als Betriebsarbeiterin/Packerin seit dem 2. Juni 1980 mit einem Beschäftigungsgrad von 100 %, seit 19. Februar 1990 mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % (Urk. 12/93) und war damit bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (im folgenden: Pensionskasse) vorsorgeversichert. Am 23. Mai 1991 erlitt sie einen Unfall, wofür die SUVA bis Mai 1994 die gesetzlichen Leistungen erbrachte (Urk. 12/83, Urk. 12/110). Das Arbeitsverhältnis bei der A.___ wurde infolge Geschäftsaufgabe per Februar 1992 aufgelöst (Urk. 12/83, Urk. 12/109a). Seit dem erlittenen Unfall arbeitete V.___ mit Ausnahme einer Teilzeitbeschäftigung bei H.___ von März bis Juli 1992 nicht mehr (Urk. 12/105, Urk. 12/109).
1.2     Die Pensionskasse gewährte V.___ eine halbe Invalidenrente ab 19. Juni 1991 (Abrechnung vom 19. Juli 1991, Urk. 12/85). Mit Verfügung vom 6. Dezember 1994 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich gestützt auf einen nach der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 33 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 12/40). Darauf hin reduzierte die Pensionskasse die Invalidenrente ab 1. Januar 1995 auf 33 % (Urk. 2/9).
1.3     Mit Verfügung vom 9. April 2001 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, V.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. Dezember 1999 eine Viertelsrente und mit Verfügung vom 12. April 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % mit Wirkung ab 1. Mai 2000 eine halbe Invalidenrente jeweils samt Kinderrenten zu (Urk. 12/5). Mit Wiedererwägungsverfügung vom 14. September 2001 sodann sprach sie ihr gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % bereits mit Wirkung ab 1. Dezember 1999 eine halbe Invalidenrente samt Kinderrenten zu (Urk. 12/3).
         Mit Brief vom 15. August 2001 teilte die Pensionskasse mit, dass sie die Invalidenrente per 30. September 2001 einstelle und auf eine Rückforderung der bereits bezahlten Renten ab dem 1. August 1999 verzichte, obwohl die Versicherte ab diesem Zeitpunkt als Packerin zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 2/11). Am 18. September 2001 teilte die Pensionskasse sodann mit, dass die Invalidenrente per 1. Januar 1995 zu Unrecht von 50 % auf 33 % herabgesetzt worden sei, und stellte eine Nachzahlung des Rentenanspruchs seit 1. Januar 1995, mit welchem sie allerdings die ab dem 1. August 1999 bis 31. September 2001 ausgerichteten Rentenbetreffnisse verrechnete, in Aussicht (Urk. 2/13). Mit Abrechnung vom 27. Mai 2002 kündigte sie eine Nachzahlung von Kinderrenten für die beiden Kinder G.____ und L.____ für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Juli 1999 von insgesamt Fr. 12'573.80 an (Urk. 2/15).

2.       Am 5. Mai 2003 liess V.___ durch Rechtsanwältin Marianne Ott Klage gegen die Pensionskasse erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
"1.  Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin seit 1.1.1995 und bis auf weiteres BVG-Invaliden-Renten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55 % auszurichten,
     unter Anrechnung der vom 1.1.1995 bis 31.7.1999 ausbezahlten Teilleistung von Fr. 31'424.50.
   2.  Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin folgende Invaliden-Kinderrenten auszurichten:
        -   Für den Sohn G.___ (geb. 13.5.1981) seit dem Beginn der Laufzeit der Invalidenrente (ca. Oktober 1991) bis heute und bis zum Abschluss seiner Berufsausbildung,
        -   für die Tochter L.___ (geb. 15.2.1993) seit Februar 1993 bis heute und auf weiteres,
     unter Anrechnung der für den Zeitraum 1.1.1995 bis 31.7.1999 ausbezahlten Teilleistung von total Fr. 12'573.80.
   3.  Die Beklagte sei zu verpflichten, für sämtliche Rentenleistungen 5 % Verzugszins, jeweils seit deren Fälligkeit, zu bezahlen.
   4.  Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
         In der Klageantwort vom 14. Juli 2003 beantragte die Pensionskasse die Abweisung der Klage (Urk. 7). Am 15. Juli 2003 (Urk. 9) wurden die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 12/1-110) beigezogen. Mit Replik vom 19. September 2003 (Urk. 15) bzw. Duplik vom 17. November 2003 (Urk. 19) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Mit Verfügung vom 19. November 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 20).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschriften (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung.
         Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente (Art. 25 BVG).
         Der Anspruch auf Leistungen für Waisen erlischt mit dem Tod des Waisen oder mit Vollendung des 18. Altersjahres. Für Kinder in Ausbildung besteht er bis zum Abschluss derselben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres (Art. 22 Abs. 3 lit. a BVG).
1.2     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine). Die Bindung der Vorsorgeeinrichtung an den durch die Invalidenversicherung bei teilerwerbstätigen Personen aufgrund der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad beschränkt sich auf die Invalidität im erwerblichen Bereich (BGE 120 V 106 ff.). Auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge besteht jene Bindung, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (BGE 120 V 109 Erw. 3c, 126 V 311 Erw. 1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 129 V 73 ff.).
1.3     In Art. 5 des Reglements für das Vorsorgewerk der A.___, nachf. B.___ & Co. AG, Zürich, vom 1. Januar 1990 (vgl. Urk. 8/5) wird Invalidität wie folgt umschrieben:
         "(1)
         Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar wegen Krankheit (einschliesslich Zerfall der geistigen und körperlichen Kräfte) oder unabsichtlicher Körperverletzung ganz oder teilweise ihren Beruf oder eine andere ihrer Lebensstellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann oder im Sinne der IV invalid ist.
         (2)
         Ist die versicherte Person teilweise invalid, so werden die für die Vollinvalidität festgesetzten Leistungen in der Höhe gewährt, die dem Invaliditätsgrad entspricht.
         Teilweise Invalidität von weniger als einem Viertel gibt keinen Anspruch auf Leistungen. Beträgt die teilweise Invalidität mindestens zwei Drittel der vollen Invalidität, so werden die vollen Leistungen gewährt. Der Grad der Invalidität entspricht mindestens dem von der IV festgestellten Invaliditätsgrad.
         ..."
         In Art. 16 wird sodann der Anspruch auf Invaliden-Kinderrenten geregelt:
         "(1)
         Anspruch auf Invaliden-Kinderrenten hat eine im Sinne von Art. 5 invalide Person für die Kinder (Art. 18 Abs. 2) unter 20 Jahren.
          (2)
Die jährliche Invaliden-Kinderrente beträgt für jedes Kind 20 % der Invalidenrente gemäss Art. 15."

2.       Streitig und zu prüfen ist vorerst, ob die Klägerin seit 1. Januar 1995 bis 31. Juli 1999 Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55 % hat. Dazu ist vorab festzuhalten, dass der Beklagten zwar die IV-Verfügungen nicht eröffnet wurden, sie aber trotzdem die von der Invalidenversicherung vorgenommene Festsetzung des Invaliditätsgrades grundsätzlich anerkennt. Im Folgenden kann daher von der Bindungswirkung ausgegangen werden bzw. die IV-Verfügungen sind einzig auf ihre offensichtliche Unhaltbarkeit hin zu überprüfen.
2.1     Mit Verfügung vom 6. Dezember 1994 (Urk. 12/40) verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich den Anspruch von V.___ auf eine Invalidenrente, weil der Invaliditätsgrad lediglich 33 % betrug. Sie bemass die Invalidität nach der sogenannten gemischten Methode (Anteil Erwerbstätigkeit: 50 %), wobei sich im Teilbereich Haushalt eine Invalidität von 16 % und im erwerblichen Bereich eine solche von 50 % ergab. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
2.2     Die Klägerin macht geltend, da sie im Zeitpunkt der ablehnenden Rentenverfügung zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % als im Haushalt tätig qualifiziert worden sei und die Einschränkung im Haushalt weniger gravierend gewesen sei, habe sich ein Invaliditätsgrad von 33 % ergeben, mithin ein Invaliditätsgrad, der gegenüber der Invalidenversicherung klarerweise keinen Rentenanspruch begründet habe. Aus diesem Grund habe die Invalidenversicherung die wirtschaftlichen Auswirkungen der Einschränkung im Erwerbsbereich nicht näher abklären müssen. Im Bereich der beruflichen Vorsorge sei die Situation aber anders, weil hier lediglich die Einschränkung im Erwerbsbereich massgeblich sei. Zur Festlegung des Invaliditätsgrades in der beruflichen Vorsorge seit 1. Januar 1995 seien die wirtschaftlichen Auswirkungen der eingeschränkten Möglichkeiten zur Berufsausübung abzuschätzen. Da in den zusprechenden Rentenverfügungen der Invalidenversicherung der Jahre 2001/2002 eine unveränderte Einschränkung der Erwerbstätigkeit von 50 % zu einer wirtschaftlichen Einbusse (Erwerbsunfähigkeit) von 55 % geführt habe, sei dieser Wert auch für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Juli 1999 zu übernehmen, da anzunehmen sei, dass die medizinisch konstante Möglichkeit, 50 % erwerbstätig zu sein, ab 1. Januar 1995 dieselben wirtschaftlichen Auswirkungen gehabt hätte wie seit Sommer 1999. Aus diesem Grund sei der Klägerin eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 6 f.).
2.3     Auch wenn sich die Rechtskraft eines Urteils grundsätzlich nur auf das Dispositiv und nicht auf die Begründungselemente bezieht (BGE 110 V 52 Erw. 3c), haben bei leistungsablehnenden Entscheiden die Begründungselemente notwendigerweise Anteil an der formellen Rechtskraft, muss doch auf das für die Leistungsablehnung kausale Begründungselement abgestellt werden. Damit die Verwaltung beispielsweise nach einer rechtskräftigen leistungsablehnenden Verfügung nicht immer wieder neu eingereichten und gleich begründeten Leistungsgesuchen gegenübersteht, muss der Leistungsansprecher eine rechtserhebliche Tatsachenänderung seit der letzten rechtskräftigen negativen Verfügung glaubhaft machen (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 zu Vorbemerkungen zu § 29-31). Diese für das Verfahren der Invalidenversicherung geltenden Grundsätze wirken sich aufgrund der Bindungswirkung auch auf das Verfahren der beruflichen Vorsorge aus.
2.4     Damit hat es grundsätzlich mit der Feststellung sein Bewenden, dass die Klägerin im in der Verfügung der Ausgleichskasse vom 6. Dezember 1994 festgesetzten Umfang von 50 % im erwerblichen Bereich invalid ist. Nachdem die Klägerin diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft hatte erwachsen lassen, ist anzunehmen, dass sie die 50%ige Invalidität im erwerblichen Bereich als richtig erachtete. Es besteht daher keine Veranlassung, den Invaliditätsgrad seitens des Gerichts im vorliegenden Verfahren rückwirkend neu zu bemessen, zumal der von der Invalidenversicherung festgelegte Invaliditätsgrad nicht offensichtlich unhaltbar erscheint und auch nur unwesentlich vom Jahre später verfügten  Invaliditätsgrad von 55 % abweicht. Der Klägerin ist daher von der Beklagten für die Periode vom 1. Januar 1995 bis 31. Juli 1999 zu Recht eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % ausgerichtet worden, weshalb die Klage in diesem Umfang abzuweisen und die entsprechende Verjährungseinrede nicht zu prüfen ist.

3.       Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beklagte die Rentenleistungen per 31. Juli 1999 zu Recht einstellte.
3.1     Mit Verfügung vom 14. September 2001 (Urk. 2/7) sprach die IV-Stelle der Klägerin eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55 % mit Wirkung ab 1. August 1999 zu. Dabei ging sie davon aus, dass die Klägerin bei voller Gesundheit ab Einschulung des zweiten Kindes im August 1999 wieder einer Vollzeitbeschäftigung nachginge. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 55 % (Urk. 2/5). Darauf hin stellte die Beklagte ihre Rentenleistungen per 31. Juli 1999 ein, da die Klägerin ab 1. August 1999 als Packerin zu 50 % arbeitsfähig sei und dies jenem Pensum entspreche, welches sie bei Beginn ihrer Erwerbsunfähigkeit als Teilzeitbeschäftigte inne hatte (Urk. 2/13).
3.2     Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) erwog in SZS 2001 S. 85 ff. folgendes: Eine Versicherte, welche seit jeher zu 50 % als Sekretärin tätig war, übte dieselbe Tätigkeit nach Eintritt einer Teilinvalidität von 50 % weiterhin in gleichem Umfang aus. Weil die Versicherte im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit für ein den Beschäftigungsgrad von 50 % übersteigendes Arbeitspensum nicht versichert war, da für diesen Teil der Erwerbsfähigkeit nie ein Arbeits- und Versicherungsverhältnis bestanden hat, verneinte das EVG einen Anspruch dieser Versicherten auf eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge. Die Beklagte macht geltend, der dem Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt sei mit dem vorliegenden vergleichbar, einzig mit dem Unterschied, dass die Klägerin, welche als Packerin zu 50 % arbeitsfähig sei, die Restarbeitsfähigkeit nicht verwerte und so, versicherungsrechtlich gesprochen, ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachkomme, was nicht zulasten der Beklagten ausgelegt werden könne. Gegen die wirtschaftlichen Folgen der Arbeitslosigkeit sei die Klägerin im Rahmen der beruflichen Vorsorge nicht versichert (Urk. 7 S. 4 f.).
3.3     Im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität war die Klägerin ohne Gesundheitsschaden 50 % erwerbstätig gewesen, die anderen 50 % hat sie der Hausarbeit gewidmet. Aufgrund der 50%igen Arbeitsunfähigkeit gab sie die Erwerbstätigkeit auf, worauf ihr aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge zugesprochen wurde. Erst nachdem ihr zweitgeborenes Kind im August 1997 eingeschult worden ist, hat sie gegenüber der IV-Stelle glaubhaft geltend gemacht, sie würde ohne Gesundheitsschaden wieder 100 % erwerbstätig sein. Ein mit dem oben zitierten Entscheid des EVG vergleichbarer Sachverhalt liegt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vor, da der Klägerin aufgrund ihrer Teilinvalidität eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge zugesprochen wurde. Fraglich ist indessen, ob und wie sich die Erhöhung des Invaliditätsgrades auf die Rente der beruflichen Vorsorge auswirkt.
         Nach Art. 23 BVG ist für einen allfälligen Anspruch einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit massgebend, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (BGE 118 V 45 Erw. 5).
Es ist unbestritten, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit die Versicherteneigenschaft erfüllte, weshalb ihr eine Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung zustand. Die Beklagte ist daher auch nach dem 31. Juli 1999 weiterhin leistungspflichtig, unabhängig davon, dass die Klägerin die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit von 50 % nicht verwertet. Gestützt auf den von der IV-Stelle festgesetzten Invaliditätsgrad von 55 % ist gemäss Art. 5 Abs. 2 des Reglements (Urk. 8/5) ab 1. August 1999 auch eine entsprechende Rente der Beklagten geschuldet.
        
4. Schliesslich ist zu prüfen, ob die Klägerin Anspruch auf Kinderrenten für den Sohn G.___, geboren 13. Mai 1981, seit dem Beginn der Rentenleistungen am 19. Juni 1991 bis zum Abschluss der Berufsausbildung und für die Tochter L.___, geboren 15. Februar 1993, seit Februar 1993, hat.
4.1     Die Beklagte richtete für beide Kinder Kinderrenten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % für die Periode vom 1. Januar 1995 bis 31. Juli 1999 aus (Urk. 2/15). Betreffend den weiter zurückliegenden Kinderrenten erhob die Beklagte die Verjährungseinrede.
4.2     Gemäss Art. 41 Abs. 1 BVG verjähren im Bereich der obligatorischen Berufsvorsorge Forderungen auf periodische Leistungen nach fünf, andere Forderungen nach zehn Jahren. Im Falle des Anspruchs auf eine Invalidenrente unterliegen demnach die einzelnen Rentenbetreffnisse der fünfjährigen, die Gesamtforderungen als solche (das sogenannte Rentenstammrecht) hingegen der ordentlichen zehnjährigen Verjährungsfrist (BGE 117 V 332 Erw. 4 mit Hinweis).
Die von der Klägerin vorgebrachte Auffassung zur Verjährung ist unzutreffend. Insbesondere liegt kein Anwendungsfall von Art. 135 Ziff. 1 des Obligationenrechts vor. Mit der Kinderrenten-Nachzahlung hat die Beklagte das Rentenstammrecht anerkannt. Die einzelnen geltend gemachten Rentenbetreffnisse vor dem 1. Januar 1995 waren im Zeitpunkt der Klageerhebung vom 5. Mai 2003 verjährt. Ein Anspruch auf Kinderrenten vor dem 1. Januar 1995 besteht somit nicht mehr.
         Hingegen besteht weiterhin ein Anspruch auf Kinderrenten im Umfang von 20 % der Invalidenrente seit dem 1. August 1999, da die Klägerin weiterhin rentenberechtigt ist. Weil der Sohn G.___ seine Ausbildung im Juli 2003 erfolgreich beendet hat, erlischt der Anspruch auf Kinderrente für ihn per Ende Juli 2003.

5. Betreffend Verzugszinsen beruft sich die Klägerin auf Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die berufliche Vorsorge nicht dem ATSG unterstellt wurde, weshalb auch die Bestimmung von Art. 26 ATSG nicht zur Anwendung gelangen könne. Verzugszinsen sind auf Invalidenleistungen geschuldet, wobei jedoch grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Da die Klägerin nicht geltend macht, die Beklagte schon vor der Klageeinleitung betrieben zu haben, ist auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen August 1999 bis Mai 2003 ein Verzugszins von 5 % ab 5. Mai 2003 (Datum Poststempel der Klageschrift), für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum geschuldet. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin seit 1. August 1999 weiterhin eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55 % samt den dazugehörigen Kinderrenten für die beiden Kinder G.___ und L.___ auszurichten, wobei der Anspruch auf Kinderrente für den Sohn G.___ per Ende Juli 2003 erloschen ist. Auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen für die Periode August 1999 bis Mai 2003 ist ein Verzugszins von 5 % ab 5. Mai 2003, für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum geschuldet.

7.       Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Unter Würdigung aller Umstände erscheint vorliegend die Zusprechung einer reduzierten Prozessentschädigung an die Klägerin von Fr. 1'800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als gerechtfertigt.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte im Sinne der Erwägungen verpflichtet, der Klägerin ab 1. August 1999 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % mit den jeweils dazugehörenden Kinderrenten zu leisten. Für die in den Monaten August 1999 bis Mai 2003 geschuldeten Rentenbetreffnisse hat sie Verzugszins von 5 % ab 5. Mai 2003, für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von   Fr. 1'800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marianne Ott
- BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).