Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 29. April 2004
in Sachen
S.___
Klägerin
vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte,
G. Pestalozzi-Seger, Fürsprecher Zweigstelle Bern
Schützenweg 10, 3014 Bern
gegen
M.___
Beklagte
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1952, arbeitet seit dem 1. April 1993 als kaufmännische Mitarbeiterin bei der B.___ AG und ist über ihre Arbeitgeberin bei der M.___ vorsorgeversichert (Urk. 2/2).
Ab dem 15. Dezember 1997 musste sie ihre Tätigkeit hauptsächlich wegen Rückenproblemen zuerst ganz einstellen, ab dem 1. März 1998 arbeitete sie wieder zu 50 % und ab dem 1. Juni 1998 zu 60 % (Urk. 12/0). Mit Verfügung vom 7. Juli 1999 wurde ihr von der IV-Stelle des Kantons Solothurn eine Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 40 % ab dem 1. Dezember 1998 zugesprochen (Urk. 2/3 = Urk. 12/15). In der Folge wandte sich S.___ an die M.___ und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge. Mit Schreiben vom 4. Februar 2000 (Urk. 2/4) teilte ihr die Vorsorgeeinrichtung mit, dass sie bei Aufnahme in die Kasse keine vollständigen Angaben zu ihrem Gesundheitszustand gemacht habe und die Pensionskasse daher vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurücktrete. S.___ gelangte daraufhin an die Schiedskommission der M.___, welche ihr Begehren mit Entscheid vom 16. Juli 2002 (Urk. 2/6) ebenfalls abwies.
2. Am 7. Mai 2003 (Urk. 1) liess S.___ durch den Rechtsdienst für Behinderte Klage erheben und beantragen, die M.___ sei zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1999 eine 40%ige Invalidenrente (inkl. Zins ab Klageeinreichung) zu gewähren.
Nachdem die M.___ in ihrer Klageantwort vom 26. August 2003 (Urk. 7) die Abweisung der Klage beantragt hatte, wurden die Akten der Invalidenversicherung des Kantons Solothurn beigezogen (Urk. 12/0-16), ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Replik vom 15. Oktober 2003 [Urk. 15] und Duplik vom 17. November 2003 [Urk. 18]) und mit Verfügung vom 19. November 2003 (Urk. 19) der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt. Im Weiteren wurde der Hausarzt von S.___, Dr. med. C.___, aufgefordert, die vollständige Krankengeschichte einzureichen (Urk. 23 und 24/1-2). Die darin für den Fall relevanten Aktenstücke wurden den Parteien zur Stellungnahme zugestellt (Stellungnahme von S.___ vom 16. März 2004 [Urk. 27]; die M.___ hat auf eine Stellungnahme verzichtet).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig ist der Anspruch der Klägerin aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge. Dabei ist vorab zu prüfen, ob die Klägerin die Gesundheitserklärung vom 16. März 1993 (Urk. 2/7) korrekt ausgefüllt hat oder ob die Beklagte aufgrund einer allfälligen Falschdeklaration ihre Leistungen kürzen oder verweigern kann.
1.2 Dazu macht die Klägerin in ihrer Eingabe vom 7. Mai 2003 (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, es sei grundsätzlich festzuhalten, dass eine Arbeitnehmerin bei Eintritt in eine Vorsorgeeinrichtung nicht von sich aus alle möglichen Angaben über ihre vergangenen gesundheitlichen Probleme zu machen habe, sondern dass sie einzig und allein verpflichtet sei, die ihr ausdrücklich und in unzweideutiger Art gestellten Fragen zu beantworten. Die Tragweite der einzelnen Fragen bestimme sich nach dem Vertrauensprinzip. Als Erstes sei sie gefragt worden, ob sie "gegenwärtig gesund und ohne Beschwerden voll arbeitsfähig sei". Sie habe diese Frage wahrheitsgetreu mit "Ja" beantwortet. Auch nehme sie keine Medikamente ein. Schliesslich sei sie noch gefragt worden, ob sie in den letzten zehn Jahren "eine schwere Krankheit durchgemacht, einen schweren Unfall erlitten oder sich einer Operation unterzogen" habe. Sie habe diese Fragen ebenfalls zu Recht mit "Nein" beantwortet.
1.3 Dagegen führt die Beklagte aus (Urk. 7), dass die von der Klägerin angeführte Diagnose "Lumbovertebralsyndrom bei dekompensierter Torsionsskoliose sowie massiver Lordose lumbal mit Sacrum acutum" keine neue Krankheit oder von einem neuen Unfall herrührende Gebrechen darstellen würden, sondern es sich vielmehr um bereits vorbestandene Leiden handle. Ihre Fragen in der Gesundheitserklärung seien einfach und unzweideutig abgefasst. Die Klägerin habe es aber unterlassen, wichtige Hinweise zu geben, die es der Beklagten ermöglicht hätten, eine genauere Abklärung vorzunehmen und einen maximal fünfjährigen Vorbehalt für jene Leiden auszusprechen, welche heute kausal für die Behinderung seien.
2.
2.1 Während in der obligatorischen beruflichen Vorsorge aus gesundheitlichen Gründen keine Vorbehalte angebracht werden dürfen (BGE 115 V 215), sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der weitergehenden Vorsorge im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) in der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei. Insbesondere können sie die Aufnahme in die Vollversicherung an gewisse Anforderungen des Gesundheitszustandes knüpfen, indem sie beispielsweise einen befristeten oder unbefristeten gesundheitlichen Vorbehalt anbringen (BGE 115 V 223 Erw. 6; Helbling, Personalvorsorge und BVG, 6. Auflage, Bern 1995, S. 85; Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, Basel und Frankfurt a/Main 1993, S. 204).
2.2 Die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht im Bereich der freiwilligen und der weitergehenden beruflichen Vorsorge richten sich grundsätzlich nach den einschlägigen statutarischen bzw. reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung. Schweigen sich Statuten oder Reglement hierüber aus, hat die Beurteilung dieses Tatbestandes nicht nach den Regeln über die Mängel beim Vertragsabschluss (Art. 23 ff. OR), sondern analogieweise gemäss Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) zu erfolgen (BGE 119 V 286 Erw. 4 mit Hinweisen). Massgebend ist das im Zeitpunkt der angeblichen Anzeigepflichtverletzung gültig gewesene Reglement (BGE 121 V 100 Erw. 1a).
3.
3.1 Die Beklagte legte in Art. 9 des Reglements (in der ab dem 1. Januar 1990 gültigen Fassung, Urk. 28) fest, dass beim Beitritt zur Kasse der Mitarbeiter eine Selbstauskunft über den Gesundheitszustand abzugeben hat (Abs. 1). Aufgrund der Selbstauskunft kann die Kasse auf ihre Kosten eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen (Abs. 2). Vorbehalte wegen beschränkter Versicherungsfähigkeit werden auf Antrag des Vertrauensarztes vom Stiftungsrat festgelegt und dem Versicherten mitgeteilt (Art. 10 Abs. 1). Solche Vorbehalte sind nur auf jenen Teil der Leistungsansprüche anwendbar, der die gesetzlich obligatorisch versicherten Ansprüche übersteigt (Abs. 2). Falls Krankheiten, Gebrechen oder Anlagen dazu nachträglich heilen oder wegfallen, kann die ausgesprochene Beschränkung wieder aufgehoben werden. In jedem Fall entfällt der Vorbehalt nach 5 Jahren (Abs. 3).
In dem von der Beklagten abgegebenen Formular "Gesundheitserklärung der zu versichernden Person" (Urk. 2/7) werden folgende Fragen gestellt:
1. Sind Sie gegenwärtig gesund und ohne Beschwerden voll arbeitsfähig?
Sind Sie auf regelmässige Medikamenteneinnahme angewiesen?
2. Sind Sie bei der IV angemeldet, oder beziehen Sie eine SUVA- oder IV-Rente?
Ist ein Rentenverfahren hängig?
3. Haben Sie in den letzten zehn Jahren eine schwere Krankheit durchgemacht, einen schweren Unfall erlitten oder sich einer Operation unterzogen?
Der Fragebogen der Beklagten (Urk. 2/7) konkretisiert somit die in Art. 9 Abs. 1 des Reglementes festgehaltene Selbstauskunftspflicht der versicherten Person bei Aufnahme in die Pensionskasse. Es ist im Weiteren also nur zu prüfen, ob die Klägerin die Gesundheitserklärung korrekt und wahrheitsgetreu ausgefüllt hat.
3.2
3.2.1 In den von der Invalidenversicherung beigezogenen Arztberichten (Urk. 12/2-7) äussern sich lediglich Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 29. Juni 1998 (Urk. 12/6) und Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, in seinem Bericht vom 22. Juli 1997 (Urk. 12/7, S.1 des Berichts und Beilage zu Urk. 12/6, S. 2 und 3 des Berichts) zu allfälligen Rückenproblemen der Klägerin vor dem Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten.
Dr. D.___ erwähnt hartnäckige lumbale Rückenbeschwerden, an denen die Klägerin seit Jahren immer wieder leide und welche seit Mitte 1997 wieder verstärkt aufgetreten seien (Urk. 12/6). Dr. E.___ attestiert eine längere physiotherapeutische Behandlung im Jahre 1984 wegen einer rechtsseitigen Ischialgie, wahrscheinlich mit radikulärer Reizung L5 rechts (Dysästhesien und Schmerzausstrahlung im Dermatom L5 rechts). Im Weiteren Verlauf sei die Klägerin längere Zeit wegen lumbaler Beschwerden chiropraktorisch behandelt worden (Urk. 12/7 und Beilage zu Urk. 12/6).
3.2.2 Dr. C.___, der Hausarzt der Klägerin, führt in seinem Schreiben an die Beklagte vom 5. April 2002 (Urk. 2/8) aus, die Klägerin habe zu Recht erklärt, dass sie im März 1993 gesund gewesen sei. Lediglich im September 1982 seien anlässlich einer Konsultation Rückenbeschwerden der BWS erwähnt worden. Nach den damals durchgeführten physiotherapeutischen Massnahmen sei die Klägerin trotz skoliotischer Fehlhaltung in den kommenden Jahren wieder beschwerdefrei gewesen.
In der vom Gericht von Dr. C.___ beigezogenen Krankengeschichte (Urk. 23 und 24/1-2) weist lediglich das Schreiben von Dr. med. F.___, Neurologie FMH, vom 8. Mai 1985 (Urk. 24/1) auf Rückenbeschwerden der Klägerin in den Jahren 1966 und 1985 hin. Den Einträgen von Dr. C.___ ist zu entnehmen, dass die Klägerin vom 14. September 1992 bis 25. September 1993 nicht in Behandlung war (Urk. 24/2).
3.2.3 In der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 5. November 1998 (Urk. 12/1) gibt die Klägerin chronische, teilweise akute Rückenschmerzen an, welche seit ca. März 1997 zunehmend bestehen würden. Die Invalidenversicherung des Kantons Solothurn richtet seit dem 1. Dezember 1998 eine Rente aus (Urk. 12/15).
3.2.4 Im Arbeitgeberbericht der B.___ AG an die Invalidenversicherung vom 24. November 1998 (Urk. 12/12) wird eine erste krankheitsbedingte Absenz ab dem 15. Dezember 1997 festgehalten. Ab diesem Zeitpunkt erfolgte auch eine Anmeldung bei der Krankentaggeldversicherung (Beilage zu Urk. 12/12).
3.2.5 Aus den Akten ist somit ersichtlich, dass die Klägerin bereits 1966 erstmals unter Rückenschmerzen litt, welche im Jahr 1984 zu physiotherapeutischen und chiropraktorischen Behandlungen geführt haben. Im weiteren Verlauf war die Klägerin aber wieder während mehreren Jahren beschwerdefrei oder hat sich zumindest nicht in ärztliche Behandlung begeben. Gemäss ihren Ausführungen in der Klageschrift vom 7. Mai 2003 (Urk. 1 S. 4) hat sie während ihrer Tätigkeit im Service im Jahr 1992 wiederum unter belastungsabhängigen Rückenschmerzen gelitten, welche nach Aufgabe dieser Tätigkeit aber wieder vollständig abgeklungen seien. Im Anschluss daran bezog die Versicherte Arbeitslosenentschädigung (Urk. 12/13). Nach Arbeitsbeginn als kaufmännische Angestellte bei der B.___ AG am 1. April 1993 erfolgten erstmals nachweisliche Arbeitsunterbrüche wegen Rückenproblemen ab dem 15. Dezember 1997 (Urk. 12/12), also rund 4 3/4 Jahre nach Aufnahme der neuen Tätigkeit.
3.3 Unbestritten ist, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten weder eine Rente der Invalidenversicherung bezogen hat, noch dass ein Rentenverfahren hängig war. Während der Zeit vor dem Eintritt bei der B.___ AG sind aufgrund der Akten keine ärztlichen Behandlungen, insbesondere auch nicht wegen Rückenproblemen, ersichtlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich die Klägerin in der Gesundheitserklärung vom 16. März 1993 als gesund und ohne Beschwerden voll arbeitsfähig bezeichnet hat.
In Bezug auf die Frage nach einer durchgemachten schweren Krankheit in den letzten zehn Jahren ist zu beachten, dass sich in der Gesetzgebung des Sozialversicherungsrechts der Begriff einzig im Zusammenhang mit der Leistungspflicht der Krankenversicherer bei Zahnbehandlungen findet. So bestimmt Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten der zahnärztlichen Behandlung übernimmt, wenn diese durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist (lit. a) oder durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist (lit. b) oder zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist (lit. c).
In Art. 18 und 19 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) findet sich eine abschliessende Aufzählung von schweren Allgemeinerkrankungen, welche die Leistungspflicht von Krankenversicherern bei dadurch entstandenen Zahnleiden nach sich zieht. Die darin aufgeführten Krankheiten sind wohl im Zusammenhang mit Zahnleiden zu sehen, sind von ihrer Schwere her jedoch allesamt nicht mit vorübergehenden Rückenschmerzen zu vergleichen.
Aus der Gestaltung des Fragebogens durch die Beklagte ergibt sich denn auch ohne weiteres, dass mit dem Begriff schwere Krankheit eine solche gemeint ist, die einen stationären Aufenthalt nach sich zieht. Denn bei Bejahung der Frage finden sich sogleich die Anschlussfragen nach dem Namen des Spitals, Sanatoriums oder der psychiatrischen Klinik sowie der Aufenthaltsdauer. Eine Rubrik für die Therapiedauer einer physiotherapeutischen Behandlung ist auf dem Fragebogen nicht vorhanden. Auch daraus ist zu schliessen, dass geringer wiegende körperliche Beeinträchtigungen nicht zu melden sind.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Rückenprobleme der Klägerin nicht als schwere Krankheit qualifiziert werden können, auch wenn sie eine physiotherapeutische beziehungsweise chiropraktorische Behandlung notwendig machten. Die Klägerin durfte im Sinne des Vertrauensprinzips davon ausgehen, nur tatsächlich schwerwiegende körperliche Beeinträchtigungen der letzten zehn Jahre angeben zu müssen. Dass die bereits früher bestehenden Rückenschmerzen im Sinne von Art. 57 Ziff. 1 des Reglements für die Leistungen der Kasse von Bedeutung hätten sein können und sich eine Meldung gerechtfertigt hätte, kann offen gelassen werden. Da es die Beklagte ohnehin unterlassen hat, explizit auch nach weniger schwerwiegenden körperlichen Beeinträchtigungen in der Vergangenheit zu fragen, hatte die Klägerin auch keine Pflicht, eine Meldung zu machen.
3.4 Damit hat die Klägerin keine Anzeigpflichtverletzung begangen, weshalb für eine Kürzung der Leistungen der Beklagten oder gar eine Aufhebung des überobligatorischen Vorsorgeverhältnisses kein Raum besteht. Die Beklagte hat der Klägerin daher ab 1. Dezember 1999 eine Invalidenrente aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge gestützt auf den ausgewiesenen und nicht zu beanstandenden Invaliditätsgrad von 40 % auszurichten.
4. Verzugszinsen sind auf Invalidenleistungen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Beklagte schuldet deshalb auf den nach-zuzahlenden Rentenbetreffnissen von Dezember 1999 bis Mai 2003 einen Ver-zugszins von 5 % ab dem 7. Mai 2003, für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
5. Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Unter Würdigung aller Umstände erscheint vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als gerechtfertigt.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1999 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % zuzüglich Verzugszins von 5 % für die von Dezember 1999 bis Mai 2003 geschuldeten Rentenbetreffnissen ab dem 7. Mai 2003, für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte,
- M.___ unter Beilage eine Kopie von Urk. 27
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).