Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2003.00060
BV.2003.00060

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 18. April 2005
in Sachen
Servisa Sammelstiftung Vorsorgestiftung 2. Säule
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel
Klägerin und Widerbeklagte

gegen

A.___
 
Beklagte und Widerklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker
c/o Frick Hofer Hunziker, Haus zum Raben
Hechtplatz/Schifflände 5, Postfach 614, 8024 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     Mit Eingabe vom 9. Mai 2003 (Urk. 1) erhob die Servisa Sammelstiftung Vorsorgestiftung 2. Säule (im Folgenden kurz: Servisa) Klage gegen die A.___ und beantragte, es seien ihr Fr. 75'763.05 zuzüglich 5,5 % Zins auf der Kapitalforderung seit dem 1. April 2003 zuzüglich die Kosten des Zahlungsbefehls inklusive die weiteren Zustellkosten plus eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Im Weiteren sei in der Betreibung Nr. 13923 des Betreibungsamtes B.___ im Umfang der zugesprochenen Forderung, maximal jedoch in der auf dem Zahlungsbefehl angegebenen Forderung, definitive Rechtsöffnung zu gewähren. Die A.___ habe sich ihr per 1. Januar 1985 zur Durchführung der obligatorischen Vorsorge angeschlossen. Im Jahr 1995 sei der Anschlussvertrag erneuert und per 31. März 2003 durch die Servisa gekündigt worden. Die eingeklagte Forderung betreffe Beitragsausstände.
1.2     Mit Klageantwort vom 18. September 2003 (Urk. 11) stellte die A.___, vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker, den Antrag auf Abweisung der Klage und erhob gleichzeitig Widerklage mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Kündigung des Anschlussvertrags vom 25. März 2003 unwirksam gewesen sei und das Vertragsverhältnis andauere. Würden im Übrigen die noch ausstehenden Rentenleistungen der Beklagten für den Versicherten C.___ aus Unfall sowie die Gutschriften für die Prämienbefreiung des Versicherten C.___ berücksichtigt, bestehe keine Forderung der Klägerin gegenüber der Beklagten, sondern umgekehrt, und zwar mindestens in Höhe von Fr. 15'952.35 (Urk. 11 S. 7).
1.3     In der Replik und Widerklageantwort vom 4. Februar 2004 (Urk. 17) ersuchte die Servisa nunmehr um Zusprechung von Fr. 43'519.15 zuzüglich Fr. 1'073.05 Zins bis zum 31. März 2003, zuzüglich 5,5 % Zinsen auf der Kapitalforderung seit dem 1. April 2003, zuzüglich die Kosten des Zahlungsbefehls sowie die weiteren Zustellkosten von Fr. 100.-- plus eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.--. Sodann sei in der Betreibung Nr. 13923 des Betreibungsamtes B.___ im Umfang der zugesprochenen Forderung, maximal jedoch in der auf dem Zahlungsbefehl angegebenen Forderung, definitive Rechtsöffnung zu gewähren. Die Widerklage sei abzuweisen. Was den Vorsorgefall C.___ betreffe, sei die Klägerin aufgrund der Vorbringen in der Klageantwort endlich in der Lage, diesen Fall abzuwickeln und insbesondere die Beitrags- und Prämienbefreiungsleistungen zu berechnen. Die Klägerin habe einerseits die Beitrags- und Prämienbefreiung durch Leistungsabrechnungen für den Zeitraum vom 25. Februar 1998 bis 31. Dezember 2000 gewährt und auf dem Inkassokonto verbucht. Aufgrund der Rentenverfügung der SUVA habe die Klägerin die Police von C.___ rückwirkend per 1. Januar 2001 in zwei Teile zu 25 % (Police Nr. 900'001) und 75 % (Police Nr. 1) aufgesplittet, wobei nun die neue prämienfreie Police Nr. 900'001 die Teilinvalidität beinhalte (Urk. 17 S. 6).  
1.4     In der Folge reichte die A.___ ihre Duplik und Widerklagereplik vom 21. Mai 2004 ein und stellte das Rechtsbegehren, die Klage sei abzuweisen und es sei die Unzulässigkeit der Policen-Aufsplittung betreffend den Versicherten C.___ und die fortdauernde Gültigkeit der ursprünglichen Police festzuhalten. Eventualiter sei für den Fall der Zulässigkeit der Policen-Aufsplittung festzustellen, dass auch die neue Police Nr. 1 (75 %) in vollem Umfang prämienbefreit wäre (Urk. 24).
1.5 Nachdem die Servisa in ihrer Widerklageduplik vom 24. August 2004 (Urk. 29) vollumfänglich an ihren anlässlich der Replik und Widerklageantwort gestellten Anträgen festgehalten hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 24. August 2004 (Urk. 31) als geschlossen erklärt.

2.       Mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 (Urk. 32) forderte das Gericht die Servisa auf, ihre in der Replik geltend gemachte Beitragsforderung von Fr. 43'519.15 in nachvollziehbarer Weise zu substanziieren. Mit Stellungnahme vom 16. November 2004 (Urk. 35) kam die Servisa dieser Aufforderung nach. Am 17. Februar 2005 (Urk. 41) äusserte sich die A.___ dahingehend, dass sie an sämtlichen Eingaben festhalte, hingegen die Richtigkeit der in der Eingabe vom 16. November 2004 verwendeten einzelnen Zahlen anerkenne für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten den Rechtsstandpunkten der Servisa folgen würde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen sind sowohl die von der Klägerin geltend gemachte Beitragsforderung von nunmehr noch Fr. 43'519.15 wie auch die Frage nach der Wirksamkeit der Kündigung des Anschlussvertrages vom 25. März 2003 und die Zulässigkeit der Aufsplittung der Police des Versicherten C.___.

2.       Gemäss Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und Arbeitnehmers fest.
         Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BV).

3.
3.1     Die Beklagte und Widerklägerin (im Folgenden kurz: Beklagte) schloss sich am 22. April 1985 der Klägerin und Widerbeklagten (im Folgenden kurz: Klägerin) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge an (Urk. 2/3). Per 1. Juli 1995 wurde der Vertrag erneuert (Urk. 2/4).
         Am 25. Oktober 1997 verunfallte D.___ C.___, Geschäftsführer und BVG-versicherter Mitarbeiter der Beklagten. Ab dem 1. Oktober 2000 richtet ihm die SUVA aufgrund des Unfalls eine Invalidenrente aus, bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % (Urk. 12/10).
         Gemäss dem Personalvorsorgereglement der Klägerin, welches am 1. Januar 1998 in Kraft trat und alle bisherigen Reglemente ersetzte (Urk. 12/2), erbringt die Stiftung bei einer Erwerbsunfähigkeit, welche auf einen Unfall zurückzuführen ist und für welchen die Unfallversicherung leistungspflichtig ist, ihre Leistungen ausschliesslich im Rahmen der gesetzlichen Koordinationsbestimmungen, maximal jedoch die gesetzliche Mindestleistung (Ziff. 28.1). Nach Art. 23 BVG entsteht ein Anspruch auf eine Invalidenleistung erst, wenn die versicherte Person zu mindestens 50 % invalid wird. Bei einer Invalidität von 25 % konnte demnach kein Rentenanspruch von D.___ C.___ entstehen, welcher er der Beklagten hätte abtreten können (Urk. 11 Ziff. 34). Ein allfälliger Anspruch aus dem weiteren Unfall vom 11. Dezember 2001 (Urk. 30/1-2) wirkt sich im vorliegenden Verfahren nicht aus.
3.2     Zu prüfen sind im Weiteren die Prämienbefreiung von D.___ C.___ nach dem Unfall vom 25. Oktober 1997 (vgl. Urk. 11 Ziff. 15 ff.) und die Aufsplittung seiner Police (vgl. Urk. 24).
         In ihrer Replik und Widerklageantwort vom 4. Februar 2004 (Urk. 17) anerkennt die Klägerin eine Prämienbefreiung im Umfang von 25 % (Ziff. 11).
         Gemäss Art. 15 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) teilt die Vorsorgeeinrichtung das Altersguthaben in zwei gleiche Teile, wenn der versicherten Person eine halbe Invalidenrente zugesprochen wird. Im übrigen (aktiven) Teil bleibt die versicherte Person nach wie vor beitragspflichtig. In sinngemässer Anwendung dieser Bestimmung auch für den überobligatorischen Bereich erfolgt eine Prämienbefreiung ebenfalls lediglich im Rahmen der festgestellten Erwerbsunfähigkeit. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, obwohl D.___ C.___ aufgrund der Einschränkung von lediglich 25 % keine Invalidenrente zusteht. Auch das Vorgehen der Klägerin, die bisherige Police des D.___ C.___ in zwei Policen zu splitten - eine im Umfang von 25 % prämienfrei, die andere im Umfang von 75 % beitragspflichtig -, ist nicht zu beanstanden. Die Einwendungen der Beklagten sind unbegründet.

4.
4.1     Die Beklagte hat am 27. Juli 2001 einen Ausstand von Fr. 37'740.25 anerkannt (Urk. 2/6). In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2005 (Urk. 41) anerkennt sie zudem die in der Stellungnahme vom 16. November 2004 (Urk. 35) aufgeführten Zahlen, sollte das Gericht wider Erwarten den Rechtsstandpunkten der Klägerin folgen. Nachdem die Klägerin am 16. November 2004 (Urk. 35) die Forderung von Fr. 43'519.15 nachvollziehbar substanziiert hat, gilt sie in diesem Umfang als ausgewiesen.
4.2     Der Anschlussvertrag (in Kraft seit 1. Juli 1995, Urk. 2/4) sieht in Ziff. 7.3 vor, dass die Stiftung bei Beitragsausständen oder bei grober Verletzung der Mitwirkungspflichten das Recht hat, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Kündigung (vgl. Urk. 2/5) erhebliche Beitragsausstände aufwies und die Kündigung daher in dieser Hinsicht begründet war. Auch die weiteren Vorbringen der Beklagten vermögen daran nichts zu ändern (vgl. Urk. 11 Ziff. 26). Dass die Klägerin der Beklagten früher einmal mit einer Abzahlungsvereinbarung entgegengekommen ist, vermag noch keinen Rechtsanspruch auf ein erneutes Entgegenkommen zu begründen. Im Gegenteil zeigt dies sogar, dass die Beklagte bereits früher mit der Beitragszahlung in Verzug war, was eine Kündigung des Anschlussvertrages umso mehr rechtfertig. Dass im Übrigen eine Kündigung nur durch einen im Handelsregister vermerkten Zeichnungsberechtigten vorgenommen werden dürfte, ergibt sich weder aus den Bestimmungen des Anschlussvertrages (Urk. 2/4) noch aus dem Personalvorsorgereglement (Urk. 12/2) oder einer hier anwendbaren gesetzlichen Bestimmung. Zudem weist die Klägerin zu Recht darauf hin (Urk. 17  Ziff. 9), dass eine Vertretungsvollmacht nicht nur durch einen Eintrag im Handelsregister entsteht, sondern auch durch blosses Gewährenlassen durch den Geschäftsherrn (Urk. 17 S. 5/6). Die Kündigung ist daher auch unter diesem Aspekt rechtswirksam.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage im Umfange der in der Replik und Widerklageantwort vom 4. Februar 2004 (Urk. 17) gestellten Anträge gutzuheissen und die Widerklage abzuweisen ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass entgegen der bisherigen Praxis des hiesigen Gerichts die Betreibungskosten (v.a. Zahlungsbefehlskosten) im Klageverfahren nicht zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00). Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs).

6.       Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
         Es besteht vorliegend kein Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen. 
         Ebenso wenig rechtfertigt es sich, der Beklagten eine Prozessentschädigung zuzusprechen, resultierte doch die Klagereduktion einzig aus dem vorprozessualen säumigen Verhalten der Beklagten in Bezug auf die Angaben und Unterlagen im Vorsorgefall des C.___.





Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte und Widerklägerin verpflichtet, der Klägerin und Widerbeklagten Fr. 43'519.15 zuzüglich Fr. 1'073.05 Zins bis zum 31. März 2003 und 5,5 % Zins auf der Kapitalforderung seit dem 1. April 2003 nebst Zustellkosten von Fr. 100.-- und einer Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 13923 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 11. März 2003) in diesem Umfang aufgehoben. Im Übrigen werden die Klage sowie die Widerklage abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Den Parteien wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Servisa Sammelstiftung Vorsorgestiftung 2. Säule, unter Beilage des Doppels von Urk. 41
- Rechtsanwalt George Hunziker
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).