BV.2003.00068

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 26. September 2005

in Sachen

A.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Pensionskasse des Bundes PUBLICA
Rechtsdienst
Holzikofenweg 36, 3003 Bern
Beklagte


weitere Verfahrensbeteiligte:

Schweizerische Eidgenossenschaft
vertreten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung, Rechtsdienst,
Bundesgasse 3, 3003 Bern
Beigeladene

Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1941, arbeitete ab Oktober 1983 zu einem Pensum von 50 % bei B.___ und war damit ab dem 1. Februar 1984 (Urk. 29/1) bei der Eidgenössischen Versicherungskasse (später: Pensionskasse des Bundes [PKB]; heute: Pensionskasse des Bundes PUBLICA) vorsorgeversichert. Per 28. Februar 1991 wurde dieses Arbeitsverhältnis und damit das Versicherungsverhältnis zur Eidgenössischen Versicherungskasse aufgelöst (Urk. 29/2). Diese richtete der Versicherten gemäss Reglement eine Kapitalleistung von Fr. 88'921.-- inkl. Verzugszinsen für die unverschuldete administrative Entlassung sowie eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 18'129.10 inkl. Verzugszinsen aus (Urk. 31/2-4). Wegen physischer und psychischer Erschöpfung meldete sich die Versicherte am 28. Oktober 1996 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 36/22). Mit Verfügung vom 25. Juni 1997 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1995 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 36/3). Am 27. November 1997 stellte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde C.___ bei der Versicherungskasse den Antrag, es sei der Versicherten eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten (Urk. 29/3). Dieses Ansinnen wurde von der Vorsorgeeinrichtung im Laufe der im folgenden einsetzenden Korrespondenz abgelehnt (Urk. 29/4-15).

2.
2.1     Am 27. Mai 2003 liess A.___ durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Zürich, gegen die Pensionskasse des Bundes Klage erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei der Klägerin mit Wirkung ab 1. Januar 1992 eine Invalidenrente (obligatorische sowie überobligatorische berufliche Vorsorge) zu gewähren.
 2. Es seien die nachzuzahlenden Rentenleistungen ab dem heutigen Datum zu verzinsen.
     Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

         Am 18. Juni 2003 teilte die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) als Vertreterin der beklagten Schweizerischen Eidgenossenschaft mit, per 1. Juni 2003 seien die Versicherungsverhältnisse der PKB unter Übertragung der entsprechenden Deckungskapitalien auf die Pensionskasse des Bundes PUBLICA übergegangen. Dies habe im vorliegenden Verfahren wegen der von Bundesrechts wegen vorgesehenen Universalsukzession einen Parteiwechsel von der Eidgenossenschaft zur als öffentlich-rechtlichen Anstalt rechtlich selbständigen PUBLICA zur Folge (Urk. 6). Die Versicherte liess sich am 7. August 2003 mit diesem Parteiwechsel einverstanden erklären (Urk. 10). Die PUBLICA stellte am 25. August 2003 den Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des definitiven Entscheides über die Rechtsnatur und die materiellen Auswirkungen der per 1. Juni 2003 erfolgten Überführung der Vorsorgeverhältnisse aus der PKB in die PUBLICA (Urk. 12). Mit Verfügung vom 8. September 2003 sistierte das Sozialversicherungsgericht den Prozess bis zur Erledigung des Verfahrens betreffend Passivlegitimation der Eidgenossenschaft durch das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) (Urk. 13). Am 17. September 2003 teilte die PUBLICA mit, sie habe die streitigen Fragen betreffend der Überführung der Versicherungsverhältnisse mittels Aufsichtsbeschwerde vom 8. September 2003 dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) vorgelegt (Urk. 15). Mit Eingabe vom 2. April 2004 (Urk. 17) reichte die EFV die Verfügung des EVG vom 25. März 2004 (Urk. 18/1) ein, mit welcher dieses entschied, die Grundsatzfrage der Universalsukzession müsse auf dem vorgesehenen Rechtsweg und könne nicht in diesem konkreten Fall entschieden werden, weshalb es einen Parteiwechsel zur PUBLICA ablehnte, diese aber zum gegen die Eidgenossenschaft gerichteten Verfahren beilud. Nachdem auch die PUBLICA am 8. April 2004 (Urk. 19) eine Stellungnahme eingereicht hatte, hob das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 14. April 2004 (Urk. 20) die Sistierung des Verfahrens auf und lud die PUBLICA zum Verfahren bei. Am 10. Mai 2004 (Urk. 24) reichte die EFV sodann die Verfügung des BSV vom 23. April 2004 (Urk. 25/1) ein, wonach dieses entschied, dass der Übergang der Vorsorgeverhältnisse von der PKB zur PUBLICA per 1. Juni 2003 keine Universalsukzession, sondern eine Rechtsnachfolge sui generis darstelle, deren Voraussetzungen im PKB-Gesetz geregelt seien. Die PUBLICA hielt mit Schreiben vom 24. Mai 2004 fest, sie könne dem beantragten Parteiwechsel nicht ohne weiteres zustimmen, zumindest bis die zahlreichen noch offenen Fragen in diesem Zusammenhang geklärt seien (Urk. 26). Mit Stellungnahme vom 21. Juni 2004 (Urk. 28) bzw. Klageantwort vom 10. August 2004 (Urk. 30) beantragten sowohl die PUBLICA als auch die EFV die Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 11. August 2004 (Urk. 31a) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung in Sachen der Versicherten bei (Urk. 34/1-20 und Urk. 36/1-25). Mit Replik vom 28. September 2004 (Urk. 38) bzw. Duplik vom 29. Oktober 2004 (Urk. 44) und 19. November 2004 (Urk. 45) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Mit Verfügung vom 22. November 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 46).
2.2     Mit Verfügung vom 10. März 2005 (Urk. 48) zog das Gericht von Dr. D.___ die vollständige Krankengeschichte der Versicherten (Urk. 52) bei. Ausserdem wurde die PUBLICA zur Beantwortung zweier Fragen aufgefordert, welchem diese mit Eingabe vom 7. April 2005 (Urk. 53) nachkam. Die Versicherte liess dazu am 14. Juni 2005 Stellung nehmen (Urk. 58). Die Stellungnahme der PUBLICA erfolgte am 18. August 2005 (Urk. 63).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Büsst eine Partei das eingeklagte Recht ein oder wird sie von der eingeklagten Verpflichtung frei, weil sie den Streitgegenstand während des Prozesses veräussert, so ist der Erwerber berechtigt, an ihrer Stelle in den Prozess einzutreten (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit § 49 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Im Übrigen ist ein Parteiwechsel, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Gesamtnachfolge, nur mit Zustimmung aller bisherigen Parteien zulässig (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit § 49 Abs. 2 ZPO).
1.2     Gemäss nunmehr übereinstimmenden Angaben der Eidgenossenschaft und der PUBLICA (vgl. Urk. 45 S. 2) ist davon auszugehen, dass das Vorsorgeverhältnis mit der Klägerin per 1. Juni 2003 - unter dem Vorbehalt, dass die Eidgenossenschaft im Falle des Unterliegens im vorliegenden Verfahren für das fehlende Deckungskapital eine Garantenstellung einnimmt und dieses der PUBLICA nachzuschiessen hat - auf die PUBLICA übergegangen ist. Gegenüber der Klägerin hätte somit grundsätzlich die PUBLICA die eingeklagte Verpflichtung zu erbringen, wobei sie auf die Eidgenossenschaft für die entstehenden Mehrkosten Rückgriff nehmen könnte. Der beantragte Parteiwechsel ist demnach vorzunehmen und der Prozess mit der PUBLICA als Beklagte und der Eidgenossenschaft als Beigeladene weiterzuführen.

2.
2.1     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während 30 Tagen nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (sog. Nachdeckung, Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG in der bis 31. Dezember 1995 anwendbaren Fassung).
2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben laut Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.
         Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) mit dem Titel "Beginn des Rentenanspruchs" entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).
2.3     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
         Ob eine versicherte Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 234 zu Art. 29 IVG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.4     Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Daher bleibt die Vorsorgeeinrichtung auch dann leistungspflichtig, wenn das Arbeitsverhältnis und in der Folge die Versicherungsunterstellung vor Ablauf der einjährigen Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG endet (BGE 120 V 116 Erw. 2b). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
In diesem Sinne wird man bei invaliden Versicherten auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 120 V 118 Erw. 2c/bb mit Hinweis). Entscheidend ist, ob die versicherte Person während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (SZS 1997 S. 67 f. Erw. 2a mit Hinweis).
Genauso wie eine Zahlungspflicht der Vorsorgeeinrichtung zu verneinen ist, wenn die Invalidität nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses dauerhaft wegfällt, ist die Leistungspflicht abzulehnen, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Eintritt in die Kasse bestanden hat und die Invalidität während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses nicht dahingefallen ist (SZS 1997 S. 66 ff.).
2.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
2.6     Nach der Rechtsprechung ist ein Beschluss der IV für die Vorsorgeeinrichtung in der Regel bindend, es sei denn, er erweise sich als offensichtlich unhaltbar. Diese Grundsätze über die Massgeblichkeit des Beschlusses der IV gelten nicht nur bei der Festlegung des Invaliditätsgrades, sondern auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin auch dort, wo sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit stellt, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (BGE 123 V 271 Erw. 2a, BGE 120 V 109 Erw. 3c). Auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge besteht jene Bindung, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (BGE 120 V 109 Erw. 3c, 126 V 311 Erw. 1).
         Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in einem neueren Urteil festgehalten hat, bindet die Verfügung der IV-Stelle eine Vorsorgeeinrichtung nur dann, wenn der Vorsorgeeinrichtung vorab bestimmte Mitwirkungs- und Verfahrensrechte eingeräumt worden sind. Der Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit dem 1. Januar 2003) verlangen nämlich, dass eine IV-Stelle, welche eine die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung berührende Verfügung erlässt, diese Einrichtung spätestens bei Erlass des Vorbescheides - beziehungsweise nach dem 1. Januar 2003 bei Verfügungseröffnung - in das IV-rechtliche Verfahren einbezieht (BGE 129 V 73 ff.).
2.7     Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist für die Vorsorgeeinrichtung von grosser Tragweite, indem der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses oder der Nachdeckungsfrist oft lebenslange Rentenleistungen auslöst. Dieser Zeitpunkt muss daher hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss (Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Auflage, Bern 2002, Rz 196), darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00). 
         Die Beweislosigkeit hinsichtlich des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der Nachdeckungsfrist wirkt sich zulasten des Versicherten aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 1; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob die massgebende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bereits im Januar 1991 und damit zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, als die Klägerin noch bei der Beklagten bzw. der Beigeladenen versichert war. Dabei ist die Bindungswirkung des Entscheides der Invalidenversicherung für die Beklagte und die Beigeladene zu verneinen, da diese nicht ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden sind. Ausserdem gilt es bezüglich des Entscheides der IV-Stelle anzumerken, dass die Festlegung des genauen Eintritts der Arbeitsfähigkeit im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens wegen der verspäteten Anmeldung von ungeordneter Bedeutung war, da die Leistungspflicht der Invalidenversicherung jedenfalls nicht vor Oktober 1995 beginnen konnte. Die strittige Frage ist somit im vorliegenden Verfahren frei zu überprüfen.
3.2     Gemäss Arztbericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Dezember 1996 (Urk. 36/6) leidet die Klägerin unter einer schweren neurotischen Persönlichkeitsstörung mit wahnhaften Zügen (Differentialdiagnose: Verdacht auf schleichend entwickelte, symptomarme chronisch-paranoide Schizophrenie) sowie Gehörgangsekzem mit leichterer Schwerhörigkeit und Tinnitus beidseits (relativ therapieresistent, Abklärung durch Poliklinik des Spitals E.___ 1994/95). Die Klägerin habe ursprünglich eine Ausbildung zur Primarlehrerin absolviert und danach zwischen 1963 und 1977 Philosophie im Hauptfach sowie Griechisch, Religionsgeschichte und Germanistik studiert. In den 80er Jahren habe sie teilzeitlich als Büroangestellte bei der B.___ gearbeitet. Danach habe sie eine befristete Stelle beim Kanton gehabt, sei dann teilweise arbeitslos und teilweise als selbständige Beraterin im spirituellen Bereich tätig gewesen. Seit Januar 1995 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80-90 %. Bereits in den 80er Jahren habe sie ihr Arbeitspensum wegen Erschöpfung/Überforderung teilweise nicht bewältigen können. Vom 1. Juli 1987 bis zum 31. Oktober 1987 und vom 9. Januar 1989 bis zum 30. April 1989 habe er ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt. Seit der Entlassung bei der B.___ im Jahr 1990 sei die Klägerin faktisch wohl bereits mindestens zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Die psycho-psychische Erschöpfung und Überforderung habe in den letzten 10-15 Jahren zugenommen. Neben der irdischen Welt lebe die Klägerin in einer spirituellen Doppelwelt, vermittelt durch ein Medium mit Kontakten zu Jenseitigen. Heute stehe sie in Erwartung grosser und schwerer Weltveränderungen. Sie erwarte ihre Evakuation durch Ausserirdische und die Rückkehr als Geheilte. Ausserdem weise sie folgende psychische Symptome auf: bewusstseinsklar; allseits orientiert; Denken formal unauffällig; subjektive Vergesslichkeit, welche einer reduzierten Handlungs- und Funktionsfähigkeit entspreche; chaotische Ordnung zuhause; Intelligenz normal; keine Anhaltspunkte für Halluzinationen; zeitweise Antrieb vermindert oder gesteigert bei grosser psycho-physischer Erschöpfbarkeit; öfters depressive Verstimmungen und gelegentlich Suizidgedanken. Falls keine unerwartete Besserung des Gesundheitszustandes eintreten werde, sei die Klägerin aus psychischen Gründen auf dem Arbeitsmarkt überfordert. Allenfalls komme noch ein Teilzeitpensum als Bürokraft an einer halbgeschützten Arbeitsstelle in Frage.
         Im Arztzeugnis vom 20. Dezember 2002 (Urk. 2/10) führte Dr. D.___ aus, die Klägerin stehe mit Unterbrüchen seit 1987 in seiner Behandlung. Ein wichtiges Indiz zum Umfang ihrer Arbeitsunfähigkeit seien die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse und vor allem der Arztbericht vom 9. Dezember 1996, den er in Unkenntnis der vorliegend zu klärenden Versicherungsfragen verfasst habe. Die Tatsachen, dass er die Klägerin 1987 und 1989 für je für vier Monate arbeitsunfähig geschrieben habe und er bereits im Bericht vom 9. Dezember 1996 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab 1990/91 ausgegangen sei, spreche klar dafür, dass im Zeitpunkt der Beendigung der Anstellung bei der B.___ eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.
3.3     Dr. med. F.___, praktische Ärztin, diagnostizierte in ihrem Arztbericht vom 9. Dezember 1996 (Urk. 36/7) ein ausgeprägtes neurasthenisches Syndrom. Der Gesundheitsschaden bestehe seit Jahrzehnten, 1985 habe die Klägerin einen Kollaps erlitten. Sie selbst kenne die Klägerin seit April 1994. Diese habe die Sprechstunde wegen eines Abszesses in der linken Achselhöhle aufgesucht, und es habe auch schon jahrelang ein Ekzem der Gehörgänge bestanden, welches diese fast völlig habe zuschwellen lassen und die Gehörfunktion ziemlich beeinträchtigt habe. Ausserdem leide die Klägerin unter einer rezidivierenden Furunkulose, welche seit 20 Jahren häufig auftrete, einem chronisch nässenden Bauchnabel sowie vielen Hitzewallungen täglich, welche ihr jedes Mal den Eindruck eines Weltunterganges und das Gefühl, sterben zu müssen, erweckten. Die Augen seien so überempfindlich, dass sie kaum (elektrisches) Licht ertragen könne. Insgesamt habe die stets freundliche und liebenswürdige Klägerin das Bild eines völlig überforderten Menschen vermittelt. Man habe sich schon damals beim besten Willen nicht vorstellen können, dass die Klägerin irgendwo brauchbar einzusetzen wäre und so ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten könne. Sie habe Partnervermittlungsseminare durchgeführt, was allerdings ein Verlustgeschäft gewesen sei. Im Jahr 1995 sei aber auch das nicht mehr möglich gewesen, da sich die Klägerin dafür zu schwach gefühlt habe. Sie sei derzeit und auch in Zukunft arbeitsunfähig und könne kaum noch irgendwo eingesetzt werden.
3.4     Dr. med. G.___ vom Ärztlichen Dienst der SBB, der allgemeinen Bundesverwaltung, der Post und der Swisscom nahm am 7. April 1998 (Urk. 2/5) auf Anfrage durch die Beklagte Stellung. Er führte aus, eine Rentenberechtigung der Klägerin hätte dann bestanden, wenn bei Datum der unverschuldeten Entlassung bereits eine erhebliche Störung von Krankheitswert vorgelegen hätte und wenn diese Störung für die Dienstauflösung entscheidend gewesen wäre. Aus den Unterlagen ergebe sich zwar, dass das Arbeitsverhältnis durch Ablauf einer befristeten Anstellung mit letztem geleisteten Arbeitstag am 28. Februar 1991 beendet worden sei. Gestützt auf die Unterlagen der IV könne klar festgehalten werden, dass bereits ab Januar 1992 eine volle Invalidität bestanden habe. Die Entwicklung des Gesundheitsschadens sei auch klar seit Mitte der 80iger Jahre vom Spezialarzt bestätigt, weshalb es als gerechtfertigt erscheine, wenn seitens der PKB ebenfalls eine Rente ausgerichtet werde.

4.
4.1 Unterzieht man die Erwerbsbiographie der Klägerin einer näheren Betrachtung, so fällt ins Auge, dass sie wohl im Jahre 1962 das Primarlehrerdiplom erworben hat, jedoch gar nie auf diesem Beruf erwerbstätig war. Vielmehr hat sie unmittelbar anschliessend ein weiteres Studium aufgenommen, mit der Hauptausrichtung auf Philosophie und diversen weiteren Nebenfächern. Sie hat dieses Studium zwar offenbar erfolgreich mit dem Lizentiat abschliessen können, hat dafür aber die aussergewöhnlich lange Dauer von 14 Jahren benötigt. Im Anschluss daran übte sie laut dem IK-Auszug (Urk. 36/21) bis 1983 eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, erzielte damit aber nur höchst bescheidene Einkünfte, im Maximum meldete sie der Ausgleichskasse ein beitragspflichtiges Jahreseinkommen von Fr. 17'900.-- (1978). Im Jahre 1983 nahm sie die Tätigkeit bei der B.___ auf, übte jedoch nur ein 50%-Pensum aus, womit sie keine wesentlich grösseren Einkünfte (höchstes Jahreseinkommen im Jahre 1990: Fr. 34'971.--) erzielte. Obwohl die Klägerin über ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie das Primarlehrerdiplom verfügt, bewegten sich ihre Erwerbseinkünfte stets auf einem sehr bescheidenen Niveau. Insgesamt kann aus diesen Umständen (äusserst lange Dauer des Studiums, geringes Erwerbseinkommen) geschlossen werden, dass die Klägerin Zeit ihres Lebens keine der Norm entsprechenden Arbeitsleistungen erbrachte.
4.2     Die Invalidenversicherung hat gestützt auf die Angaben von Dr. D.___, wonach faktisch wohl eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit seit der Entlassung 1990 bzw. seit 1990/91 bestehe, die Wartezeit per 1. Januar 1991 eröffnet. Dies erscheint angesichts des Umstandes, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ per 28. Februar 1991 erfolgte und die Klägerin unbestrittenermassen ihrer Arbeit bis zu diesem Datum auch nachkam, als unrichtig. Es ist sodann zu berücksichtigen, dass die Klägerin bei der B.___ lediglich ein Pensum von 50 % verrichtete, sie aber ausdrücklich selbst geltend machen lässt, sie sei bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 38 S. 7), was bedeutet, dass sie bezogen auf das bei der Beklagten versicherte Arbeitspensum zu diesem Zeitpunkt nicht invalid gewesen ist, mithin die von der Klägerin verlangte Leistungszusprechung ab dem 1. Januar 1992 zum Vorneherein ausser Betracht fiele, sondern eine solche erst mit Eintritt der 80-90%igen Arbeitsunfähigkeit ab Januar 1995 möglich wäre. 
4.3     Soweit man aber davon ausgeht, die 50%ige Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf das bei der B.___ geleistete halbe Pensum, stellt sich die Frage, weshalb die Klägerin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der B.___ für kein volles Pensum angestellt gewesen war. Dabei drängt sich aufgrund der Akten der Schluss auf, dass dies bereits aus gesundheitlichen Gründen geschah. Insbesondere führte die Beschwerdeführerin selbst in ihrem Schreiben vom 6. März 2003 (Urk. 52/61) an Dr. D.___ aus, sie habe bei der B.___ nur 50 % gearbeitet, weil mehr gar nicht möglich gewesen sei. Sie sei dauernd am "Verserbeln" gewesen. Um normal zu existieren, sei doch die Ausübung eines 100%-Pensums erforderlich. Die Halbtagesstelle sei aber schon Teil ihres "Nicht-mehr-könnens" gewesen. Unter diesen Umständen wäre davon auszugehen, dass der Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit auf einen Zeitpunkt vor Beginn des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten fiele und deren Leistungspflicht aus diesem Grund zu verneinen wäre.
4.4 Zusammenfassend lässt sich aufgrund der Arztberichte und der von Dr. D.___ beigezogenen Krankengeschichte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die massgebliche Arbeitsfähigkeit der Klägerin während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten eingetreten ist. Die Klägerin ist wegen psychischer Erschöpfung und Überforderung während des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ zweimal während rund vier Monaten (1. Juli bis 31. Oktober 1987 und 9. Januar bis 30. April 1989) zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Diese Arbeitsunfähigkeiten sind zwar zweifellos auf den invalidisierenden Gesundheitsschaden zurückzuführen, angesichts der Tatsache, dass die Klägerin die Arbeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 28. Februar 1991 aber wieder ausüben konnte, ist der zeitliche Zusammenhang unterbrochen. Es trifft zwar zu, dass Dr. D.___ in Unkenntnis der heutigen Versicherungsfragen gegenüber der Invalidenversicherung im Bericht vom 9. Dezember 1996 (Urk. 36/6) angegeben hat, es habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1990/91 bestanden. Die Unkenntnis über die versicherungstechnische Bedeutung dieser Angaben vermag aber nichts daran zu ändern, dass es sich um eine spekulative, auf äusserliche Merkmale wie den Verlust der Stelle und nicht auf echtzeitlichen medizinischen Erkenntnissen gestützte Annahme von Dr. D.___ handelt, spricht er doch von einer "faktisch wohl" bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Er hat aber der Klägerin zum fraglichen Zeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Vielmehr hat er sie vom 22. Dezember 1989 bis zum 18. März 1993 gar nicht gesehen (Urk. 52/66), sondern die Kontakte zwischen Arzt und Patientin haben sich auf wenige Telefonate und Briefe beschränkt. Im weiteren ist auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, sondern wegen Fristablauf und Aufhebung der entsprechenden Stelle. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses hat die Klägerin zweifellos belastet, dass dieses Ereignis aber eine dauerhafte Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ausgelöst hätte, lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, zumal die Klägerin deswegen keinen Arzt aufsuchte und - soweit ersichtlich - bis zum letzten Arbeitstag ihr Pensum erfüllen konnte. Es ist damit festzuhalten, dass die Klägerin an einer seit Jahren bestehenden psychischen Krankheit leidet und sie seit 1995 in einem Ausmass arbeitsunfähig ist, welches die Erzielung eines relevanten Erwerbseinkommens nicht mehr zulässt. Der erforderliche Nachweis, dass die Arbeitsunfähigkeit während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten eingetreten ist, lässt sich aber nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erbringen. Vielmehr erscheint es als ebenso wahrscheinlich, dass die Klägerin bereits beim Antritt des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ in erheblichem Mass in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen bzw. diese erst nach dem 30. März 1991 eingetreten ist. Die Klägerin ist zwar während des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ zweimal während 4 Monaten vollständig arbeitsunfähig gewesen, und es sind auch einige Krankheitsschübe während des Arbeitsverhältnisses dokumentiert, es kann hingegen nicht festgestellt werden, dass die Klägerin bezogen auf ihrem bei der B.___ ausgeübten Arbeitspensum bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (bzw. der Nachdeckungsfrist bei der Beklagten) in grösserem Mass eingeschränkt gewesen wäre als bei dessen Beginn. Eine Leistungspflicht der Beklagten entfällt somit, was zur Abweisung der Klage führt.





Das Gericht erkennt:

1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser unter Beilage eines Doppels von Urk. 63
- Eidgenössische Finanzverwaltung
- Pensionskasse des Bundes PUBLICA
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).