Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2003.00070
BV.2003.00070

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 26. Februar 2004
in Sachen
Sarasura Sammelstiftung
Kornhausgasse 7, Postfach, 4003 Basel
Klägerin

gegen

S.___AG
 
Beklagte


Unter Hinweis,
dass die S.___AG, "___", vom 1. Januar 1998 bis 30. September 1999 der Sarasura Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge (nachfolgend: Sarasura) angeschlossen war (Anschlussvereinbarung vom 5./9. Februar 1998, Urk. 3/2/2; Kündigungsschreiben vom 27. August 1999, Urk. 3/2/10),

dass die Sarasura beim Bezirksgericht Bülach mit Eingabe vom 8. April 2003 Klage gegen die S.___AG erhob mit folgendem Rechtsbegehren:
"1.      Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin CHF 25'029.85 zuzüglich Zins zu 5 % ab 01.01.2002 zu bezahlen.
 2.      Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 34919, Zahlungsbefehl vom 03.02.2003 des Betreibungsamtes "___" vollumfänglich aufzuheben.
 3.    Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
dass das Bezirksgericht Bülach zuständigkeitshalber nicht auf die Klage eintrat und die Sache an das hiesige Gericht überwies (Zirkularbeschluss vom 8. Mai 2003, Urk. 2),
dass die Beklagte im Wesentlichen unter Hinweis auf angeblich unkorrekte Abrechnungen um Abweisung der Klage ersuchte (Klageantwort vom 7. Juli 2003, Urk. 6),
dass die Klägerin auf gerichtliche Aufforderung hin zur besseren Substanziierung ihrer Forderung (Verfügung vom 21. Juli 2003, Urk. 8) eine korrigierte Prämienberechnung vorlegte, womit sich der Ausstand auf Fr. 15'677.40 reduzierte (Replik vom 19. August 2003, Urk. 11),
dass die Beklagte auch die reduzierte Forderung weiterhin als ungerechtfertigt betrachtete (Duplik vom 19. September 2003, Urk. 15),
in Erwägung,
dass gemäss Art. 66 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen festlegt, der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung nicht nur die Arbeitgeber-, sondern auch die Arbeitnehmerbeiträge schuldet, und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann,
dass die Beklagte die gesetzlichen und reglementarischen Grundlagen der Prämienberechnung umfassend dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann (Urk. 1 Ziff. B.2),
dass die Klägerin aufgrund der nachträglichen Korrektur der Jahreslöhne 1998 für A.___ und B.___ von je Fr. 93'600.-- auf Fr. 50'000.-- sowie für C.___ von Fr. 48'100.-- auf Fr. 44'400.-- (vgl. Anmeldungen, Urk. 12/1, und Lohnlisten 1998, Urk. 12/5) die Prämien 1998 neu berechnete, was zu einer korrigierten Jahresprämie 1998 von Fr. 16'086.65 (Urk. 12/7) statt Fr. 25'439.10 (Urk. 12/2), d.h. zu einer Differenz zugunsten der Beklagten von Fr. 9'352.45 führte,
dass der ursprünglich angemeldete Lohn für D.___ von Fr. 52'000.-- (Urk. 12/1-2) auch bei der Neuberechnung in dieser Höhe belassen wurde (Urk. 12/7), da die Beklagte diese Lohnsumme - entgegen der Meldung vom 18./26. Januar 1999 (Fr. 48'000.--, vgl. Urk. 12/5) am 22. April 1999 wieder mit Fr. 52'000.-- angab (Urk. 12/6),
dass aus der Prämiendifferenz von Fr. 9'352.45 für das Jahr 1998 die reduzierte Beitragsforderung von Fr. 15'677.40 resultierte (ursprüngliche Beitragsforderung: Fr. 25'029.85 [Urk. 1; vgl. auch Urk. 3/2/9: Kontoauszug vom 8. April 2003, Stand 31. Dezember 2001]),
dass aus den eingereichten Unterlagen, insbesondere den (korrigierten) individuellen Prämienkonten (Urk. 12/7) und dem Auszug aus dem Beitragskonto (Urk. 3/2/9) keine Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemässe Abwicklung der Beitragserhebungen ersichtlich sind,
dass im Beitragskonto Zahlungen von insgesamt Fr. 14'000.-- verbucht sind, weshalb die - nicht begründete und belegte - Behauptung der Beklagten, ihre Akonto-Zahlungen seien nicht berücksichtigt worden (Urk. 15), der Aktenlage widerspricht,
dass die Beklagte Verzugszinsen zu 5 % ab 1. Januar 2002 verlangt (Urk. 1),
dass der Schuldner nach Art. 102 OR beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug gerät, wobei er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen hat (BGE 127 V 390 mit Hinweisen),
dass nach Art. 43 Abs. 3 des Vorsorgereglements der Klägerin (Urk. 3/2/4) die Firma die Beiträge monatlich der Vorsorgekasse zu überweisen hat, und dass sie verpflichtet ist, bei einem Verzug von drei Monaten unverzüglich den Stiftungsrat zu benachrichtigen,
dass diese Regelung weder eine Verfalltagsabrede noch eine vom gesetzlichen Verzugszins von 5 % abweichende Vereinbarung enthält,
dass die Beklagte deshalb Verzugszinsen für fällige Beitragsforderungen erst nach erfolgter Mahnung schuldet (SVR 1994 Nr. 2 Erw. 3b/aa),
dass im Schreiben vom 15. Februar 2002 (Urk. 3/2/11), worin die Klägerin an den ausstehenden Vorsorgebeitrag von Fr. 25'029.85 erinnerte und Frist zur Zahlung bis spätestens 5. März 2002 ansetzte, eine rechtsgenügliche Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR erblickt werden kann,
dass die Beklagte demnach ab 6. März 2002 Verzugszinsen zu 5 % schuldet,
dass nach dem Gesagten die weiteren pauschal erhobenen unsubstanziierten Einwendungen der Beklagten betreffend die Beitragsabrechnung unbegründet sind (Urk. 15), weshalb die Klage im reduzierten Umfang von Fr. 15'677.40 teilweise gutzuheissen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 34919 des Betreibungsamtes "___" in diesem Umfang aufzuheben ist,
dass darauf hinzuweisen bleibt, dass der Gläubiger berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG),
dass nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten haben, wobei den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen dieser Anspruch in der Regel nicht zusteht (§ 34 Abs. 2 GSVGer),
dass vorliegend kein Grund besteht, von dieser Regel abzuweichen,




erkennt das Gericht:


1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 15'677.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 6. März 2002 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 34919 des Betreibungsamtes "___" (Zahlungsbefehl vom 3. Februar 2003) in diesem Umfang aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sarasura Sammelstiftung
- S.___AG
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).