Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2003.00071
BV.2003.00071

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 29. April 2004
in Sachen
S.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Sammelstiftung berufliche Zusatzvorsorge Swiss Life
General Guisan-Quai 40,  4338, 8022 Zürich
Beklagte

vertreten durch die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt
General Guisan Quai 40,  4338, 8022 Zürich


weitere Verfahrensbeteiligte:

W.___ AG
 
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1941, arbeitete seit 1. Oktober 1988 als Produktmanager Technik bei der W.___ AG und war damit bei der Sammelstiftung BVG der SBG im Rahmen des Grundvorsorgeplans OPTIMAL-INDIVIDUAL (Vertrags-Nr. 4006.001) sowie ab 1. Januar 1989 ergänzend bei der Sammelstiftung BVG der SBG für die berufliche Zusatzvorsorge im Rahmen des Ergänzungsvorsorgeplans MAXIFLEX-INDIVIDUAL, Vertrags-Nr. 6580.001, vorsorgeversichert (Urk. 1 S. 2, Urk. 2/2-5, Urk. 10/1 und Urk. 10/7). Die Vorsorgeeinrichtungen wurden in der Folge von der Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life sowie der Sammelstiftung berufliche Zusatzvorsorge Swiss Life übernommen (Urk. 1 S. 4 und Urk. 9 S. 4).
1.2     Am 6. Januar 1996 erlitt S.___ einen Autounfall, infolge dessen er invalid wurde (Urk. 1 S. 4). Die Eidgenössische Invalidenversicherung sprach ihm mit Verfügung vom 21. Juli 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Januar 1997 eine ganze Invalidenrente nebst einer Zusatzrente für die Ehefrau zu (Urk. 2/7). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gewährte ihm mit Verfügung vom 21. November 2000 ebenfalls basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 eine Komplementärrente in der Höhe von Fr. 5'307.-- sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse von 50 % in der Höhe von Fr. 48'600.-- zu (Urk. 2/9).
1.3     Währenddem die Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life in der Folge die obligatorischen Invalidenleistungen im Rahmen des Grundvorsorgeplans OPTIMAL-INDIVIDUAL (Vertrags-Nr. 4006.001) erbrachte (Urk. 2/20), lehnte die Sammelstiftung berufliche Zusatzvorsorge die Ausrichtung von Invalidenleistungen aus dem Vorsorgeplan MAXIFLEX-INDIVIDUAL (Vertrags-Nr. 6580.001) ab (Urk. 2/11-20), zuletzt mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 (Urk. 2/28) und 17. Januar 2003 (Urk. 2/34).

2.       Am 11. Juni 2003 erhob S.___ Klage gegen die Sammelstiftung berufliche Zusatzvorsorge Swiss Life mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger spätestens ab 1. Januar 1998 gestützt auf den Zusatzvorsorgeplan MAXIFLEX-INDIVIDUAL, Vertrag H6580.001, vom Überschusslohn eine IV-Rente von Fr. 33'480.-- pro Jahr auszurichten, zuzüglich 5 % Zins für die bis zur Urteilsfällung rückständigen Betreffnisse; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2003 schloss die Sammelstiftung berufliche Zusatzvorsorge Swiss Life auf Abweisung der Klage (Urk. 9). Nachdem die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren Anträgen festgehalten hatten (Urk. 13 und 17), lud das Gericht mit Verfügung vom 10. Februar 2004 die W.___ AG als ehemalige Arbeitgeberin von S.___ zum Verfahren bei (Urk. 18), welche sich allerdings nicht vernehmen liess. Mit Verfügung vom 30. März 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 20).
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Arbeitgeberin am 23. Februar 1984 rückwirkend per 1. Januar 1984 der damaligen Sammelstiftung BVG der SBG anschloss und die berufliche Vorsorge ihrer Arbeitnehmer unter der Vertrags-Nr. 4006 durchführen liess (Urk. 10/1). Am 25. Mai 1989 folgte der Abschluss der Zusatzvorsorge unter den Vertrags-Nrn. 6580.001 (MAXIFLEX-INDIVIDUAL) und 6580.002 (TOP) per 1. Januar 1989 (Urk. 10/2-4). Aus den ab 1. Januar 1989 gültig gewesenen Vorsorgeplänen ergibt sich, dass im Vorsorgemodell MAXIFLEX-INDIVIDUAL Leistungen bei Invalidität nur infolge Krankheit vorgesehen waren (Urk. 10/3) im Gegensatz zum Modell TOP, bei welchem auch bei unfallbedingter Invalidität Leistungen vereinbart waren (Urk. 10/4). Der Kläger wurde von der Arbeitgeberin am 7. April 1989 bloss für das Modell MAXIFLEX-INDIVIDUAL angemeldet und versichert (Urk. 10/5), wogegen das Modell TOP nur für zwei andere Mitarbeiter gewählt wurde (Urk. 10/6).
1.2     Mit Wirkung ab 1. Januar 1993 erliess die Rechtsvorgängerin der Beklagten infolge Vertragsumstellung (Urk. 10/13) neue Vorsorgepläne für die Modelle MAXIFLEX-INDIVIDUAL sowie TOP (Urk. 10/7-8). Nach wie vor blieben die Invalidenleistungen beim erstgenannten Vorsorgmodell auf krankheitsbedingte Geschehnisse eingeschränkt im Gegensatz zum Modell TOP.
1.3     Im Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) und der dadurch obligatorisch gewordenen vollen Freizügigkeit für die Arbeitnehmer bei Stellenwechsel oder Arbeitsaufgabe orientierte die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Arbeitgeberin am 22. November 1994 (Urk. 10/9) über die entsprechenden Änderungen in den Vorsorgeplänen und übersandte die neue Fassung (Urk. 2/4). Nebst der Streichung der Bestimmungen über den Einkauf fehlender Beitragsjahre findet sich darin insbesondere die Festlegung unter Ziff. 6, dass auch bei kurzer Versicherungsdauer die volle Freizügigkeitsleistung auszurichten ist.
         Im Vorsorgeplan vom 22. November 1994 (Urk. 2/4) findet sich daneben unter Ziff. 3 neu der Titel „Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit/Invalidität infolge Krankheit und Unfalls“. Am 21. April 1995 erfolgte dann die Korrektur des Titels auf die bisherige Fassung „Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit/Invalidität infolge Krankheit“ unter Ausschluss von Unfällen (Urk. 10/14).
         In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Arbeitgeberin die Mitarbeiter im Sinne des Vorsorgeplans gemäss Fassung vom 22. November 1994 informierte, dass den Versicherten im Vorsorgemodell MAXIFLEX-INDIVIDUAL Invalidenleistungen auch infolge Unfalls zustünden. Am 21. August 1996 (Urk. 2/35) erfolgte eine entsprechende Orientierung der Mitarbeiter (Urk. 2/36 S. 4).

2.
2.1     Der Kläger machte zur Begründung seines Rechtsbegehrens geltend, die ab 1. Januar 1995 gültigen Bestimmungen (Printdatum: 22. November 1994) betreffend das Vorsorgemodell MAXIFLEX-INDIVIDUAL seien den Kadermitgliedern Anfang 1995 je zusammen mit den persönlichen Versicherungsausweisen durch die Arbeitgeberin abgegeben worden (Urk. 1 S. 3). Bis zur Mitteilung durch die Beklagte am 24. September 2002 (Urk. 2/20) habe er ausschliesslich vom genannten Vorsorgeplan Kenntnis gehabt (Urk. 1 S. 8), welcher Leistungen im Invaliditätsfall aufgrund von Krankheit als auch Unfall vorsehe (Urk. 2/4). Dieser sei in der Folge bis im September 2002 auch den neueintretenden Kadermitgliedern abgegeben worden (Urk. 1 S. 11). Ein angeblicher Irrtum im Vorsorgeplan MAXIFLEX-INDIVIDUAL betreffend Leistungspflicht bei Erwerbsunfähigkeit/Invalidität nur bei Krankheit sei seitens der Beklagten weder gegenüber der Arbeitgeberin noch gegenüber den versicherten Kadermitgliedern bis zum September 2002 je kommuniziert worden (Urk. 1 S. 12).
         Zusammenfassend hielt der Kläger fest, selbst wenn im Vorsorgeplan ab 1. Januar 1995, Print: 22. November 1994, ein Irrtum vorhanden gewesen sei, habe sich der Kläger - und das ganze Kader der Arbeitgeberin - auf den nie anders kommunizierten Vorsorgeplan stützen dürfen (Urk. 1 S. 13).
2.2
2.2.1   Die Beklagte brachte dagegen vor, der Ergänzungs-Vorsorgeplan MAXIFLEX-INDIVIDUAL habe im Gegensatz zum Vorsorgeplan TOP keine Leistungen bei Invalidität infolge Unfalls vorgesehen. Der Kläger sei lediglich im Rahmen des erstgenannten versichert gewesen. Anlässlich der Neuauflage der Vorsorgepläne per 1. Januar 1995 wegen Anpassungen an das neu in Kraft getretene Freizügigkeitsgesetz sei beim Redigieren irrtümlich der Einbezug der Invalidität infolge Unfalls erfolgt, obschon mit der Neuauflage kein Leistungsausbau verknüpft gewesen sei. Sofort nach Entdecken des Irrtums habe sie der Arbeitgeberin den Plan zugestellt, welcher sich mit den effektiven Beschlüssen der Verwaltungskommission gedeckt habe (Urk. 9 S. 2 ff.).
         Die Beklagte führte weiter aus, die Verwaltungskommission habe nie eine formelle Planänderung bezüglich eines Unfalleinschlusses beschlossen, weshalb der irrtümliche Vorsorgeplan nie habe in Kraft treten können. Auch habe der Kläger im Sinne eines wohlerworbenen Rechts keine Ansprüche, müsste doch für einen solchen Anspruch ein Kapital geäufnet worden sein, was nicht geschehen sei, namentlich seien nie Prämien für den Unfallschutz entrichtet worden (Urk. 9 S. 6).
2.2.2   In ihrer Duplik vom 9. Februar 2004 ergänzte die Beklagte, dass auch bei Abgabe eines falschen Leistungsblattes durch die Arbeitgeberin an die Angestellten vertragliche Vereinbarungen zwischen diesen Parteien die Vorsorgeeinrichtung nicht binden könne, da sie nicht Vertragsbestandteil des Vorsorgereglements geworden seien (Urk. 17 S. 3).

3.
3.1     Der Anschlussvertrag (samt Vorsorgeplan) eines Arbeitgebers mit einer Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung ist ein Innominatvertrag sui generis im engeren Sinne (BGE 120 V 299). Der Anschlussvertrag ist nach den allgemeinen bundesprivatrechtlichen Bestimmungen und Grundsätzen der Art. 1 ff. des Obligationenrechts (OR) auszulegen, insbesondere auf Grund des Vertrauensprinzips (BGE 120 V 450 Erw. 4c und 452 Erw. 5a).
3.2
3.2.1   Nach Art. 23 OR ist der Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
3.2.2   Gemäss Art. 24 Abs. 1 OR ist der Irrtum unter anderem ein wesentlicher, wenn der Irrende einen anderen Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat (Ziff. 1), oder wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war (Ziff. 3).
3.2.3   Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenden Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen (Art. 26 Abs. 1 OR).

4.
4.1
4.1.1   Aus den Akten ergibt sich, dass es nie dem Willen der Beklagten entsprach, unter dem Vorsorgeplan MAXIFLEX-INDIVIDUAL einen Versicherungsschutz für eine aufgrund von Unfällen eingetretene Invalidität zu gewähren. So enthält der erste, von der Arbeitgeberin, der Verwaltungskommission sowie der Beklagten unterzeichnete Vorsorgeplan vom 13. März 1989 (Urk. 10/3) die Einschränkung der Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit/Invalidität auf die Folgen von Krankheit. Auch die in der Folge angepassten Pläne vom 8. Juni 1993 (Urk. 10/7) und 21. April 1995 (Urk. 10/14) enthalten die gleiche Einschränkung.
4.1.2   Aus den von den Parteien eingereichten Unterlagen ist zu ersehen, dass der Vorsorgeplan MAXIFLEX-INDIVIDUAL auch nicht im Sinne des Klägers derart angepasst wurde, dass auch eine Invaliditätsdeckung bei Unfällen besteht. Die dokumentierten Änderungsbeschlüsse vom 11. Januar 1991, 11. Mai 1993 und 6. März 1995 (Urk. 10/11-13) hatten andere Regelungspunkte zum Gegenstand.
         Auch die der Neuauflage des Vorsorgeplans per 1. Januar 1995 zugrunde liegenden Änderungen enthielten nicht den Willen der Beklagten, die Invaliditätsdeckung zu erweitern. Im Gegenteil enthält der Begleitbrief vom 22. November 1994 (Urk. 10/9) zum neuen Vorsorgeplan den Hinweis, dass lediglich eine Anpassung an das neue in Kraft tretende FZG im Sinne der vollen Freizügigkeit vorgenommen werde.
4.1.3   Die im mitgesandten Vorsorgeplan vom 22. November 1994 (Urk. 2/4) enthaltene Ausdehnung des Vorsorgeschutzes im Invaliditätsfall aufgrund von Unfällen entspricht demgemäss unzweifelhaft einem Irrtum. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Beklagten nach dem Feststellen des Irrtums am 21. April 1995 eine neue Fassung des Vorsorgeplans erstellte und die irrtümlich erwähnte Invaliditätsdeckung bei Unfällen strich (Urk. 10/14).
4.2     Nach dem Gesagten handelt es sich bei der Fassung des Vorsorgeplans vom 22. November 1994 (Urk. 2/4) um einem Erklärungsirrtum der Beklagten, welcher sich dadurch auszeichnet, dass eine Partei unbewusst etwas kund gibt, das nicht seinem wirklichen Willen entspricht (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 8. Auflage, Zürich, Basel, Genf 2003, N 810). Der vorliegende Irrtum wäre bei einem Neuabschluss eines Vorsorgevertrages als wesentlich im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 OR zu qualifizieren, ging doch der Vertragswille der Beklagten nicht auf einen Vorsorgeschutz im unfallbedingten Invaliditätsfall und hätte die Beklagte dadurch eine Leistung von erheblich grösserem Umfang versprochen, als es ihr Wille war.
         Damit hätte die Beklagte durch einfache Erklärung den Vertrag dahinfallen lassen können unter Haftung bloss für das negative Vertragsinteresse. Der Kläger hätte also keinen Anspruch auf Deckung im unfallbedingten Invaliditätsfall erworben, sondern bloss - bei Fahrlässigkeit - einen Schadenersatz geltend machen können. Ein solcher Schaden ist aber nicht ersichtlich, erwuchsen doch dem Kläger keine Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss.
4.3
4.3.1   Ein Erklärungsirrtum über die Fassung des Vorsorgeplanes vom 22. November 1994 setzt eine übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung voraus (Art. 1 Abs. 1 OR). Im vorliegenden Fall liegt ein rechtsgültiger Vertrag betreffend ergänzenden Vorsorgeschutz vor (Urk. 10/2-3), in welchem eine Deckung für unfallbedingte Invalidität nicht vereinbart wurde. Da auch in der Folge keine entsprechende Abrede getroffen wurde, ist der ursprünglich geschlossene Vertrag weiterhin gültig und es fehlt an einem neuen Vertrag mit unfallbedingtem Invaliditätsschutz. Auch wenn sich im Vorsorgeplan vom 22. November 1994 (Urk. 2/4) ein anderer Hinweis findet, ist ein Vertrag - so wie ihn der Kläger verstanden haben will - nie zustande gekommen, weshalb aus der offensichtlich irrtümlichen Umschreibung der Deckung ein entsprechender Rechtsanspruch des Klägers nicht entstanden ist. Dies ergibt sich auch daraus, dass weder die Arbeitgeberin noch die Arbeitnehmer je Prämien für den höheren Versicherungsschutz geleistet haben.
4.3.2   Für die Versicherten unbefriedigend ist sicherlich, dass sie von der Arbeitgeberin offenbar über Jahre falsch informiert wurden. Bei den Akten liegt ein Informationsschreiben vom 21. August 1996 (Urk. 2/35) samt Beilage (Urk. 2/36 S. 4), worin den im Vorsorgemodell MAXIFLEX-INDIVIDUAL versicherten Mitarbeitern ein Invaliditätsschutz auch bei Unfall zugesagt wurde. Festzuhalten ist aber, dass diese Fehlinformation durch die Arbeitgeberin und nicht die Beklagte erfolgt ist, weshalb daraus von vornherein keine Ansprüche - auch nicht aus Treu und Glauben - Letzterer gegenüber entstehen können.
4.3.3   Währenddem neueintretende Versicherte, welchen der irrtümliche Vorsorgeplan vom 22. November 1994 abgegeben wurde, effektiv nur mit Mühe auf ihren korrekten Versicherungsschutz schliessen konnten, gestaltet sich die Sachlage im Falle des Klägers grundsätzlich anders. Er war von Anbeginn des Anschlusses der Arbeitgeberin ans Zusatzvorsorgemodell MAXIFLEX-INDIVIDUAL (ab 1. Januar 1989) versichert und konnte sich Einsicht in die entsprechenden Vorsorgepläne verschaffen, in denen der Versicherungsschutz für unfallbedingte Invalidität ausgeschlossen war (Urk. 10/3 und Urk. 10/7). Es war ihm also klar, dass ein entsprechender Schutz nicht bestand. Insbesondere hat er dafür auch keine Prämien bezahlt.
4.4     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Erstellung des irrtümlichen Vorsorgeplanes durch die Beklagte am 22. November 1994 kein entsprechender Vorsorgevertrag zustande gekommen ist.
         Daher stehen dem Kläger, welcher durch einen Unfall invalid geworden ist, keine Ansprüche aus dem Vorsorgeplan MAXIFLEX-INDIVIDUAL gegenüber der Beklagten zu, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.
5.1     Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge zu gelten (BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
5.2     Vorliegend besteht - mangels Mutwilligkeit der Klage, was von der um Kostenersatz ersuchenden Beklagten (Urk. 9 S. 2) im Übrigen auch gar nicht geltend gemacht wurde - keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
- Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt
- W.___ AG
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).