Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2003.00076
BV.2003.00076

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 30. November 2005
in Sachen
B.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich

gegen

Pensionskasse der A.___
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann
Schwarzmann Binkert Rechtsanwälte
Theaterstrasse 2, Postfach 163, 8024 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     B.___, geboren 1951, studierte nach der Matura an der Universität Zürich sowie an der Hochschule St. Gallen und war seit 1979 als EDV-Analytiker in verschiedenen Firmen sowie als Selbständigerwerbender tätig. Von 1994 bis 1999 war er neben diversen Kleinaufträgen sowie einigen Semestern Studiums ab 1998 als alleinerziehender Vater auch als Hausmann tätig (Urk. 19/39 Ziff. 6.1-2 und Urk. 1 S. 9). In dieser Zeit begann B.___ an rezidivierenden depressiven Episoden mit somatischem Syndrom zu leiden (Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zu Händen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons M.___, IV-Stelle, vom 30. Juli 2001, Urk. 19/27). Ab 21. Mai 1999 bezog der Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 19/35). Mit Urteil des Bezirksgerichts D.___ vom 28. Dezember 1999 (Urk. 19/41) wurde die Ehe schliesslich geschieden und die vier Kinder unter die elterliche Obhut von B.___ gestellt.
         Am 1. Januar 2000 trat der Versicherte eine Stelle als Wirtschaftsinformatiker bei der A.___ an und war damit bei der Pensionskasse der A.___ vorsorgeversichert. Nach dem Bezug eines unbezahlten Urlaubs in den Monaten Februar und März wurde er von Dr. C.___ wegen rezidivierender depressiver Episoden mit somatischem Syndrom ab 18. Mai 2000 vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 19/29 und Urk. 19/27).
1.2     Am 18. Juni 2001 meldete sich B.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 19/39). Die IV-Stelle M.___ sprach ihm mit Verfügung vom 12. Oktober 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Mai 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt vier Zusatzrenten für die Kinder zu (Urk. 19/24). Die Pensionskasse der A.___ ihrerseits lehnte die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab.

2.
2.1     Am 27. Juni 2003 erhob B.___ durch Rechtsanwalt Dr. O.___ Klage gegen die Pensionskasse der A.___ mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2/3):


„1.        Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. Mai 2001, eventualiter seit 1. Juni 2000, eine Vollinvalidenrente aus Berufsvorsorge im Betrag von mindestens CHF 2'018.00 monatlich zuzüglich Verzugszinsen von 5 % auszurichten.
2.        Zusätzlich sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. Mai 2001, eventualiter seit 1. Juni 2000, Kinderrenten für die Kinder E.___, geb. 05.01.1986, F.___, geb. 13.02.1988, G.___, geb. 09.09.1993, H.___, geb. 31.10.1994 im Betrag von mindestens je CHF 353.00 monatlich zuzüglich Verzugszinsen von 5 % auszurichten.
3.        Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. Mai 2001, eventualiter seit 1. Juni 2000, eine Zusatzrente gemäss Pensionskassenreglement Art. 4.6.1 im Betrag von mindestens CHF 330.00 monatlich zuzüglich Verzugszinsen von 5 % auszurichten.
4.        Zusätzlich sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. Mai 2001, eventualiter seit 1. Juni 2000, Kinderzusatzrenten gemäss Pensionskassenreglement AV 4.6.1 für die Kinder E.___, geb. 05.01.1986, F.___, geb. 13.02.1988, G.___, geb. 09.09.1993, H.___, geb. 31.10.1994 im Betrag von mindestens je CHF 184.00 monatlich zuzüglich Verzugszinsen von 5 % auszurichten.
5.        Es sei eine öffentliche, mündliche Verhandlung gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK durchzuführen.
6.        Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
     Eventualiter sei der unterzeichnende Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Klägers zu bestellen.“
         Am 7. November 2003 (Urk. 14) schloss die Pensionskasse der A.___ auf Abweisung der Klage, worauf das Gericht mit Verfügung vom 11. November 2003 (Urk. 16) die Akten der Invalidenversicherung beizog (Urk. 19/1-42). Mit Beschluss vom 8. Dezember 2003 (Urk. 21) holte das Gericht einen Klinikbericht (Urk. 29/1) sowie das Personaldossier der A.___ in Sachen des Klägers (Urk. 27/1/1-27/4/2) ein und veranlasste beim Leitenden Arzt des N.___, Dr. med. I.___, die Erstellung eines Gutachtens (datierend vom 25. August 2004, Urk. 33). Nachdem sich beide Parteien hierzu geäussert hatten (Urk. 43-44), wurde - nach ergänzender Stellungnahme von B.___ vom 10. Januar 2005 (Urk. 49) - am 6. April 2005 eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, wobei der klägerische Vertreter nicht erschienen war (Replik und Duplik samt persönlicher Befragung des Klägers, Protokoll S. 8 ff.).
2.2     Am 8. April 2005 (Urk. 57) teilte der Versicherte telefonisch mit, das Vertrauensverhältnis zu seinem Rechtsvertreter sei zerstört, weshalb er sich nicht mehr durch ihn vertreten lassen wolle, und ersuchte um persönliche Aktenzustellung sowie um Bestellung eines neuen unentgeltlichen Rechtsvertreters. Am 31. Mai 2005 (Urk. 63) legitimierte sich Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher als neue Rechtsvertreterin von B.___ und ersuchte um Entlassung von Rechtsanwalt Dr. O.___ sowie um ihre Bestellung als neue unentgeltliche Rechtsbeiständin des Versicherten. Mit Verfügung vom 30. Juni 2005 (Urk. 67) wurde Rechtsanwalt Dr. O.___ aus seinem Amt als unentgeltlicher Rechtsbeistand entlassen, unter Entschädigung für seine Bemühungen mit Fr. 6'400.-- aus der Gerichtskasse, und es wurde Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
2.3     Mit Beschluss vom 13. April 2005 (Urk. 58) hatte das Gericht Dr. I.___ ergänzende Fragen gestellt, welche am 6. Juli 2005 (Urk. 69) beantwortet wurden. Hierzu nahmen beide Parteien Stellung (Urk. 74 und Urk. 76).

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Da vorliegend Rentenleistungen ab dem Jahr 2001 in Frage stehen, kommen die in jenem Zeitpunkt gültigen Rechtsbestimmungen zur Anwendung, welche in der Folge auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
1.3     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
1.4     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich, soweit sich die Vorsorgeeinrichtung nicht darauf stützt (BGE 129 V 73 ff.).
1.6
1.6.1   Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist für die Vorsorgeeinrichtung von grosser Tragweite, indem der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses oder der Nachdeckungsfrist oft lebenslange Rentenleistungen auslöst. Dieser Zeitpunkt muss daher hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00).
1.6.2   Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Es ist im Folgenden zu prüfen, wann beim Kläger die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, die zur Invalidität geführt hat. Die Invalidenversicherung hat der Beklagten den Rentenentscheid vom 12. Oktober 2001 (Urk. 19/24) aktenkundig nicht eröffnet, weshalb die diesbezüglichen Feststellungen nicht verbindlich und in diesem Verfahren frei zu überprüfen sind.
2.2     In dem vom Gericht eingeholten, nicht im Dossier der Invalidenversicherung liegenden Bericht vom 21. Dezember 1998 (Urk. 29/1) über die Hospitalisation des Klägers vom 16. November bis 12. Dezember 1998 in der Klinik J.___ schilderten die Ärzte einen seit fünf Jahren arbeitslosen Kläger sowie den Wegzug der Ehefrau von der Familie vor zehn Monaten. Sie berichteten über seit einem Jahr vorliegende Stimmungsschwankungen (im Rahmen der Eheprobleme), Erschöpfungszeichen, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, Angstzustände und allgemeine Ermüdung.
         Die Ärzte diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen bei schwer belastender psychosozialer Situation (ICD-10: F33.11), einen Nikotinabusus (60 packyears), eine Hyperlipidämie, einen kleinen Knoten im Bereich der rechten Tonsillenloge (seit mehreren Jahren anamnestisch unverändert) sowie eine Varikosis mit trophischen Hautveränderungen und attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit.
2.3
2.3.1   Die Invalidenversicherung stützte sich für ihren Rentenentscheid unter anderem auf den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 30. Juli 2001 (Urk. 19/27), welcher den Kläger seit 1998 betreut. Dr. C.___ sprach von einer schwierig nachzuzeichnenden Chronologie, verwies auf drei Hospitalisationen (1998, 2000 und 2001) und den Versuch einer Anstellung im angestammten Beruf auf Neujahr 2000 bei der A.___, welcher bereits nach einem Monat durch einen unbezahlten Urlaub von zwei Monaten habe unterbrochen werden müssen, und in welcher der Kläger seit 18. Mai 2000 vollständig arbeitsunfähig sei. Auch für die Verrichtungen als Hausmann bedürfe er der Unterstützung durch Dritte.
         Als angegebene Beschwerden schilderte der Facharzt ein Gedankendrehen bezüglich seiner sehr schwierigen familiären Situation mit Zweifeln an der Zukunft. Der Kläger sei immer wieder nahe am Punkt, wo er „die ganze Sache hinwerfen“ wolle ohne eigentliche Suizidgedanken. Er leide an Stimmungsschwankungen, Angstzuständen sowie schneller Ermüdbarkeit. Der Kläger habe weiter massive Schlafstörungen, der Magen „rebelliere“ und er finde sich wiederholt in einer Umgebung, wo ihm mit Gleichgültigkeit, Inkompetenz oder gar Willkür begegnet werde.
         Dr. C.___ diagnostizierte rezidivierende depressive Episoden mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) seit 1998, IV-relevant seit 18. Mai 2000, sowie ein Erschöpfungssyndrom (ICD-10: Z73.0) bei atypischer familiärer Situation (ICD-10: Z60.1) intermittierend seit Jahren.
2.3.2   Am 7. November 2002 (Urk. 19/5) berichtete Dr. C.___ von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, verwies auf den Austrittsbericht der K.___ vom 3. September 2002, wo der Kläger hospitalisiert war, und führte aus, der Kläger sei zur Führung der alltäglichen Verrichtungen auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen, wobei die beiden jüngsten Kinder wiederholt fremdbetreut werden müssten.
2.4
2.4.1   Mit Eingabe vom 14. November 2005 (Urk. 76) legte der Kläger Berichte der Ärzte der K.___ über die im Jahr 2000 und 2001 durchgeführten stationären Behandlungen ins Recht.
         Im Bericht vom 20. Juni 2000 (Urk. 77/2) betreffend die erste Hospitalisation vom 26. Mai bis 18. Juni 2000, welcher sich in einem psychologischen Rapport erschöpft, wurde von einer limitierten Persönlichkeitsstruktur des Klägers mit narzisstischen Zügen gesprochen bei einer Tendenz, die Grenzen seiner eigenen Fähigkeiten zu übersehen. Im Austrittsrapport vom 18. Juni 2000 (Urk. 55/10-11) wurden eine depressive Episode diagnostiziert und eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert.
2.4.2   Im Bericht vom 26. April 2001 über den zweiten Aufenthalt vom 9. bis 22. April 2001 (Urk. 77/4) diagnostizierten die Klinikärzte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2). Der Grund der Hospitalisation lag im Versuch, eine gewisse Distanz von der problematischen familiären und sozialen Situation zu erreichen, die für den depressiven Zustand als mitursächlich angesehen wurde. Der Kläger klagte über Schlaf- und Energielosigkeit, Unfähigkeit, einen Willen zu bilden (Abulie), Unfähigkeit, sich zu freuen (Anhedonie), dauernde Angst und Apathie. Er berichtete ferner über die Schwierigkeiten, die sich insbesondere auch mit den grösseren Söhnen ergeben hätten, und führte seine psychopathologischen Probleme auf die Scheidung zurück, aber auch auf diskriminierende und intolerante Einflüsse am Wohnort. Trotz einer teilweisen Verbesserung des Zustandes attestierten die Ärzte eine noch lange Zeit dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
2.4.3   In den Akten der Invalidenversicherung findet sich ferner der Bericht der Ärzte der K.___ vom 3. September 2002 (Urk. 19/4), wo der Kläger vom 22. Juli bis 4. August 2002 (zum dritten Mal) hospitalisiert war. Die Ärzte verwiesen bei der Diagnose eines rezidivierenden depressiven Syndroms, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F 33.11), sowie einer atypischen familiären Situation (ICD-10: Z 60.1) auf eine Verbesserung während des Aufenthaltes in Bezug auf den Gemütszustand sowie die Angstsymptomatik. Die Ärzte verwiesen auf Probleme mit dem ältesten Sohn und hielten fest, der Kläger habe von der Gesprächs- sowie der physikalischen Therapie profitieren können, und bestätigten einen stabilen psychischen Zustand bei der Entlassung.
2.5
2.5.1   Im Gutachten von 25. August 2004 berichtete Dr. I.___ vorweg über die zusammengetragene medizinische Aktenlage und verwies unter anderem auf eine vierte Hospitalisation in der K.___ vom 29. September bis 11. Oktober 2003 unter der Diagnose einer rekurrierenden depressiven Störung mit aktuell schwergradiger Episode mit somatischen Symptomen, wobei der Kläger wiederum in stabilem psychischem Zustand entlassen worden sei (Urk. 33 S. 11).
2.5.2 Anlässlich der am 17. und 24. Mai 2004 durchgeführten gutachterlichen Untersuchungen durch Dr. I.___ (Urk. 33 S. 2) berichtete der Kläger über seinen Einstieg in die Rolle des Hausmannes im Jahre 1993/94, weil er gesehen habe, dass es seine Frau nicht mehr schaffe. So habe sie nach einer Auseinandersetzung mit einer Nachbarin einen Nervenzusammenbruch gehabt und habe ihre Aufgaben nicht mehr bewältigen können. Der Anteil an selbständiger Berufsarbeit sei immer weniger geworden, die Belastung durch Haushalt und Erziehung immer grösser. Durch die veränderte berufliche und familiäre Situation sei die Hypothek kontinuierlich von Fr. 300'000.-- auf Fr. 700'000.-- aufgestockt worden, worauf das Haus im Jahr 1998 aus finanziellen Gründen habe verkauft werden müssen (Urk. 33 S. 20 ff.).
         Ab dem Jahr 1998 habe er alleine für die Kinder schauen müssen. Im August 1998 sei er erstmals zum Arzt gegangen, indessen nicht, weil er sich krank gefühlt, sondern weil er unter einer gewissen Erschöpfung gelitten habe. Im Jahr 1998 seien die Töchter bei Tagesmüttern untergebracht gewesen (Urk. 33 S. 22/23).
         Über das Jahr 1999 berichtete der Kläger über mangelnde Unterstützung durch das RAV. Er habe sich neu ausrichten und sich zum Web Publisher weiterbilden wollen, was ihm nicht bewilligt worden sei. Bei der Stellensuche sei er mehrfach übergangen worden, weil er allein erziehender Vater gewesen sei. Gegen Ende des Jahres 1999 habe er dem behandelnden Psychiater gesagt, er fühle sich wohl etwas überfordert und müde. Er sei wie ins Wasser geworfen gewesen, als er alle Arbeiten unter Einschluss von Kochen und Putzen habe leisten müssen, während er gleichzeitig immer noch die Hoffnung gehabt habe, dass seine Frau zurückkomme. Im Hinblick auf das A.___-Engagement habe er eine Vollzeit-Haushälterin eingestellt (Urk. 33 S. 24/25).
         Der Kläger schilderte weiter den Arbeitsbeginn bei der A.___ Anfang 2000. Nach der Einführungswoche mit Referaten habe er ab der zweiten Wochen keinen eigenen PC bekommen und sich in einer verhältnismässig anonymen, etwas befremdlichen und kalten Atmosphäre befunden. Auch sei er seitens der Vorgesetzten nur ungenügend unterstützt worden. Besonders belastend sei in dieser Zeitspanne die Ablehnung der Haushälterin durch den damals 12-jährigen Sohn gewesen. Auch habe sich die Situation mit der Frau nicht wie gewünscht entwickelt. In der Zeit des unbezahlten Urlaubs (zum „Glätten“ bestimmter Sachen) habe er Arbeitslosentaggelder sowie Sozialhilfe bekommen und habe eine kinderpsychiatrische Abklärungen seines ältesten Sohnes veranlasst, welcher in eine Schlägerei verwickelt worden sei. Während des Urlaubs habe er Nachricht über den Gesundheitsvorbehalt der Pensionskasse (Depressionen) bekommen, was ihn überrascht habe, weil er sich nie als krank angesehen habe. Allerdings habe er im Dezember 1999 gesehen, dass die Wunden durch die Scheidung und den Weggang der Mutter bei den Kindern viel grösser gewesen seien als gedacht, was ihn sehr beschäftigt und ihm einen Teil seiner Kraft genommen habe. Die Belastung durch das Wissen, möglicherweise als krank angesehen zu werden (durch den Vorbehalt), habe die Belastung zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit „viel grösser als je“ sein lassen, und er habe angesichts der Probleme mit den Kindern Angst gehabt, „den Job nicht zu schaffen“. Er habe es auch als unfair empfunden, dass ihn die A.___ habe fallen lassen, nachdem man ihm viele Aussichten (Kursmöglichkeiten) eröffnet habe (Urk. 33 S. 25 ff.).
2.5.3   Zur psychischen Entwicklung führte der Kläger aus, es seien jetzt vier Jahre, seitdem er abgeschlossen habe mit dem, was nicht zu ändern sei, der Scheidung. Und in dieser Zeit sei er keinen Schritt vorwärts gekommen, sondern erhebliche Schritte rückwärts. Jetzt sei er vier Jahre älter und fühle sich auch körperlich und psychisch älter. In den vergangenen Jahren habe es jeden Tag irgendetwas gegeben, was ihn fast habe verzweifeln lassen (Urk. 33 S. 39). So sei sein Sohn am 1. August 1999, welcher mit einem anderen Jugendlichen zusammen Feuerwerkskörper angezündet habe, vom Ehemann einer Richterin zusammengeschlagen worden. Der Fall sei vertuscht worden, und erst später sei der Täter mit einem bedingten Freiheitsentzug von einer Woche bestraft worden. In der Folge habe man ihn und seine Kinder aktiv und passiv aus der Gemeinde hinausmobben wollen. Dies stehe auch in ursächlichem Zusammenhang mit der Drogensucht seines Sohnes (Urk. 33 S. 36/37). So seien es denn diese zusätzlichen Belastungen (Drogensucht des Sohnes, Verhalten der Behörden, Hausverkauf, Körperverletzung des Sohnes), welche eine erfolgreiche Meisterung der Situation verunmöglicht hätten (Urk. 33 S. 40).
2.5.4   Dr. I.___ schilderte im Rahmen des psychopathologischen Befundes ein Grübeln, eine leichte Umständlichkeit im Sinne einer Weitschweifigkeit bei gleichzeitigem Eingeengt- und Verhaftetsein, eine Beeinträchtigungshaltung, eine zeitweise Gefühllosigkeit, eine leichte Störung der Vitalgefühle, eine deprimierte Stimmung, eine etwas erhöhte dysphorische Verstimmbarkeit, eine gelegentlich erhöhte Reizbarkeit, eine Antriebsarmut sowie einen sozialen Rückzug (Urk. 33 S. 45 ff.). Zum Krankheitsgefühl befragt, teilte der Kläger mit, er fühle sich einfach erschöpft und traurig. Er sei aber glaublich krank, sonst wäre er ja so wie üblich - offen, fröhlich, tatenhungrig, mit viel Elan, dann würde er arbeiten und hätte eine Frau. Seine Ziele seien immer mehr durch seine Kraftlosigkeit in Frage gestellt worden. Das grundlegende Problem sei denn auch nicht die Doppelbelastung gewesen, sondern die Situation, die sich ergeben habe.
2.5.5   Zur Diagnosestellung führte Dr. I.___ aus, aufgrund der Angaben des Klägers sei es nicht möglich, die von anderen Ärzten gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung als berechtigt zu belegen. Dr. C.___ habe die depressive Störung als Grundstörung im Sinne einer Affektpsychose bezeichnet; in der Klinik J.___ sei von einer depressiven Episode bei schwer belastender psychosozialer Situation gesprochen worden und in der K.___ von einer rezidivierenden depressiven Störung. Insbesondere lasse sich nicht nachweisen, dass sich der Kläger in einer seine ganze Person erfüllenden gedrückten Stimmung befinde, die sich von Tag zu Tag wenig ändere, und er kaum auf die jeweiligen Lebensumstände reagiere. Diese durchgehende, die Persönlichkeit des Klägers ganz und gar umfassende Veränderung der Stimmungs- (und Antriebs-)haftigkeit werde nicht beschrieben und finde sich auch nicht dokumentiert.
         Der Gutachter diagnostizierte ein Erschöpfungssyndrom, welches den diagnostischen Bedingungen einer Neurasthenie (ICD-10: F48.0) entspreche. Zu nennen seien die vermehrte Müdigkeit, eine verminderte Effektivität, ablenkende Assoziationen, Grübeln, Konzentrationsschwäche, Erschöpfung, mangelhafte Fähigkeit zu entspannen, Sorge, Reizbarkeit, Freudlosigkeit, Deprimiertheit und Ängstlichkeit. Die Diagnose habe wegen des Ausmasses und der Dauer diagnostisch über das mit ICD-10: Z73.0 bezeichnete Erschöpfungssyndrom (Burnout-Syndrom) hinauszugehen. Gleichzeitig seien die diagnostischen Kriterien einer Angststörung und die einer (chronifizierten) depressiven Episode, dann aber auch die einer Dysthymie (ICD-10: F34.1) mit vorherrschender, lang dauernder depressiver Verstimmung nicht hinreichend erfüllt (Urk. 33 S. 60/61).
2.5.6   Die Auswirkungen der ehelichen Spannungen sowie der nachfolgenden Scheidung beurteilte Dr. I.___ als im Bereich der normalpsychologisch nachvollziehbaren Befindlichkeit und im Bereich psychosozialer Belastungen. Letztere hätten dazu geführt, dass die zeitliche und psychische Inanspruchnahme durch die ehelichen Spannungen und deren Folgen einen Umfang erreicht hätten, der eine bezahlte ausserhäusliche vollzeitliche Arbeit so lange nicht zugelassen habe, als der Kläger aufgrund nicht zuletzt eigener Wertehaltungen und Einstellungen nicht nur die sich ergebenden Aufgaben übernommen habe, sondern sie auch optimal und aus dem Gefühl seiner Verantwortung heraus zu bewältigen gesucht habe. Eine im eigentlichen Sinn gesundheitsbedingte Verminderung der Arbeitsfähigkeit könne nicht belegt werden, sehe man von einem Erschöpfungszustand und Zusammenbruch Ende 1998 ab (Urk. 33 S. 61/62).
2.5.7   Zum Zeitpunkt des Eintritts einer mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit brachte der Gutachter vor, die diagnostizierte Neurasthenie sei aufgrund der subjektiv gesteigerten Ermüdbarkeit und Erschöpfung, der Unfähigkeit zu entspannen, der vermehrten Reizbarkeit und der Sorge um die verminderte Leistungsfähigkeit der Art, dass es als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigend angesehen werden müsse. Wenn gleichzeitig gesehen werde, dass diese Störung getrennt betrachtet werden müsse von dem Anspruch, eine anspruchsvolle vollzeitliche Berufsarbeit mit der engagierten Wahrnehmung der Rolle als Hausmann und allein erziehendem Vater zu verbinden, lasse sich eine durch das Erschöpfungssyndrom bedingte Arbeitsunfähigkeit im Umfang von mindestens 20 % nicht vor 2001 annehmen.
         Dr. I.___ begründete dies mit der Überlegung, dass das Gefühl der mangelnden Entspannung sowie das Gefühl gesteigerter Erschöpfbarkeit und Konzentrationsschwäche im Laufe der Zeit nicht nur das Gefühl beeinträchtigen würde, über hinreichende Ressourcen zur Bewältigung der gestellten Aufgaben zu verfügen, sondern dann auch die Fähigkeit vermindern, den Aufgaben in einer bezahlten ausserhäuslichen Tätigkeit tatsächlich gerecht zu werden. Dass diese Arbeitsunfähigkeit bereits im Jahre 2000 vorgelegen habe, lasse sich nicht belegen. Der Kläger selber habe sich als Anfang des Jahres 2000 subjektiv voll arbeitsfähig erachtet und den unbezahlten Urlaub mit der Unvereinbarkeit einer ihn voll in Anspruch nehmenden beruflichen Tätigkeit und einer ihn ebenfalls voll in Anspruch nehmenden Tätigkeit als Hausmann und Erzieher begründet. Von einem solchen Erschöpfungssyndrom sei auch am 18. Mai 2000 nicht zu sprechen. Weder der Zusammenbruch habe einem sich allmählich entwickelnden Erschöpfungssyndrom entsprochen, noch habe es sich in den handschriftlichen Aufzeichnungen des behandelnden Psychiaters zunächst anders denn als „Konsilium wegen Kündigung“ niedergeschlagen. Am 23. August 2000 sei dann in einem ärztlichen Zeugnis für die Taggeldversicherung dem vertrauensärztlichen Dienst die Diagnose einer mittelgradig depressiven Störung mit somatischem Syndrom mitgeteilt worden, und gleichzeitig sei in einem Überweisungsschreiben an die K.___ als Ziel der Hospitalisation eine schnellstmögliche Strukturierung und die Entwicklung eines realistischen Prozederes in Bezug auf die Familien- und Arbeitsorganisation genannt worden (Urk. 33 S. 63/64).
         Weder aufgrund der gutachterlichen Untersuchung noch in Ansehung der weiteren Unterlagen schloss Dr. I.___ auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Klägers am 1. Januar 2000. Erkennbar sei damals einzig gewesen, das eine Planung, die anspruchsvolle berufliche Tätigkeit und die Rolle des Hausmanns in einer stark belasteten familiären Situation zu erfüllen, auch mit einer Haushalthilfe als illusorisch erkannt werden könne (Urk. 33 S. 65).
         Auch aus dem Umstand, dass der Kläger nach einem Monat bei der A.___ einen unbezahlten Urlaub nehmen musste, schloss Dr. I.___ nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit, sondern begründete dies damit, dass die beiden Rollen des Klägers nicht vereinbar gewesen seien. Für die Arbeitsniederlegung im Mai 2000 sah der Gutachter die selben Gründe als verantwortlich. Mit der ärztlichen Einschätzung, diese Situation als depressive Episode zu erfassen, habe eine Entwicklung begonnen, die heute als chronifiziert angesehen werden könne (Urk. 33 S. 66).
2.5.8   In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 6. Juli 2005 (Urk. 69 S. 3/4) verdeutlichte Dr. I.___, dass sich eine real nicht nur belastende, sondern eine auch ohne bestehende psychische Störung objektiv überlastende Situation gezeigt habe, welche den Kläger dann auch überfordert habe und habe erschöpft sein lassen. Gleichzeitig habe sich eine Medikalisierung dieser zunächst an sich nicht als krankhaft anzusehenden Überforderungssituation gezeigt. Weiter sei nicht zu erkennen gewesen, dass der möglicherweise bestehende innerseelische Konflikt zwischen Leistungsanspruch und Leistungsvermögen bearbeitet worden sei; die Medikalisierung und die eine Chronifizierung gleichsam akzeptierende Einstellung hätten auch im ausdrücklichen Verzicht auf die Empfehlung rehabilitativer Massnahmen einen Niederschlag gefunden.
         Bei Fehlen der Voraussetzungen namentlich für eine chronifizierte Depression, hingegen beim Vorliegen von über ein Burnout hinausgehenden Symptomen schloss der Gutachter mit der Diagnose eine Neurasthenie auf eine psychische Einschränkung mit Krankheitswert. Die Abläufe im Jahr 2000 liessen aber keine gesicherte Annahme einer dauernden Arbeitsunfähigkeit bereits in jenem Jahr zu (volle Arbeitsfähigkeit Anfang 2000; nachvollziehbare Unvereinbarkeit zweier voll in Anspruch nehmender Tätigkeiten; Zusammenbruch Mitte Mai 2000, der keinem allmählich sich entwickelnden Erschöpfungssyndrom entsprochen und auch keinen Niederschlag in der Krankengeschichte gefunden habe).

3.
3.1     Zur Beurteilung des Beweiswertes des Gutachtens vom 25. August 2004 (Urk. 33) ist vorweg festzuhalten, dass dieses für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Dr. I.___ gab die erhobenen Befunde wieder und äusserte sich über die zu stellende Diagnose, über die Leistungsfähigkeit des Klägers und namentlich über den Zeitpunkt des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit.
3.2     Das Gutachten beruht sodann auf allseitigen Untersuchungen. Der Kläger wurde an zwei Tagen während insgesamt 8½ Stunden untersucht (Urk. 33 S. 2), wobei die Anamnese und der gegenwärtige Zustand detailliert besprochen wurden. Eine derartige Untersuchung genügt entgegen der Meinung des Klägers (Urk. 44 S. 2) vollauf den Anforderungen an eine Expertise.
3.3     Dr. I.___ berücksichtigte sodann die geklagten Beschwerden und setzte sich damit sowie mit dem Verhalten des Klägers detailliert auseinander. So ging er auf die subjektiv empfundene Überforderungssituation ein, erachtete diese als objektiv nachvollziehbar und würdigte das Verhalten des Klägers in den einzelnen geschilderten Lebenssituationen, namentlich in den Extremsituationen beim Auszug der Frau, der Scheidung, der Körperverletzung des älteren Sohnes, den Vorwürfen betreffend sexuellen Missbrauch gegenüber seinem jüngeren Sohn sowie dessen Ablehnung der Haushälterin. Weiter ging der Gutachter auf das längerfristige Verhalten des Klägers im Alltag ein und auf die entstandene Problematik im Zusammenhang mit dem Antritt der Stelle bei der A.___.
3.4
3.4.1   Der Klägers monierte, dem Gutachter hätten nicht die vollständigen Vorakten zur Verfügung gestanden (Urk. 44 S. 1/2). Insbesondere machte er geltend, Dr. I.___ habe festgestellt, dass der beigezogenen Krankengeschichte Dr. C.___s kaum etwas zu entnehmen sei in Bezug auf erhobene psychopathologische Befunde. Weiter habe er die diagnostischen Überlegungen der Vorärzte - möglicherweise auch aufgrund wenig aussagekräftiger Unterlagen - nicht nachvollziehen können. Ausserdem hätten ihm substanziierte Informationen über den Aufenthalt des Klägers in der K.___ vom 26. Mai bis 18. Juni 2000 gefehlt. Gerade dieser Teil der Krankengeschichte sei vorliegend von Interesse. Ferner habe er keine ergänzenden Auskünfte bei Dr. C.___ eingeholt (Urk. 76 S. 2 f.).
3.4.2   Diesen Vorbringen kann insofern nicht gefolgt werden, als der Gutachter die Krankengeschichte Dr. C.___s aus der Zeit vom 16. Juli 1998 bis 10. Mai 2004 beizog (Urk. 33 S. 2). Wenn er dessen Überlegungen nicht folgen mochte und dies unter anderem mit wenig aussagekräftigen Eintragungen in Bezug auf die Erhebung von psychopathologischen Befunden begründete, entspricht dies gerade einem Teil der Begründung und kann nicht als Unvollständigkeit der Aktenlage qualifiziert werden. Im Gegenteil waren die diesbezüglichen Akten sehr wohl vollständig, der Krankengeschichte waren einfach keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Kläger an einer rezidivierenden depressiven Störung litt. Die mangelnden Hinweise in der Krankengeschichte flossen denn auch detailliert in die Beurteilung Dr. I.___s ein. Eine ergänzende Auskunftseinholung bei Dr. C.___ war demgemäss ebenso wenig angezeigt wie eine Besprechung der Schlussfolgerungen.
3.4.3   In Bezug auf die Akten der K.___ ist wohl zutreffend, dass dem Gutachter Berichte über den Aufenthalt des Klägers vom 26. Mai bis 18. Juni 2000 nicht vorlagen. Indessen verwies Dr. I.___ auf das Überweisungsschreiben des behandelnden Psychiaters und konnte sich auf die Folgeberichte der Ärzte der K.___ stützen. Im Übrigen wurde in dem vom Kläger nachträglich aufgelegten Bericht vom 20. Juni 2000 (Urk. 77/2) betreffend die erste Hospitalisation vom 26. Mai bis 18. Juni 2000 auf die auch vom Gutachter selber festgestellte schwierige Lebenssituation hingewiesen sowie die Tendenz der Selbstüberforderung des Klägers. Ebenso war die bereits von Dr. C.___ gestellte Diagnose einer depressiven Episode hinlänglich bekannt, weshalb allfällige ergänzende Auskünfte nicht von Relevanz sind.
3.5
3.5.1   Zur Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge in Bezug auf die Diagnosestellung brachte der Kläger vor, die vom Gutachter festgestellte und schon seit Jahren bestehende Deprimiertheit deute nicht auf eine Neurasthenie, sondern allein schon angesichts der sprachlichen Verwandtheit viel eher auf eine Depression hin. Die Aussage des Gutachters, er habe die ärztlicherseits diagnostizierten rezidivierenden depressiven Episoden nie als grundsätzlich unberechtigt bezeichnet (Urk. 69 S. 5), widerspreche den Ausführungen, dass die Erschöpfung und das zunehmende Gefühl im Vordergrund gestanden seien, nicht recht zu wissen, wozu sich all der Einsatz lohne und wohin es führe (Urk. 33 S. 58). Damit aber bringe er klar zum Ausdruck, dass er die Diagnose von rezidivierenden depressiven Episoden eben doch für falsch halte (Urk. 76 S. 6/7).
         Der Kläger machte sodann geltend, Dr. I.___ habe sein Allgemeinbefinden widersprüchlich zitiert. Einerseits soll er über Deprimiertheit geklagt haben, anderseits habe der Gutachter ausgeführt, der Kläger beschreibe nirgends die für eine affektive Störung im Sinne einer depressiven Episode so charakteristische Veränderung der Gesamtpersönlichkeit hin zu einer alles umfassenden Antriebsarmut, Antriebshemmung und Deprimiertheit (Urk. 76 S. 7).
3.5.2   Das allgemeine Sprachverständnis des Klägers, welcher seine Deprimiertheit als Depression versteht, kann vorliegend nicht dazu führen, von der Diagnose des begutachtenden Spezialarztes abzuweichen. Der Kläger irrt ferner, soweit er der Meinung ist, Dr. I.___ habe sich selber widersprochen. Im Gegenteil hat Dr. I.___ die deprimierte Stimmung des Klägers ebenso klar wiedergegeben wie eine erhöhte dysphorische Verstimmbarkeit, eine gelegentlich erhöhte Reizbarkeit, eine Antriebsarmut sowie einen sozialen Rückzug. Damit aber nahm Dr. I.___ das Vorhandensein der von den übrigen Ärzten als depressive Episoden beschriebenen Gemütsverfassungen sehr wohl zur Kenntnis. Er hielt aber fest, dass sich nicht nachweisen lasse, dass sich der Kläger in einer seine ganze Person erfüllenden gedrückten Stimmung befunden habe, die sich von Tag zu Tag wenig ändere und er kaum auf die jeweiligen Lebensumstände reagiere.
         Entscheidend ist vorliegend insbesondere der vom Gutachter nachvollziehbar geschilderte und mit den Angaben des Klägers begründete Umstand, dass eine von den Umständen unabhängige deprimierte Gemütslage nicht vorgelegen habe. So schilderte der Kläger verschiedene einschneidende Ereignisse (Auszug der Ehefrau, Scheidung, Probleme mit Haushälterin, Körperverletzung des Sohnes), welche fordernd waren. Indessen fand er jeweils eine Reaktion auf diese Lebensumstände. So wehrte er sich beispielsweise gegen das unrechtmässige Nichtbearbeiten des Straffalles in Sachen Körperverletzung durch den Ehemann einer lokalen Richterin und brachte in jeder Lebenssituation die Energie auf, entsprechend zu reagieren.
         Dr. I.___ schälte in seinem Gutachten diese Feinheiten der Erkrankung des Klägers in nachvollziehbarer Weise heraus und kam zur Überzeugung, dass nicht eine dauernde gedrückte Stimmungslage im Vordergrund stand, sondern im Gegenteil ein Erschöpfungssyndrom. Diese gutachterliche Darlegung kann angesichts der Schilderungen des Klägers ohne Weiteres nachvollzogen werden.
3.5.3   In diesem Sinne verwiesen bereits die Ärzte der Klinik J.___ im Bericht vom 21. Dezember 1998 (Urk. 29/1) über im Rahmen der Eheprobleme zu sehende Stimmungsschwankungen und namentlich über Erschöpfungszeichen. Die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen ist mit Dr. I.___ vor dem Hintergrund der Erschöpfung zu sehen und eben nicht als verselbständigtes Krankheitsbild.
         Dr. C.___ diagnostizierte am 30. Juli 2001 (Urk. 19/27) wohl rezidivierende depressive Episoden mit somatischem Syndrom, aber auch er erkannte das Erschöpfungssyndrom. Damit gewichtete er die Symptome als krankheitswertig, was indes Dr. I.___ in seiner Einschätzung detailliert und schlüssig widerlegt.
         Schliesslich bemerkten die Spezialisten der K.___ bereits anlässlich der ersten Hospitalisation ab Mai 2000 narzisstische Züge und eine Tendenz des Klägers, die Grenzen seiner eigenen Fähigkeiten zu übersehen (Urk. 77/2). Die diagnostizierte depressive Episode ist demgemäss vor diesem Hintergrund zu sehen. Die zweite Hospitalisation im Jahr 2001 wurde dann explizit aus dem Grund durchgeführt, eine gewisse Distanz von der problematischen familiären und sozialen Situation zu erreichen, welche für den depressiven Zustand als mitursächlich angesehen wurde (Urk. 77/4). Damit wurde wiederum erkannt, dass beim Kläger nicht bloss eine psychische Erkrankung vorliegt, sondern in erster Linie die Lebensumstände schwierig sind. Die dritte und vierte Hospitalisation in der K.___ in den Jahren 2002 und 2003 erfolgte aus den im Wesentlichen gleichen Gründen und endete mit dem jeweiligen Hinweis der Klinikärzte auf einen stabilen psychischen Zustand bei der Entlassung (Urk. 19/4 und Urk. 33 S. 11).
3.5.4   Damit steht fest, dass nicht nur Dr. I.___, sondern auch die übrigen Ärzte die familiären Umstände des Klägers als entscheidend gewichteten und keine andauernden depressiven Symptome schilderten. Angesichts der detaillierten Auseinandersetzung Dr. I.___s mit den aufliegenden Arztberichten und namentlich der Krankengeschichte von Dr. C.___, seiner ausführlichen Beschreibung der eigenen Untersuchungsresultate und der schlüssigen Darlegung der Zusammenhänge besteht keine Veranlassung, von den gutachterlichen Feststellungen abzuweichen. Damit ist davon auszugehen, dass nicht rezidivierende depressive Episoden für die Arbeitsunfähigkeit des Klägers verantwortlich sind, sondern die Neurasthenie.
3.6
3.6.1   Zur nachvollziehbaren Begründetheit der vorliegend relevanten Schlussfolgerungen in Bezug auf den Eintritt einer dauernden Arbeitsunfähigkeit im Umfang von mindestens 20 % brachte der Kläger vor, Dr. I.___ habe bestätigt, nicht behauptet zu haben, dass bis zum Jahr 2001 keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, auch habe er nicht verneint, dass es in den Jahren vor 2001 zu zeitweisen Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit infolge depressiver Episoden gekommen sei. Damit aber räume er ein, dass die von den anderen Ärzten gestellten Diagnosen sowie deren Ansicht zur Arbeitsfähigkeit möglicherweise zutreffen, weshalb darauf abzustellen sei (Urk. 76 S. 8).
         Der Kläger brachte weiter vor, auch wenn man seinen Gesundheitszustand als Erschöpfungssyndrom qualifiziere, dessen Ursache in der Überforderung durch eine unvereinbare Doppelbelastung liege, sei diese Erschöpfung doch eben gerade in der Periode vom 1. Januar bis 31. Mai 2000 anzusiedeln. Eben in dieser Zeit liege die unvereinbare Doppelbelastung von Vollzeittätigkeit in der A.___ und Familienarbeit vor (Urk. 44 S. 5/6).
3.6.2   Mit dem Hinweis auf die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit und die depressiven Episoden vor dem Jahr 2001 tat Dr. I.___ keineswegs kund, dass die Einschätzung der anderen Ärzte möglicherweise zutreffe. Im Gegenteil beurteilte er allfällige depressive Episoden als temporär und nicht dauernd. Der Gutachter zeigte denn auch auf, inwiefern im Zusammenhang mit einzelnen Lebensumständen die Kraft des Klägers abnahm und stetig zu einer Überforderungssituation führte. Dass diese (dauernde) Erschöpfung indessen im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2000 eintrat, trifft nach der Einschätzung von Dr. I.___ nicht zu. Er legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass die die Neurasthenie verursachende gesteigerte Ermüdbarkeit und Erschöpfung, die Unfähigkeit zu entspannen, die vermehrte Reizbarkeit und die Sorge um die verminderte Leistungsfähigkeit getrennt betrachtet werden müssten von dem Anspruch, eine anspruchsvolle vollzeitliche Berufsarbeit mit der engagierten Wahrnehmung der Rolle als Hausmann zu verbinden. So wies der Gutachter darauf hin, dass namentlich nach dem Zusammenbruch am 18. Mai 2000 keine dauernde Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, habe doch der behandelnde Psychiater bloss eine Notiz „Konsilium wegen Kündigung“ verfasst.
3.6.3   Mit diesen Feststellungen im Einklang stehen auch die Auskünfte der Spezialisten der K.___, welche keine längerdauernde Krankheit diagnostizierten, sondern mit dem Hinweis auf eine depressive Episode den vorübergehenden Charakter der Beeinträchtigung unterstrichen (Bericht vom 20. Juni 2000, Urk. 77/2). Auch der Verweis auf das Übersehen der Grenzen der eigenen Fähigkeiten durch den Kläger lässt darauf schliessen, dass es gerade die Summe von schwierigen Situationen im Leben des Klägers waren, welche zum Zusammenbruch führten. Dass dieser indessen von Dauer war, kann nicht gesagt werden.
         Die abweichenden Angaben von Dr. C.___ vom 30. Juli 2001 (Urk. 19/27), welcher den Beginn der dauernden Arbeitsunfähigkeit auf 18. Mai 2000 terminierte, sind nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen zu erschüttern. Denn Dr. I.___ legte in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, dass wegen mangelnder Dauerhaftigkeit der Einschränkung nicht der (zufällige) Tag der Arbeitsniederlegung am 18. Mai 2000 als Beginn der Erkrankung des Klägers zu sehen ist.
3.7 Schliesslich zeigte Dr. I.___ auch die nicht auszuräumenden Unsicherheiten auf. So führte er aus, dass er das Vorliegen von depressiven Episoden nicht grundsätzlich verneint habe, aber daraus nicht auf eine dauernde Arbeitsunfähigkeit geschlossen habe (Urk. 69 S. 5). Auch aus der Begründung des Gutachters ergibt sich, dass die Verhaltensweisen des Klägers in verschiedener Weise interpretiert werden können, hingegen aus der gesamten Aktenlage und den Untersuchungsergebnissen nicht auf den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit bereits im Jahr 2000 geschlossen werden kann.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der ärztlichen Einschätzung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan ist, dass der Kläger bis zum Ablauf der Nachdeckungsfrist bei der Beklagten (30. Juni 200) in relevantem Ausmass dauernd arbeitsunfähig geworden ist. Auf die Einholung einer Oberexpertise ist zu verzichten, erfüllt doch das Gutachten von Dr. I.___ sämtliche praxisgemässe Kriterien an die Beweiskraft.
         Damit aber hat der Kläger keine Ansprüche gegenüber der Beklagten, weshalb die Klage abzuweisen ist.

5.
5.1     Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
         Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
5.2 Vorliegend besteht kein Grund, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.



6.
6.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die mit Verfügung vom 30. Juni 2005 (Urk. 67) zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Klägers bestellte Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.2     Gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung unter anderem nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Laut §§ 8 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht vom 26. Oktober 2004 reicht die Partei, die Anspruch auf Entschädigung erhebt, dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Entschädigung zugesprochen.
6.3     Der von Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher mit Eingabe vom 24. November 2005 geltend gemachte Aufwand von 23,83 Stunden und Fr. 345.80 Barauslagen (Urk. 78) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen.
         Angesichts der notwendigen Instruktion, der zu studierenden (umfangreichen) Prozessakten, der zwei Rechtsschriften im Umfang von fünf und neun Seiten (Urk. 63 und Urk. 76) sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher auf Fr. 4'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Müller-Ranacher, Zürich, wird mit Fr. 4’600.-- (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
- Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann unter Beilage des Doppels von Urk. 76 sowie je einer Kopie von Urk. 77/1-4
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an:
-    die Gerichtskasse
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).