Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2003.00077
BV.2003.00077

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Brügger


Urteil vom 9. Juli 2004
in Sachen
T.___
 
Kläger

vertreten durch die GeKom GmbH
Urs Mühle
Stalden 1, 4500 Solothurn

gegen

Pensionskasse B.___

Beklagte

vertreten durch die Ernst & Young AG
Bleicherweg 21, Postfach 5272, 8022 Zürich


Sachverhalt:
1.       T.___, geboren 1971, besuchte 6 Jahre die Primar- und 3 Jahre die Oberschule in A.___ und absolvierte danach zwischen 1987 und 1990 eine Anlehre als Automechaniker, wobei er den in der Schweiz nicht anerkannten italienischen Fähigkeitsausweis erlangte (vgl. Urk. 17/25). Vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1999 war der Versicherte bei der B.___ als Speditionsmitarbeiter angestellt und damit bei der Pensionskasse der B.___ (nachfolgend: Pensionskasse) vorsorgeversichert (Urk. 2/5, Urk. 12/2, Urk. 17/23). Im Alter von 14 Jahren begann er mit dem Konsum von Nikotin und Cannabis, dann nahm er vermehrt Ecstasy und LSD, ab 20 Jahren konsumierte er Kokain und schliesslich ab 24 Jahren zusätzlich auch Heroin (Urk. 17/4-12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Juni 2002 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2000 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 17/1). Die Pensionskasse lehnte ihrerseits die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab.

2.       Am 30. Juni 2003 liess T.___ gegen die Pensionskasse Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
 "Die Pensionskasse der B.___ sei dazu zu verurteilen, dem Kläger ab dem 07.07.1999 eine Pensionskasse-Invalidenrente von 100 % auf dem Jahreseinkommen 1998 und den Bestimmungen gemäss Statuten und BVG zuzusprechen.
  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Die Pensionskasse liess am 3. September 2003 auf Abweisung der Klage schliessen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Versicherten (Urk. 11). Mit Verfügung vom 8. September 2003 (Urk. 13) zog das Gericht die Akten der IV-Stelle Zürich (Urk. 16-17) bei. Mit Replik vom 14. Oktober 2003 (Urk. 20) bzw. Duplik vom 24. November 2003 (Urk. 23) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Am 25. November 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 25).
Mit Verfügung vom 14. April 2004 (Urk. 26) holte das Gericht von der B.___ den Bericht vom 6. Mai 2004 (Urk. 29) sowie das Personaldossier des Versicherten (Urk. 30) ein. Der Versicherte verzichtete am 13. Mai 2004 auf Stellungnahme (Urk. 32), und die Pensionskasse liess dazu am 2. Juni 2004 (Urk. 36) Stellung nehmen.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Versicherung beginnt gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Abs. 1) und endet mit dessen Auflösung (Abs. 2). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert; wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Abs. 3; BGE 120 V 19 Erw. 2a).
1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben laut Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.
         Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) mit dem Titel "Beginn des Rentenanspruchs" entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).
1.3     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
         Ob eine versicherte Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 234 zu Art. 29 IVG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
1.4     Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Daher bleibt die Vorsorgeeinrichtung auch dann leistungspflichtig, wenn das Arbeitsverhältnis und in der Folge die Versicherungsunterstellung vor Ablauf der einjährigen Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG endet (BGE 120 V 116 Erw. 2b). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
In diesem Sinne wird man bei invaliden Versicherten auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 120 V 118 Erw. 2c/bb mit Hinweis). Entscheidend ist, ob die versicherte Person während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (SZS 1997 S. 67 f. Erw. 2a mit Hinweis).
Genauso wie eine Zahlungspflicht der Vorsorgeeinrichtung zu verneinen ist, wenn die Invalidität nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses dauerhaft wegfällt, ist die Leistungspflicht abzulehnen, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Eintritt in die Kasse bestanden hat und die Invalidität während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses nicht dahingefallen ist (SZS 1997 S. 66 ff.).
1.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
1.6     Nach der Rechtsprechung ist ein Beschluss der IV für die Vorsorgeeinrichtung in der Regel bindend, es sei denn, er erweise sich als offensichtlich unhaltbar. Diese Grundsätze über die Massgeblichkeit des Beschlusses der IV gelten nicht nur bei der Festlegung des Invaliditätsgrades, sondern auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin auch dort, wo sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit stellt, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (BGE 123 V 271 Erw. 2a, BGE 120 V 109 Erw. 3c). Auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge besteht jene Bindung, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (BGE 120 V 109 Erw. 3c, 126 V 311 Erw. 1).
         Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in einem neueren Urteil festgehalten hat, bindet die Verfügung der IV-Stelle eine Vorsorgeeinrichtung nur dann, wenn der Vorsorgeeinrichtung vorab bestimmte Mitwirkungs- und Verfahrensrechte eingeräumt worden sind. Der Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit dem 1. Januar 2003) verlangen nämlich, dass eine IV-Stelle, welche eine die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung berührende Verfügung erlässt, diese Einrichtung spätestens bei Erlass des Vorbescheides - beziehungsweise nach dem 1. Januar 2003 bei Verfügungseröffnung - in das IV-rechtliche Verfahren einbezieht (BGE 129 V 73 ff.).

2.
2.1     Der Kläger liess zur Begründung seiner Klage geltend machen, er sei vor Antritt seiner Arbeitsstelle bei der B.___ nicht zu mindestens 20 % in seinem funktionellen Leistungsvermögen eingeschränkt gewesen. Zwar habe eine Drogensucht bestanden, welche sich ab 1996 verschlimmert habe, diese sei aber vor 1998 ohne wesentliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit geblieben. Wenn der Kläger auch zeitweise nicht mehr in der Lage gewesen sei, in seinem angestammten Beruf als Automechaniker zu arbeiten, so habe er doch ein vergleichbares Einkommen erzielen können. Bis 1998 sei der Kläger wegen seiner Drogensucht nie in stationärer Behandlung gewesen und es habe auch keine längere Arbeitsunfähigkeit bestanden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Drogensucht alleine keine Invaliditätsursache bilde und erst ab Sommer 1998 somatische und geistige Gesundheitsstörungen mit Krankheitswert verursacht habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger wohl in einer ambulanten Behandlung (mit Methadonabgabe) gewesen, es habe aber deswegen keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Es könne denn auch nicht die Rede davon sein, dass es sich bei der Anstellung des Klägers bei der B.___ lediglich um einen Wiedereingliederungsversuch gehandelt habe, und die Teilzeitanstellung zu 75 % sei auch nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt (Urk. 1 und Urk. 20).
2.2 Demgegenüber liess die Beklagte ausführen, der Umstand, dass der Kläger bis Mitte 1998 in der Lage gewesen sei, ein mit dem von der Invalidenversicherung errechneten hypothetischen Einkommen vergleichbares zu erzielen, weise einzig darauf hin, dass er erst ab diesem Zeitpunkt invalid gewesen sei. Hingegen könnten daraus keine Schlüsse gezogen werden bezüglich des versicherungsauslösenden Ereignisses der Arbeitsunfähigkeit. Die IV-Stelle habe in ihrem Feststellungsblatt festgehalten, dass der Kläger (als Automechaniker) bereits seit 1996 zu 100 % arbeitsunfähig sei, was sich auch aus den Arztberichten ergebe. Die Tätigkeit bei der B.___ könne nichts daran ändern, dass der Kläger bereits zuvor als Automechaniker zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Sie könne ausserdem trotz der Dauer von ca. einem halben Jahr lediglich als Wiedereingliederungsversuch angesehen werden, da die Anstellung des Klägers weitgehend auf sozialen Erwägungen beruht habe und eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht wahrscheinlich gewesen sei (Urk. 11 und Urk. 23).

3.
3.1     Laut dem Arztbericht der Psychiatrischen Klinik C.___ vom 5. März 2001 (Urk. 17/12) leidet der Kläger unter einem Opiatsabhängigkeitssyndrom zur Zeit in Substitution durch Buprenorphin (F11.22), Kokainabusus zur Zeit sistiert in beschützter Umgebung (F14.21), Benzodiazepinabusus zur Zeit sistiert in beschützter Umgebung (F13.21), rezidivierend depressiven Episoden, gegenwärtig mittelschwer (F33.1) sowie einer HIV-Infektion, einer Hepatitis-C-Infektion und einem Status nach Lungentuberkulose. Mit 14 Jahren habe der Kläger mit Haschisch-Konsum begonnen, später sei er auf Ecstasy und LSD umgestiegen, mit 20 habe der Kokainabusus bei erhaltener Arbeitsfähigkeit angefangen. Ab dem 24. Altersjahr sei Heroinkonsum hinzugekommen, wobei die Arbeitsfähigkeit als Automechaniker vorerst erhalten geblieben sei. 1998/99 habe sich der Kläger zum Heroin- und Kokainentzug in der Klinik D.___ befunden. Danach sei von Mai 1999 bis Juni 2000 im E.___ ein Entwöhnungsprogramm durchgeführt worden. Der Ersteintritt in die Psychiatrische Klinik C. sei vom 6. September bis zum 13. November 2000 erfolgt. Nach gewissen Anlaufschwierigkeiten habe der Methadonabbau problemlos bis auf null durchgeführt werden können. In relativ stabilem psychischem Zustand sei der Kläger schliesslich in eine Tagesklinik für Drogenrehabilitation übergetreten. Im Anschluss an den Austritt habe er jedoch die folgenden Termine im F.___ nur noch selten besucht, wieder Drogen konsumiert und sei in der Folge auch der Tagesklinik ferngeblieben, so dass ein erneuter stationärer Aufenthalt notwendig geworden sei und der Kläger sich nun entschlossen habe, in eine betreute Wohngruppe einzutreten. In ihrem Bericht vom 22. März 2002 (Urk. 12/5) bestätigte die Psychiatrische Universitätsklinik sodann in der angestammten Tätigkeit als Automechaniker eine seit 1996 dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.2     Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. Juli 2001 (Urk. 17/10) eine Depression. Diese psychische Störung beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit des Klägers und habe zu Heroin- und Kokainmissbrauch geführt. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit blieben dagegen die HIV-Infektion, die Hepatitis C sowie der Status nach Lungentuberkulose. Es bestehe keine eindeutig medizinisch-somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit als Automechaniker, eventuell liesse sich eine solche aber psychiatrisch begründen, wofür eine entsprechende Begutachtung zu empfehlen wäre.
3.3     Die Abteilung H.___ der Klinik C.___ stellte in ihrem Bericht vom 18. September 2001 (Urk. 17/9) beim Kläger eine Polytoxikomanie, ein Verdacht auf Depression, eine HIV-Infektion CDC-Stadium A1 sowie eine chronische Hepatitis C fest. Der Kläger verfüge über eine abgeschlossene Lehre als Automechaniker mit 7-jähriger Berufserfahrung, wobei die berufliche Laufbahn wegen des Drogenkonsums sistiert worden sei. Eine Arbeitsfähigkeit sei während der Suchterkrankung ab 1996 nicht vorhanden. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit werde durch die psychische Lage limitiert. Während den depressiven Phasen mit Drogenkonsum sei der Kläger nicht arbeitsfähig.
3.4     Die Psychiatrische Klinik D.___ gab in ihrem Bericht an den Rechtsvertreter des Klägers vom 30. Juni 2003 (Urk. 7) an, der Kläger habe sich vom 23. Dezember 1996 bis zum 11. September 1998 in ambulanter Behandlung im F.___ befunden. Methadon habe er vom 27. Juni 1997 bis zum 14. September 1998 bezogen, wobei die letzte Konsultation am 2. September 1998 stattgefunden habe. Während dieser Zeit habe der Kläger gelegentlich gearbeitet, sei es in Festanstellungen, sei es als Aushilfe. Eine psychiatrisch oder medizinisch begründbare Arbeitsunfähigkeit habe während des Zeitraumes der ambulanten Betreuung nicht bestanden.
3.5     Laut dem internen Formular für das Schlusszeugnis der B.___ vom 11. Februar 2000 (Urk. 37/1) war der Kläger mit der Überwachung der Ablagen, dem Versacken der Zeitungsbünde und dem Binden von Postsäcken, Arbeiten auf der Rampe (Beladen der Autos mit Zeitungsbünden) und allgemeinen Speditionsarbeiten betraut. Er habe die ihm gestellten Vorgaben erfüllt und dabei zuverlässig, selbständig sowie quantitativ und qualitativ einwandfrei gearbeitet. Sein Einsatz, seine Initiative, sein Teamverhalten und seine Leistungsbereitschaft seien gut gewesen. Er habe sich stets korrekt und freundlich verhalten und sich belastbar und flexibel gezeigt. Bei Arbeitsbeginn sei er allerdings sehr unpünktlich gewesen. Insgesamt sei man mit seinen Leistungen zufrieden gewesen, man würde ihn aber aufgrund der vielen Absenzen und der Unpünktlichkeit nicht wieder einstellen.
         Obwohl der Kläger seine Arbeit gesundheitsbedingt ab dem 7. September 1998 nicht mehr verrichten konnte, löste die B.___ das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt nicht auf, sondern schloss mit dem Kläger eine Zusatzvereinbarung zum geltenden Arbeitsvertrag. Darin musste sich der Kläger dazu verpflichten, mit dem Drogenkonsum aufzuhören bzw. lediglich noch überwacht Methadon einzunehmen mit sukzessivem, quantitativem Abbau. Ebenso erklärte sich der Kläger einverstanden, an wöchentlichen Betreuungsgesprächen mit einer Ärztin sowie an zweimonatlichen Standortgesprächen mit der Arbeitgeberin teilzunehmen. Erst als sich der Kläger nicht an diese Vereinbarungen hielt, indem er sich aus der Drogentherapiestation E.___ absetzte, sprach die B.___ am 17. Januar 2000 die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.

4.
4.1     Es finden sich im Personaldossier der B.___ (Urk. 30) keine Hinweise dafür, dass der Kläger aus sozialen Gründen eingestellt worden ist und es sich um einen blossen Wiedereingliederungsversuch gehandelt hat. Vielmehr wird ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger eine den Anforderungen der Arbeitsstelle entsprechende Leistung erbracht hat. Es lässt nichts darauf schliessen, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers gesundheitsbedingt eingeschränkt gewesen wäre, sondern es kann dem Personaldossier einzig entnommen werden, dass der Kläger nicht immer pünktlich bzw. ein paar Mal gar nicht zur Arbeit erschienen ist. Diese vermutlich in erster Linie durch die Drogensucht bedingte Unzuverlässigkeit bedeutet aber grundsätzlich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. An dieser klaren Aktenlage könnte auch eine allfällig abweichende Aussage des damaligen Personalverantwortlichen der B.___ nichts ändern, da mehrere Jahre danach gemachten retrospektiven Aussagen weniger Gewicht beizumessen ist als echtzeitlich erstellten Dokumenten. Insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb im bloss für den internen Gebrauch bestimmten Personaldossier beschönigende Beurteilungen hätten festgehalten werden sollen.
4.2 Bezüglich der medizinischen Beurteilung trifft es wohl zu, dass die Psychiatrische Universitätsklinik dem Kläger für die Tätigkeit als Automechaniker seit 1996 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat. Dazu gilt es jedoch festzuhalten, dass es sich um eine retrospektive Beurteilung handelt, da der Kläger erstmals im Jahre 2000 dort behandelt worden ist. Es wird dementsprechend auch nirgends begründet, weshalb die Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1996 eingetreten sein soll. Der Kläger war vom 23. Dezember 1996 bis zum 11. September 1998 in ambulanter Behandlung (Methadonprogramm) beim F.___ . Laut Beurteilung der Klinik D.___ bestand während dieser Zeit keine psychiatrisch oder medizinisch begründbare Arbeitsunfähigkeit, und der Kläger hat seine Arbeitsfähigkeit während dem Einsatz bei der B.___ tatsächlich unter Beweis gestellt. Angesichts der primär im psychischen und neurologischen Bereich liegenden Einschränkungen ist ausserdem nicht ersichtlich, inwiefern dem Kläger die körperlich nicht schwerer scheinende Tätigkeit als Automechaniker nicht mehr hätte zugemutet werden können.
4.3     Für die Leistungspflicht der Invalidenversicherung ist der genaue Beginn der Arbeitsunfähigkeit - soweit er vor dem 1. Juli 2000 liegt - ohne Bedeutung, da sie infolge verspäteter Anmeldung vor dem 1. Juli 2000 keine Leistungen auszurichten hat. Ausserdem gilt es anzumerken, dass die IV-Stelle im Feststellungsblatt vom 8. Mai 2002 (Urk. 17/3) zwar aufführt, dass der Kläger gemäss den Arztberichten der Klinik C.___ seit 1996 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die IV-Stelle hat aber die Wartezeit erst per 27. Juli 1998 eröffnet und ist somit davon ausgegangen, dass erst ab diesem Zeitpunkt, in welchem der Kläger bei der Beklagten versichert war, eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit bestanden hat.
4.4 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit des Klägers erst im Juli 1998 und somit während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten eingetreten ist. Die Beklagte ist damit verpflichtet, dem Kläger die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen zu erbringen. Was den Zeitpunkt des Rentenbeginns anbelangt, so ist zu beachten, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der B.___ und dem Kläger erst per 17. Januar 2000 fristlos aufgelöst worden ist und der Kläger mindestens bis Ende Dezember 1999 Lohn bzw. Krankentaggelder erhalten hat, womit sich die Anspruchsberechtigung des Klägers in Anwendung vom Art. 26 Abs. 2 BVG, Art. 27 BVV 2 sowie Art. 18 Ziff. 2 des Reglements der Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt hinausschiebt.

5.       Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
         Unter Würdigung aller Umstände erscheint vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Kläger von Fr. 1'500.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als gerechtfertigt.







Das Gericht erkennt:


1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen zu erbringen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- GeKom GmbH unter Beilage des Doppels von Urk. 36
- Ernst & Young AG
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).