Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2003.00080
BV.2003.00080

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Brügger


Urteil vom 14. Juni 2004
in Sachen
S.___
 
Klägerin

vertreten durch Advokat Erich Züblin
Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel

gegen

Pensionskasse C.___

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Klein
Mühlebachstrasse 65, 8008 Zürich


Sachverhalt:
1.       S.___ arbeitete vom 9. April 1996 bis zum 31. Juli 2000 beim Spital A.___ als Arztsekretärin (Urk. 16/8-10). Seit dem 14. August 2000 ist sie beim Regionalspital B.___ tätig und damit bei der Pensionskasse C.___ vorsorgeversichert (vgl. Arbeitsvertrag vom 8. Juli 2000, Urk. 2/4). In der Beitrittserklärung vom 14. August 2000 gab die Versicherte an, gegenwärtig voll arbeitsfähig zu sein und verneinte eine krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 4 Wochen während der vorangegangenen fünf Jahre sowie das Bestehen eines chronischen oder ererbten Leidens (Urk. 2/5). Wegen eines Morbus Meulengracht mit hämolytischer Anämie, chronischem Eisenmangel und Hyperbilirubinämie sowie eines Thoracic-Outlet-Syndroms beidseits meldete sich S.___ am 30. Juni 2002 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 16/55-60). Ihr Arbeitspensum beim Regionalspital B.___ musste sie wegen diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen per 1. August 2002 von bisher 90 % auf 50 % reduzieren (Urk. 2/8, Urk. 16/53). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, der Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 2002 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2/10). Die Pensionskasse C.___ hielt mit Schreiben vom 28. Februar 2003 fest, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte in ihrer Beitrittserklärung vom 14. August 2000 teilweise unzutreffende resp. unvollständige Angaben über ihren Gesundheitszustand gemacht habe. Deshalb trete die Pensionskasse C.___ vom Pensionsversicherungsvertrag zurück und komme lediglich ihrer Leistungspflicht im Bereich des gesetzlichen Minimums nach (Urk. 2/11). Im Laufe der im Folgenden einsetzenden Korrespondenz konnten sich die Parteien über den Anspruch der Versicherten auf eine reglementarische Invalidenrente nicht einigen (Urk. 2/13-16).

2.       Am 10. Juli 2003 liess S.___ gegen die Pensionskasse C.___ Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1.   Es sei festzustellen, dass der Rücktritt vom Pensionsversicherungsvertrag vom 28. Februar 2003 rechtswidrig war, und es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die vertraglichen Leistungen aus dem überobligatorischen Bereich des Pensionsversicherungsvertrags, zu dem die Klägerin am 14. August 2000 beigetreten ist, auszurichten.
  2.   Unter o/e-Kostenfolge."
        
         Die Pensionskasse C.___ liess mit Klageantwort vom 18. November 2003 auf Abweisung der Klage schliessen (Urk. 9). Mit Verfügung vom 20. November 2003 (Urk. 11) wurden die Akten der IV-Stelle Aargau (Urk. 16/1-60) beigezogen. Die Parteien hielten mit Replik vom 29. Dezember 2003 (Urk. 21) bzw. Duplik vom 14. Mai 2004 (Urk. 27) an ihren jeweiligen Anträgen fest. Am 17. Mai 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 28).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Klägerin im Umfang des Obligatoriums Anspruch auf eine halbe Invalidenrente der Beklagten hat. Strittig ist, ob die Beklagte vom überobligatorischen Vorsorgevertrag zurücktreten durfte und ob die Rücktrittserklärung rechtzeitig erfolgt ist.
1.2     Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung richtet sich die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen grundsätzlich nach den einschlägigen statutarischen bzw. reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung. Schweigen sich Statuten oder Reglement hierüber aus, hat die Beurteilung dieses Tatbestandes nicht nach den Regeln über die Mängel beim Vertragsabschluss (Art. 23 ff. Obligationenrecht [OR]), sondern analogieweise gemäss Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) zu erfolgen. Dies gilt sowohl für den Bereich der freiwilligen als auch der weitergehenden beruflichen Vorsorge (BGE 119 V 286 Erw. 4 mit Hinweisen).
1.3     In Ziffer 9.2 des Reglements der Beklagten vom 6. Dezember 1994 (Urk. 2/6) wird vorgesehen, dass die Beklagte bei der Aufnahme vom neueintretenden Mitglied eine Gesundheitserklärung verlangen und allenfalls eine ärztliche Untersuchung anordnen kann und bei unbefriedigender Gesundheit eine dem Mitglied schriftlich bekanntzugebende Leistungseinschränkung möglich ist. In Ziffer 9.3 des Reglements werden die Mitglieder sodann verpflichtet, der Beklagten wahrheitsgemäss Auskünfte zu erteilen und verlangte Unterlagen beizubringen. Für falsche, unrichtige, unterlassene oder verspätete Auskünfte und Angaben haftet das Mitglied der Beklagten.
         Das von der Beklagten aus diesen Reglementsbestimmungen abgeleitete Rücktrittsrecht ist nicht geregelt. Es besteht diesbezüglich Raum für die analoge Anwendung von Art. 4 ff. VVG.
1.4     Nach Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so, wie sie ihm bei Vertragsabschluss bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (Abs. 2). Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet (Abs. 3).
Gefahrstatsachen sind alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Versicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verursachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefahrenursachen gestatten. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung weist die Anzeigepflicht des Antragstellers keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener Gefahrstatsachen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 116 V 226 f. Erw. 5a mit Hinweisen).
1.5     Wann die Anzeigepflicht verletzt ist, beurteilt sich verschuldensunabhängig nach subjektiven wie auch nach objektiven Kriterien. Denn nach dem Wortlaut von Art. 4 und 6 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer in Beantwortung entsprechender Fragen nicht nur die ihm tatsächlich bekannten (von seinem positiven Wissen erfassten) erheblichen Gefahrstatsachen mitzuteilen, sondern auch diejenigen, die ihm bekannt sein müssen. Damit stellt das Gesetz ein objektives (vom tatsächlichen Wissen des Antragstellers über den konkreten Sachverhalt unabhängiges) Kriterium auf, bei dessen Anwendung jedoch die Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die persönlichen Eigenschaften (Intelligenz, Bildungsgrad, Erfahrung) und die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist somit, ob und inwieweit ein Antragsteller nach seiner Kenntnis der Verhältnisse und gegebenenfalls nach den ihm von fachkundiger Seite erteilten Aufschlüssen eine Frage des Versicherers in guten Treuen verneinen durfte. Er genügt seiner Anzeigepflicht nur, wenn er ausser den ihm ohne weiteres bekannten Tatsachen auch diejenigen angibt, deren Vorhandensein ihm nicht entgehen kann, wenn er über die Fragen des Versicherers ernsthaft nachdenkt (BGE 116 V 227 f. Erw. 5b mit Hinweisen).
1.6     Gemäss Art. 6 VVG ist die Berufung auf den Vertragsabschlussmangel verspätet, wenn er nicht innert vier Wochen seit Kenntnis von der Verletzung der Anzeigepflicht vom Versicherer erklärt wird. Dabei handelt es sich nicht um eine Verjährungs-, sondern um eine Verwirkungsfrist, deren Lauf weder gehemmt noch unterbrochen werden kann. Nach der Rechtsprechung beginnt die vierwöchige Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der Versicherer vollständig über die Anzeigepflichtverletzung orientiert ist, d.h. darüber sichere, zweifelsfreie Kenntnis erlangt hat (BGE 118 II 340 Erw. 3a). Dieses Wissen kann er auch erlangen, wenn er zuverlässige Kunde von Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf eine Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt (BGE 119 V 287 Erw. 5a). Eine juristische Person verfügt über rechtlich relevante Kenntnis eines Sachverhalts, wenn das betreffende Wissen innerhalb ihrer Organisation abrufbar ist (BGE 109 II 342 f. Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 1. Dezember 2003, B 50/02).

2.      
2.1     Es ist vorliegend unstrittig, dass die IV-Stelle des Kantons Aargau der Beklagten die IV-Akten am 24. Januar 2003 eingeschrieben zugestellt hat. Laut Eingangsstempel der Beklagten sind ihr diese am 28. Januar 2003 zugegangen (Urk. 10/5). Die Klägerin lässt behaupten, die Akten seien der Beklagten bereits am 27. Januar 2003 zugegangen und stellt den Antrag, es seien bezüglich dieser Frage durch die Beklagte Beweise zu erbringen bzw. durch das Gericht einzuholen (Urk. 1 S. 2 f. und Urk. 21 S. 2 f.). Darauf kann jedoch verzichtet werden, da unstrittig ist, dass die Beklagte mit ihrer Rücktrittserklärung vom 28. Februar 2003 (Urk. 2/11) die vierwöchige Rücktrittsfrist verpasst hat, wenn davon ausgegangen wird, dass der Fristenlauf mit Zustellung der IV-Akten am 28. Januar 2003 ausgelöst worden ist. Zu prüfen ist somit die Frage, ob die Frist bereits mit der Zustellung der IV-Akten oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen begann.
2.2     In den IV-Akten befinden sich folgende Dokumente, welche darauf schliessen lassen, dass die Klägerin die Beitrittserklärung vom 14. August 2000 (Urk. 2/5) nicht richtig ausgefüllt hat:
· Ziffer 7 der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 30. Juni 2002 (Urk. 16/57): Die Klägerin gibt an, sie leide unter einem Morbus Meulengracht mit hämolytischer Anämie, chronischem Eisenmangel und Hyperbilirubinämie sowie einem Thoracic-Outlet-Syndrom beidseits. Diese Behinderung bestehe seit ca. Mitte 1997, und sie seit diesem Zeitpunkt deswegen bei ihrem Hausarzt, Dr. med. D.___, in Behandlung.
· Zwischenbericht aus der Hämatologischen Sprechstunde der Universitätsklinik E.___ vom 31. Dezember 1998 (Urk. 16/51-52) sowie Kurzbericht vom 13. Januar 1999 (Urk. 16/49-50) mit folgender Diagnose: Chronische Müdigkeit unklarer Aetiologie (Differentialdiagnose: bei grenzwertigen Eisenspeichern, im Rahmen eines Morbus Meulengracht, chronic fatigue syndrome, chronischer Virusinfekt, immunologische Erkrankung), Status nach Eisenmangelanämie 1997/98 (aktuell: unauffälliges Blutbild, Ferritin 43 mcg/l [15-200]), Morbus Meulengracht (Bilirubin 42 mmol/l bei unauffälligen Leberwerten) sowie Hypercholesterinämie.
· Bericht des Bereichs Innere Medizin der Universitätsklinik E.___ vom 7. Juni 1999 (Urk. 16/44-45) mit folgender Diagnose: Starke Müdigkeit unklarer Aetiologie (keine Hinweise für endokrinologische Ursache, insbesondere auch nicht für NNR-Insuffizienz), Morbus Meulengracht sowie anamnestisch Anämie und Eisenmangel unklarer Aetiologie.
· Berichte des Hämatologielabors der Universitätsklinik E.___ vom 17. März 1999 (Urk. 16/36-41), in welchem die gestellte Diagnose bestätigt wird. Es wird erwähnt, dass der Vater der Klägerin ebenfalls Morbus Meulengracht habe. Weiter wird ausgeführt, dass die Zuweisung der Klägerin zur Beurteilung einer beinahe invalidisierenden Müdigkeit seit ca. 2 Jahren erfolgt sei, welche gleichzeitig mit einer Eisenmangelanämie begonnen habe, sich jedoch nur temporär habe korrigieren lassen. Laut Angaben der Klägerin erlaube ihr die Müdigkeit wohl noch die Bewältigung der alltäglichen Arbeit, jedoch mit deutlich grösserer Mühe als früher. Sie müsse sich in der Mittagspause hinlegen und auch ihre sportliche Leistungsfähigkeit habe deutlich abgenommen. Die Klägerin berichte nun zusätzlich über morgendliches Beinahe-Kollabieren. Eine Ursache dieser Beschwerden habe jedoch noch nicht eindeutig eruiert werden können.
· Schreiben der Klägerin an die IV-Stelle vom 7. Oktober 2002 (Urk. 16/7): Die Klägerin hält darin fest, dass sie seit Jahren unter einer extremen Müdigkeit und verminderten Leistungsfähigkeit leide. Es sei ihr deshalb praktisch nie möglich gewesen, mehr als drei volle Arbeitstage hintereinander zu absolvieren. Aus diesem Grund habe sie schon im Spital A.___ (1996 - 2000) nur zu 90 % gearbeitet. Den freien Donnerstag-Nachmittag habe sie dringend zum Ausruhen benötigt. Auch ihre Anstellung im Spital B.___ habe sie deshalb nur zu 90 % angenommen.
2.3     Die Beklagte hatte demnach aufgrund der IV-Akten eindeutige Kenntnis darüber, dass die Klägerin allenfalls Anlass gehabt hätte, in der Beitrittserklärung vom 14. August 2000 Angaben über vorhandene gesundheitliche Beeinträchtigungen zu machen. Sie stützt denn ihren Vorwurf gegenüber der Klägerin auch ausschliesslich auf in den IV-Akten enthaltenen Unterlagen ab (vgl. Urk. 10/1-3 und Urk. 10/6-7) und behauptet selbst nicht, dass sie erst durch das Einholen weiterer Urkunden oder zusätzlicher Beurteilungen (etwa eines Vertrauensarztes) sichere Kenntnis von der möglichen Anzeigepflichtverletzung erhalten habe. Es trifft zwar zu, dass sich diese nicht aus einem der Beklagten einzeln zugestellten einzigen Schriftstück ergab, sondern ein ganzes Dossier zu prüfen war. Angesichts der Vielzahl von entsprechenden Urkunden kann aber nicht gesagt werden, dieser Schluss hätte erst nach einer intensiven Sichtung der IV-Akten gezogen werden können.
2.4     Die Beklagte wendet jedoch ein (Urk. 9 und Urk. 27), sie sei eine kleine Pensionskasse, deren operative Betreuung damals durch einen Geschäftsführer, eine Prokuristin sowie zwei fest und eine teilzeitig angestellte Mitarbeiterinnen bewältigt worden sei. Die Prüfung von IV-Dossiers obliege der Prokuristin. Bis Ende Januar 2003 sei diese vollständig absorbiert gewesen durch die Fertigstellung des Jahresabschlusses und durch die mit dieser Arbeit überschneidend erfolgten Einführung des und Umschulung auf das am 23./24. Januar 2003 installierte neue EDV-System. Am 3. Februar 2003 hätten ab diesem System die ersten Rentenzahlungen ausgelöst werden können. Da die Renten innerhalb der ersten 10 Tage jedes Monats auszuzahlen seien, sei die Kalenderwoche 6/2003 vollständig mit der noch mit vielen Hürden und Erschwerungen versehenen Auszahlung der Renten für Februar 2003 ausgefüllt gewesen. Erst anfangs der darauf folgenden Woche, nämlich am Montag 10. Februar, eventuell am Dienstag 11. Februar 2003 sei es der Prokuristin möglich gewesen, die IV-Akten in Sachen der Klägerin zur Kenntnis zu nehmen und sie unmittelbar nach Kenntnisnahme am 12. Februar 2003 zurückzusenden. Dementsprechend habe die Frist frühestens am 10. Februar 2003 zu laufen begonnen.
2.5     Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hatte mit Eingang der IV-Akten spätestens am 28. Januar 2003 Kenntnis vom Sachverhalt, da dieser zu jenem Zeitpunkt innerhalb der in die Rechtsform einer Genossenschaft (vgl. Art. 1.1 der Statuten, Urk. 2/6) gekleideten Beklagten im Sinne der zitierten Rechtsprechung abrufbar war. Würde für den Beginn des Fristenlaufs ungeachtet des Zeitpunktes, an dem die Akten bei der Vorsorgeeinrichtung eintreffen, auf die effektive Kenntnisnahme abgestellt, hätte es diese in der Hand, den Beginn der Verwirkungsfrist nach Gutdünken festzulegen. Es mag wohl zutreffen, dass die zuständige Prokuristin mit anderweitigen wichtigen Aufgaben beschäftigt war, es war aber letztlich ihr freier Entscheid, die Prüfung der Ansprüche der Klägerin weniger dringlich zu behandeln. Da der Rücktritt vom Vertrag für die versicherte Person eine einschneidende Massnahme darstellt, hat die Vorsorgeeinrichtung hinsichtlich der Wahrung der Frist besondere Sorgfalt anzuwenden. Die vierwöchige Frist reicht aus, um zu entscheiden, ob vom Vorsorgevertrag im überobligatorischen Bereich zurückzutreten ist. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die zuständige Prokuristin der Beklagten während rund der ersten Hälfte der Frist mit anderen Tätigkeiten beschäftigt war, wäre es denn auch möglich gewesen, nach dem 10. Februar 2003 noch fristgerecht den Rücktritt zu erklären.
2.6     Die Verwirkungsfrist von vier Wochen gemäss Art. 6 VVG begann demnach entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erst durch die effektive Kenntnisnahme des IV-Dossiers durch ihre Mitarbeiterin am 10. oder 11. Februar 2003, sondern bereits mit dem Eingang der IV-Akten, welcher spätestens am 28. Januar 2003 stattfand. Der mit Schreiben vom 28. Februar 2003 (Urk. 2/11) erklärte Rücktritt der Beklagten erfolgte folglich nicht innert der vierwöchigen Frist gemäss Art. 6 VVG und ist deshalb verspätet.

3.       Die Frage der Anzeigepflichtverletzung kann vorliegend offen bleiben. Denn selbst wenn sie gegeben wäre, hat die Beklagte diese verspätet geltend gemacht, so dass ihr Rücktrittsrecht verwirkt ist (BGE 119 V 287 Erw. 5a, 116 V 229 Erw. 6a). Demzufolge besteht ein Anspruch der Klägerin auf überobligatorische Invalidenleistungen der Beklagten, was zur Gutheissung der Klage führt.

4.         Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Unter Würdigung aller Umstände erscheint vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als gerechtfertigt.







Das Gericht erkennt:


1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die überobligatorischen Leistungen gemäss ihrem Reglement zu erbringen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Erich Züblin
- Rechtsanwalt Dr. Christian Klein
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).