Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 15. November 2004
in Sachen
T.___
Kläger
vertreten durch den Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Rechtsanwältin Christine Kessi
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Pensionskasse der A.___
Stauffacherquai 46, Postfach, 8098 Zürich
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer
Schweizer Neuenschwander & Partner
Rothfluhstrasse 91, 8702 Zollikon
Sachverhalt:
1.
1.1 T.___, geboren 1967, erlernte den Beruf des kaufmännischen Angestellten (Urk. 15/3 Ziff. 6.2) und arbeitete hernach an verschiedenen Stellen als Sachbearbeiter (Urk. 1 S. 3). Im März 1995 wurde bei ihm die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt (Urk. 15/8 S. 3) und bis zum 28. Februar 1996 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 2/9). In der Folge bezog er bis Ende August 1996 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 15/32 S. 8 f.), unterbrochen durch eine Anstellung bei der B.___, C.___, in den Monaten April und Mai 1996 (Urk. 15/3 Ziff. 6.3.1). Per 1. September 1996 trat er eine Stelle als kaufmännischer Angestellter bei der D.___ AG, E.___, an, welche er per 31. Juli 1997 kündigte (Urk. 15/34). Ab dem 19. Januar 1998 wurde er von der F.___ (heute: A.___ AG) beschäftigt. Am 5. Februar 1998 musste er krankheitsbedingt die Arbeit niederlegen, worauf das Arbeitsverhältnis per 22. Februar 1998 aufgelöst wurde (Urk. 15/33 und Urk. 15/35).
1.2 Im März 1998 meldete sich T.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/3). Die Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn sprach ihm mit Verfügung vom 23. Dezember 1998 (Urk. 15/46) berufliche Massnahmen vom 1. Februar bis 30. April 1999 im Sinne eines Abklärungsaufenthaltes im ESPAS, Zürich, zu, gefolgt von einem Arbeitstraining als Umschulungsmassnahme bis zum 30. April 2000 (Urk. 15/44, Urk. 15/42 und Urk. 15/22). Nach einem Praktikum bereits ab 2. Februar 2000 trat T.___ am 1. April 2000 eine Stelle als Allrounder bei der G.___ AG, Zürich, an (Urk. 15/20/2). Da er in dieser Tätigkeit schon bald überfordert war, reduzierte er das Pensum und verlor die Stelle schliesslich per 31. Dezember 2000 (Urk. 15/14 und Urk. 15/20/1).
Mit Verfügung vom 15. Mai 2001 (Urk. 15/38) sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Solothurn gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 92 % mit Wirkung ab 1. April 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Diese Rente wurde am 9. Januar 2002 revisionsweise bestätigt (Urk. 15/37).
Die Pensionskasse der A.___ ihrerseits lehnte die Ausrichtung von Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge wiederholt ab, zuletzt mit Brief vom 12. Juli 2002 (Urk. 2/8).
2. Am 15. Juli 2003 erhob T.___, vertreten durch den Procap Schweizerischen Invalidenverband, Rechtsanwältin Christine Kessi, Klage gegen die Pensionskasse der A.___ mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger spätestens ab 1. Februar 1999 aus Vorsorgeverhältnis eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 92 % gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger auf den frühest möglichen Zeitpunkt von der Beitragspflicht zu befreien.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinleitung zu bezahlen.
4. Unter o/e-Kostenfolge.
Die Pensionskasse der A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer, schloss in ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2003 (Urk. 10) auf Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 10. November 2003 (Urk. 12) zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei (Urk. 15/1-46). Nachdem die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren Anträgen festgehalten hatten (Urk. 20 und Urk. 27), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Mai 2004 (Urk. 29) als geschlossen erklärt. Am 16. und 25. Mai 2004 gingen je ein Antrag der Parteien betreffend Beweiswürdigung ein (Urk. 30-31).
Mit Verfügung vom 15. Juni 2004 (Urk. 32) zog das Gericht die Krankengeschichte des behandelnden Arztes, Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, I.___, (Urk. 38/1-6) sowie das Personaldossier der A.___ AG (Urk. 37/1-10) bei. Daneben wurde T.___ aufgegeben, detailliert zu beschreiben, welchen Tätigkeiten er vom 1. August 1997 bis 18. Januar 1998 nachgegangen ist. Diese Angaben gingen am 21. Juli 2004 (Urk. 40) ein. Zu den eingeholten Akten nahmen die Parteien am 14. September 2004 (Urk. 45) sowie am 12. Oktober 2004 (Urk. 46) Stellung.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, und auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten laut Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).
1.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
1.3 Nach Art. 10 BVG beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird (Abs. 1). Die Versicherungspflicht endet, wenn der Anspruch auf Altersleistung entsteht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst, der Mindestlohn unterschritten oder die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung eingestellt wird; vorbehalten bleibt Art. 8 Abs. 3 BVG (Abs. 2). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert; wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Abs. 3).
1.4 Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung für das eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, welches auf eine bereits vor Stellenantritt aufgetretene Arbeitsunfähigkeit zurückgeht, ist erforderlich, dass der enge sachliche oder zeitliche Zusammenhang zur ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit durchbrochen ist. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Eine allfällige frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen).
In diesem Sinne wird man bei einer invaliden versicherten Person auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war. Entscheidend ist, ob die versicherte Person während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 21. Juni 2000 i.S. P., B 19/98).
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich, soweit sich die Vorsorgeeinrichtung nicht darauf stützt (BGE 129 V 73 ff.).
2.
2.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob beim Kläger die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt hat, während der Anstellungszeit bei der F.___ bzw. innerhalb der einmonatigen Nachdeckungsfrist nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist.
2.2
2.2.1 Die Invalidenversicherung holte einen Bericht bei der Psychiatrischen Klinik J.___, Psychiatrisches Ambulatorium, ein, an welchem der Kläger seit 7. April 1998 erneut betreut wurde. Die Ärzte diagnostizierten im Bericht vom 16. Juni 1998 (Urk. 15/8) eine paranoide Schizophrenie seit März 1995 und führten aus, eine längerfristige Anstellung habe er ab diesem Zeitpunkt nicht gehabt. Meist sei es nach einigen Wochen oder spätestens einigen Monaten zur Kündigung gekommen, meist im Zusammenhang mit der Zunahme der psychotischen Symptomatik in Form von Stimmenhören und Konzentrationsstörungen. So auch an seiner letzten Stelle im A.___-Wertschriftendepot in Zürich, wo er seit Mitte Januar gearbeitet und nach einem Monat wegen Angstanfällen, Verwirrung, Konzentrationsstörung und Auftreten von Stimmen wieder gekündigt habe. Die Erfahrungen der letzten Jahre hätten gezeigt, dass eine Integration im Bürobereich kaum möglich sei. Die Ärzte befanden den Kläger als vollumfänglich arbeitsunfähig seit 6. Februar 1998.
2.2.2 Im Bericht vom 16. Oktober 2000 (Urk. 15/6) wiesen die Ärzte anamnestisch auf die seit 1995 durchgeführte Betreuung des Klägers hin, wobei sich Phasen mit vermehrt produktiver psychotischer Symptomatik im Sinne von akustischen Halluzinationen und formalen Denkstörungen sowie diffuser Beeinträchtigungsgefühle gezeigt hätten. Im weiteren Verlauf seien immer wieder Phasen vermehrten Rückzuges bei Überforderungssituationen mit zum Teil erneuten Beeinträchtigungsgefühlen aufgetreten.
Die Ärzte schlossen bei gleicher Diagnose auf eine bloss noch 50%ige Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Büroangestellter und verwiesen auf den Aufenthalt des Klägers zwischen Mai 1998 und Januar 1999 in der Tagesklinik, wobei unter regelmässiger neuroleptischer und antidepressiver Medikation eine deutliche Besserungstendenz zu verzeichnen gewesen sei. Nach dem Stellenantritt als Büroangestellter in einer Plattenfirma in Zürich habe sich eine zunehmende Überforderungssituation mit dysphorischem Verhalten und vermehrtem Rückzug eingestellt. Unter Weiterführung der Medikation und Reduktion des 100%igen Arbeitspensums auf 50 % seit Juli 2000 sei eine Stabilisierung erfolgt.
2.2.3 Im Bericht vom Januar 2001 (Urk. 15/5) schliesslich führten die Ärzte aus, es habe sich im Verlauf des Jahres 2000 gezeigt, dass der Kläger mehr und mehr auch von einem 50%igen Arbeitspensum überfordert gewesen sei, so dass der bisherige Arbeitsversuch in der Firma G.___ AG als gescheitert angesehen werden müsse. Es sei auch unter dem reduzierten Pensum zunehmend zu einer deutlichen Überforderung des Klägers gekommen, so dass bei Aufrechterhaltung des bisherigen Arbeitspensums mit einer weiteren Zustandsverschlechterung hätte gerechnet werden müssen. Die Ärzte attestierten sinngemäss eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit und erachteten lediglich eine Beschäftigung im geschützten Rahmen als möglich.
2.2.4 Anlässlich des vorliegenden Klageverfahrens reichte der Kläger einen weiteren Bericht der Ärzte des Psychiatrischen Ambulatoriums vom 6. Juni 2002 (Urk. 2/7) ein. Diese bestätigten zu Händen des Klägers, dass sämtliche seit 6. Februar 1998 eingetretenen Arbeitsunfähigkeiten auf die gleiche psychische Grunderkrankung zurückzuführen seien.
2.3
2.3.1 Replicando legte der Kläger einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. H.___ vom 2. Februar 2004 auf (Urk. 21/2). Dr. H.___ bestätigte eine ambulante psychiatrische Behandlung vom 28. August 1996 bis 27. April 1998 und führte aus, er habe den Kläger im Zusammenhang mit dem Stellenantritt bei der Firma D.___ AG überzeugen können, die Arbeit nicht nach einem halben Tag wieder niederzulegen, sondern die Anfangsschwierigkeiten zu überwinden.
Im April 1997 habe der Kläger berichtet, er wolle sich in der Gerberei seines Onkels im Süden Italiens anstellen lassen, weswegen er die Stelle regulär gekündigt habe. In der Gerberei habe er aber nur gerade 8 Tage gearbeitet, weil die Arbeit zu schmutzig und körperlich zu anstrengend gewesen sei.
Nach der Rückkehr habe der Kläger übers Arbeitsamt eine Stelle gesucht und diejenige im A.___-Wertschriftendepot gefunden. Am 26. Januar 1998 habe der Kläger berichtet, dass er heute viel gelernt habe. Am 13. Februar 1998 habe er allerdings berichtet, dass er ab dem 6. Februar 1998 nicht mehr habe arbeiten können, er sei überfordert gewesen. Dr. H.___ hielt in diesem Zusammenhang fest, im Februar 1998 sei es zu einer ganz markanten Zäsur im Leben des Klägers gekommen, welche man nicht habe voraussehen können.
2.3.2 Aus der vom Gericht beigezogenen Krankengeschichte von Dr. H.___ (Urk. 38/2) geht tatsächlich hervor, dass dieser am 4. September 1996 - nach dem Stellenantritt bei der D.___ AG und dortigen Problemen - den Kläger zur Rückkehr an den Arbeitsplatz bewegte. Am 14. März 1997 wurde anlässlich einer Elternkonsultation die Stellenaufgabe besprochen.
Am 28. Mai 1997 hatte sich der Kläger entschieden, die Stelle zu kündigen, um nach Italien zu reisen. Am 9. September 1997 führte er aus, er habe eine Stelle in einer Gerberei in Aussicht und werde in Italien eine eigene Wohnung nehmen. Am 17. November 1997 berichtete der Kläger in Begleitung seines Bruders über seine Stellenaufgabe und die Rückkehr aus Italien. Am 9. Dezember 1997 führte der Kläger aus, er habe sich erst jetzt bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet und beklagte sich über Langeweile.
Am 16. Januar 1998 erzählte er über den Arbeitsbeginn bei der A.___ AG, am 26. Januar 1998 berichtete der Kläger - nachdem er die Stelle hatte aufgeben wollen und Dr. H.___ auf der sofortigen Wiederaufnahme bestanden hatte - über einen Lernerfolg an diesem Tag. Am 13. Februar 1998 erwähnte der Kläger die Kündigung und die Arbeitsniederlegung ab 6. Februar 1998, wobei der Vorgesetzte eine Überforderung bestätigt habe. Dr. H.___ schrieb den Kläger ab diesem Datum arbeitsunfähig.
Am 3. März 1998 berichtete der Kläger, das Stimmenhören habe sich wieder stark reduziert, am 27. April 1998 ging es ihm recht gut.
2.3.3 Dr. H.___ reichte weiter einen Bericht vom 9. März 1998 (Urk. 38/3) an den Psychiatrischen Dienst, Tagesklinik, sowie einen solchen vom 2. Februar 2004 (Urk. 38/5) zu Händen der IV-Stelle des Kantons Solothurn ein.
Im erstgenannten Dokument (Urk. 38/3) berichtete er über die seit August 1996 bestehende Betreuung und darüber, dass der Beschwerdeführer nach dem Stellenantritt bei der A.___ AG Mitte Januar prompt überfordert gewesen sei und die Stelle wieder gekündigt habe.
Im Bericht vom 2. Februar 2004 (Urk. 38/5) diagnostizierte Dr. H.___ eine chronische paranoid-halluzinatorische Schizophrenie und berichtete vorwiegend über die seit Oktober 2002 vorhandene Symptomatik.
3.
3.1
3.1.1 Der Kläger führte zur Begründung seiner Anträge aus, nach einer Phase der Arbeitsunfähigkeit während der Behandlung durch den Psychiatrischen Dienst I.___ vom 24. März 1995 bis 24. Juni 1996 habe sich sein Zustand ab März 1996 wieder so weit stabilisiert, dass er ab 1. September 1996 als kaufmännischer Angestellter in der Buchhaltung bei der D.___ AG habe tätig sein können. Per 31. Juli 1997 habe er diese Anstellung aufgegeben, um einen Sprachaufenthalt in Italien zu realisieren. Am 19. Januar 1998 sei die Anstellung bei der A.___ erfolgt. Seit März bzw. spätestens seit September 1996 habe er seine volle Arbeitsfähigkeit wieder erlangt, was die Anstellung über 11 Monate bei der D.___ AG beweise. Während der ganzen Zeit seien keine Arbeitsunfähigkeiten zu verzeichnen gewesen. Damit habe er seine Anstellung bei der A.___ bei voller Arbeitsfähigkeit angetreten. Während dieser Anstellung sei seine psychische Erkrankung wieder ausgebrochen, und seit dem 6. Februar 1998 sei er deshalb durchgehend zum Teil 100 %, zum Teil 50 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 5).
3.1.2 Replicando ergänzte der Kläger, er sei per 29. Februar 1996 wieder für voll arbeitsfähig beurteilt worden und habe in der Folge auch gearbeitet, unter anderem während 11 Monaten bei der D.___ AG. Diese Stelle habe er nicht wegen seiner Krankheit aufgegeben, sondern weil er sich beruflich habe verändern und dazu seine Italienischkenntnisse habe aufbessern wollen (Urk. 20 S. 4).
Weiter habe der behandelnde Psychiater, Dr. H.___, erst ab dem 6. Februar 1998 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt und von einer markanten Zäsur in seinem Leben gesprochen, welche man nicht habe voraussehen können. Auch die Therapie mit neuroleptischer Medikation habe erst am 13. Februar 1998 begonnen. Damit sei erwiesen, dass er die Stelle bei der A.___ ohne Einschränkung in seiner Arbeitsfähigkeit angetreten habe (Urk. 20 S. 5).
3.1.3 Nach Einsicht in die beigezogenen Akten verwies der Kläger am 12. Oktober 2004 (Urk. 46) auf die engmaschige Betreuung durch Dr. H.___, welcher erst ab 6. Februar 2004 (richtig: 1998) eine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Von der Gefahr einer Chronifizierung sei sodann erstmals am 9. März 1998 gesprochen worden.
3.2
3.2.1 Die Beklagte machte dagegen geltend, es erscheine viel plausibler, dass der Kläger seine Stelle bei der D.___ AG aufgegeben habe, weil seine Krankheit zu akut geworden sei, um die Arbeit länger ausüben zu können. Den Arztberichten sei nämlich zu entnehmen, dass er die Stellen wegen zunehmender psychotischer Symptomatik im Sinne von Stimmen Hören und Konzentrationsstörungen aufgegeben habe. Den Arbeitsversuch bei der A.___ habe er schon nach kurzer Zeit aufgrund zunehmender Überforderungsgefühle aufgegeben. Die vorbestehende, nur beschränkt remittierte paranoide Schizophrenie sei wieder aufgetreten. Nach der Stellenaufgabe bei der A.___ habe er zeitweise über mehrere Monate mit einem 100%-Pensum gearbeitet (Urk. 10 S. 3).
3.2.2 In ihrer zweiten Rechtsschrift brachte die Beklagte vor, die vorbestehende Arbeitsunfähigkeit ergebe sich aus eklatanten Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der D.___ AG. So sei die Behauptung des Klägers unglaubhaft, wonach er die Stelle aufgegeben habe, um in seinem Heimatland seine Sprachkenntnisse zu verbessern. Dem Arbeitgeber gegenüber habe er die Kündigung nämlich mit der geplanten definitiven Rückkehr in sein Heimatland begründet. Eine weitere Version tauche im Bericht von Dr. H.___ vom 2. Februar 2004 auf, wonach er sich in einer Gerberei in Italien habe anstellen lassen wollen. Diese Widersprüche liessen nur einen Schluss zu: Der Kläger müsse den wahren Grund der Kündigung - er habe sich krankheitsbedingt in einer psychischen Ausnahmesituation befunden und das Arbeitsverhältnis panikartig gekündigt - verschleiern, weil er sonst seine damalige Arbeitsunfähigkeit zugeben würde (Urk. 27 S. 2 ff.).
Zusammenfassend hielt die Beklagte fest, dass der Kläger seine Arbeitsstelle bei der D.___ AG aufgegeben habe, weil er krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine Aufgabe zu erfüllen. Er sei bereits zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen, auch wenn dies - weil es bei allfälligen Arztbesuchen gar nicht habe thematisiert werden müssen - ärztlich nicht bescheinigt worden sei (Urk. 27 S. 5).
3.2.3 In ihrer Eingabe vom 14. September 2004 führte die Beklagte ergänzend aus, die Krankengeschichte von Dr. H.___ belege, dass der Kläger durch eine psychische Krankheit trotz medikamentöser Behandlung stark beeinträchtigt gewesen sei. Namentlich habe er bei Stellenantritt die notwendige minimale psychische Stabilität nicht aufgewiesen (Urk. 45 S. 2). Die Niederlegung der Arbeit kurz nach Stellenantritt interpretierte die Beklagte als Manifestation des Krankheitsbildes. Der Kläger habe die erforderliche Stabilität für die Bewältigung der entsprechenden Anforderungen nicht aufgewiesen (Urk. 45 S. 4).
4.
4.1 Die Invalidenversicherung eröffnete die Wartezeit am 6. Februar 1998 und ging dabei nicht von einer verspäteten Anmeldung aus (Urk. 15/39). In der Folge sprach sie dem Kläger mit Wirkung ab 1. Februar 1999 berufliche Massnahmen (Verfügung vom 23. Dezember 1998, Urk. 15/46) und ab 1. April 2000 eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 92 % (Verfügung vom 15. Mai 2001, Urk. 15/38) zu. Da diese Entscheide der Beklagten nicht eröffnet wurden, sind sie für Letztere nicht verbindlich und frei überprüfbar.
4.2 Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist für die Vorsorgeeinrichtung von grosser Tragweite, indem der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses oder der Nachdeckungsfirst oft lebenslange Rentenleistungen auslöst. Dieser Zeitpunkt muss daher hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00).
4.3 Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass der Kläger erstmals vom 24. März 1995 bis 24. Juni 1996 an der Tagesklinik I.___ (Psychiatrisches Ambulatorium) ambulant behandelt und vom 24. März 1995 bis 28. Februar 1996 arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. 2/9), wobei der Kläger gemäss eigenen Angaben vom 12. Juni bis 15. Dezember 1995 als kaufmännischer Mitarbeiter bei der Einwohnergemeinde C.___ arbeitete (Urk. 15/3). Die medikamentöse Behandlung erfolgte vorerst mit Fluanxol, welches ab März 1996 durch Risperdal ersetzt wurde (Urk. 38/2). Die Ärzte bestätigten sodann, dass der Kläger ab dem 29. Februar 1996 voll arbeitsfähig war (Urk. 2/9). In diesem Sinne bezog er denn auch ab Februar 1996 wieder Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 15/32 S. 8 f.), unterbrochen durch eine zweimonatige Anstellung bei der B.___, C.___ (Urk. 15/3). Am 1. September 1996 trat er die Stelle als kaufmännischer Angestellter bei der D.___ AG an, wo er bis zum 31. Juli 1997 ohne bestätigte Absenzen tätig war (Urk. 15/34). Allerdings war insbesondere die Phase des Stellenantrittes für den Kläger nicht einfach zu bewältigen. So ist der Krankengeschichte von Dr. H.___ zu entnehmen, dass der Kläger bereits am 4. September 1996 die Arbeit wegen Angst oder Überforderung niederlegte. Dr. H.___ empfahl, der Kläger solle die Arbeit am Nachmittag wieder aufnehmen, sich nicht überfordern und zu Beginn keine zu hohen Ansprüche haben. Auch während der Anstellungszeit bei der D.___ AG war der Kläger regelmässig bei Dr. H.___ in ambulanter Behandlung. Zudem musste er täglich Risperdal einnehmen. Trotzdem kann die elfmonatige Tätigkeit bei der Spar & Cie AG nicht als Arbeitsversuch qualifiziert werden. Denn der Kläger hatte seine Arbeitsfähigkeit unter Beweis gestellt und seine Arbeit verrichtet. Weiter bleibt darauf hinzuweisen, dass die Anstellung des Klägers bei der D.___ AG nicht auf sozialen Erwägungen beruhte, erfüllte er doch offensichtlich die Anforderungen an einen kaufmännischen Angestellten.
4.4
4.4.1 Die Zeit zwischen dem Austritt aus der D.___ AG am 31. Juli 1997 bis zum Stellenantritt bei der A.___ am 19. Januar 1998 ist nur spärlich dokumentiert. Überdies finden sich darüber widersprüchliche Angaben in den Akten.
4.4.2 Gegenüber Dr. H.___ führte der Kläger aus, er gebe die Stelle bei der D.___ AG auf, um nach Italien zu reisen und dort in der Gerberei seines Onkels zu arbeiten (Urk. 21/2 und Urk. 38/2 S. 3). Diese Arbeit gab er dann aber nach 8 Tagen wieder auf, weil sie ihm zu schmutzig und zu anstrengend war (Urk. 21/2 und Urk. 38/2 S. 3). Auch gegenüber der D.___ AG begründete er die Kündigung mit einer Rückkehr nach Italien (Urk. 15/34).
In seine Klageschrift brachte er demgegenüber vor, wegen eines Sprachaufenthaltes die Stelle verlassen zu haben (Urk. 1 S. 3).
Auf gerichtliche Aufforderung hin führte der Kläger am 21. Juli 2004 (Urk. 40) aus, nach seinem letzten Arbeitstag im Juli 1997 sei er in die Region des Heimatdorfs seiner Eltern (K.___ in Kampanien) gereist, wo er zuerst einige Zeit am Meer verbracht habe, bis er Ende Juli ins Dorf der Eltern zurückgekehrt sei. Dort sei er bei Verwandten bis Ende August 1997 geblieben. Im September 1997 sei er für eine Woche in die Schweiz zurückgekehrt zwecks einer Kontrolle bei Dr. H.___. Danach sei er bis Ende Oktober 1997 nach Italien zurückgekehrt, wo er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei - mit Ausnahme der einwöchigen Tätigkeit in der Gerberei des Onkels. Ende Oktober 1997 sei er in die Schweiz zurückgekehrt, habe sich bei der Arbeitslosenkasse angemeldet und am 19. Januar 1998 die Stelle bei der A.___ AG angetreten.
4.4.3 In der fraglichen Zeit vor und nach der Stellenaufgabe bei der D.___ AG hatte der Kläger diverse Konsultationen bei Dr. H.___ zu verzeichnen. Im März 1997 berichtete der Vater des Klägers, es gefalle ihm an der Arbeit nicht so sehr und er suche eine neue Stelle. Im April 1997 fiel der Kläger durch eine deutlich passive Haltung auf (Urk. 38/2 S. 2). Im Mai 1997 entschied er sich dann, nach Italien zu reisen und seine Arbeit zu kündigen. Nachdem er im September 1997 noch Positives berichtet hatte, kehrte er im November 1997 wieder in die Schweiz zurück (Urk. 38/2 S. 3). Am 16. Dezember 1997 klagte der Kläger über Langeweile, bevor er im Januar 1998 die Stelle bei der A.___ AG antrat. Bereits am Ende der ersten Woche wollte er die Arbeit niederlegen, ging dann aber doch wieder arbeiten. Ab dem 6. Februar 1998 blieb er dann der Arbeit fern (Urk. 38/2 S. 4).
5.
5.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht führte in seiner Praxis zur vorliegenden Problematik aus, bei der chronischen Schizophrenie handle es sich um eine Schubkrankheit, für welche ein wellenförmiger Verlauf mit sich ablösenden Perioden von akuter Exazerbation und Remission charakteristisch sei. Dementsprechend sei für den Verlauf dieses geistigen Gesundheitsschadens geradezu typisch, dass die auf längere Sicht gegebene Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit durch kurze Perioden gesteigerter Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unterbrochen werde, ohne dass dadurch eine dauerhafte Verbesserung des persistierenden Residualzustandes eintreten würde (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 4. Mai 2001, B 94/00).
5.2 Es steht fest, dass der Kläger ab 24. März 1995 erstmals für längere Zeit arbeitsunfähig geschrieben wurde wegen einer diagnostizierten paranoiden Schizophrenie (Urk. 2/9 und Urk. 15/8). Im Zuge der psychiatrischen Behandlungen erholte er sich dann soweit, dass er wieder eine Arbeitsstelle antreten konnte. Zumindest für die Zeit der effektiven Arbeitsausübung bei der D.___ AG vom 1. September 1996 bis 31. Juli 1997 (Urk. 15/34) ist von einer Arbeitsfähigkeit für diese Tätigkeit auszugehen, auch wenn dies nur durch eine engmaschige Betreuung durch die Familie und Dr. H.___ möglich war. Damit aber wurde der zeitliche Zusammenhang zu der in der Periode März 1995 bis Februar 1996 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit durchbrochen.
5.3 Gleichwohl aber litt der Kläger weiterhin unter seiner Krankheit, welche er ab August 1996 durch kontinuierliche ambulante und fortgesetzte medikamentöse (Risperdal) Behandlung aber so im Griff hatte, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Namentlich die Ärzte des Psychiatrischen Ambulatoriums gingen nicht von einer Heilung des Beschwerdeführers aus, führten sie doch am 16. Juni 1998 (Urk. 15/8) aus, der Kläger habe nach dem Krankheitsbeginn im März 1995 keine längerfristige Anstellung mehr gehabt und es sei jeweils bereits nach einigen Wochen oder Monaten meist im Zusammenhang mit der Zunahme der psychotischen Symptomatik zur Kündigung gekommen.
In diesem Sinne stellte der Kläger seine Arbeitsfähigkeit nach der Kündigung bei der D.___ AG per 31. Juli 1997 nicht mehr unter Beweis. Er reiste zu seinen Verwandten nach Italien und verbrachte den Sommer - zum Teil in Begleitung seiner Eltern - daselbst, ohne einen Sprachkurs zu besuchen bzw. einer längerdauernden Arbeit nachzugehen. Nach über drei Monaten Sommerferien kehrte er dann in die Schweiz zurück, wiederum ohne eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Auch in dieser Zeit legte er damit nicht dar, dass er - trotz dem Bezug von Arbeitslosentaggeldern - effektiv arbeitsfähig war.
5.4 So bestätigte sich nach dem Stellenantritt bei der A.___ AG per 19. Januar 1998 (Urk. 15/33) die Annahme von Dr. H.___, dass die längerdauernde Ausübung einer Arbeitstätigkeit nicht möglich sei. Der Psychiater erwähnte nämlich im Bericht vom 9. März 1998 an die Tagesklinik des Psychiatrischen Dienstes (Urk. 38/3), wonach der Kläger prompt überfordert gewesen sei und mit Konzentrationsstörungen und Stimmenhören reagiert habe. Dass einer neuen Tätigkeit nicht ohne weiteres Erfolg beschieden sein werde, schloss Dr. H.___ wohl aus den Ergebnissen der Konsultationen im Zusammenhang mit der Stellenaufgabe bei der D.___ AG. Bereits im März 1997 gefiel es dem Kläger an der Stelle nicht mehr, im Mai 1997 wollte er nach Italien auswandern, per Juli 1997 kündigte er die Stelle und im November 1997 kehrte er in die Schweiz zurück. Dies nicht etwa, weil er in Italien keine Stelle gefunden hatte, sondern weil ihm die Tätigkeit in der Gerberei zu streng war.
5.5
5.5.1 In beweismässiger Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger beweispflichtig für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während der Versichertenzeit ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 23. Mai 2003, B 90/02, mit Hinweisen), der Beklagten steht der Gegenbeweis offen. Angesichts der Krankheitsentwicklung des Klägers ab 1995, der engmaschigen Betreuung durch die Familie und Dr. H.___, der fast halbjährigen Periode mit Kündigung der Stelle ohne Aufnahme einer anderen beruflichen Tätigkeit, der schon vor Ablauf einer Woche gewünschten Niederlegung der Arbeit bei der A.___ AG (Urk. 38/2 S. 4) und der unbestrittenen schon lange dauernden Überforderungssituation (Urk. 15/33) kann nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gesagt werden, der Kläger habe im Vollbesitz seiner Kräfte die Arbeitsstelle bei der A.___ AG angetreten und sei daselbst arbeitsunfähig geworden. Im Gegenteil befand sich der Kläger im Zeitpunkt des Stellenantritts in einem derart labilen Gesundheitszustand, dass ein Erfolg an der Arbeitsstelle höchst ungewiss war.
5.5.2 Damit aber kann nicht gesagt werden, dass sich das versicherte Risiko Invalidität nach dem Stellenantritt bei der A.___ AG verwirklicht hat und dafür die Beklagte einstehen müsste. Die Grundkrankheit hatte sich längst verwirklicht und führte dazu, dass der Kläger nach Problemen bei der D.___ AG nicht etwa nach einer besseren Stelle Ausschau hielt, sondern die Stelle einfach kündigte und danach keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachging.
5.5.3 An dieser Einschätzung ändert nichts, dass die Ärzte den Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit 6. Februar 1998 bezeichneten (Urk. 15/8 und Urk. 38/3). Denn sie hatten angesichts des Taggeldbezuges und der Lohnzahlung der A.___ AG keine Veranlassung, einen früheren Termin zu nennen. Dass Dr. H.___ sodann von einer markanten Zäsur im Leben des Klägers im Februar 1998 sprach (Urk. 38/4), kann nicht anders interpretiert werden, als dass sich ab dem 6. Februar 1998 der Verdacht (Urk. 38/3) erhärtet hatte, dass eine uneingeschränkte Arbeitstätigkeit nicht mehr möglich sein werde. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass eine solche Arbeitsfähigkeit bei Stellenantritt am 19. Januar 1998 bestand.
5.5.4 Auf die von der Beklagten beantragten Einvernahme des Klägers sowie von Dr. H.___ (Urk. 45 S. 6) kann angesichts der hinreichend klaren Äusserungen - namentlich im Rahmen der schriftlichen Berichterstattung - verzichtet werden.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger im Zeitpunkt des Stellenantritts bei der A.___ AG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht arbeitsfähig in Bezug auf die anzutretende Stelle war. Damit aber fehlt es an der Haftungsvoraussetzung, wonach sich das Risiko während der Versichertenzeit verwirklicht haben muss. Die Beklagte ist demnach nicht leistungspflichtig für die Invalidität des Klägers, weshalb die Klage abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).