Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 24. September 2004
in Sachen
G.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli
Hermannstrasse 8, 8570 Weinfelden
gegen
ComPlan
Stadtbachstrasse 36, 3012 Bern
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Partner
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1955, leidet seit ihrer Geburt an einer beidseitigen congenitalen Hüftluxation. In den Jahren 1961 und 1962 wurden auf beiden Seiten je eine Colonnaoperation sowie eine Derotations- und Varisations-Osteotomie vorgenommen (Urk. 16/11 und Urk. 16/13). Die Eidgenössische Invalidenversicherung übernahm die Kosten der medizinischen Behandlung (Operationen sowie Therapien) sowie verschiedene Hilfsmittel (Urk. 16/37/2/1-13).
1.2 Die Ärzte sprachen in der Folge von einem guten Operationsresultat und waren mit dem Verlauf zufrieden (Urk. 16/46). Im Alter von 35 Jahren begann G.___ wieder vermehrt unter belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich beider Hüftgelenke mit langsamer Dekompensation zu leiden. Nachdem ihr Hausarzt, Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, im Jahr 1990 auf eine baldige vollständige Arbeitsunfähigkeit in ihrem Beruf als Betreuerin von Behinderten/Hauhalthelferin geschlossen und die Ausübung einer sitzenden Tätigkeit empfohlen hatte (Urk. 16/45), meldete sie sich im Mai 1990 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung von beruflichen Massnahmen, namentlich Berufsberatung sowie Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 16/38).
Im Dezember 1990 unterzog sie sich einer Korrekturosteotomie-Operation rechts, und im Frühjahr 1991 erfolgte der Einsatz einer Totalendoprothese links (Urk. 16/54/6). In der Folge fand sie ab 4. November 1991 eine Anstellung bei der PTT (heute: Swisscom AG) als Assistenz-Teleoperatrice, weshalb die Invalidenversicherung das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen abschrieb (Urk. 16/54/3).
2.
2.1 Seit ihrem Stellenantritt bei der PTT per 4. November 1991 war G.___ bei der Eidgenössischen Versicherungskasse vorsorgeversichert (Urk. 2/1). Seit 1. Januar 1999 wird der berufliche Vorsorgschutz durch die Stiftung ComPlan gewährt (Urk. 2/6). Ab dem Jahr 1996 war G.___ wegen verschiedenen Krankheiten in ärztlicher Behandlung (Urk. 2/12). Per 1. Januar 1997 reduzierte sie ihr Arbeitspensum von 42 auf 38 Stunden und per 1. Januar 1999 auf 34 Stunden pro Woche (Urk. 2/2). Zwischen 12. April und 30. Mai 1999 war G.___ vollumfänglich arbeitsunfähig, ab dem 31. Mai 1999 noch im Ausmass von 50 % (Urk. 16/62 und Urk. 2/12). Am 7. Oktober 1999 unterzog sie sich im Kantonsspital X.___ einer Hüft-Totalendoprothese rechts (Urk. 16/96) und wurde bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 16/75 S. 2 und S.4). Die Arbeitsfähigkeit konnte sie in der Folge nicht mehr zurückgewinnen.
2.2 Im Februar 2000 meldete sich G.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 16/56). Die IV-Stelle des Kantons Thurgau sprach ihr mit Verfügungen vom 11. September 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. April 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 16/127-129). Diese Rente wurde am 27. November 2002 revisionsweise bestätigt (Urk. 16/152).
2.3 Die ComPlan ihrerseits richtete G.___ mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine volle Invalidenrente im Ausmass von 60 % des versicherten Verdienstes von Fr. 28'465.-- entsprechend Fr. 17'079.-- pro Jahr aus, nachdem das Arbeitsverhältnis auf diesen Termin aufgelöst worden war (Urk. 2/7-8). Die Versicherte ersuchte in der Folge um Berechnung der Invalidenleistungen auf der Basis des Einkommens von 1998 (vor der Reduktion auf 34 Wochenstunden) und damit gestützt auf ein Arbeitspensum von 38 Stunden pro Woche (Urk. 2/9), welchem Ansinnen die ComPlan jedoch auch nach mehrmaligem Briefwechsel nicht statt gab (Urk. 2/10-15).
3. Am 22. Juli 2003 erhob G.___ durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli, Weinfelden, Klage gegen die ComPlan mit den Anträgen, die Beklagte sei zu verpflichten, rückwirkend ab 1. Januar 1997 (eventuell ab 1. Januar 1999) eine Teilpensionierung der Klägerin vorzunehmen und die Invalidenrente auf der Basis von 42 (eventuell 38) Wochenstunden zu berechnen; die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die daraus resultierende Differenz samt 5 % Verzugszins seit 1. Oktober 2001 nachzuzahlen (Urk. 1 S. 2). Die ComPlan schloss mit Vernehmlassung vom 11. November 2003 (Urk. 10) auf Abweisung der Klage. Hierauf zog das Gericht mit Verfügung vom 13. November 2003 (Urk. 11) die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 16/2-152). Nachdem die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren Anträgen festgehalten hatten (Urk. 20 und Urk. 24), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. Juni 2004 (Urk. 25) als geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.
1.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
1.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 129 V 73 ff.), soweit eine Vorsorgeinrichtung durch die Festsetzungen der IV betroffen ist.
2.
2.1 Die Beklagte regelt den Anspruch auf eine Invalidenrente in ihrem Reglement (Urk. 2/6) wie folgt: Ist das Mitglied nach Feststellung des Vertauensarztes seines Arbeitgebers für seine bisherige oder für eine andere ihm zumutbare Beschäftigung nicht mehr tauglich (Invalidität), so hat es Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn das Arbeitsverhältnis aus diesem Grunde vom Arbeitgeber aufgelöst wird (Art. 14 Abs. 1).
Wird einem Mitglied aufgrund der Feststellung des Vertrauensarztes seines Arbeitgebers der Lohn aus gesundheitlichen Gründen herabgesetzt (Teilinvalidität), so hat es gemäss Art. 14 Abs. 2 des Regelements für die Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen versicherten Lohn Anspruch auf eine Teilrente.
Der Anspruch auf die Invalidenrente beginnt nach Art. 14 Abs. 3 des Reglements mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder mit der Herabsetzung des Lohnes. Der Anspruch erlischt mit dem Tod des Versicherten oder bei Wiederreichen der vollen Erwerbsfähigkeit.
2.2 Die Klägerin machte im Wesentlichen geltend, sie habe ihr Arbeitspensum per 1. Januar 1997 bzw. 1. Januar 1999 aus gesundheitlichen Gründen auf 38 bzw. 34 Wochenstunden reduzieren müssen (Urk. 1 S. 2). Die Arbeitgeberin habe sie über die medizinischen Gründe der Pensumsreduktion aus Angst vor einem allfälligen Stellenverlust nicht in Kenntnis gesetzt (Urk. 1 S. 5 f.).
2.3 Die Beklagte hielt dem entgegen, Invalidenrenten würden fällig, wenn einer versicherten Person aufgrund der Feststellung des Vertrauensarztes ihres Arbeitgebers der Lohn aus gesundheitlichen Gründen herabgesetzt werde (Teilinvalidität). Die jeweiligen Pensumsreduktionen der Klägerin seien jedoch ohne Hinweis auf eine Arbeitsunfähigkeit oder auf medizinische Gründe erfolgt. Damit sei der Lohn der Klägerin nicht aufgrund der Feststellung des Vertrauensarztes der Swisscom AG herabgesetzt worden (Urk. 10 S. 4 f.). Weiter ging die Beklagte davon aus, dass die Reduktion des Pensums nicht wegen einer Arbeitsunfähigkeit erfolgte (Urk. 10 S. 5).
3.
3.1 Vorerst ist die versicherungsrechtliche Relevanz der Reduktionen des Arbeitspensums per 1. Januar 1997 und 1. Januar 1999 zu prüfen.
3.2 Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist für die Vorsorgeeinrichtung von grosser Tragweite, indem der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses oder der Nachdeckungsfrist oft lebenslange Rentenleistungen auslöst. Dieser Zeitpunkt muss daher hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss (Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Aufl., Bern 2002, Rz 196), darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00).
3.3 Betreffend die Zeit von 1996 bis Mitte 1999 findet sich in den Akten lediglich die Einschätzung des damals behandelnden Hausarztes Dr. A.___.
Am 27. August 2001 (Urk. 2/9/2) bestätigte er zu Händen des Rechtsvertreters der Klägerin, dass diese ab Herbst 1998 zunehmend unter einer subjektiven Leistungseinbusse gelitten habe mit vermehrten Schmerzen, allgemeiner Müdigkeit und gehäuften viralen Infekten. Da sie mit dem Arbeitspensum immer mehr Mühe gehabt habe, habe er ihr empfohlen, sofern das aus wirtschaftlichen Gründen möglich sei, das Arbeitspensum zu reduzieren. Im Gespräch sei dabei der Verlust der Stelle immer angesprochen worden, falls eine definitive Arbeitsreduktion nötig werden sollte. Aus diesen Gründen sei eine unbezahlte Arbeitszeitreduktion einer definitiven Tiefereinstufung vorgezogen worden.
Am 12. November 2001 (Urk. 2/12) übersandte er seine Krankengeschichte vom 1. Januar 1996 bis 17. Mai 1999 an Dr. med. B.___ vom ärztlichen Dienst der SBB. Zur Begründung der Reduktionen der Arbeitspensen ab 1. Januar 1997 (38 Wochenstunden) und ab 1. Januar 1999 (34 Wochenstunden) führte er aus, diese Reduktionen seien aus seiner Sicht gesundheitlich bedingt gewesen. Die Klägerin sei aufgrund der multiplen psychosomatischen Beschwerden bei vorbestehender, reduzierter körperlicher Belastbarkeit durch die Arbeit überfordert gewesen. Die Arbeitsreduktion sei in der Hoffnung auf eine Verbesserung des Allgemeinzustandes vorgenommen worden mit dem Ziel, später wieder eine verbesserte Arbeitsfähigkeit zu erreichen. In vielen Gesprächen sei immer wieder die Angst vor Stellenverlust bei Nichtgenügen der Anforderungen im Vordergrund gewesen. Aufgrund der finanziellen Tragbarkeit habe er zu einer Reduktion der Arbeitszeit geraten. Therapieoptionen mittels vermehrter Physiotherapie hätten keine bestanden. Arbeitsplatzentlastungen seien ebenfalls keine möglich gewesen.
3.4
3.4.1 In der Krankengeschichte von Dr. A.___ (Urk. 2/12) finden sich ab dem 1. Januar 1996 Konsultationen aus verschiedenen Gründen dokumentiert. Im Januar und Februar 1996 suchte die Klägerin den Hausarzt wegen einer Adduktoren-Zerrung, Schmerzen im rechten Hüftgelenk sowie Übelkeit (deswegen Arbeitsunfähigkeit 100 % vom 12. bis 16. Januar 1996 sowie 50 % vom 17. Januar bis 29. Januar 1996) auf. In der zweiten Jahreshälfte erfolgten Konsultationen wegen Ekzemen, Knie-, Schulter- und Rippenkontusion nach einem Sturz, Hüftbeschwerden (Arbeitsunfähigkeit 100 % vom 23. bis 30. September 1996 sowie 50 % vom 1. bis 14. Oktober 1996), einer eitrigen Bronchitis (Arbeitsunfähigkeit 100 % vom 30. Oktober bis 4. November 1996) sowie einem Lumbovertebralsyndrom.
3.4.2 Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, dass wegen der multiplen, immer wieder ändernden Beschwerden ein gesundheitlicher Grund im weitesten Sinne für die Reduktion vorgelegen haben mag. Ebenfalls nachvollziehbar ist der Umstand, dass angesichts der verschiedenen Arbeitsunfähigkeiten im Jahr 1996 (wegen Übelkeit 12. bis 29. Januar 1996, wegen Hüftbeschwerden 23. September bis 14. Oktober 1996, wegen eitriger Bronchitis 30. Oktober bis 4. November 1996) ein Kürzertreten am Arbeitsplatz möglicherweise positive Auswirkungen auf das Wohlbefinden haben könnte.
3.4.3 Nicht ersichtlich ist jedoch, inwiefern eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zu einer Reduktion ihres Arbeitspensum per 1. Januar 1997 von 42 auf 38 Wochenstunden geführt hat.
Aus den Aufzeichnungen des Hausarztes ergibt sich nämlich, dass die Klägerin bis zum 31. Dezember 1996 an multiplen Beschwerden litt, welche jedoch temporärer Natur waren und unter Therapie wieder verschwanden. So finden sich namentlich Hinweise, dass die Schmerzproblematik wegen der Adduktoren-Zerrung und die Schulterproblematik nach dem Sturz gebessert haben. Die übrigen Leiden wurden anlässlich diverser Konsultationen in der ersten Jahreshälfte 1997 nicht mehr erwähnt.
Damit aber ist nicht ersichtlich, welche Beschwerden die Klägerin im Sinne eines Nichtvermögens daran gehindert haben könnten, vollzeitlich arbeitstätig zu sein. Namentlich finden sich die von Dr. A.___ explizit erwähnten psychosomatischen Beschwerden nicht während längerer Dauer erwähnt bis Ende 1996. Auch die Hüftproblematik, aufgrund welcher die Invalidenversicherung ihre Leistungen erst ausrichtete (Urk. 16/122 und Urk. 16/127), war damals nicht dergestalt, dass eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit nicht mehr möglich gewesen wäre. Die Klägerin wurde denn auch im Anschluss an entsprechende Beschwerden per 15. Oktober 1996 wieder vollumfänglich arbeitsfähig geschrieben.
3.4.4 Zusammenfassend konnte die Klägerin nicht dartun, dass die Reduktion des Arbeitspensums per 1. Januar 1997 von 42 auf 38 Stunden wegen einer Arbeitsunfähigkeit erfolgt ist, aufgrund welcher auf eine Invalidität zu schliessen wäre. Auch wenn gesundheitliche Probleme bestanden haben, ist eine massgebende Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Daran ändert auch nichts, dass aus der Sicht von Dr. A.___ zur Berechnung der Pensionskassenleistungen der Lohn vor dem 1. Januar 1997 berücksichtigt werden müsste.
3.5
3.5.1 In den folgenden zwei Jahren bis zur Pensumsreduktion auf 34 Stunden per 1. Januar 1999 verzeichnete Dr. A.___ wiederum Konsultationen wegen verschiedenster Leiden (Urk. 2/12). So erfolgten im Jahr 1997 Besuche aus folgenden Gründen: grippaler Infekt, Spannungskopfschmerzen, Sinusitis, obstruktive Rhinopathie, Iliosakralgelenk (ISG)-Blockade links, Zerrung des rechten lateralen Oberschenkels, Schulter-Handsyndrom mit PHS tendinotica links, Lumbovertebralsyndrom (Arbeitsunfähigkeit 100 % vom 24. September bis 1. Oktober 1997 und 50 % vom 2. bis 5. Oktober 1997), Tubenkatarrh rechts.
Im Jahr 1998 folgten Konsultationen wegen einem zervicobrachialen Syndrom links bei Verdacht auf Fibromyalgiesyndrom, erneutem Sturz auf das rechte Knie mit Hüftschmerzen, Armschmerzen, Spannungskopfschmerzen, einem thorakovertebralen Syndrom, einem persistierenden Erschöpfungszustand, Schwindel, Müdigkeit, einem chronischen Cervicocephal-Syndrom und ISG-Problemen, vermehrten epigastrischen Beschwerden, psychosomatischen Bauchbeschwerden sowie Oberschenkelprellung nach Sturz.
3.5.2 Auch in Bezug auf diese Beschwerden ist grundsätzlich festzuhalten, dass sie nicht während einer längeren Dauer angehalten haben. Effektiv arbeitsunfähig war die Klägerin nämlich bloss beschränkt. Einerseits verzeichnete sie eine Arbeitsunfähigkeit vom 18. August bis 19. August 1997 wegen einer ISG-Blockade, anderseits eine solche vom 24. September bis 5. Oktober 1997 auf Grund eines Lumbovertebralsyndroms.
Nach der Reduktion des Pensums folgten wiederum Konsultationen aus verschiedenen Gründen: grippaler Infekt, Wadenschmerzen, Thorakovertebralsyndrom, Ohrenschmerzen, Zervikalsyndrom, suboccipitale Funktionsstörung mit Blockierung C 1/2 links. Eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bestätigte Dr. A.___ erst ab 12. April 1999 (100 % bis 24. Mai 1999 gefolgt von 50 % bis aus Weiteres).
3.5.3 Zusammenfassend ist nicht auszuschliessen, dass auch die zweite Pensumsreduktion per 1. Januar 1999 für die anfällige Klägerin in gesundheitlicher Hinsicht von Vorteil war. Dr. A.___ führte dazu aus, dass die Klägerin aufgrund der multiplen psychosomatischen Beschwerden durch die Arbeit überfordert gewesen sei. Insofern durfte von einer Pensumsreduktion wohl eine gewisse Besserung im Wohlbefinden der Klägerin erwartet werden.
Hingegen fehlen Hinweise auf eine effektive Arbeitsunfähigkeit, d.h. die medizinisch-theoretische Unfähigkeit der Klägerin, ihre Stelle im Ausmass von 100 % zu versehen. Sämtliche behandelten Leiden konnten unter dem Jahr wesentlich gelindert werden. Gar die von Dr. A.___ als Grund für die Pensumsreduktion genannten, psychosomatisch interpretierten Bauchbeschwerden sowie der Erschöpfungszustand wurden bloss noch im Januar 1999 erwähnt. Anschliessend verschob sich die gesundheitliche Problematik immer mehr in Richtung Rücken und Hüfte. Im Oktober des Jahres 1999 wurde dann die Versorgung mit einer Hüft-Totalendoprothese rechts nötig bei der Diagnose einer schweren Protrusions-Coxarthrose rechts bei Zustand nach Becken-Osteotomie und intertrochanterer Korrektur-Osteotomie wegen congenitaler Hüftluxation beidseits (Urk. 16/84).
3.5.4 Insofern war der Ablauf der Krankheitsentwicklung nicht dergestalt, dass die Klägerin immer mehr unter ihren Hüftbeschwerden litt, zur Linderung dieser ihr Arbeitspensum wiederholt reduzierte und schliesslich gänzlich arbeitsunfähig wurde. Im Gegenteil begründete Dr. A.___ die Empfehlung der Pensumsreduktion mit psychosomatischen Beschwerden, welche für die Zusprache der Invalidenrente nicht ausschlaggebend und damit nicht kausal waren. In diesem Sinne kann nicht gesagt werden, die Klägerin habe wegen einer Arbeitsunfähigkeit ihr Pensum reduziert und sei dann doch gänzlich arbeitsunfähig geworden. Im Gegenteil findet sich in der Krankengeschichte von Dr. A.___ keine bestätigte längerdauernde Arbeitsunfähigkeit.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Reduktion der Arbeitszeit bis zum 1. Januar 1999 ohnehin unter dem von der Rechtsprechung als massgebend erachteten Wert von 20 % lag. Die normale Arbeitszeit im Betrieb entsprach gemäss den Angaben der Arbeitgeberin vom 29. Februar 2000 (Urk. 16/62) 42 Stunden in der Woche. Die erste Reduktion auf 38 Stunden entsprach einer Verminderung der Arbeitsleistung von 9,5 %, die zweite Reduktion auf 34 Stunden einer solchen von gesamthaft 19 %. Damit aber erfüllte sie die vorausgesetzte Erheblichkeitsschwelle einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht.
3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der medizinischen Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan ist, dass die Klägerin ihr Arbeitspensum wegen einer entsprechenden Arbeitsunfähigkeit zweimalig reduzierte. Nicht von Belang ist dabei, ob die Reduktion aus anderen gesundheitlichen Gründen erfolgt ist, stellt doch das Reglement der Beklagten für den Anspruch auf eine Teilrente auf den Eintritt einer Teilinvalidität ab. Eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit - mithin die objektive Unmöglichkeit, ihre Tätigkeit im angestammten Ausmass auszuüben - ist jedenfalls nicht nachgewiesen. Dies deckt sich auch mit der Festlegung der Invalidenversicherung, die die Wartezeit am 12. April 1999 eröffnete (Urk. 16/111).
Auf die Einholung von weiteren ärztlichen Stellungnahmen ist zu verzichten. Einerseits erweist sich die Sachlage dank der umfassenden Krankengeschichte als hinlänglich klar, und anderseits ist angesichts des Zeitablaufs von nunmehr über fünf Jahren davon auszugehen, dass auch Dr. A.___ keine sicheren, über die in der Krankengeschichte gemachten Angaben hinausgehenden Auskünfte zu einer allfälligen vor dem 1. Januar 1999 bestehenden längerdauernden Arbeitsunfähigkeit mehr geben kann (antizipierte Beweiswürdigung).
3.7 Die Folgen dieser Sach- und Rechtslage hat die Klägerin zu tragen, welche aus dem nicht nachgewiesenen Umstand (bezüglich Zeitpunkt des Eintritts einer relevanten Arbeitsunfähigkeit) Rechte - Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge bereits ab dem 1. Januar 1997 bzw. 1999 - ableiten wollte (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 23. Mai 2003, B 90/02, mit Hinweisen). Die Klage ist demnach abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge zu gelten (BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
4.2 Vorliegend besteht mangels Mutwilligkeit der Klage - was von der um Kostenersatz ersuchenden Beklagten (Urk. 10 S. 2 und Urk. 24 S. 2) im Übrigen nicht geltend gemacht wurde - keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).