BV.2003.00086
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 17. März 2004
in Sachen
D.___
Klägerin
vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung
Susanne Neill
Gartenhofstrasse 17, 8036 Zürich
gegen
1. BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
BVG-Sammelstiftung
General-Guisan-Quai 40, 8002 Zürich
2. A.___
Beklagte
Beklagte 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer
Schweizer Neuenschwander & Partner
Rothfluhstrasse 91, 8702 Zollikon
Sachverhalt:
1.
1.1 D.___, geboren 1966, arbeitete seit dem 1. Dezember 1995 bei der B.___ AG und nach der Fusion zwischen dem C.___ und der A.___ seit 24. August 1998 als Assistentin bei der A.___ AG (Urk. 21/22). Damit war sie bei der A.___ vorsorgeversichert (Urk. 1 S. 1, Urk. 14 S. 2, Urk. 21/15 und Urk. 21/16). Seit 1999 leidet D.___ an einem generalisierten fibromyalgiformen Schmerzsyndrom bei depressiver Entwicklung sowie an einem atypischen Gesichtsschmerz rechts und war deswegen im September und November 1999 hospitalisiert (Urk. 21/5/9, Urk. 21/5/6 und Urk. 21/4).
Nach ihrer Kündigung per Ende Mai 2000 (Urk. 21/15) trat sie am 1. Juni 2000 eine neue Stelle als kaufmännische Angestellte bei der E.___ AG an, womit sie bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt vorsorgeversichert war (Urk. 21/13). Nach einer leichten Kontusion der rechten Hand im November 2000 brach das Schmerzsyndrom erneut aus, weshalb sie wiederum hospitalisiert werden musste und fortan arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. 21/5/8 und Urk. 21/5/1). Die Anstellung wurde ihr per 28. Februar 2001 gekündigt (Urk. 21/13-14).
1.2 Am 7. Dezember 2001 meldete sich D.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 21/18). Mit Verfügung vom 23. September 2002 (Urk. 2/4) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. November 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
1.3 Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt ersuchte am 2. Oktober 2002 die A.___ um Prüfung der Leistungspflicht (Urk. 7/14), welche Anfrage am 18. Oktober 2002 jedoch abschlägig beantwortet wurde (Urk. 7/15). In der Folge richtete die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt D.___ mit Wirkung ab 21. November 2002 eine 100%ige Invalidenrente in der Höhe von jährlich Fr. 34'303.-- aus (Mitteilung vom 18. November 2002, Urk. 2/5). Am 17. März 2003 gelangte sie erneut an die A.___ unter dem Hinweis, dass Letztere zur Erbringung von Invalidenleistungen zuständig sei, und kündigte die Einstellung der Rentenzahlungen an (Urk. 2/6). Diese lehnte die Ausrichtung von Invalidenleistungen indes weiterhin ab (Urk. 7/18). Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt richtete darauf - unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei entsprechendem Ausgang des gerichtlichen Verfahrens - weiterhin eine 100%ige Invalidenrente aus, ab 1. Oktober 2003 jedoch nurmehr im Rahmen der gesetzlichen Mindestleistungen von Fr. 14'181.-- pro Jahr (Urk. 7/21-22).
2. Am 24. Juli 2003 erhob D.___ Klage gegen die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt sowie gegen die A.___ mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte 1 oder die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine Invalidenrente zu entrichten, zuzüglich 5 % Verzugszins jeweils seit Fälligkeit der Rentenleistungen (Urk. 1 S. 2). Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt schloss am 12. September 2003 (Urk. 6) und die A.___ am 6. November 2003 (Urk. 14) auf Abweisung der Klage, soweit selber betroffen. Am 7. November 2003 (Urk. 16) zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei (Urk. 20/1-7 und Urk. 21/1-23). Mit Verfügung vom 24. November 2003 (Urk. 22) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Nachdem die Klägerin keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 27. Januar 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 25).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
1.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.4 Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
In diesem Sinne wird man bei einer invaliden Person auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war. Entscheidend ist, ob die versicherte Person während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. Juni 2000 i.S. P., B 19/98).
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) diesen gegenüber berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 129 V 73 ff.).
2.
2.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, wann bei der Klägerin die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche zur Invalidität geführt hat.
2.2 Die Invalidenversicherung holte einen Bericht beim Hausarzt, Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Zürich, ein, welcher die Klägerin seit dem 30. September 1998 betreut. Dieser legte verschiedene weitere Berichte bei und schloss auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit 21. November 2000 (Bericht vom 9. Januar 2002, Urk. 21/5/1, und vom 14. Januar 2002, Urk. 21/5/2).
2.3
2.3.1 Im Bericht des Universitätsspitals Zürich (USZ), Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 1. Oktober 1999, (Urk. 21/5/9) betreffend Hospitalisation vom 8. bis 25. September 1999 diagnostizierten die Ärzte ein generalisiertes, fibromyalgiformes Schmerzsyndrom bei hypermobiler Lenden- und Halswirbelsäule mit lumbo- und cervicovertebralem Syndrom, bei Status nach Morbus Scheuermann thorakolumbal und bei depressiver Entwicklung sowie einen atypischen Gesichtsschmerz rechts mit Reizung des N. infraorbitalis bei Status nach Weisheitszahn-Extraktion maxillär rechts 1997, bei Status nach Kieferhöhlen-Fenestrierung 10/98 wegen Sinusitis maxillaris chronica mit unauffälliger Histologie und bei Status nach Drainage eines Paradontal-Abszesses am rechten Oberkiefer 5/99 sowie differentialdiagnostisch eine atypische paroxysmale chronische Hemikranie.
Die Ärzte sahen die generalisierten Weichteil-Schmerzen im Vordergrund stehend gegenüber den Gesichtsschmerzen nebst einer Husten-Symptomatik und berichteten, unter intensiven physiotherapeutischen Massnahmen hätten die Schmerzen um über 80 % reduziert werden können.
2.3.2 Vom 1. bis 12. November 1999 war die Klägerin wiederum im USZ hospitalisiert wegen erneut aufgetretenen starken Ganzkörperschmerzen. Die Ärzte besprachen dabei die psychosomatischen Aspekte des Schmerzsyndroms und leiteten eine stationäre Behandlung in der Klinik H.___ ein. Beim Austritt war der Zustand wieder deutlich gebessert (Bericht vom 12. November 1999, Urk. 21/5/6).
2.3.3 Am 28. Dezember 2000 (Urk. 21/5/8) berichteten die Ärzte über die Hospitalisation der Klägerin vom 28. November bis 21. Dezember 2000, diagnostizierten neu eine muskuläre Dysbalance sowie eine atypische paroxysmale chronische Hemikranie und führten aus, das Schmerzsyndrom sei bislang durch Physiotherapie beherrschbar gewesen. Nach einer leichten Kontusion der rechten Hand sei es zu einem erneuten Auslösen des Schmerzsyndroms gekommen, worauf die Klägerin arbeitsunfähig geworden sei. Nach einer inititalen Besserung unter intensiver Physiotherapie sei es zu einer Stagnation der diffusen Schmerzen gekommen. Die Ärzte attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2000, eine 50%ige bis 7. Januar 2001 und verwiesen auf die weitere Einschätzung des Hausarztes.
2.4 Die Spezialisten der Zürcher Höhenklinik Davos berichteten am 23. und 24. September 2001 über die Hospitalisation der Klägerin vom 14. August bis 24. September 2001 und ergänzten die Diagnoseliste mit einem Status nach Distorsion PIP Dig IV (10.02.01) mit ossärem Abriss der palmaren Platte und undislozierter Fraktur, sprachen sich aber nicht detailliert über die Krankheitsentwicklung oder die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 21/5/3-4).
2.5 Dr. F.___, wies in seinem Bericht vom 14. Januar 2002 (Urk. 21/5/2) darauf hin, dass es in den letzten 2 Jahren trotz intensiven Bemühungen nicht gelungen sei, die Beschwerden zu verbessern, weshalb die Klägerin zur Zeit und bis auf weiteres nicht erwerbsfähig und eine Verbesserung der Situation fraglich sei.
2.6 Schliesslich ersuchte die IV-Stelle Dr. med. G.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Klägerin seit Dezember 1999 betreute, um Auskünfte. Diese diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1. März 2002 (Urk. 21/4) eine Anpassungsstörung mit Depression, längerbestehend (ICD-10 F.43.21). Sie verneinte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen und führte aus, die Depression sei eine Reaktion auf das Schmerzsyndrom, sei die Klägerin doch weder depressiv veranlagt noch habe sie bislang so reagiert. Im Gegenteil sei die Klägerin eine Person, die durchhalte, sich eher übergehe, um alles gut zu machen, und den Kopf oben behalte, auch wenn die Situation nicht gut aussehe. Dr. G.___ stellte eine mittelmässige bis gute Prognose, je nach Verlauf der somatischen Situation.
2.7 Gestützt auf diese Angaben sprach die IV-Stelle der Klägerin bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. November 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Rentenverfügung vom 23. September 2002, Urk. 2/4). Die Wartezeit war entsprechend der Einschätzung von Dr. F.___ am 21. November 2000 (Urk. 21/2) eröffnet worden.
3.
3.1
3.1.1 Die Beklagte 1 verneinte ihre Leistungspflicht mit der Begründung, aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse habe sie davon ausgehen müssen, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, als die Klägerin bei der Beklagten 2 versichert gewesen sei (Urk. 6 S. 4). Die Klägerin habe infolge derselben Beschwerden, die zur Invalidität geführt hätten, ein erstes Mal in der Rheumaklinik des USZ zwischen dem 8. und dem 25. September 1999 und ein zweites Mal in der Klinik H.___ zwischen dem 21. November und dem 18. Dezember 1999 hospitalisiert werden müssen. Sie habe erst am 1. Februar 2000 die Arbeit wieder aufgenommen, und zwar im Umfang von 70 % bis zum 29. Februar 2000. Zwischen dem 1. und dem 20. März 2000 habe sie zu 50 % gearbeitet, sei aber vom 21. März 2000 bis zum 24. April 2000 wieder vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen. Der Rückfall, der wieder zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe, sei bereits am 29. Oktober 2000 eingetreten. Damit sei die Klägerin nur während rund sechs Monaten wieder voll erwerbsfähig gewesen (Urk. 6 S. 6).
Aus den medizinischen Berichten gehe sodann hervor, dass diese Erholung nicht als endgültige Überwindung der Arbeitsunfähigkeit habe angesehen werden können. In keinem ärztlichen Austrittsbericht werde eine vorbehaltlose Entlassung der Klägerin festgehalten, sondern jedes Mal der weitere regelmässige Besuch des Arztes, insbesondere die ambulante Weiterführung der Physiotherapie, verschrieben. Auch die Klägerin selber habe bei ihrer Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angegeben, dass die Behinderung anhalte, „seit Anfang 1996 stetig steigend, bis voller Behinderung November 2000“ (Urk. 6 S. 6 f.).
3.1.2 Zusammenfassend schloss die Beklagte 1, dass die kurze Dauer der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zwischen dem 24. April und dem 29. Oktober 2000 den zeitlichen Zusammenhang zwischen der zuvor bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der sich daraus ergebenden Invalidität nicht in dem Masse habe unterbrechen können, dass die Leistungspflicht der Beklagten 2 aufgehoben wäre.
3.1.3 Schliesslich beantragte die Beklagte 1 die Zusprechung der seit dem 21. November 2002 an die Klägerin erbrachten Leistungen samt Zins von 5 % seit 24. Juli 2003 von der Beklagten 2.
3.2
3.2.1 Die Beklagte 2 ihrerseits brachte vor, anlässlich des Eintritts in die Beklagte 1 habe die Klägerin Angaben zu ihrem Gesundheitszustand gemacht und sei in der Folge vorbehaltlos in die Vollversicherung aufgenommen worden (Urk. 14 S. 3).
3.2.2 Weiter sei nicht vorgebracht worden, bei der Tätigkeit für die E.___ AG habe es sich um einen Arbeitsversuch gehandelt. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ sei durch eine ordentliche, von der Klägerin ausgehende Kündigung erfolgt, weil sie sich beruflich habe verändern wollen. Zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen habe kein Arbeitsunterbruch gelegen, damit sei keine typische Wiedereingliederung in die Arbeitswelt erfolgt (Urk. 14 S. 4). Sie habe denn auch während der Dauer von fünf Monaten und 20 Tagen ihre Arbeit unbeeinträchtigt ausgeübt, womit der zeitliche Konnex unterbrochen worden sei (Urk. 14 S. 5 f.).
4.
4.1 Angesichts des offenkundigen und nicht bestrittenen sachlichen Zusammenhangs zwischen der während der Versichertenzeit bei der Beklagten 2 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und jener, welche in der Folge zur Invalidität geführt hat, ist einzig das Vorliegen der zeitlichen Konnexität zu prüfen. Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben.
4.2
4.2.1 Aufgrund der ärztlichen Berichte ist erstellt, dass die Klägerin während der Versichertenzeit bei der Beklagten 2 wegen des Schmerzsyndroms während drei Perioden hospitalisiert war (vom 8. bis 25. September 1999 und 1. bis 12. November 1999 im USZ sowie anschliessend vom 21. November bis 18. Dezember 1999 in der Klinik H.___, Urk. 21/5/6 und Urk. 21/5/9).
Aus den Bestätigungen der A.___ AG vom 16. Juli 2003 (Urk. 2/8) und 22. Juli 2003 (Urk. 2/10) ergibt sich sodann, dass die Klägerin nach dem erstmaligen Klinikaufenthalt ab dem 11. Oktober 1999 bis Ende des Monats vollumfänglich arbeitsfähig war. Vom 1. November 1999 bis 31. Januar 2000 war sie ganz arbeitsunfähig, gefolgt von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit bis Ende Februar 2000. Hernach folgte erneut eine Periode verminderter Arbeitsfähigkeit (50 %) bis 20. März 2000. Zwischen 21. März und 24. April 2000 war sie gänzlich arbeitsunfähig. Ab dem 25. April 2000 gewann sie ihre Arbeitsfähigkeit wieder zurück und trat die neue Stelle am 1. Juni 2000 bei voller Arbeitsfähigkeit an, die ununterbrochen bis November 2000 anhielt.
4.2.2 Anfang November 2000 verletzte sie ihre rechte Hand, worauf das Schmerzsyndrom wieder ausbrach (Urk. 21/5/8). Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung findet sich allerdings erst ab 21. November 2000 (Urk. 21/14/2 und Urk. 21/5/1). Vom 28. November bis 21. Dezember 2000 war sie wiederum hospitalisiert (Urk. 21/5/8). In der Folge konnte sie ihre Arbeitsfähigkeit trotz Therapiebemühungen und einem weitern stationären Aufenthalt (14. August bis 24. September 2001, Urk. 21/5/3-4) nicht mehr zurück gewinnen (Urk. 21/5/1).
4.3
4.3.1 Damit ist erstellt, dass die Klägerin zwischen 25. April und 20. November 2000, mithin während einer Periode von knapp sieben Monaten, vollumfänglich arbeitsfähig war. Für eine Arbeitsunfähigkeit bereits ab 30. Oktober 2000 (vgl. Urk. 6 S. 6) findet sich in den Akten keine Stütze. Insbesondere bestätigte Dr. F.___ mit Zeugnis vom 1. Februar 2001 eine Arbeitsunfähigkeit nicht vor dem 21. November 2000 (Urk. 21/14/2).
4.3.2 Zum Entscheid, ob damit der zeitliche Zusammenhang zwischen der bis April 2000 dauernden und der ab November 2000 zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit durchbrochen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Akten nicht ergibt, dass sie während dieser Zeit nicht mehr eine volle Leistung hätte erbringen können. Die Beweggründe zur Wiederaufnahme lagen eindeutig in der Absicht, sich in der Arbeitswelt wieder zu etablieren und dauernd arbeitstätig zu bleiben. Eine eigentliche prognostische Beurteilung vor der Wiederaufnahme der Arbeit im April 2000 findet sich in den ärztlichen Unterlagen nicht, aber immerhin der Hinweis auf eine verbesserte Situation nach dem Klinikaustritt im USZ am 12. November 1999 (Urk. 21/5/6). Dass die Klägerin dauernd nicht mehr arbeitsfähig sei und allenfalls mittels eines Arbeitsversuches wieder Tritt zu fassen versuchen solle, ergibt sich jedenfalls nicht aus den ärztlichen Einschätzungen.
4.3.3 Dass aus den medizinischen Berichten geschlossen werden müsse, die Erholung könne nicht als endgültige Überwindung der Arbeitsunfähigkeit angesehen werden und in keinem Arztbericht werde eine vorbehaltlose Gesundung der Klägerin festgehalten (Urk. 6 S. 6), mag wohl zutreffen. Festzuhalten ist aber, dass auch die Verordnung ständiger Physiotherapie nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit einher gehen muss. Vorliegend war die Klägerin wohl in dauernder Behandlung, konnte aber ihrer Arbeitstätigkeit vom 25. April bis 20. November 2000 uneingeschränkt nachgehen.
Schliesslich ist nicht relevant, dass die Klägerin in ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung den Beginn der Behinderung auf „Anfang 1996“ terminierte und als „stetig steigend, bis volle Behinderung November 2000“ bezeichnete (Urk. 21/18 Ziff. 7.3). Denn die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hat anhand von ärztlichen Berichten zu erfolgen und nicht gemäss der Selbsteinschätzung der versicherten Person. Anderseits hat die Klägerin durch ihren siebenmonatigen Arbeitseinsatz bewiesen, dass sie effektiv arbeitsfähig war.
4.3.4 Schliesslich ist auf die Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hinzuweisen, welches die wiedererlangte Arbeitsfähigkeit einer psychisch Kranken für die Dauer von sieben Monaten, welche im Übrigen noch Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte, als Durchbrechung des zeitlichen Zusammenhangs beurteilte (SZS 1997 S. 464). Im Entscheid i.S. P. vom 21. Juni 2000, B 19/98, wurde eine Arbeitsfähigkeit von vier Monaten nebst der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Vermittlungsfähigkeit für die Dauer von zwei Monaten ebenfalls als Durchbrechung des zeitlichen Zusammenhanges gewertet.
4.3.5 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung kann ein bestehendes Risiko wohl dazu führen, dass nicht bereits nach drei Monaten (gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) von einer Durchbrechung zu sprechen ist, zumal dann, wenn eine versicherte Person im Rahmen eines Arbeitsversuches feststellen will, in welchem Umfang sie tatsächlich noch arbeitstätig sein kann. Im vorliegenden Fall aber war die Klägerin in einer schweizerischen Grossbank und hernach in einer Privatbank als Mitarbeiterin im Leasinggeschäft während insgesamt knapp sieben Monaten arbeitstätig, ohne dass von einem Arbeitsversuch gesprochen werden könnte. Damit kann ein zeitlicher Zusammenhang nicht mehr erkannt werden.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwischen der bis April 2000 bestehenden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit und der ab November 2000 zur Invalidität führenden ein zeitlicher Zusammenhang nicht mehr bejaht werden kann. Damit ist die relevante Arbeitsunfähigkeit während der Versichertenzeit bei der Beklagten 1 eingetreten, weshalb diese leistungspflichtig ist und der Klägerin ab November 2002 eine volle Invalidenrente auszurichten hat. Demnach hat die Beklagte 1 auch nach dem 30. September 2003 eine volle reglementarische Invalidenrente auszurichten.
5. Verzugszinsen sind auf Invalidenleistungen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Angesichts der Klageeinleitung vom 24. Juli 2003 (Urk. 1) und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte 1 ihrer Leistungspflicht bis zum 30. September 2003 vollumfänglich nachgekommen ist (Urk. 6 S. 2), schuldet die Beklagte 1 auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen ab 1. Oktober 2003 einen Verzugszins von 5 % ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
6. Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern steht dieser Anspruch in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
Unter Würdigung aller Umstände erscheint vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als gerechtfertigt.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, der Klägerin auch nach dem 30. September 2003 eine volle reglementarische Invalidenrente auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Die Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung
- Rentenanstalt Swiss Life
- Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).