Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 8. November 2004
in Sachen
B.___
Kläger
vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Personalvorsorgestiftung BVG der A.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
Rümelinsplatz 14, 4001 Basel
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1953, ist seit Geburt gehörlos. Vom 1. Januar 1996 bis zu seiner Entlassung per 31. Oktober 2001 arbeitete er als Informatik-Mitarbeiter bei der A.___ (Urk. 2/1). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, B.___ rückwirkend per 1. Oktober 2000 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/3). In der Folge beantragte er bei der Personalvorsorgestiftung BVG der A.___ die Ausrichtung einer Invalidenrente der berufliche Vorsorge. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 28. Januar 2003 (Urk. 2/4) und vom 8. Juli 2003 (Urk. 2/5) mit der Begründung abgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand von B.___ während der Anstellungsdauer bei der A.___ nicht verändert habe.
2.
2.1 Am 24. Juli 2003 (Urk. 1) liess B.___ durch den Rechtsdienst für Behinderte Klage erheben und beantragen, es sei ihm rückwirkend ab dem 1. Oktober 2000 eine Invalidenrente aus der obligatorischen und der überobligatorischen beruflichen Vorsorge der Personalvorsorgestiftung BVG der A.___ auszurichten, samt Verzugszinsen ab Klageerhebung.
Nachdem die Personalvorsorgestiftung BVG der A.___ durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer in ihrer Klageantwort vom 15. Oktober 2003 (Urk. 9) um Abweisung der Klage ersucht, das Gericht die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 15/1-17 und 16/1-164) beigezogen und die Parteien anlässlich der Replik vom 8. Dezember 2003 (Urk. 19) und der Duplik vom 12. Januar 2004 (Urk. 22) vollumfänglich an ihrer Anträgen festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Januar 2004 (Urk. 24) als geschlossen erklärt.
2.2 Mit Verfügung vom 25. Juni 2004 (Urk. 27) holte das Gericht einen Arbeitgeberbericht der A.___ ein. Zu den entsprechenden Ausführungen vom 12. Juli 2004 (Urk. 30, unter Beilage von Urk. 31 und 32) nahmen die Parteien am 6. Oktober 2004 (Urk. 37, unter Beilage von Urk. 38/1-9) und am 2. November 2004 (Urk. 41) Stellung.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, und auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00).
1.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c). Nach der Rechtsprechung ist ein Beschluss der Invalidenversicherung für die Vorsorgeeinrichtung in der Regel bindend, es sei denn, er erweise sich als offensichtlich unhaltbar. Diese Grundsätze über die Massgeblichkeit des Beschlusses der Invalidenversicherung gelten nicht nur bei der Festlegung des Invaliditätsgrades, sondern auch bei der Entstehung des Rentenanspruchs, mithin auch dort, wo sich die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit stellt, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (BGE 123 V 271 Erw. 2a, BGE 120 V 109 Erw. 3c). Die Bindungswirkung besteht auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (BGE 120 V 109 Erw. 3c, 126 V 311 Erw. 1).
Indes kann sich die Verbindlichkeitswirkung nur in Bezug auf Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe entfalten, die im IV-rechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend sind. Hieran fehlt es beispielsweise, wenn aufgrund eines Arbeitsverhältnisses, des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung oder der Ausrichtung eines IV-Taggeldes während einer Abklärung oder einer Eingliederungsmassnahme für die IV-Stelle wenig oder gar kein Anlass bestand, eine allfällige frühere Eröffnung der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zu prüfen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. August 2000 in Sachen T., B 50/99).
Schliesslich entfällt jegliche Bindungswirkung, wenn die IV-Stelle die in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen nicht in das IV-Verfahren einbezogen und ihnen insbesondere die Rentenverfügung nicht eröffnet und dadurch die Gehörsgewährung verletzt hat (BGE 129 V 73 ff.). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruches auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht (Urteil EVG vom 9. Februar 2004 in Sachen F., B 39/03).
2.
2.1 Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, eintrat, solange der Kläger bei der Beklagten berufsvorsorgerechtlich versichert war.
2.2 Dazu lässt der Kläger im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1 und 19), er habe während seines ersten Jahres als Programmierer bei der A.___ eine volle Arbeitsleistung erbracht. Die eigentliche Ursache für die Berentung durch die IV-Stelle liege in der fehlenden Sozialkompetenz beziehungsweise seiner schwierigen Persönlichkeitsstruktur, letztendlich also im psychischen Bereich. Offensichtlich handle es sich hierbei nicht um eine Problematik, welche schon bei Eintritt in die A.___ die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt habe, sondern um ein Leiden, das erst im Zusammenhang mit der Ausgliederung seiner angestammten Tätigkeit als Programmierer in Erscheinung getreten sei. Die Invalidenversicherung habe den Beginn des Wartejahres auf Oktober 1999 festgelegt. Dadurch sei klar die Zuständigkeit der Beklagten für die Ausrichtung einer Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge begründet worden.
2.3 Dagegen lässt die Beklagte geltend machen (Urk. 9 und 22), die Festsetzung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf das Jahr 1999 sei falsch und haltlos. Zur Berentung durch die Invalidenversicherung hätten mangelnde Berufskenntnisse in Zusammenhang mit der Gehörlosigkeit geführt. Diese habe als Geburtsgebrechen bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bestanden. Der Gesundheitszustand habe sich während der Anstellungsdauer nicht verschlechtert.
3. Der Kläger beantragte am 30. Oktober 2000 bei der IV-Stelle die Kostenübernahme für eine Umschulung zum WebPublisher SIZ. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2000 verneinte die IV-Stelle in der Folge einen Anspruch auf Umschulung (Urk. 2/2 S. 1). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 18. Dezember 2000 wurde vom hiesigen Gericht abgewiesen, die Sache jedoch an die IV-Stelle überwiesen, damit diese geeignete berufliche Massnahmen abkläre und anschliessend neu verfüge (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Oktober 2001, IV.2001.00021, Urk. 2/2). Auf die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) nicht ein (Urk. 16/7). In der Folge prüfte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und wies das Gesuch erneut ab (Urk. 16/1), beschloss hingegen, dass dem Kläger ab Oktober 2000 eine ganze Rente auszurichten sei (Beilage zu Urk. 16/1). Die entsprechende Verfügung an den Kläger erging am 13. Dezember 2002 (Urk. 2/3).
Aufgrund der Akten, insbesondere auch der Rentenverfügung vom 13. Dezember 2002, ist ersichtlich, dass die Beklagte nicht in das IV-Verfahren miteinbezogen worden ist. Dies wird vom Kläger denn auch nicht geltend gemacht. Bereits aus diesem Grund, aber auch aus dem Umstand, dass dem Kläger anstelle der beantragten beruflichen Massnahmen eine Rente zugesprochen und dabei ohne weitere gezielte Abklärungen davon ausgegangen wurde, dass mindestens seit Oktober 1999 ein Soziallohn ausbezahlt worden sei, sind die Feststellungen der IV-Organe in Bezug auf den Eintritt einer massgeblichen Arbeitsunfähigkeit nicht entscheidend und somit nicht zu berücksichtigen. Das Gericht hat daher im vorliegenden Verfahren frei zu prüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, eintrat, solange der Kläger bei der Beklagten berufsvorsorgerechtlich versichert war.
4.
4.1 Der Kläger ist gelernter Laborant. Danach absolvierte er eine Ausbildung zum Kreativlehrer und wurde im Jahr 1987 im Rahmen beruflicher Massnahmen der Invalidenversicherung zum Programmierer umgeschult. Auf den 1. Januar 1996 trat er die Stelle bei der A.___ an (vgl. Urk. 1 S. 2).
4.2 Aufgrund des Arbeitgeberberichts der A.___ vom 12. Juli 2004 (Urk. 30) ist ersichtlich, dass der Kläger per 1. November 1988 in die Dienste der C.___ AG, einer früheren Tochtergesellschaft der A.___, eintrat. Der damalige Direktor der C.___ AG, Herr D.___, habe sich stark für den Kläger eingesetzt. So hätten zwei Mitarbeiter der C.___ AG die Gebärdensprache erlernt. Die dem Kläger zugeteilten Aufgaben seien durch den Teamleiter oder den Analytiker sorgfältig vorbereitet worden (Mehraufwand/Kosten für die Firma), damit der Kläger die Vorgaben in Informatikprogramme umsetzen konnte. Die C.___ AG sei von der A.___ übernommen worden. Aus ethischen Gründen sei dem Kläger eine Weiterbeschäftigung angeboten worden. Es sei von Beginn an klar gewesen, dass er ein Spezialfall sei, der eine hohe Unterstützung benötige und nicht mit hörenden Mitarbeitern verglichen werden könne.
Bei der A.___ wurde der Kläger für einfachere, gut vorbereitete und dokumentierte Programmierarbeiten eingesetzt. Obwohl im Jahr 1997 ein Vorprojekt zur Ablösung der bestehenden Gesamtbankenapplikation im Jahr 2001 gestartet worden sei, habe die bestehende Software weiter unterhalten werden müssen, womit der Kläger bestens vertraut gewesen sei. Schon damals habe es sich aber abgezeichnet, dass das entsprechende Aufgabengebiet im Jahr 2001 wegfallen würde. Ab Ende 1997 seien am bisherigen System vom Kläger nur noch die zwingend erforderlichen Arbeiten vorgenommen worden. Die im IV-Fragebogen für den Arbeitgeber in Ziffer 14 genannte Zahl von CHF 4'500 pro Monat (vgl. Urk. 2/1) sei unter dem Aspekt zu sehen, dass der Kläger wohl seine Aufgaben erfüllte, jedoch aufgrund der vorstehend geschilderten Gründe nicht mehr voll ausgelastet werden konnte. Der Vorgesetzte habe ihm daher vorgeschlagen, in der Arbeitszeit Fachbücher zu lesen, um sich auch so weiterzubilden.
Im Gegensatz zu seinen hörenden Kollegen, denen auf 2001 hin teilweise gekündigt wurde, habe die Bank aus ethischen Gründen den Kläger nicht ohne eine adäquate berufliche Weiterbildung entlassen wollen. Im März 1998 sei der Kläger schonend auf die Veränderung vorbereitet worden. Dazumal habe er dann den Wunsch geäussert, sich zum WebPublisher umschulen zu lassen. Die Bank habe eingewilligt, sowohl die Ausbildung wie auch bis zum Abschluss derselben das volle Salär zu bezahlen. Der Kläger habe jedoch die Ausbildung im Laufe des Jahres 2001 abgebrochen, ohne die Arbeitgeberin darüber zu informieren. Aufgrund seiner Gehörlosigkeit sei der Kläger von Anfang an ein Sonderfall gewesen. Die Kommunikation habe schlecht funktioniert, obwohl die Zusammenarbeit im Team gut gewesen sei. Er könne als sehr aufbrausend, empfindlich und eigenwillig eingestuft werden. Der ehemalige Vorgesetze des Klägers habe jedoch während der ganzen Anstellungsdauer nie den Eindruck erhalten, dass sich dieser verändert habe. Auch sei er nie krank gewesen.
4.3 Die Kritik der Klägers am Arbeitgeberbericht greift nicht (Urk. 37). Vielmehr zeigt der Arbeitgeberbericht schlüssig und überzeugend auf, dass es dem Kläger - mit erheblicher Teamunterstützung - bei der C.___ AG und anschliessend bei der A.___ möglich war, in seinem beschränkten EDV-Tätigkeitsgebiet eine zufriedenstellende Leistung zu erbringen. Entsprechend wurde der Kläger nach seiner Anstellung per 1. Januar 1996 bei der A.___ für gezielte Programmieraufgaben eingesetzt. Durch einen langjährig vorbereiteten Wechsel der Standart-Banken-Applikation im Jahr 2001 wurde sein angestammtes Aufgabenfeld immer kleiner. Für eine neue Tätigkeit konnte der Kläger aufgrund seiner seit Geburt bestehenden Gehörlosigkeit, seiner mangelnden Sozialkompetenz wie auch seiner beruflichen Fähigkeiten nicht mehr eingesetzt werden. Dass sich in dieser Hinsicht während der Anstellungsdauer etwas verändert hat, wird ausdrücklich verneint (Urk. 30 S. 5). Das Arbeitsverhältnis wurde denn auch aufgrund mangelnder EDV-Kenntnisse aufgelöst (Urk. 16/118). Auch die Personalchefin von E.___, wo der Kläger ab dem 15. Juni 2002 eine befristete Anstellung gefunden hatte, bestätigte gegenüber der Invalidenversicherung, dass der Kläger zwar über einige PC-Kenntnisse verfüge, aber grosse Lücken gerade im Bereich Netzwerk aufweise und grundsätzlich seine Fähigkeiten überschätze (Urk. 16/107 S. 3). Die Berufsberatung der IV-Stelle sah denn auch keine Einsatzmöglichkeit als Programmierer mehr (Urk. 16/107 S. 4).
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aufgrund der seit Geburt bestehenden Gehörlosigkeit wie auch der mangelnden Sozialkompetenz die Situation des Klägers im freien Arbeitsmarkt als schwierig erwies. Nicht ausgewiesen ist hingegen, dass sich seine Arbeitsfähigkeit während seiner Anstellung bei der A.___ massgeblich verschlechtert hat. Gemäss den Ausführungen der Arbeitgeberin war der Umgang mit dem Kläger von Anfang an mit gewissen Problemen behaftet. Dass die Anstellung dann im Jahr 2001 beendet wurde, liegt daran, dass der angestammte Aufgabenbereich des Klägers weggefallen war und er in einem anderen Tätigkeitsgebiet nicht mehr eingesetzt werden konnte. Hinweise darauf, dass die Kündigung aus anderen, in der Person des Klägers liegenden Gründen erfolgt ist, sind keine ersichtlich. Vielmehr hat die Arbeitgeberin nachweislich während der ganzen Anstellungsdauer versucht, den Kläger in seiner Arbeit bestmöglichst zu unterstützen und zu integrieren. Dabei kann offen gelassen werden, ob der Kläger eine volle Arbeitsleistung im üblichen Rahmen erbracht hat, da die Arbeitgeberin grundsätzlich die geleistete Arbeit unter den gegebenen Umständen als zufriedenstellend betrachtete (Urk. 30 S. 3) und auch keine Verschlechterung im Laufe der Anstellungsdauer feststellen konnte. Dass das Arbeitsverhältnis nicht weiter geführt wurde, lag an den grundlegenden Veränderungen im Bereiche der Banken-Software. Alleine die Tatsache, dass der Kläger nicht mit den neuen Aufgaben betraut werden konnte, vermag noch keine Verschlechterung seiner grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit zu belegen, blieb diese doch gemäss den Ausführungen der Arbeitgeberin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der A.___ in gleicher Weise bestehen. Damit hat der Kläger aber keine Ansprüche gegenüber der Beklagten, weshalb die Klage abzuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
5.2 Vorliegend besteht - mangels Mutwilligkeit der Klage - keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte, unter Beilage des Doppels von Urk. 41
- Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer, unter Beilage je einer Kopie von
Urk. 38/1-9
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).