Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 26. Februar 2004
in Sachen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Zweigstelle Zürich
Limmatquai 94, Postfach 2855, 8022 Zürich
Klägerin
gegen
S.___AG
Beklagte
Nach Einsicht in die Klage der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 28. Juli 2003, mit welcher diese beantragt, es sei die S.___AG zur Zahlung von Fr. 30'758.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 21. Mai 2003, Fr. 100.-- Mahnspesen, Fr. 150.-- für Umtriebe, Fr. 100.-- für Zahlungsbefehlskosten sowie Fr. 400.-- Parteientschädigung zu verpflichten, und es sei in der Betreibung Nr. 36700 des Betreibungsamtes "___" definitive Rechtsöffnung zu gewähren (Urk. 1),
unter Hinweis, dass sich die Beklagte nicht vernehmen liess (Urk. 3-5),
in Erwägung,
dass gemäss Art. 66 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen festlegt, der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung nicht nur die Arbeitgeber-, sondern auch die Arbeitnehmerbeiträge schuldet, und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann,
dass sich die Beklagte am 1. November 2001 rückwirkend ab 1. Januar 2000 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der Klägerin anschloss (Urk. 2/1),
dass die Klägerin gestützt auf die Jahreslohnbescheinigungen 2001 (vom 16. August 2002, Urk. 2/2) und 2002 (vom 1. April 2003, Urk. 2/2d) sowie auf die Beitragsordnungen 2001/2002 (Urk. 2/2b) am 15. Januar 2003 (Urk. 2/2a) und am 24. April 2003 (Urk. 2/2e) jeweils korrigierte Beitragsabrechnungen erstellte,
dass die resultierenden (Haben- und Soll-)Saldi unter Berücksichtigung von ausserordentlichen Kosten (rückwirkende Bearbeitung: Fr. 100.--; Mahnung Lohnliste: Fr. 50.--, vgl. Urk. 2/2h und Urk. 2/2b-c) zur in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 30'758.-- führten (Urk. 2/2f und Urk. 2/3),
dass die eingeklagte Forderung durch die vorliegenden Unterlagen der Klägerin hinreichend substanziiert ist, weshalb die Klage gutzuheissen ist,
dass die Klägerin im Weiteren berechtigt ist, für die Mahnung vom 5. Mai 2003 (Urk. 2/2f) sowie für die Betreibung (Urk. 2/2g und Urk. 2/3) Kosten von Fr. 100.-- bzw. Fr. 150.-- in Rechnung zu stellen (Urk. 2/2h),
dass - nachdem die Beklagte spätestens mit der Mahnung vom 5. Mai 2003 (Urk. 2/2f) zur unverzüglichen Zahlung in Verzug gesetzt worden war - die ebenfalls in Betreibung gesetzten Verzugszinsen von 5 % seit 21. Mai 2003 weder in der Höhe (Art. 104 Abs. 1 OR) noch vom Beginn des Zinsenlaufes her zu beanstanden sind,
dass darauf hinzuweisen bleibt, dass der Gläubiger berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG), weshalb für diese die beantragte Rechtsöffnung nicht gewährt werden kann (SZS 2001 S. 568),
dass nach Art. 73 Abs. 2 BVG und § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht in der Regel kostenlos ist,
dass indessen einer Partei, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten aufgelegt werden können, wobei das Gleiche sinngemäss auch für die Prozessentschädigung an die obsiegende Partei gilt (§ 34 GSVGer und § 1 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen),
dass ein Arbeitgeber, der Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese - bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt - mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, mutwillig handelt (BGE 124 V 288 Erw. 4b),
dass das Verhalten der Beklagten in diesem Sinne zu qualifizieren ist, verursachte sie doch der Klägerin bereits durch die verspätete Einreichung der Lohnliste Umtriebe (Urk. 2/2b), reagierte offensichtlich weder auf das Erinnerungsschreiben vom 14. April 2003 (Urk. 2/2c) noch auf die Mahnung vom 5. Mai 2003 (Urk. 2/2f), erhob gleichwohl unbegründet Rechtsvorschlag (Urk. 2/3) und liess sich schliesslich auch im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen,
dass der Beklagten demnach die Verfahrenskosten aufzulegen sind und sie zu verpflichten ist, der Klägerin die beantragte Prozessentschädigung von Fr. 400.-- zu bezahlen,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 30'758.-- nebst Zins zu 5 % seit 21. Mai 2003, zuzüglich Fr. 250.-- Mahn- und Inkassospesen zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 36700 des Betreibungsamtes "___" (Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2003) aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr: Fr. 2000.--
Schreibgebühren: Fr. 164.--
Zustellungsgebühren: Fr. 133.--
Total: Fr. 2'297.--
werden der Beklagten aufgelegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- S.___AG
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).