Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2003.00091
BV.2003.00091

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 16. Juni 2004
in Sachen
Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
Zweigstelle Zürich
Limmatquai 94, Postfach 2855, 8022 Zürich

Klägerin


gegen


K.___
 

Beklagter

vertreten durch Jacques Hösli
VTL Insurance + Partner AG
Hauserstrasse 14, Postfach, 8030 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     Mit Verfügung vom 22. Oktober 2001 schloss die Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG K.___ als Inhaber der Einzelfirma A.___ zum Zwecke der Durchführung der beruflichen Vorsorge gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) rückwirkend für die Zeitperiode vom 1. Januar 1998 bis 30. September 2001 an (Urk. 2/1).
1.2     Auf Klage vom 19. September 2002 (Urk. 6/1) hin wurde K.___ mit Urteil vom heutigen Datum verpflichtet, der Auffangeinrichtung Fr. 27'829.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 22. Mai 2002 nebst Mahn-/Inkassospesen von Fr. 250.-- zu bezahlen, und es wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 55786 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 11. Juni 2002) aufgehoben (Prozess Nr. BV.2002.00085). Bei den Ausständen handelt es sich um Prämienforderungen für die Periode Januar 1998 bis September 2001 nebst Zinsen und Gebühren.
1.3     Am 11. Januar 2003 stellte die Auffangeinrichtung Zinsen von Fr. 266.05 in Rechnung (Urk. 2/3). Nachdem diese Verbindlichkeit nicht bezahlt worden war, leitete die Auffangeinrichtung am 18. März 2003 für den genannten Betrag nebst Zinsen zu 5 % seit dem 25. Februar 2003 und Mahn-/Inkassospesen von Fr. 200.-- die Betreibung ein (Urk. 2/3b). Gegen den Zahlungsbefehl vom 19. März 2003 des Betreibungsamtes B.___ in der Betreibung Nr. 59506 erhob K.___ ohne Grundangabe Rechtsvorschlag (Urk. 2/4).

2.       Am 29. Juli 2003 erhob die Stiftung Auffangeinrichtung erneut Klage (Urk. 1) gegen K.___ mit dem Rechtsbegehren, "der Beklagte sei zu verpflichten, den Betrag von Fr. 266.05 nebst Zins zu 5 % seit dem 25.02.2003 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 100.00 sowie Inkassokosten von Fr. 100.00 zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten, und der Klägerin sei in der Betreibung Nr. 59506 des Betreibungsamtes  die definitive Rechtsöffnung zu gewähren". Nachdem sich K.___ innert First nicht hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. September 2003 (Urk. 5) als geschlossen erklärt.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Klägerin und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]).
1.2     Nach Ziff. 4 Abs. 4 der Anschlussbedingungen (Urk. 2/2b) werden die laufenden Beiträge gemäss Reglement bzw. gültiger Beitragsordnung vierteljährlich nachschüssig in Rechnung gestellt. Sie sind jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig und zahlbar innert 30 Tagen nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung kann die Stiftung Zinsen auf die ausstehenden Beiträge erheben.

2.
2.1     Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Ausstand von Fr. 266.05 handelt es sich um per 31. Dezember 2002 aufgelaufene Soll-Zinsen (Verzinsung 4 %) auf dem Kontokorrent (Urk. 1 S. 2 und Urk. 2/1a).
2.2     Mit der von der Klägerin im Prozess Nr. BV.2002.00085 eingereichten Beitragsrechnung vom 25. Januar 2002 (Urk. 6/2) wurden rückwirkende Zinsen von Fr. 2'162.-- in Rechnung gestellt. Im Betreibungsbegehren vom 6. Juni 2002 (Urk. 6/3-4) sowie in der Klage vom 19. September 2002 (Urk. 6/1) im Prozess Nr. BV.2002.00085 betreffend Beitragsausstände per 25. Januar 2002 verlangte die Klägerin die Zusprechung von Zinsen ab dem 22. Mai 2002, welche ihr antragsgemäss zugesprochen wurden. Damit stehen der Klägerin die im vorliegenden Verfahren für die Zeit vom 25. Januar bis zum 22. Mai 2002 geltend gemachten Zinsen zu. Nach diesem Zeitpunkt besteht für die nochmalige Gewährung von Zinsen kein Raum, da diese im Verfahren Nr. BV.2002.00085 bereits zugesprochen wurden. 4 % auf der Beitragsforderung von Fr. 27'829.-- für die entsprechende Periode ergibt einen etwas höheren als den eingeklagten Betrag von Fr. 266.05, weshalb die Zinsforderung ausgewiesen ist.
2.3     Geschuldet sind aufgrund des Kostenreglements (Urk. 2/1a) auch Mahnspesen (Urk. 2/3a) und Inkassokosten (Urk. 2/3b) von je Fr. 100.--.
2.4     Die Klage ist demnach gutzuheissen, und der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin Fr. 266.05 nebst Zins zu 5 % seit 25. Februar 2003 sowie Fr. 200.-- Mahn-/Inkassospesen zu bezahlen. Ferner ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 59506 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 19. März 2003) aufzuheben.
Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs).

3.
3.1     Nach Art. 73 Abs. 2 BVG und § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, können indessen eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten aufgelegt werden, wobei das Gleiche sinngemäss auch für die Prozessentschädigung an die obsiegende Partei gilt (§ 34 GSVGer und § 1 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen).
3.2     Da der Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung im Prozess Nr. BV.2002.00085 am 19. September 2002 (Urk. 6/4) der vorliegend geltend gemachte Ausstand bereits bekannt war und sie es selber zu vertreten hat, dass sie im genannten Prozess nur eine Teilforderung geltend gemacht und mithin das vorliegende Verfahren selber verursacht hat, ist trotz des mutwilligen Verhaltens des Beklagten, welcher durch Passivität die Zahlung möglichst lange hinausschob, keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 266.05 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. Februar 2003 sowie Mahn-/Inkassospesen von Fr. 200.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 59506 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 19. März 2003) aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Jacques Hösli
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).