Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 22. Dezember 2004
in Sachen
W.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Pensionskassen der A.___
Burgfelderstrasse 211, Postfach 316, 4025 Basel
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eric Stern
c/o Caliezi & Stern
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 W.___, geboren 1946, war vom 1. Oktober 1999 bis 31. Dezember 2001 als Architekt bei der A.___ AG angestellt (Urk. 2/2-3) und bei den Pensionskassen der A.___ (nachfolgend Pensionskasse) vorsorgeversichert (vgl. Urk. 2/2 Ziffer 8 und Urk. 2/6).
Mit Verfügung vom 17. Mai 2002 (Urk. 2/4) sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) dem Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 2002 zu.
1.2 Mit Schreiben vom 23. Mai 2002 (Urk. 2/5) teilte die Pensionskasse dem Versicherten unter anderem mit, dass die Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Fr. 55'759.-- pro Jahr betrage. Der Anspruch beginne nach der Aussteuerung der Krankentaggeldleistungen (etwa am 15. März 2003) und bestehe bis zur ordentlichen Pensionierung mit 65 Jahren. Am 13. Juni 2002 verlangte die Pensionskasse unter dem Titel Pensionskassenbeiträge 2002 vom Versicherten monatliche Raten von Fr. 1'036.50 (Urk. 2/7).
Mit Schreiben vom 2. April 2003 (Urk. 2/8) und 14. April 2003 (Urk. 2/10) kam die Pensionskasse auf ihren Rentenentscheid zurück und verneinte ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass die zur Invalidität des Versicherten führende Krankheit bereits vor seiner Anstellung bei der A.___ AG zum Ausbruch gekommen sei und mehrmals zu Arbeitsunterbrüchen geführt habe. Der Versicherte teilte diese Auffassung nicht (vgl. Urk. 2/9).
2. Mit Eingabe vom 5. August 2003 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die Pensionskasse erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die gesetzlichen und statutarischen Leistungen gemäss BVG und Vorsorgevertrag zu entrichten.
2. Die Beklagte sei insbesondere zu verpflichten, dem Kläger ab 16.3.2003 eine BVG-Rente gemäss Reglement (55 % des versicherten Lohnes) zu entrichten.
3. Die aufgelaufenen Rentenansprüche seien ab Klageeinleitung mit 5 % zu verzinsen.
4. Es sei festzustellen, dass der Kläger ab 1.2.2001 gegenüber der Beklagten von der Zahlung von BVG-Beiträgen befreit ist, insoweit diese zur Finanzierung des BVG-Obligatoriums herangezogen werden. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die zu viel bezahlten Beiträge zurückzuerstatten.
5. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
In ihrer Klageantwort vom 4. November 2003 (Urk. 9) liess die Pensionskasse auf Klageabweisung schliessen, in der Replik vom 8. November 2003 (Urk. 13) der Versicherte an seinen Anträgen festhalten. Binnen der ihr mit Verfügung vom 11. November 2003 (Urk. 14; vgl. auch Urk. 15) angesetzten Frist ging keine Replik der Pensionskasse ein. Mit Verfügung vom 5. Januar 2004 (Urk. 16) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung unter anderem mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
1.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.4 Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
In diesem Sinne wird man bei einer invaliden Person auch gestützt auf einen mehr als dreimonatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war. Entscheidend ist, ob die versicherte Person während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. Juni 2000 i.S. P. [B 19/98] mit Hinweisen).
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 129 V 73 ff.).
2.
2.1 Der Kläger liess zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen geltend machen, dass nach Ziffer 2.6 des Reglements der Beklagten eine Invalidenrente fällig werde, wenn die versicherte Person vor Erreichen des normalen reglementarischen Pensionierungsalters im Sinne der IV zu mindestens 25 % invalid sei. Der Grad der Erwerbsunfähigkeit entspreche dem von der IV festgesetzten Invaliditätsgrad. Die Beklagte lehnte die Ausrichtung einer Invalidenrente mit der Begründung ab, dass nicht sie, sondern die Pensionskasse eines früheren Arbeitgebers des Klägers leistungspflichtig sei. Diesbezüglich liess der Kläger ausführen, dass er zwar im Frühjahr 1998 einen stressbedingten Zusammenbruch bei seinem damaligen Arbeitgeber erlitten habe, es sich aber lediglich um eine kurze und vorübergehende Erkrankung gehandelt habe. In der Folge sei er während mehreren Jahren wieder voll arbeitsfähig gewesen, und zwar insbesondere vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der A.___ AG an (Oktober 1999) bis zum 14. Februar 2001. Während mehr als 16 Monaten habe er bei der A.___ AG einen vollen Arbeitseinsatz erbracht. Sein Einsatz habe zur Folge gehabt, dass er zum Handlungsbevollmächtigten ernannt und sein Lohn erhöht worden sei. Daraus folge, dass vorliegend die Beklagte und nicht eine frühere Pensionskasse leistungspflichtig sei. Zur Frage der Prämienbefreiung liess der Kläger festhalten, dass die Beklagte verpflichtet sei, für den obligatorischen Teil der Versicherung nach zwölf Monaten ab Eintritt des Gesundheitsschadens die Prämienbefreiung zu gewähren. Sie habe zu Unrecht geltend gemacht, dass er bis zur Ausschöpfung der Taggelder der Krankenversicherung weiterhin die vollen BVG-Prämien zu übernehmen habe. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die zu viel bezahlten Prämien zurückzuerstatten.
2.2 Demgegenüber liess die Beklagte den Standpunkt vertreten, dass die zur Invalidität des Klägers führende Krankheit bereits vor der Anstellung bei der A.___ AG bestanden habe, weshalb nicht sie, sondern eine frühere Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig sei. Massgebliches Kriterium sei vorliegend unbestrittenermassen der sachliche und zeitliche Zusammenhang. Die Beklagte sei der Ansicht, dass die gesundheitliche Problematik des Klägers vorbestanden habe. Der Kläger habe bei Abschluss des Arbeitsvertrages mit der A.___ AG im September 1999 absichtlich nichts von seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung verlauten lassen und damit vorsätzlich der Beklagten eine wesentliche Tatsache verheimlicht. Dr. med. B.___, Spezialarzt FMF für Allgemeine Medizin, habe in seinem Zeugnis vom 3. Januar 2002 festgehalten, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers durch eine depressive Reaktion, eine Hypertonie und eine Hypercholesterinämie verursacht worden sei. Er habe am 14. Februar 2001 einen nervlichen Zusammenbruch mit Konvulsionen erlitten, nachdem er schon seit Jahren unter Hypertonie und Hypercholesterinämie gelitten habe. Dr. med. C.___ habe sich dahingehend geäussert, dass die Arbeitsunfähigkeit durch eine chronische Depression, die zeitlich wahrscheinlich seit 1989 bestehe, verursacht worden sei. Auch aus dem Bericht der Klinik D.___ gehe hervor, dass der Kläger bereits seit seiner Pubertät an chronischen Gesundheitsbeeinträchtigungen leide.
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, eintrat, als der Kläger bei der Beklagten vorsorgeversichert war, oder ob die Arbeitsunfähigkeit bereits zuvor bestanden hatte. Mit anderen Worten liegt die zeitliche und sachliche Konnexität zwischen der eingetretenen Invalidität und einer allfälligen vor Stellenantritt bei der A.___ AG eingetretenen und fortdauernden Arbeitsunfähigkeit im Streit.
Da die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, die Verfügung vom 17. Mai 2002 (Urk. 2/4), mit welcher sie dem Kläger eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. Februar 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zusprach, der Beklagten nicht eröffnete, ist der Entscheid über den Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit für die Beklagte nicht bindend und in diesem Verfahren frei zu überprüfen.
3.2
3.2.1 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Januar 2002 (Urk. 10/1) eine depressive Reaktion, eine Hypertonie und eine Hypercholesterinämie. Die Hypertonie und die Hypercholesterinämie bestünden schon seit Jahren. Eine weitere Beschäftigung des Klägers in seinem angestammten Beruf komme nicht mehr in Frage.
Dr. C.___ erhob anfangs 2002 die Diagnose Depression chronisch. Es könne nicht genau bestimmt werden, seit wann eine Depression vorliege; wahrscheinlich seit 1989 (Urk. 10/2).
Chefarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, Abteilungsarzt Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, und die Psychologin lic. phil. G.___ von der Klinik D.___ in H.___ erhoben in ihrem Bericht vom 18. Mai 2001 (Urk. 10/3) folgende Diagnosen:
1. Anpassungsstörung: Längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21)
2. Akzentuierte Persönlichkeitszüge (narzisstische) (ICD-10 Z73.1)
3. Chronischer Analgetika-Abusus
- gemäss eigenen Angaben Treupel und Spasmo-Cibalgin bis max. 10 Tbl./tgl.
4. Arterielle Hypertonie
5. Hypercholesterinämie
6. St.n. unklaren fokalen Konvulsionen, Hypästhesie und vorübergehender Parese des rechten Armes am 14.02.2001
DD: wahrscheinlich funktionell
7. Chronisches Schmerzsyndrom (Rücken und Kopf)
- St.n. Wirbelkörperfraktur in toracolumbalem Übergang 1979 (Angabe des Patienten)
Der Kläger leide seit seiner Pubertät an chronischen Kopfschmerzen, welche unter anderem in einem engen Zusammenhang mit Problemen im Alltag und Arbeitsstress stünden. Aufgrund eines psychophysischen Erschöpfungszustandes bei chronischer beruflicher Überforderungssituation und einer Schmerzmittelabhängigkeit, sei er 1988 erstmals in der Klinik D.___ hospitalisiert worden. Am 14. Februar 2001 habe der Kläger notfallmässig im Stadtspital I.___ behandelt werden müssen. Es seien regrediente Konvulsionen, eine Hypästhesie und eine Parese am rechten Arm diagnostiziert worden. Computertomographisch hätten eine cerebrale Raumforderung, eine Blutung oder eine Ischämie ausgeschlossen werden. Ein ähnliches Ereignis (jedoch ohne Schütteltremor) habe sich bereits 1997 in der Toskana eingestellt, ebenfalls unter schwierigen Arbeitsbedingungen.
3.2.2 Aus dem Formular Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene (Urk. 10/4) geht hervor, dass der Kläger im Jahre 1998 (nicht 1997) einen Zusammenbruch in Italien hatte. Im Jahre 1999 hatte er - nach eigenen Angaben - starke psychischen und nervliche Probleme. Er hatte Ende Januar 1999 seine Arbeitsstelle verloren und war seit Februar 1999 arbeitslos. Diese Probleme hätten sich mit Antritt seiner Stelle bei der A.___ AG im Oktober 1999 gebessert.
3.2.3 Die Ausführungen des Klägers, dass er (insbesondere) vom 1. Oktober 1999 (Arbeitsantritt bei der A.___ AG) bis zum 14. Februar 2001 (seinem Zusammenbruch) voll arbeitsfähig gewesen sei, er in dieser Zeit sogar mehr als ein übliches Normalpensum geleistet habe und er deshalb zum Handlungsbevollmächtigten (mit Lohnerhöhung) ernannt worden sei, wurden von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Namentlich bezüglich der Frage, ob der Kläger im genannten Zeitraum 100%ig arbeitsfähig war, werden die unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Klägers auch durch die (medizinischen) Akten belegt. Es ist ihnen nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Insbesondere auch aus dem Bericht von Dr. E.___, Dr. F.___ und lic. phil. G.___, in welchem die anamnestischen Ausführungen einen grossen Raum beanspruchen, lässt sich schliessen, dass der Kläger nach seinem Zusammenbruch in Italien (1997 oder 1998) bis zu jenem vom 14. Februar 2001 in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt war (vgl. Urk. 10/3).
3.3 Damit ist erstellt, dass der Kläger (zumindest) zwischen dem 1. Oktober 1999 bis zum 13. Februar 2001, mithin während einer Periode von rund einem Jahr und viereinhalb Monaten, vollumfänglich arbeitsfähig war und eine volle Leistung erbrachte. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass für die beim Kläger eingetretene Invalidität eine frühere Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig ist (vgl. Erw. 1.4). Vielmehr ergibt sich die Leistungspflicht der Beklagten ohne weiteres aufgrund des Umstandes, dass der Kläger am 14. Februar 2001 bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursachen unbestrittenermassen und nach der klaren medizinischen Aktenlage zur nunmehr vorliegenden Invalidität geführt haben, bei ihr versichert war (Art. 23 BVG). Die Beklagte scheint zu verkennen (vgl. Urk. 9 S. 3), dass ihre Leistungspflicht nicht davon abhängt, ob die zur Invalidität des Klägers führende Krankheit bereits vor der Anstellung bei der A.___ AG bestanden hat. Abzustellen ist gemäss Art. 23 BVG auf den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.
Angesichts der klaren Aktenlage ist auf weitere Beweiserhebungen beziehungsweise die Beiladung von früheren Vorsorgeeinrichtungen des Klägers zu verzichten, weil davon keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Der streitentscheidende Sachverhalt ist erstellt.
3.4 Ziffer 2.6 Abs. 1 Satz 2 des Reglements der Beklagten (Urk. 2/12) lautet folgendermassen: Der Grad der Erwerbsunfähigkeit entspricht dem von der IV festgesetzten Invaliditätsgrad. Wie bereits ausgeführt wurde, sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, dem Kläger mit Verfügung vom 17. Mai 2002 (Urk. 2/4) eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 2002 zu. Daraus folgt, dass der Kläger Anspruch auf eine volle reglementarische Invalidenrente der Beklagten hat.
Dem klägerischen Rechtsbegehren ist auch bezüglich Rentenbeginn zu folgen. Da der Kläger bis zum 15. März 2003 Krankentaggeldleistungen erhielt (vgl. Urk. 2/13), ist der Rentenbeginn gemäss Ziffer 2.6 Abs. 2 des Reglements der Beklagten auf den 16. März 2003 festzusetzen (vgl. auch Art. 27 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [BVV 2]).
4. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kläger erhob am 5. August 2003 Klage (vgl. Urk. 1), womit ihm ab 5. August 2003 Verzugszinsen von 5% für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt noch, ob der Kläger die von ihm geleisteten Pensionskassenbeiträge (soweit sie den obligatorischen Teil betreffen) für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 15. März 2003 von der Beklagten zurückfordern kann. Mit andern Worten ist fraglich, ob er für diesen Zeitraum in den Genuss einer Prämienbefreiung kommt oder nicht.
5.2 Gemäss Art. 14 BVV 2 muss die Vorsorgeeinrichtung das Alterskonto eines Invaliden, dem sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterführen (Abs. 1). Das Altersguthaben des Invaliden ist zu verzinsen (Abs. 2).
Gemäss Art. 26 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält. Darüber hinaus kann gemäss Art. 27 BVV 2 der Anspruch auf Invalidenleistung - wie bereits oben angesprochen - bis zur Erschöpfung des Krankentaggeldanspruchs aufgeschoben werden, wenn (was vorliegend offensichtlich zutrifft [vgl. Urk. 2/13]) der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 % des entgangenen Lohnes betragen, und die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde. Dieser Taggeldanspruch gilt - wie aus der Marginalie von Art. 27 BVV 2 ersichtlich ist - als Lohnersatz.
5.3 Der Kläger hatte, solange er noch Taggelder der Krankenversicherung bezog (also bis zum 15. März 2003), keinen Rentenanspruch; dieser wurde - wie sich aus den soeben zitierten Bestimmungen (insbesondere Art. 27 BVV 2) ergibt - in zulässiger Weise aufgeschoben. Deswegen kommt vorliegend Art. 14 BVV 2 nicht zur Anwendung, denn diese Bestimmung setzt voraus, dass der versicherten Person bereits eine Rente ausgerichtet wird. E contrario folgt daraus, dass der Kläger von Gesetzes wegen für den betreffenden Zeitraum keinen Anspruch auf Prämienbefreiung hatte. Die getroffene Lösung ist auch deshalb sachgerecht, weil die ausgerichteten Taggelder als Lohnersatz gelten.
Auch aus dem Reglement der Beklagten lässt sich für den Kläger nichts Günstigeres ableiten. Ziffer 3.5 des Reglements der Beklagten (Urk. 2/12) bestimmt nämlich betreffend Beitragsbefreiung bei Invalidität, was folgt: Für die Zeit, während der eine versicherte Person Anspruch auf Invalidenleistungen gemäss diesem Reglement hat, wird ihr Alterskapital auf der Grundlage des versicherten Lohnes bei Beginn der Erwerbsfähigkeit weiter geäufnet und verzinst. Ihre Altersgutschriften und Risikobeiträge werden von der Stiftung finanziert. Da der Kläger aber im fraglichen Zeitraum - wie bereits erwähnt - noch keinen Anspruch auf eine Rente der Beklagten, sondern lediglich eine entsprechende Anwartschaft hatte (er bezog noch Krankentaggelder), kann er sich nicht auf diese Bestimmung stützen.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Klage, soweit mit ihr die teilweise Rückerstattung der geleisteten Beitragszahlungen gefordert wird, abzuweisen ist.
6. Gemäss § 34 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen hat der Kläger Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Angesichts dessen, dass der Kläger zum Grossteil obsiegt und nur in einem untergeordneten Punkt unterliegt, erscheint vorliegend eine leicht reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 16. März 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende reglementarische Invalidenrente auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 5. August 2003 geschuldeten Rentenbetreffnisse und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Schmidt
- Rechtsanwalt Dr. Eric Stern
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).