Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2003.00098
BV.2003.00098

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin

Gerichtssekretärin Condamin


Verfügung vom 9. September 2004
in Sachen
K.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Vorsorgestiftung der D.___AG

 
Beklagte

vertreten durch die A.___AG
 


Sachverhalt:
1.       Die Vorsorgestiftung der D.___AG, der die B.___ AG und die C.___ AG angehörte, wurde per 31. Dezember 1999 zufolge Verkaufs der B.___ AG und Aufteilung derselben in E.___ und F.___ liquidiert. Der entsprechende Verteilplan wurde aufgrund des Gesuchs vom 12. März 2002 (Urk. 13/5/4) von der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich, mit Verfügung vom 14. März 2003 (Urk. 13/5/3) im vereinfachten Verfahren genehmigt. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung (Urk. 13/5/2) teilte die Vorsorgestiftung K.___, der aufgrund seiner Anstellung bei der F.___ AG bei ihr ihm Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) versichert war, am 23. Juli 2002 mit, sein Anteil an freien Mitteln infolge Teilliquidation komme mit dem Betrag von Fr. 51'638.-- zur Auszahlung und diese werde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erfolgen (Urk. 2/4).
         Im Dezember 2002 informierte die Vorsorgeeinrichtung, seit der letzten Verteilberechnung seien zusätzliche Verpflichtungen aus Invaliditätsfällen hinzugekommen und verschiedene Kosten höher als erwartet angefallen, so dass die Verteilung aufgrund der aktualisierten Zahlen nochmals gemäss dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Verteilungsplan vorgenommen werden müsse (Urk. 13/1/1). Der auf K.___ entfallende Anteil verringerte sich dadurch auf Fr. 44'340.-- (Urk. 13/4/3 B.3.1). K.___ beharrte in der Folge auf der Auszahlung des ursprünglich angekündigten Betrages.

2.       Am 19. August 2003 liess K.___ gegen die Vorsorgestiftung der D.___AG Klage mit folgendem Rechtsbegehren einreichen (Urk. 1 S. 2):
 "Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7'638.-- zu bezahlen; nebst Zins zu 5 % ab heutigem Tag.           
Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."
Die Vorsorgestiftung schloss mit Klageantwort vom 22. September 2003 auf Abweisung der Klage, unter o/e-Kostenfolge (Urk. 6). Auf entsprechende Verfügung vom 30. September hin (Urk. 8) reichte sie am 27. Oktober 2003 einen Teil der die Liquidation betreffenden Unterlagen ein (Urk. 112, 13/1-5). Der Kläger nahm dazu am 16. Dezember 2003 Stellung (Urk. 17). Zur entsprechenden Eingabe äusserte sich die Vorsorgestiftung ihrerseits am 19. Mai 2004 (Urk. 20), worauf der Schriftenwechsel am 25. Mai 2004 geschlossen wurde (Urk. 22).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.       Strittig ist, ob der Kläger Anspruch auf einen Liquidationsanteil in der im Schreiben der Vorsorgestiftung vom 23. Juli 2002 (Urk. 2/4) ursprünglich genannten Höhe hat oder ob er sich eine nachträgliche Verringerung des Liquidationsanteiles entgegenhalten muss.
         Diese Fragestellung beschlägt Art. 23 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG). Danach besteht bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder ein kollektiver Anspruch auf freie Mittel (Satz 1). Da die Aufsichtsbehörde laut Satz 2 und 3 dieser Bestimmung darüber entscheidet, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation erfüllt sind, und sie auch den Verteilungsplan genehmigt, ist vorab die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zu prüfen.

2.
2.1     Gemäss § 2 lit. d des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das Sozialversicherungsgericht zur Beurteilung von Klagen nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) betreffend Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten als einzige kantonale Instanz zuständig. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Abs. 3). Die Entscheide der kantonalen Gerichte können auf dem Wege der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Abs. 4).
         Gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG bezeichnet jeder Kanton eine Behörde, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt. Aufsichtsbehörde ist im Kanton Zürich das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen (§ 1 der Verordnung über die berufliche Vorsorge und das Stiftungswesen vom 19. Juli 2000, 831.4). Art. 62 BVG umschreibt die Aufgaben der Aufsichtsbehörde. Deren Verfügungen können bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission gemäss Art. 74 BVG angefochten werden. Gegen deren Entscheide steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 74 Abs. 4 BVG).
2.2     Die dargestellten Rechtswege, das heisst der Klageweg nach Art. 73 BVG einerseits und der Beschwerdeweg nach Art. 74 BVG anderseits, sind in dem Sinne strikte getrennt, als die Zuständigkeit der Gerichte die der Aufsichtsbehörde ausschliesst, was umgekehrt genauso gilt.
         Entscheide der Aufsichtsbehörde betreffend die Genehmigung von Verteilungsplänen bei Teil- oder Gesamtliquidationen unterliegen der Beschwerde gemäss Art. 74 BVG, womit der Klageweg nach Art. 73 BVG nicht gegeben ist. Daher sind auch Einwendungen gegen den Verteilungsplan nicht klageweise, sondern auf dem Verwaltungsrechtsweg gegen die Genehmigungsverfügung der Aufsichtsbehörde vorzubringen und - wie in BGE 128 II 394 geschehen - letztinstanzlich vom Bundesgericht (Art. 74 Abs. 4 BVG) zu beurteilen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. November 2003 i.S. R., B 53/03 mit Hinweisen).
2.3     In seinem Urteil vom 14. November 2003 i.S. R., B 53/03, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht unterschieden zwischen Erstellung und Vollzug des Verteilungsplanes und dazu Folgendes festgehalten (Erw. 6.3):
 "Die Gestaltung des Verteilungsplanes umfasst die Umschreibung der Gruppe der Anspruchsberechtigten gemäss Art. 23 Abs. 1 FZG, die Festlegung des Anteils der diesen (insgesamt) zustehenden freien Mittel und die Bestimmung des Verteilungsschlüssels (vgl. Bruno Lang, Die Rolle der Beteiligten an der Teilliquidation von Pensionskassen, in: Schmid [Hrsg.], Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen, Bern 2000, S. 22). Sie erfolgt durch die zuständigen Organe der Vorsorgeeinrichtung, die dabei über einen grossen Ermessensspielraum verfügen (vgl. Rolf Widmer, Aufteilung der freien Stiftungsmittel, in: Hans Schmid [Hrsg.], Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen, Bern 2000, S. 61 und 64; siehe auch BGE 128 II 397 Erw. 3.3 und 403 Erw. 5.7).
         Anders verhält es sich, wenn der Verteilungsplan rechtskräftig genehmigt ist und es einzig noch um seine Umsetzung geht. Der Vollzug des Verteilungsplanes obliegt zwar, wie schon dessen Vorbereitung, der Vorsorgeeinrichtung resp. deren zuständigen Organen (vgl. Armin Strub, Zur Teilliquidation nach Art. 23 FZG, in: AJP 1994 S. 1526; siehe auch Christina Ruggli-Wüest, a.a.O., S. 155; Bruno Lang, Die Rolle der Beteiligten an der Teilliquidation von Pensionskassen, a.a.O., S. 26; Carl Helbling, a.a.O., S. 277). Ob und in welcher Höhe freie Mittel an eine einzelne Person auszuschütten sind, unterliegt aber nicht dem Ermessen der Organe. Diese haben sich vielmehr an den Verteilungsplan zu halten. Erfüllt eine Person die darin festgelegten Kriterien für die Teilnahmeberechtigung, ist ihr der gemäss Verteilungsschlüssel auf sie entfallende Anteil an den freien Mitteln auszurichten. Christina Ruggli-Wüest (a.a.O., S. 167 Fn 50) spricht denn auch zutreffend davon, dass sich die Anwartschaften auf freie Mittel nach Verabschiedung des Verteilungsplanes durch den Stiftungsrat bzw. nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Rechtsansprüche "umwandeln". Entsprechend hat das Eidgenössische Versicherungsgericht - allerdings im Zusammenhang mit der Frage des Rechtsweges für Einwendungen gegen den Verteilungsplan (Erw. 4.1 hievor) - entschieden, dass die Destinatäre (erst) aufgrund des rechtsgültigen Verteilungsplanes einen Rechtsanspruch auf freies Stiftungsvermögen haben (SZS 1995 S. 376 Erw. 3a; Urteil Sch. vom 30. November 2001 Erw. 3a [B 68/01])."
         Daraus zog das Eidgenössische Versicherungsgericht den Schuss, aufgrund des rechtsgültigen Verteilungsplanes bestehe ein Rechtsanspruch auf freie Mittel. Dieser werde durch die Umschreibung der Gruppe der Anspruchsberechtigten individualisiert und sein Umfang sei mit der Bestimmung der gesamten freien Mittel und dem Verteilungsschlüssel objektiv bestimmt oder bestimmbar. Wer daran teilhaben wolle, sei daher als anspruchsberechtigte Person im Sinne von Art. 73 BVG zu betrachten, womit der Beschreitung des Klageweges nichts mehr entgegenstehe (Erw. 6.4 Abs. 1).
         Gleichzeitig stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht aber klar, dass ein klagbarer Anspruch nicht schon dann bestehe, wenn der betreffenden Person ihr Anteil an den freien Mitteln betraglich zugesichert worden sei, denn eine derartige Zusicherung an eine Einzelperson durch die Organe der Vorsorgeeinrichtung laufe der auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht anzustrebenden rechtsgleichen Behandlung der einen Anspruch erhebenden Personen zuwider und lasse sich auch sachlich nicht mit dem Umstand rechtfertigen, dass die nachträgliche Aufnahme einer Person in die Verteilung zu Verschiebungen für die anderen Berechtigten führen könne (Erw. 6.4 Abs. 2).

3.
3.1     Die Mitteilung vom 23. Juli 2002 (Urk. 2/4), wonach der Bonus-Anteil des Klägers Fr. 51'638.-- betrage, vermag demnach die Zuständigkeit des Gerichts im Sinne von Art. 73 BVG nicht zu begründen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Ausgestaltung oder der Vollzug des Teilungsplanes zu beurteilen ist.
3.2     Die Anspruchsberechtigung des Klägers als solche und die Anwendung des im Verteilungsplan festgelegten Verteilungsschlüssel stehen ausser Frage. Die Reduktion des auf den Kläger entfallenden Liquidationsanteils erklärt sich denn auch ausschliesslich mit einer Verminderung der per Ende 1999 verfügbaren freien Mittel. Diese waren in dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Verteilungsplan in der Version vom 19. Dezember 2000 (Urk. 13/4/5) mit Fr. 10'723'077.-- veranschlagt worden. Dass sie sich gemäss den per Ende 2002 aktualisierten Zahlen (Urk. 13/4/2) auf Fr. 9'230'000.-- reduzierten, erklärt die Beklagte mit zusätzlichen Verpflichtungen wie vor Ende 1999 eingetretene, bisher nicht berücksichtigte Invaliditätsfälle, anderweitige höher als veranschlagt ausgefallene Kosten und Kursschwankungen (Urk. 6 S. 3, Urk. 13/1/1, Urk. 16 S. 2 ff., Urk. 20 S. 2 ff.).
         Wenn der Kläger die Korrektheit der Neuberechnung der freien Mittel in Frage stellt und auf der Einhaltung des ursprünglichen Verteilungsplanes in der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Version vom 19. Dezember 2000 besteht (Urk. 1 S. 5, Urk. 17 S. 2 ff.), so beschlägt dies ausschliesslich aufsichtsrechtliche Belange, namentlich die Festlegung der freien Mittel insgesamt und die Frage, inwieweit die Genehmigungsverfügung vom 14. März 2003 (Urk. 13/5/3) einer Abänderung zugänglich ist oder nicht. Weder kann auf dem Klageweg die Korrektheit der 2002 erstellten Bilanz (Urk. 13/4/1) und der per Ende 1999 vorgenommenen Korrekturen an den freien Mitteln überprüft, noch beurteilt werden, inwieweit bei einer Reduktion der zu verteilenden Mittel um rund Fr. 1,5 Mio die Beibehaltung der im ursprünglichen Verteilungsplan festgelegten Verteilungskriterien überhaupt noch angebracht ist. Auf die Klage ist demnach nicht einzutreten.
        




Die Einzelrichterin verfügt:


1.         Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- A.___AG
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).