BV.2003.00103

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 2. Februar 2005
in Sachen
J.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Gemeinschaftliche Vorsorgestiftung Verband Musikschulen Schweiz (VMS/SMPV)
Postfach 49, 4410 Liestal
Beklagter


Sachverhalt:
1.       J.___, geboren 1950, war bei der Jugendmusikschule A.___ als Musiklehrerin angestellt und bei der Gemeinschaftlichen Vorsorgestiftung Verband Musikschulen Schweiz (VMS/SMPV), Liestal, versichert. Am 13. Juni 1991 erlitt sie einen schweren Unfall, in dessen Folge sie invalid wurde und Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung sowie der Unfallversicherung bezieht.
         Nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende August 1992 (Urk. 2/3 S. 1) gewährte die Gemeinschaftliche Vorsorgestiftung Verband Musikschulen Schweiz J.___ aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge eine Invalidenrente von Fr. 8'145.-- pro Jahr. Darüber hinaus verlangte J.___ von der Vorsorgestiftung die Auszahlung der sich aus dem überobligatorischen Bereich ergebenden Freizügigkeitsleistung, was diese im Rahmen des nachfolgenden Briefwechsels jedoch ablehnte (Urk. 2/3, 7/1-7).

2.       Am 2. September 2003 liess J.___ beim hiesigen Gericht durch ihren Rechtsanwalt Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
 "Es sei der Klägerin die sich im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge ergebende Freizügigkeitsleistung auszurichten (inklusive Zins).
Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
         Die beklagte Vorsorgeeinrichtung schloss in der Klageantwort vom 2. Oktober 2003 auf vollumfängliche Klageabweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 6 S. 1). In ihren weiteren Rechtsschriften, der Replik vom 3. November 2003 und der Duplik vom 4. Dezember 2003 (Urk. 10 und Urk. 13), hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 8. Dezember 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Klägerin macht geltend, dass es sich bei der zur Auszahlung gelangenden Invalidenrente um eine Leistung aus dem obligatorischen Bereich handle. Weil im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge lediglich die Invalidität im Krankheitsfall versichert sei, sei bei ihrem Austritt aus der Jugendmusikschule A.___ ein Freizügigkeitsfall eingetreten; denn das versicherte Risiko - krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit, Tod oder Alter - habe sich im Zeitpunkt des Austritts nicht verwirklicht, und ein Vorsorgefall sei demnach nicht eingetreten. Das entsprechende Altersguthaben betrage gemäss dem ab 1. Januar 1992 geltenden persönlichen Versicherungsausweis Fr. 60'980.--. Obligatorium und Überobligatorium seien voneinander getrennt zu behandeln (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 10 S. 2).
         Die Beklagte weist darauf hin, dass in der überobligatorischen beruflichen Vorsorge der Sparprozess zugunsten der später zur Ausrichtung gelangenden reglementarischen Altersrente weitergeführt werde und die Klägerin von der Beitragspflicht befreit sei. Insofern sei das Risiko Invalidität auch im überobligatorischen Bereich versichert und sei in diesem Bereich ein Vorsorgefall eingetreten. Die Ausrichtung der eingeklagten Freizügigkeitsleistung hätte den Austritt aus der überobligatorischen Versicherung rückwirkend per Datum der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Folge. Damit würde sich das für die Berechnung der Altersrente massgebende Alterskapital deutlich verringern. Nicht nur würde die Freizügigkeitsleistung fehlen, sondern es würde auch der Sparprozess nach dem Austrittsdatum nicht mehr weiter geführt, so dass die Klägerin ihre reglementarischen Ansprüche verlieren würde (Urk. 6 S. 2, Urk. 13 S. 2).

2.       Das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz, FZG) findet auf alle Vorsorgeverhältnisse Anwendung, in denen eine Vorsorgeeinrichtung des privaten oder des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt (Art. 1 Abs. 2 FZG). Diese umfassen die obligatorische wie die weitergehende berufliche Vorsorge (Jürg Brühwiler/Hermann Walser, Obligatorische berufliche Vorsorge, Rz 93, Rz 199, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Teil Soziale Sicherheit, Basel/Genf/ München 1998).
         Art. 2 Abs. 1 FZG sieht vor, dass Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung haben. Auch Art. 31.1 des ab 1. Januar 1985 geltenden Reglements der Beklagten hält fest, dass der ausscheidende Versicherte gegenüber der Pensionskasse Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung hat.

3.       Wenn der Klägerin aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge keine Invalidenrentenleistungen ausgerichtet werden, so steht dies im Einklang mit Art. 20.1 des Reglements. Danach erbringt die Vorsorgestiftung bei Versicherung in Lohnkategorie II und III mit Ausnahme der Beitragsbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit und dem Todesfallkapital in Höhe des im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Altersguthabens keine Todesfall- und Invaliditätsleistungen, wenn der Versicherungsfall durch einen Unfall im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) verursacht worden ist. Der gänzliche Ausschluss von Rentenleistungen bei einer unfallbedingten Invalidität erklärt sich damit, dass nach Art. 34a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die UVG-Leistungen denjenigen nach BVG ohnehin vorgehen und die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 21.2 des Reglements in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) unter anderem ihre Invaliditätsleistungen ohnehin kürzt, soweit diese zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Einkommens übersteigen. Dieses Überentschädigungsverbot könnte auch ohne den in Art. 20.1 des Reglements vorgesehenen Ausschluss von Rentenleistungen - namentlich bei Versicherten der Lohnkategorien I und II - bei einer unfallbedingten Invalidität zum gänzlichen Ausschluss von Rentenleistungen führen. Für diesen Fall hat das Eidgenössische Versicherungsgericht ausdrücklich festgehalten, der Vorsorgefall gelte auch dann als eingetreten, wenn infolge Überversicherung keine Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge zur Auszahlung gelangten (BGE 130 V 191, vgl. auch Urteil vom 28. Mai 2004 i.S. H., B 88/03, Erw. 3.5).
         Dass die unfallbedingte Invalidität eingetreten ist und vorliegend im überobligatorischen Bereich von vornherein keinen Anspruch auf Rentenleistungen auszulösen vermag, kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht mit ihrem Austritt aus der überobligatorischen Versicherung gleichgesetzt werden. Bei einer umhüllenden Personalvorsorgestiftung, wie die Beklagte es darstellt, können nämlich die obligatorische und die überobligatorische Versicherung nicht von einander getrennt behandelt werden, zumal nach den Art. 14.1, 18.1, 18.3, 18.6 und 20.1 des vorliegenden Reglements die Altersvorsorge für Bezüger von Invalidenrenten unter Befreiung von der Beitragszahlung weitergeführt und die Invalidenrente bei Erreichen des Rücktrittsalters von der Altersrente abgelöst wird. Würde vom Ausscheiden der Klägerin aus der überobligatorischen Versicherung ausgegangen, bliebe für die reglementsgemässe Ausrichtung einer Altersrente kein Raum, und es müssten sich die Hinterbliebenenleistungen selbst im Falle eines krankheitsbedingten Todes konsequenterweise auf das im BVG vorgesehene Minimum beschränken.
         Da sich im Falle der Klägerin das Risiko Invalidität verwirklicht hat, ist denn auch in Bezug auf die Personalvorsorge als solche ein Vorsorgefall eingetreten. Namentlich bezüglich der überobligatorischen Versicherung hat er die reglementarisch vorgesehene Beitragsbefreiung (Art. 14.1, 18.1, 20.1) ausgelöst. Mit dieser Leistung werden die weiterhin versicherten Altersleistungen im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge gesichert. Zudem bleibt gemäss Art. 17 und 20.1 des Reglements auch der Anspruch auf ein  Todesfallkapital im Falle des Todes der Versicherten vor Erreichen des Rücktrittalters erhalten. Es besteht somit im überobligatorischen Bereich weiterhin ein Risikoschutz für den Fall eines vorzeitigen Todes.
         Demnach sind die gesetzlichen und reglementarischen Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung im Rahmen der über das BVG-Obligatorium hinausgehenden Versicherung nicht erfüllt. Die Klage ist folglich abzuweisen.

4.       Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
         Diese Bestimmung steht Einklang mit Art. 159 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundsrechtspflege (OG), wonach im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf, und mit der Rechtssprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, das in Anwendung von Art. 159 Abs. 2 OG der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, den privaten UVG-Versicherern, den Krankenkassen und eben auch den Trägerinnen oder Versicherern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG keine Parteientschädigungen zugesprochen hat, weil diese als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
         Vorliegend besteht keine Veranlassung, von den genannten Regeln und Grundsätzen abzuweichen, weshalb der obsiegenden Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Gemeinschaftliche Vorsorgestiftung Verband Musikschulen Schweiz (VMS/SMPV)
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).