Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 19. April 2004
in Sachen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Zweigstelle Zürich
Limmatquai 94, Postfach 2855, 8022 Zürich
Klägerin
gegen
N.___
Beklagte
Nachdem die Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG am 8. September 2003 gegen die N.___ Klage erhoben hat mit dem Antrag, "die Beklagte sei zu verpflichten, den Betrag von Fr. 41'069.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 21.05.2003 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 100.--, Inkassokosten von Fr. 150.-- sowie Zahlungsbefehlskosten von Fr. 100.-- und weiteren Zustellkosten von Fr. 21.90 zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten, und der Klägerin sei in der Betreibung Nr. 20446 des Betreibungsamts A.___ auf dem ordentlichen Verwaltungsrechtsweg der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die definitive Rechtsöffnung zu gewähren" (Urk. 1),
nach Einsicht in die Klageantwort der N.___ vom 19. Oktober 2003, womit diese sinngemäss die Abweisung der Klage beantragte, da sie bereits der B.___ zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen sei und sich die Beklagte ausserdem in Liquidation befinde, weshalb die Auffangeinrichtung die geforderten Beiträge ohnehin wieder auszahlen müsste (Urk. 5),
in Erwägung,
dass aufgrund der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 18. November 2002 erstellt ist, dass die Beklagte rückwirkend per 1. Januar 1998 der Klägerin zur Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge angeschlossen worden ist (Urk. 2/1),
dass es wohl zutrifft, dass die Generalagentur X.___ der B.___ der Beklagten mit Schreiben vom 14. Mai 2002 zugesichert hat, sie rückwirkend per 1. Januar 1998 zur Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge aufzunehmen (Urk. 6),
dass indessen der Nachweis der effektiven Aufnahme in die Versicherung seitens der B.___ ausgeblieben ist, obwohl die Klägerin sowohl die B.___ mit Schreiben vom 2. Juli 2002 (Urk. 10/5) als auch die Beklagte mit Schreiben vom 15. August 2002 (Urk. 10/6) ausdrücklich zu dessen Erbringung aufgefordert hat,
dass die B.___ der Beklagten im Gegenteil am 14. November 2002 mitgeteilt hat, das Vertragsverhältnis werde unter Bezugnahme auf das Schreiben der Klägerin sowie auf die nicht eingehaltene Vereinbarung betreffend Akontozahlung per Beginn storniert, und mit der Auflösung des Anschlussvertrages sei jeder weitere Anspruch erloschen (Urk. 10/7),
dass die Klägerin deshalb zu Recht einen Zwangsanschluss vorgenommen hat, wobei anzumerken ist, dass dessen Rechtmässigkeit im vorliegenden Verfahren gar nicht mehr gerügt werden kann, sondern diesbezüglich gegen die Anschlussverfügung vom 18. November 2002 Beschwerde bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission einzureichen gewesen wäre (vgl. entsprechende Rechtsmittelbelehrung, Urk. 2/1 S. 3),
dass die Beklagte durch die Anschlussverfügung verpflichtet wurde, ab dem 1. Januar 1998 für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmer Beiträge zu entrichten, die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer anzumelden und der Klägerin alle für die Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlichen Angaben und Unterlagen fristgerecht zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Anschlussbedingungen, Urk. 2/1a),
dass gemäss Art. 66 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen festlegt, der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung nicht nur die Arbeitgeber-, sondern auch die Arbeitnehmerbeiträge schuldet, und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann,
dass die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Forderung die Beiträge des Mitarbeiters C.___ für die Zeit von Januar 1998 bis März 2002 betrifft (Urk. 2/2),
dass sich aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen ergibt, dass sie bezüglich der mit der Klage geforderten Prämien die Versicherung für den von der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer ordnungsgemäss abgewickelt hat, was von der Beklagten im Übrigen nicht bestritten wird,
dass die Beklagte damit Beiträge in der Höhe von Fr. 35'648.-- schuldet,
dass weiter die geltend gemachten rückwirkenden Zinsen von Fr. 4'496.-- ebenso ausgewiesen sind wie die Kosten von Fr. 525.-- für die Anschlussverfügung (Urk. 2/1) sowie von Fr. 400.-- für rückwirkende Rechnungsstellung (Urk. 2/2; vgl. Anhang zu den Anschlussbedingungen betreffend Beitragsanteile zur verursachergerechten Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben, Urk. 2/1a S. 2),
dass weiter die geforderten Kosten für Mahnspesen von Fr. 100.-- (Urk. 2/3) sowie für ausserordentliche Umtriebe von Fr. 150.-- (Urk. 2/3a und Urk. 2/4) aufgrund der Kostenübersicht (Urk. 2/1a S. 3) ausgewiesen sind,
dass der Einwand der Beklagten, wonach die geforderten Beiträge ohnehin wieder ausbezahlt werden müssten, als unbehelflich erscheint, da eine allfällige Freizügigkeitsleistung nicht der Beklagten, sondern dem entsprechenden Mitarbeiter zusteht, wobei die Voraussetzungen zur Vornahme einer Barauszahlung nicht ausgewiesen sind und es ausserdem auch fraglich erscheint, ob die Freizügigkeitsleistung die vorliegend geltend gemachte Forderung vollständig decken könnte,
dass die Klage nach dem Gesagten gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 41'069.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 21. Mai 2003, Fr. 100.-- Mahnspesen sowie Fr. 150.-- Umtriebskosten zu bezahlen,
dass ferner der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20446 des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2003, Urk. 2/4) aufzuheben ist,
dass darauf hinzuweisen bleibt, dass der Gläubiger berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]),
dass nach Art. 73 Abs. 2 BVG und § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht in der Regel kostenlos ist,
dass indessen einer Partei, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten aufgelegt werden können, wobei das Gleiche sinngemäss auch für die Prozessentschädigung an die obsiegende Partei gilt (§ 34 GSVGer und § 1 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen),
dass die Ausführungen der Beklagten in ihrer Klageantwort vom 19. Oktober 2003 (Urk. 5) haltlos sind, zeigte sie doch auf die Aufforderung zum Nachweis des Anschlusses an eine andere Vorsorgeeinrichtung keinerlei Reaktion, ergriff gegen die Anschlussverfügung vom 18. November 2002 kein Rechtsmittel und war ihr auch längst bekannt, dass der Anschlussvertrag mit der B.___ zwischenzeitlich erloschen war, insbesondere auch, weil die Beklagte offensichtlich nicht bereit war, irgendwelche Beiträge zu leisten (Urk. 10/7),
dass das vorprozessuale und prozessuale Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist (vgl. BGE 124 V 288f. Erw. 4b mit Hinweisen),
dass ihr deshalb die Verfahrenskosten aufzulegen sind und sie zur Bezahlung einer Prozessentschädigung zu verpflichten ist, welche vorliegend auf Fr. 400.-- festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 41'069.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 21. Mai 2003, Fr. 100.-- Mahnspesen sowie Fr. 150.-- Umtriebskosten zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20446 des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2003) aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr: Fr. 2'000.--
Schreibgebühren: Fr. 265.--
Zustellungsgebühren: Fr. 228.--
Total: Fr. 2'493.--
werden der Beklagten aufgelegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- N.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).