BV.2003.00107
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 10. Mai 2004
in Sachen
D.___
Kläger
gegen
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse
Lebensversicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1939, arbeitete bei der A.___ AG in B.___ und war über seine Arbeitgeberin bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse vorsorgeversichert. Nach seinem Dienstaustritt (der Dienstaustritt wurde von der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse auf den 1. April 2000 festgesetzt, Urk. 2/2, die ausdrückliche Kündigung erfolgte per 23. Juni 2000, Urk. 19/3) teilte die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse die Police in einen aktiven Teil (75 %) und einen passiven Teil (25 %) auf und überwies den aktiven Teil in Höhe von Fr. 107'488.55 auf Wunsch von D.___ an die Freizügigkeitsstiftung der C.___. Der passive Teil wurde prämienfrei weitergeführt (Urk. 2/2). Seit dem 1. April 2000 bezieht D.___ eine Invalidenrente der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % (Urk. 2/1). Auf eine Rente der Invalidenversicherung hat D.___ ausdrücklich verzichtet (Urk. 19/2). Seit Juni 2000 ist er bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet (Urk. 19/1).
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2002 (Urk. 2/3) wandte sich D.___ an die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse und beantragte, der passive Teil seines Vorsorgekapitals sei ihm sofort auszubezahlen. Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse teilte ihm daraufhin mit (Urk. 2/4), dass er nicht auf gesetzliche oder reglementarische Leistungen verzichten könne und er voraussichtlich per Fälligkeit 1. April 2004 eine Altersrente in Höhe von Fr. 3'334.-- pro Jahr ausbezahlt bekomme. Der erneute Antrag auf Auszahlung der restlichen Vorsorgeleistung (Urk. 2/5 und 2/6) wurde mit der Begründung abgewiesen, dass ein Gesuch um Auszahlung des Alterskapitals anstelle einer Altersrente spätestens ein Jahr vor dem ordentlichen bzw. vorzeitigen Rücktrittsalter der Stiftung eingereicht werden müsse. Da D.___ zu dieser Zeit aber nicht voll arbeits- bzw. erwerbsfähig gewesen sei, würden anstelle der Kapitalauszahlung periodische Altersleistungen zur Auszahlung kommen (Urk. 2/7).
2. Mit Eingabe vom 10. September 2003 (Urk. 1) erhob D.___ in der Folge Klage gegen die Allianz-Suisse (korrekterweise Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse, zur Passivlegitimation siehe Urk. 7 und 8) und beantragte, sein Alterskapital sei ihm mittels einmaliger Zahlung auszurichten.
Nachdem die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse in ihrer Klageantwort vom 20. Oktober 2003 (Urk. 5) die Abweisung der Klage beantragt hatte, wurden die Parteien zu einer erneuten Stellungnahme aufgefordert (Schreiben des Klägers vom 17. November 2003, Urk. 10); die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Mit Gerichtsverfügung vom 19. Dezember 2003 (Urk.13) wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2004 (Urk. 14) wurde D.___ aufgefordert, das schriftliche Gesuch einzureichen, worin er drei Jahre vor seiner Pensionierung den Antrag auf Kapitalauszahlung gestellt haben will. Gleichzeitig wurde die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse angehalten zu erklären, weshalb sie im Schreiben vom 18. Juni 2003 (Urk. 2/7) entgegen der Bestimmung im Vorsorgereglement von einer einjährigen Frist zur Geltendmachung des Kapitalanspruches gesprochen habe, ob der Anspruch von D.___ auf eine Invalidenrente geprüft worden und ob das eingereichte Vorsorgereglement mit dem Vermerk "die zum Kader zählenden Mitarbeiter" auf den vorliegenden Versicherungsfall tatsächlich anwendbar sei. In der Folge reichten die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse (Schreiben vom 17. Februar 2004, Urk. 16, unter Beilage von Urk. 17/1-4) wie auch D.___ (Schreiben vom 12. Februar 2004, Urk. 18, unter Beilage von Urk. 19/1-3) eine Stellungnahme ein. Beide Parteien haben darauf verzichtet, sich zur Eingabe der Gegenpartei zu äussern (Urk. 20).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei der Beklagten handelt es sich um eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung, die nicht nur die gesetzlichen Minimalleistungen gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), sondern auch die weitergehende Vorsorge durchführt.
1.2 Nach Art. 37 Abs. 1 BVG werden die Leistungen der beruflichen Vorsorge in der Regel als Rente ausgerichtet. Die reglementarischen Bestimmungen können jedoch vorsehen, dass der Anspruchsberechtigte anstelle einer Alters-, Witwen- oder Invalidenrente eine Kapitalabfindung verlangen kann. Für die Altersleistung hat der Versicherte die entsprechende Erklärung spätestens drei Jahre vor Entstehung des Anspruches abzugeben (Art. 37 Abs. 3 BVG). Gemäss einer internen Weisung vom 25. November 2002 (Urk. 17/2) reduzierte die Beklagte die dreijährige Frist für ihre Versicherten auf ein Jahr.
Zu beachten ist im Weiteren das im Zeitpunkt der Pensionierung des Klägers bzw. drei Jahre vorher gültige Reglement der Beklagten. Ziff. 4.1.3 des Vorsorgereglements (gültig ab 1. Januar 2000, Urk. 17/3) bestimmt unter anderem, dass, wenn der Versicherte, der auf Kapitalbezug optiert hat, das ordentliche bzw. vorzeitige Rücktrittsalter als Invalider erreicht, ihm die Altersleistung nur dann in Kapitalform ausbezahlt werden kann, wenn er drei Jahre vor dem ordentlichen bzw. vorzeitigen Rücktrittsalter noch voll erwerbsfähig war und der Anspruch auf die Invalidenrente noch nicht entstanden ist. Eine Invalidität (Erwerbsunfähigkeit) liegt gemäss Ziff. 2.5 des Vorsorgereglements vor, "wenn der Versicherte durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar infolge Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise seinen Beruf oder eine andere, seiner sozialen Stellung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit dauernd nicht mehr ausüben kann, oder er im Sinne der IV invalid ist. Invalidität ist die Folge einer durch gesundheitliche Beeinträchtigung verursachten Erwerbseinbusse".
1.3 Nach Ziff. 4.7.1 des Vorsorgereglements erbringt die Beklagte "grundsätzlich keine Hinterlassenen- und Invaliditätsleistungen, sofern die obligatorische Unfallversicherung (UVG) oder die Militärversicherung (MVG) leistungspflichtig ist".
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Alterskapitals.
2.2 Dazu bringt der Kläger im Wesentlichen vor (Urk. 1 und 10), er habe seinen Wunsch auf "einmaliges Abheben des Vorsorgekapitals" rechtzeitig im 60. Altersjahr schriftlich geäussert. Die Argumentation der Beklagten, dass er bei Bezug seiner vorzeitigen Altersrente arbeits- bzw. erwerbsunfähig gewesen sei, könne er nicht akzeptieren, da sie nicht der Wahrheit entspreche. Er beziehe lediglich eine SUVA-Rente. Seine Ärzte hätten im Übrigen seit langem festgestellt, dass er voll arbeitsfähig sei. Nach Abschluss seiner Behandlung habe er keine Tätigkeit mehr ausgeführt, weil er einfach nicht mehr habe arbeiten wollen.
2.3 Dagegen macht die Beklagte geltend (Urk. 5 und 16), bei Invalidität des Versicherten werde dessen Versicherung in Bezug auf das Alterskonto aufgeteilt in einen dem Grade der Erwerbsfähigkeit entsprechenden aktiven Teil und einen dem Grad der Invalidität entsprechenden passiven Teil. Die vom Kläger mit Schreiben vom 4. Dezember 2002 erfolgte Äusserung, keine Altersrente beziehen zu wollen, komme zwar grundsätzlich der Ausübung seines Optionsrechts gleich. Angesichts der jedoch bereits per 1. April 2004 fälligen Altersleistung, vermöge diese Erklärung die Optionsvoraussetzungen in zeitlicher Hinsicht (Dreijahresfrist) nicht zu erfüllen. Auch wenn die Option aber rechtzeitig erfolgt wäre, so müsste sie als hinfällig gelten, da der Kläger drei Jahre vor seinem ordentlichen Rücktritts-/Pensionierungsalter nicht voll erwerbsfähig gewesen sei.
3.
3.1 Der Kläger bezieht seit dem 1. April 2000 eine Rente der SUVA aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % (Urk. 2/1). Auf eine Rente der Invalidenversicherung hat der Kläger ausdrücklich verzichtet (Urk. 19/2), worauf das gestellte Gesuch von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, als gegenstandslos abgeschrieben worden ist (Urk. 17/4a). Gemäss ihrer reglementarischen Bestimmung (vgl. oben Ziff. 1.3 der Erwägungen) richtete die Beklagte dem Kläger keine Invalidenrente aus, obwohl im überobligatorischen Bereich ein Anspruch bereits bei einer Invalidität von 25 % begründet wird (Ziff. 4.3.1 des Vorsorgereglements). Eine solche Einschränkung ist im überobligatorischen Bereich zulässig, sofern die Leistungen im gesetzlichen Mindestmass gedeckt sind (BGE 123 V 207 Erw. 3b). Ebenfalls reglementgemäss (vgl. Ziff. 4.3.6 des Reglements) teilte die Beklagte die Versicherung in einen aktiven Teil und einen dem Grad der Invalidität entsprechenden passiven Teil auf. Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob die Beklagte zu Recht den Kapitalbezug des passiven Teils verweigert hat. Dabei ist vorab von Bedeutung, ob der Kläger im Zeitpunkt seiner Pensionierung als invalid zu gelten hat und wenn ja, ob er drei Jahre, bzw. nach neuester Weisung der Beklagten (Urk. 17/2) allenfalls ein Jahr, vor der Pensionierung bereits invalid war. Die Regelung der Beklagten, dass bei Kapitalabfindung keine Invalidität vorliegen darf, ist unter dem Blickwinkel von Art. 37 Abs. 3 BVG nicht zu beanstanden.
3.2 Wesentlich für den Invaliditätsbegriff ist das Vorsorgereglement der Beklagten. Darin wird in Ziff. 2.5 (vgl. dazu Ziff. 1.2 der Erwägungen) der Invaliditätsbegriff definiert. Da der Kläger explizit auf eine allfällige Rente der Invalidenversicherung verzichtet hat, kann deren Bemessung des Invaliditätsgrades nicht herangezogen werden. Gemäss Verfügung der SUVA vom 21. September 2000 (Urk. 2/1) ist der Kläger zu 25 % in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, obwohl ihm eine der Behinderung angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sei. Die Beeinträchtigung resultiert aus dem Vergleich der möglichen Einkommen mit und ohne Behinderung (Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung). Auch die Beklagte definiert die Invalidität zusammenfassend als "Folge einer durch gesundheitliche Beeinträchtigung verursachten Erwerbseinbusse". Es ist somit auch ohne Kenntnis der relevanten Arztberichte aufgrund des rechtskräftigen Entscheids der SUVA davon auszugehen, dass der Kläger zumindest ab dem 1. April 2000 (Rentenbeginn) auch im Sinne des Vorsorgereglements der Beklagten als invalid zu gelten hat. Daran vermag nichts zu ändern, dass er aus koordinationsrechtlichen Gesichtspunkten (Ziff. 4.7.1 des Vorsorgereglements) keine Invalidenrente aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge ausgerichtet bekommt und auf eine allfällige Rente der Invalidenversicherung ausdrücklich verzichtet hat. Anzeichen dafür, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt seiner Pensionierung (1. April 2004, Urk. 5 S. 4) wieder im früheren Masse hergestellt war, liegen keine vor. Der Kläger führt vielmehr an, dass er mit einer gewissen Einschränkung für alle Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 10). Dies entspricht denn auch der Einschätzung durch die SUVA, dass dem Kläger eine den Unfallfolgen angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sei und der Invaliditätsgrad von 25 % aus der entsprechenden Erwebseinbusse im Vergleich zu seiner früheren Tätigkeit herrührt (Urk. 2/1). Der Kläger war somit aber zum Zeitpunkt seines ordentlichen Rücktrittsalters wie auch drei Jahre vorher (1. April 2001) nachweislich im Sinne des Vorsorgereglements der Beklagten invalid, wodurch die Möglichkeit einer Kapitaloption entfällt. Dabei kann einerseits offengelassen werden, ob nach der neuesten Weisung der Beklagten (Urk. 17/2) auch in diesem Zusammenhang nur noch gefordert werden darf, dass der Versicherte ein Jahr vor seiner Pensionierung noch nicht invalid geworden ist. Ebenfalls offengelassen werden kann andererseits aufgrund des Ergebnisses, ob der Kläger seinen Antrag auf Kapitalauszahlung rechtzeitig gestellt hat.
Nicht von Bedeutung ist im Weiteren die Tatsache, dass der Kläger allenfalls beabsichtigt, in einem späteren Zeitpunkt die Schweiz zu verlassen (Urk. 1 S. 5). Eine Barauszahlung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) kann nur geltend gemacht werden, bevor der Versicherte einen reglementarischen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt.
Der Kläger hat somit seine Altersleistung in Form einer periodischen Rente zu beziehen. Die Klage ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
4.2 Vorliegend besteht - mangels Mutwilligkeit der Klage - keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörigeBriefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).