BV.2003.00108
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 25. Februar 2004
in Sachen
M.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Schaer
Kirchgasse 22, 8302 Kloten
gegen
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
General Guisan-Quai 40, Postfach 4338, 8022 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1955, arbeitete seit 1. August 1995 zu einem Teilzeitpensum als Mittelschullehrer/Psychologe am A.___ (Urk. 14/9 und Urk. 14/43) und war damit bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt vorsorgeversichert (Urk. 7/2). Seit 1995 leidet er an Panikattacken, woraus sich ab 1996 eine soziale Phobie entwickelte und damit einhergehend eine Ausweitung seines Alkoholkonsums (Urk. 14/10), weshalb er seit Mitte November 1999 in unterschiedlichem Ausmass krankgeschrieben ist (Urk. 14/11 und Urk. 14/29).
1.2 Im Mai 2000 meldete sich M.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/8). Mit Verfügung vom 7. September 2001 sprach ihm die IV-Stelle Schwyz mit Wirkung ab 1. November 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 14/19), welche aufgrund einer beruflichen Abklärungsmassnahme von März bis Dezember 2001 durch Taggeldzahlungen abgelöst wurde (vgl. Urk. 14/18/2). Mit Verfügungen vom 11. Oktober 2002 gewährte die IV-Stelle Schwyz M.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % noch eine halbe und mit Wirkung ab 1. Mai 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % noch eine Viertelsrente, jeweils nebst den akzessorischen Renten für die Ehefrau B.___ und für den 1991 geborenen Sohn C.___ (Urk. 14/50-52).
1.3 Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt ihrerseits richtete M.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine 50%ige Invalidenrente von Fr. 18'421.-- jährlich und ab 1. Mai 2002 eine 40%ige in der Höhe von Fr. 14'737.-- jährlich aus, jeweils nebst den akzessorischen Renten (Mitteilungen vom 20. und 28. November 2002, Urk. 7/18-19). Am 29. Dezember 2002 ersuchte M.___ die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt um eine Erhöhung der Rentenbetreffnisse mit der Begründung, es sei von einem höheren versicherten Verdienst auszugehen (Urk. 7/20), welchem Ansinnen jedoch nicht stattgegeben wurde.
2.
2.1 Am 16. September 2003 erhob M.___ Klage gegen die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 30. September 2003 einen Betrag von Fr. 10'237.95, nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2002, zu bezahlen. Weiter sei festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 nach Massgabe des Invaliditätsgrades und des versicherten Jahreslohnes von Fr. 81'348.-- eine Invalidenrente und eine Invaliden-Kinderrente, nebst Zins zu 5 % seit wann rechtens, zu entrichten hat (Urk. 1/2).
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2003 beantragte die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, die Klage sei teilweise insofern gutzuheissen, als die Beklagte zu verpflichtet ist, dem Kläger die reglementarischen Invalidenleistungen berechnet auf einem Jahreslohn von CHF 67'746.-- zu bezahlen. Die darüber hinausgehende Forderung sei abzuweisen (Urk. 6 S. 2).
2.2 Mit Verfügung vom 24. Oktober 2003 (Urk. 8) zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei (Urk. 14/1-52). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels wies der Kläger darauf hin, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Eidgenössische Versicherungsgericht, mit welcher die Verfügungen der IV-Stelle Schwyz vom 11. Oktober 2002 angefochten worden waren, abgewiesen wurde, und präzisierte seine Anträge im dem Sinne, dass die Beklagte zu verpflichten sei, dem Kläger unter Anrechnung bereits ausgerichteter Beträge mit Wirkung ab 1. Januar 2002 die reglementarischen Invalidenleistungen (Invalidenrente; Invaliden-Kinderrente) auf der Grundlage eines versicherten Jahreslohnes von Fr. 81'348.-- zu bezahlen (Urk. 20 S. 2)
Nachdem die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt mit Duplik vom 27. Januar 2004 an ihren Anträgen festgehalten hatte (Urk. 23), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. Januar 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 24).
2.3 Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) steht es den Pensionskassen im Bereich der weitergehenden Vorsorge grundsätzlich frei, die Invalidenleistungen und die Beitragsordnung abweichend vom BVG zu definieren.
1.1.2 Bei den reglementarischen Bestimmungen einer im Bereich der weitergehenden Vorsorge tätigen Personalfürsorgestiftung handelt es sich um einen vorgeformten Vertragsinhalt eines Vorsorgevertrages (BGE 117 V 226 Erw. 4).
1.2
1.2.1 Die Beklagte legt in Art. 15 Ziff. 2 ihres Reglements (Urk. 7/3) fest, dass die jährliche Invalidenrente bei voller Invalidität 60 % des Jahreslohnes beträgt, mindestens jedoch 7,2 % des Endaltersguthabens ohne Zins (Art. 11 Abs. 4).
1.2.2 Gemäss Art. 6 Ziff. 2 Abs. 1 des Reglements ist Berechnungsgrundlage für den Jahreslohn das am 1. Januar bzw. bei der Aufnahme in die Personalvorsorge massgebende, nach AHV-Normen bestimmte feste Jahreseinkommen (ohne gelegentlich oder vorübergehend anfallende Lohnteile).
Bei Änderungen des anrechenbaren Lohnes werden die versicherten Leistungen und die Beiträge am 1. Januar angepasst (Art. 6 Ziff. 5 Abs. 1 des Reglements).
1.3
1.3.1 Betreffend die Beitragshöhe bestimmt Art. 21 Ziff. 1 Abs. 1 des Regelements, dass die Altersgutschriften gemäss Art. 12 und die übrigen Kosten der Personalvorsorge (Prämien für die Risikoleistungen, Teuerungszulagen und Verwaltungskosten sowie die Beiträge an den gesetzlichen Sicherheitsfonds) durch jährliche Beiträge des Arbeitgebers und der Versicherten Personen finanziert werden. Der Beitrag des Arbeitgebers wie auch der einzelnen versicherten Person entspricht 50 % der für die Altersgutschriften zu bezahlenden Prämien sowie der übrigen vorgängig umschriebenen Kosten (Abs. 2).
1.3.2 Art. 12 Ziff. 1 Abs. 1 des Reglements legt sodann fest, dass die jährlichen Altersgutschriften 13 % des anrechenbaren Lohnes betragen.
1.4
1.4.1 Die Auslegung eines Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu BGE 122 V 146 Erw. 4c). Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 116 V 222 Erw. 2; SZS 1995 S. 51 und 1994 S. 205 Erw. 3c; zu den Auslegungsregeln vgl. ferner Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Bern 1996, Nr. 1580 ff., 1605 ff.). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (Kramer, Berner Kommentar, Bd. VI/1, N. 42 zu Art. 18 OR). Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 120 V 452 Erw. 5a, 119 II 373 Erw. 4b mit Hinweisen; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, Bd. V/1b, N 451 ff. zu Art. 18 OR).
1.4.2 Steht eine im Einzelfall getroffene vorsorgevertragliche Abrede in Frage, ist nach den gewöhnlichen Regeln der Vertragsauslegung zunächst nach dem übereinstimmenden wirklichen (subjektiven) Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR) zu suchen. Lässt sich ein übereinstimmender Wille der Parteien nicht feststellen, so sind deren Erklärungen ebenfalls nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach sind Willenserklärungen so zu deuten, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (BGE 121 III 123 Erw. 4b/aa mit Hinweisen; SJ 1995 S. 263 f. Erw. 1a).
2.
2.1 Der Kläger führte zur Begründung seiner Anträge aus, aus dem persönlichen Versicherungsausweis vom 14. Januar 1999 (Urk. 2/3) sei ersichtlich, dass der Jahreslohn/anrechenbare Lohn per 1. Januar 1999 Fr. 81'348.-- betrage, was gemäss Ausweis eine jährliche Kinderrente von Fr. 8'135.-- und eine jährliche Vollinvalidenrente von Fr. 48'809.-- ergebe (Urk. 1 S. 3).
2.2 Dem hielt die Beklagte entgegen, die Arbeitgeberin habe für das Jahr 1999 drei verschiedene Löhne des Klägers gemeldet: Fr. 81'348.-- per 1. Januar, Fr. 70'764.-- per 1. Februar und Fr. 61'404.-- per 1. August 1999. Diese Meldungen seien jedoch nicht auf eigentliche Lohnänderungen zurückzuführen gewesen. Die verschiedenen Lohnbeträge im Januar und Februar 1999 hätten sich vielmehr aus Änderungen in seinem Arbeitspensum ergeben. Deshalb seien auch jeweils die vom Lohn abzuziehenden Beiträge an die berufliche Vorsorge laufend, auch unterjährig, angepasst worden (Urk. 6 S. 5). Aus diesem Grund könne der Lohn, der jeweils am 1. Januar gültig sei, nicht als der anrechenbare Lohn im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 des Reglements gelten. Bei einer solchen Auslegung dieser Reglementsbestimmung werde der zweite Teil der Definition „nach AHV-Normen bestimmtes festes Jahreseinkommen“ unzulässigerweise ausgeklammert. Damit die Anpassungen nicht rückwirkend durchgeführt werden müssten, bestehe die Praxis zwischen der Beklagten und der Arbeitgeberin, nach jeder Änderung des Arbeitspensums eines Versicherten, welche eine entsprechende Lohnerhöhung oder -minderung nach sich ziehe, die Beiträge und Leistungen ebenfalls laufend anzupassen. Der Kläger habe diese Praxis auch mindestens stillschweigend akzeptiert. Damit sei als Grundlage zur Berechnung der Invalidenleistungen der effektiv erzielte AHV-Lohn des Klägers im Jahr 1999 „zu nehmen“ (Urk. 6 S. 6).
Die Beklagte führte weiter aus, die Pensen der Lehrer würden jeweils zu Semesterbeginn, d.h. am 1. August bzw. am 1. Februar, festgelegt und die effektiven Lohnbeträge entsprechend angepasst. Zwischen dem 1. August 1998 und dem 31. Januar 1999 habe der effektive Lohn des Klägers Fr. 6'779.-- monatlich, für das zweite Semester (1. Februar bis 31. Juli 1999) Fr. 5'897.-- monatlich und für die Zeit zwischen dem 1. August 1999 und dem 31. Januar 2000 Fr. 5'117.-- monatlich betragen. Somit ergebe sich ein nach AHV-Normen bestimmtes festes Jahreseinkommens des Klägers im Jahr 1999 von insgesamt Fr. 67'746.-- (Urk. 6 S. 6).
2.3 Hierauf ergänzte der Kläger am 9. Dezember 2003 replicando, das A.___ habe am 5. Januar 1999 per „Stichtag 01.01.99“ einen AHV-Jahreslohn des Klägers von Fr. 81'348.-- gemeldet, aufgrund dessen mit Datum vom 14. Januar 1999 ein persönlicher Versicherungsausweis ausgestellt worden sei, aus welchem hervorgehe, dass der Jahreslohn/anrechenbare Lohn per Stichtag 1. Januar 1999 Fr. 81'348.-- betrage (Urk. 20 S. 3). Nach den anwendbaren Reglementsbestimmungen würden nach dem 1. Januar erfolgte Lohnänderungen erst per Beginn des nachfolgenden Kalenderjahres berücksichtigt. Insbesondere habe es keine „Praxis“ zwischen dem Beklagten und der Arbeitgeberin gegeben, wonach die Beiträge und die versicherten Leistungen im Jahre 1999 laufend angepasst worden seien, geschweige denn, dass der Kläger eine solche Regelung stillschweigend akzeptiert habe (Urk. 20 S. 3 f.).
2.4 In ihrer zweiten Rechtsschrift wies die Beklagte darauf hin, dass der zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit geltende Jahreslohn auf das gesamte Jahr hochgerechnet werde, um die jährlichen Invalidenleistungen zu ermitteln (Urk. 23 S. 2). Die Praxis der Anpassung der versicherten Leistungen und der Beiträge an das jeweilige Gehalt sei in Abänderung von Art. 6 Abs. 5 des Reglements im gegenseitigen Einvernehmen eingeführt worden. Sie gelte nicht nur bei Reduktion, sondern auch bei Erhöhung des Arbeitspensums mit entsprechender Lohnfolge (Urk. 23 S. 3).
3.
3.1 Die Parteien sind sich einig, dass dem Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine 50%ige und ab 1. Mai 2002 eine 40%ige Invalidenrente nach den reglementarischen Bestimmungen zusteht (Urk. 1/2 S. 5 und Urk. 7/18). Strittig ist einzig der zur Berechnung massgebende Jahreslohn.
3.2
3.2.1 Das primäre Auslegungsmittel der Reglementsbestimmungen ist der Wortlaut (Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 8. Auflage, Zürich 2003, N 1206).
3.2.2 Aufgrund des klaren Wortlauts der anwendbaren Reglementsbestimmungen (Art. 6 Ziff. 2 und Ziff. 5) richten sich das massgebende Jahreseinkommen und die Prämienhöhe nach der per 1. Januar eines jeden Jahres gemeldeten Summe, wobei Änderungen unter dem Jahr nicht berücksichtigt werden.
3.2.3 Dass das massgebende Jahreseinkommen - wie es die Beklagte vorbringt (Urk. 6 S. 6) - jeweils im Nachhinein aufgrund der effektiv erzielten Verdienste festzulegen wäre, findet in den Statuten keine Stütze. Der Hinweis in Art. 6 Ziff. 2 Abs. 1 des Reglements, dass der Jahreslohn nach AHV-Normen zu bestimmen sei, bezieht sich darauf, welche Lohnteile zum Jahreslohn zu rechnen sind. Und dieser ist per 1. Januar eines Jahres festzulegen. Keinesfalls ist in der Bestimmung eine Regelung zu erblicken, die jeweils am Ende eines Kalenderjahres rückwirkend, basierend auf den effektiv erzielten durchschnittlichen monatlichen Einkommen, eine Neufestlegung des massgebenden Verdienstes erlauben würde. Dies würde denn auch zur unhaltbaren Situation führen, dass die einem z.B. ab Februar arbeitsunfähigen Versicherten geschuldete Invalidenrente abhängig von den noch auszurichtenden Löhnen (Lohnfortzahlungspflicht) wäre. Die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge hat sich gegenteils an dem im Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Ereignisses massgebenden Lohn zu orientieren. Eine Leistungsveränderung aufgrund von nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eingetretenen Umständen widerspräche dem Versicherungsprinzip.
3.3
3.3.1 Neben dem Wortlaut sind die sogenannten ergänzenden Auslegungsmittel zur Ermittlung des Parteiwillens beizuziehen. Dazu gehört insbesondere das Verhalten der Parteien nach Vertragsabschluss, namentlich Erfüllungshandlungen der Parteien (Gauch/Schluep, a.a.O., N 1212 und N 1215).
3.3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass den reglementarischen Bestimmungen nicht nachgelebt wurde. Die Beiträge wurden nämlich dem jeweils per Beginn eines Semesters gemeldeten neuen Lohn angepasst (Urk. 7/13). Konkret meldete die Arbeitgeberin am 30. Dezember 1998 den Jahreslohn per Stichtag 1. Januar 1999 mit Fr. 81'348.--, nachdem dieser im Jahre 1998 noch Fr. 79'801.-- betragen hatte (Urk. 7/11). Jeweils zu Beginn eines Semesters meldete die Arbeitgeberin den neuen Jahreslohn, so auch am 9. Februar 1999 einen solchen von Fr. 70'764.-- (Urk. 7/12) und am 29. Juli 1999 einen solchen von Fr. 61'404.-- (Urk. 7/13).
3.3.3 Das Verhalten der Parteien nach Vertragsabschluss wich also vom Wortlaut der Vereinbarung ab. Die Beklagte forderte ab Februar und August 1999 jeweils die auf den effektiven, reduzierten Verdiensten berechneten Beiträge ein. Der Kläger brachte nicht vor, sich dagegen gewehrt zu haben.
3.4
3.4.1 Im Verhältnis zu den ergänzenden Auslegungsmitteln kommt dem Wortlaut der Vorrang zu. Immer dann, wenn die übrigen Auslegungsmittel, insbesondere der Vertragszweck, nicht sicher einen anderen Schluss erlauben, hat es beim Wortlaut sei Bewenden (Gauch/Schluep, a.a.O., N 1220).
3.4.2 Obschon das Verhalten der Parteien nach Vertragsabschluss von den Reglementsbestimmungen abwich, ist daraus nicht zwingend eine vom Wortlaut abweichende Vereinbarung zu erblicken. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass der Kläger nicht gegen den angepassten Beitragsabzug opponierte, nicht auf sein Einverständnis zur Regelementsänderung geschlossen werden.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hielt in seiner Praxis fest, dass ein konkludentes Verhalten eines Versicherten wohl in der vorbehaltlosen Entgegennahme des Vorsorgereglementes oder in der Bezahlung entsprechender Beiträge bestehen kann. Die einseitige Abänderbarkeit des Reglementes durch den Versicherer setze aber einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt im Reglement voraus, welchem der Versicherte mit der Annahme des (neuen) Vorsorgevertrages (ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten) zustimme (BGE 117 V 226 Erw. 4).
Vorliegend fand nun aber keine solche Reglementsänderung statt, welcher der Kläger hätte zustimmen können. Auch im seit 1. Januar 2000 gültigen Reglement der Beklagten finden sich die gleichen Umschreibungen betreffend den anrechenbaren Lohn (Urk. 2/2). Im Gegenteil wandte die Beklagte das Reglement einfach nicht korrekt an, sondern wich ohne weitere Erklärung gegenüber den Versicherten davon ab. Dass der Kläger ohne jede Veranlassung nicht jede einzelne Lohnabrechnung im Hinblick auf den korrekten Abzug zugunsten der beruflichen Vorsorge kontrollierte und entsprechend intervenierte, kann nicht als Einverständnis zu der doch erheblichen Abweichung vom Reglement interpretiert werden. Schliesslich findet sich auch im persönlichen Versicherungsausweis vom 14. Januar 1999 (Urk. 2/3) kein Hinweis auf eine Abweichung vom Reglement. Im Gegenteil wird darin bezüglich Fälligkeit, Anspruchsberechnung und Unfalldeckung sogar noch explizit auf das Reglement verwiesen.
3.4.3 Angesichts der auf dieses Geschäft spezialisierten Beklagten kann auch nicht im Sinne eines Erklärungsirrtums von einer unglücklichen Formulierung im Reglement gesprochen werden. Es ist insbesondere nicht einzusehen, weshalb die Beklagte ihr Reglement nicht so formulierte, wie sie es umzusetzen beabsichtigte, oder zumindest im Anschlussvertrag vom 21. Juli 1995 (Urk. 7/2) im Hinblick auf die Besonderheiten des Betriebes eine separate Regelung einfliessen liess.
Denn die von der Beklagten praktizierte Lösung ist für den Betrieb, in dem der Kläger arbeitete, sicher angebracht. Dadurch werden nämlich die Versicherungsleistungen und -beiträge dem jeweiligen Einkommen angepasst, welches durch unterschiedliche Pensen unterjährig zuweilen stark variieren kann. So ist es sicher sinnvoll, einem ab Februar eines Jahres die Stelle erheblich reduzierenden Lehrer nicht für das ganze Jahr die auf dem vollen Lohn anfallenden Prämien zu belasten. Umso mehr hätte indes die Beklagte Veranlassung gehabt, die reglementsabweichende Praxis schriftlich festzuhalten und den Versicherten gegenüber zu kommunizieren.
3.5 Zusammenfassend ist für die Berechnung der Invalidenrente des Klägers auf den eindeutigen Wortlaut der Reglementsbestimmung abzustellen, da die übrigen Auslegungsmittel nicht sicher einen anderen Schluss zulassen. Aus diesem Grund hat der Kläger Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem massgeblichen Verdienst von Fr. 81'348.-- pro Jahr nebst einer Invaliden-Kinderrente für seinen Sohn C.___. Dies führt zur Gutheissung der Klage im Sinne der replicando gestellten Anträge (Urk. 20 S. 2) und damit zur Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 2002 die Invalidenrenten auf der Grundlage eines massgeblichen Verdienstes von Fr. 81'348.-- zu gewähren.
4. Verzugszinsen sind auf Invalidenleistungen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Angesichts der Klageerhebung am 16. September 2003 sind dem Kläger demnach Verzugszinsen von 5 % ab diesem Datum für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse, für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen.
5. Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern steht dieser Anspruch in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer). Unter Würdigung aller Umstände erscheint vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als gerechtfertigt.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % und ab 1. Mai 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % eine Invalidenrente sowie eine Invaliden-Kinderrente basierend auf einem Jahreslohn von Fr. 81'348.-- abzüglich der bereits geleisteten Rentenzahlungen auszurichten zuzüglich Verzugszins von 5 % für die von Januar 2002 bis September 2003 geschuldeten Rentenbetreffnissen ab 16. September 2003, für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Paul Schaer
- BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).