BV.2003.00113

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 23. März 2004
in Sachen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Zweigstelle Zürich
Limmatquai 94, Postfach 2855, 8022 Zürich
Klägerin und Widerbeklagte

gegen

F.___AG
 
Beklagte und Widerklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang
Obere Zäune 14, Postfach 408, 8024 Zürich


Nach Einsicht in die Klage der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 17. September 2003, mit welcher diese beantragt, es sei die F.___ AG zur Zahlung von Fr. 14'513.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 19. August 2003, Fr. 100.-- Mahnspesen, Fr. 150.-- für Umtriebe und Fr. 70.-- für Zahlungsbefehlskosten, zuzüglich Fr. 400.-- Parteientschädigung zu verpflichten, und es sei in der Betreibung Nr. 71737 des Betreibungsamtes Zürich 11, 8050 Zürich, definitive Rechtsöffnung zu gewähren (Urk. 1), sowie
in die Klageantwort mit Widerklage der Personalvorsorgestiftung der F.___ AG vom 19. Januar 2004 (Urk. 8) mit dem Rechtsbegehren:
"1.    Die beiden Prozesse gegen die Beklagten 1 und 2, BV.2003.00112 und BV.2003.00113 seien zu vereinigen.
  2.    Die Forderungsklagen der Klägerin in den Prozessen BV.2003.00112 und BV.2003.0013 seien abzuweisen und die begehrte Rechtsöffnung zu verweigern unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin
  3.    Es sei die Klägerin zu verpflichten, mit Wirkung per 1.4.04 sämtliche aktiv Versicherte Personen und Arbeitnehmer/innen beider beklagtischen Firmen sowie den BVG-Altersrentner und den noch offenen IV Fall zu übernehmen. Im weiteren sei die Klägerin zu verpflichten, die entsprechenden Kapitalien der Widerklägerin mit Wirkung per 1.4.04 zu übernehmen, alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin."
in Erwägung,
dass sich der Prozess BV.2003.0112 gegen die M.___ AG, eine von der in diesem Verfahren beklagten F.___AG rechtlich unabhängige Firma, richtet (vgl. Handelsregisterauszüge, Urk. 13/1-2), weshalb die beantragte Vereinigung mit dem vorliegenden Verfahren mangels Identität der Parteien nicht in Frage kommt (§ 28 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit § 58 der Zivilprozessordnung [ZPO]; vgl. dazu Frank/Streuli/Messmer, Kommentar zur ZPO, § 58 N 3),
dass dieselben Überlegungen grundsätzlich auch für die mit Klageantwort erhobene Widerklage der Personalvorsorgestiftung der F.___ AG gelten, handelt es sich doch bei dieser um eine von der Beklagten unabhängige Stiftung gemäss Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; vgl. Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel 1998, N 24 S. 11; Handelsregisterauszug, Urk. 3/3),
dass nur die Beklagte selber einen selbständigen Gegenanspruch (Widerklage) gegen die Klägerin erheben könnte (Frank/Streuli/Messmer, a.a.O., § 60 N 6),
dass demnach auf die Widerklage der Personalvorsorgestiftung der F.___ AG mangels Legitimation nicht einzutreten ist,
dass gemäss Art. 66 Abs. 1 und 2 BVG die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen festlegt, der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung nicht nur die Arbeitgeber-, sondern auch die Arbeitnehmerbeiträge schuldet, und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann,
dass sich die Beklagte am 1. April 2003 mit Wirkung ab demselben Datum zur Durchführung der beruflichen Vorsorge für die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer der Klägerin anschloss (Urk. 2/1),
dass die Klägerin am 24. und 25. April 2003 gestützt auf die von der Beklagten gemeldeten Jahreslöhne (Urk. 2/2 und Urk. 2/2c) sowie auf die für 2003 geltende Beitragsordnung (Urk. 2/2b) Beiträge für das zweite Quartal 2003 von Fr. 10'982.-- (Urk. 2/2a) und Fr. 3'531.-- (Urk. 2/2d), insgesamt Fr. 14'513.-- erhob, welchen Betrag sie infolge Nichtzahlung in Betreibung setzte (Urk. 2/2g),
dass die eingeklagte Forderung durch die vorliegenden Unterlagen der Klägerin hinreichend substanziiert ist, weshalb die Klage gutzuheissen ist,
dass die Klägerin im Weiteren berechtigt ist, für die Mahnung vom 4. August 2003 (Urk. 2/2f) sowie für die Betreibung (Urk. 2/2g) Kosten von Fr. 100.-- bzw. Fr. 150.-- in Rechnung zu stellen (Urk. 2/2h),
dass - nachdem die Beklagte spätestens mit der Mahnung vom 4. August 2003 (Urk. 2/2f) zur unverzüglichen Zahlung in Verzug gesetzt worden war - die ebenfalls in Betreibung gesetzten Verzugszinsen von 5 % seit 19. August 2003 weder in der Höhe (Art. 104 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts) noch vom Beginn des Zinsenlaufes her zu beanstanden sind,
dass darauf hinzuweisen bleibt, dass der Gläubiger berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs), weshalb für diese die beantragte Rechtsöffnung nicht gewährt werden kann (SZS 2001 S. 568),
dass nach Art. 73 Abs. 2 BVG und § 33 GSVGer das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht in der Regel kostenlos ist,
dass indessen einer Partei, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten aufgelegt werden können (§ 33 GSVGer), wobei das Gleiche sinngemäss auch für die Parteientschädigung an obsiegende Vorsorgeeinrichtungen gilt, welche ansonsten keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (§ 34 GSVGer; BGE 126 V 143),
dass im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge aufgrund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten des Zahlungspflichtigen im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern auch dessen Verhalten im vorprozessualen Stadium mitzuberücksichtigen ist (BGE 124 V 285),
dass vorliegend die Beklagte die eingeklagte Forderung an sich nicht bestreitet (vgl. Urk. S. 4 Ziff. 5), sondern die Beitragszahlung verweigerte, weil sie von der Klägerin auch die Übernahme der Rentner und Invaliden ihrer Personalvorsorgestiftung verlangte, was indessen nicht Gegenstand des Anschlussvertrages vom 1. April 2003 bildete (vgl. Urk. 2/2),
dass das Verhalten der Beklagten - obwohl die prozessual unzulässige Verknüpfung der Verpflichtung zur Beitragszahlung als Arbeitgeber mit dem Schicksal des Rentner- und Invalidenbestandes der Personalvorsorgestiftung vom Rechtsvertreter hätte erkannt werden müssen - noch nicht als mutwillig bezeichnet werden kann, weshalb von der Auferlegung von Verfahrenskosten und einer Parteientschädigung an die Klägerin abzusehen ist,




beschliesst das Gericht:
Auf die Widerklage der Personalvorsorgestiftung der F.___ AG wird nicht eingetreten,
und erkennt:
1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 14'513.-- nebst Zins zu 5 % seit 19. August 2003, zuzüglich Fr. 250.-- Mahn- und Inkassospesen zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 71737 des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 4. September 2003) aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).