Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 18. Februar 2004
in Sachen
F.___
Kläger
gegen
Rentenanstalt Swiss Life
BVG-Sammelstiftung
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8002 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1. F.___, geboren 1939, arbeitet bei der Firma L.___ und ist bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt Swiss Life vorsorgeversichert. Am 10. April 1999 stellte F.___ zusammen mit seiner Ehefrau den Antrag um Auszahlung seiner Altersleistung in Kapitalform (Urk. 2/1). Mit Schreiben vom 13. Mai 2003 (Urk. 2/2) bat er um Stornierung der Auszahlungs-Option und um die Auszahlung einer Altersrente ab dem 1. April 2004. In der Folge teilte ihm die Rentenanstalt Swiss Life mit, dem Gesuch könne leider nicht entsprochen werden, da die Kapitaloption bis spätestens drei Jahre vor Erreichen des Rücktrittsalters schriftlich widerrufen werden müsse (Urk. 2/3). Nach weiterer Korrespondenz mit der Rentenanstalt Swiss Life (Urk. 2/4 und 2/5) reichte F.___ beim Kompetenzzentrum Aufsicht Berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) eine Aufsichtsbeschwerde ein (Urk. 2/6), auf welche das BSV hingegen nicht eintrat (Urk. 2/7).
2. Mit Eingabe vom 26. September 2003 (Urk. 1) erhob F.___ Klage gegen die Rentenanstalt Swiss Life und beantragte sinngemäss, es sei die Kapitaloption zu stornieren und ihm eine Altersrente auszubezahlen.
Nachdem die Rentenanstalt Swiss Life in ihrer Klageantwort vom 19. Januar 2004 (Urk. 7) die vollumfängliche Abweisung der Klage beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 20. Januar 2004 (Urk. 9) für geschlossen erklärt.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) werden die Leistungen der beruflichen Vorsorge in der Regel als Rente ausgerichtet. Die reglementarischen Bestimmungen können jedoch vorsehen, dass der Anspruchsberechtigte anstelle einer Alters-, Witwen- oder Invalidenrente eine Kapitalabfindung verlangen kann. Für die Altersleistung hat der Versicherte die entsprechende Erklärung spätestens drei Jahre vor Entstehung des Anspruches abzugeben (Art. 37 Abs. 3 BVG).
2.
2.1 Im vorliegenden Fall ist es unbestritten, dass der Kläger seinen Antrag auf Kapitalabfindung rechtzeitig gestellt hat (Urk. 2/1). Streitig und zu beurteilen ist hingegen die Frage, ob die im Jahr 1999 abgegebene Kapitaloption mit Schreiben vom 13. Mai 2003 (Urk. 2/2) im Hinblick auf die Pensionierung per Ende März 2004 noch rechtsgültig widerrufen werden konnte.
2.2 Dazu führt der Kläger im Wesentlichen aus (Urk. 1), dass das Gesetz im Normalfall eine Rente vorsehe und er eine Sperrfrist von drei Jahren für den Widerruf der Kapitaloption als unangemessen und nicht zumutbar erachte. Der Versicherte werde während der ganzen Vertragsdauer im Glauben gelassen, dass er vor dem Übertritt ins Rentenalter zwischen zwei gleichwertigen Produkten wählen könne. Im Übrigen sei er weder seriös informiert worden, noch unaufgefordert in den Besitz des geltenden Reglements gelangt. Als Nicht-Jurist wisse er nicht, ob eine Fussnote unterhalb der Unterschrift auch dann gelte, wenn im Vertragstext nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werde.
Dagegen macht die Beklagte hauptsächlich geltend (Urk. 7), der Vorrang der Rente müsse als Vermutung zugunsten der Rente verstanden werden, soweit keine Willensäusserung des Destinatärs vorliege. Mit der Dreijahresfrist solle eine mögliche Antiselektion verhindert oder vermindert werden. Antiselektion bedeute die unerwartete Verschlechterung der Risikostruktur zu Lasten des Versicherers infolge Leistungsauswahl durch die versicherte Person unmittelbar vor Fälligkeit der Altersleistung. Der Kläger stütze sich auf die Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 64 vom 28. Oktober 2002, Rz 388. Die Stellungnahme des BSV berücksichtige aber nur einseitig die Interessen des einzelnen Destinatärs. Aufgrund des geltenden Rechts und der vertraglichen Grundlagen könne die Beklagte nicht gezwungen werden, dem Kläger gegen ihren Willen eine Rente auszurichten.
2.3 Die gesetzlichen Bestimmungen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge äussern sich nicht zu einem allfälligen Widerruf einer getätigten Kapitaloption. Massgebend ist daher in erster Linie das im konkreten Fall anzuwendende Reglement der Vorsorgeeinrichtung. Den Mitteilungen der Beruflichen Vorsorge des BSV kommt dabei keine bindende Wirkung zu, wie dies vom BSV selber zu Recht ausgeführt worden ist (Urk. 2/7). Die Auslegung eines Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu BGE 122 V 146 Erw. 4c).
Das Vorsorgereglement der Beklagten vom Oktober 1998 (Urk. 8/2) sieht in Art. 32 die Möglichkeit der Auszahlung des Sparkapitals vor, wenn eine entsprechende schriftliche Erklärung des Versicherten spätestens drei Jahre vor dem Entstehen des Anspruchs bei der Stiftung eintrifft. Die Frist von drei Jahren ist auch bei vorzeitiger Pensionierung einzuhalten. Für einen Widerruf der Kapitaloption enthält das Reglement keine Bestimmungen. Immerhin lässt sich dem Reglement entnehmen, dass die Kapitaloption spätestens drei Jahre vor der gewünschten Pensionierung zu erfolgen hat. Erfolgt die Erklärung später, so kann sie nicht mehr berücksichtigt werden. Bereits dies ist ein starkes Indiz dafür, dass ein allfälliger Widerruf der Kapitaloption ebenfalls spätestens drei Jahre vor dem Anspruch auf eine Altersrente zu erfolgen hat. Massgebend ist aber im vorliegenden Fall die konkrete Abmachung zwischen den Parteien.
2.4 Steht eine im Einzelfall getroffene vorsorgevertragliche Abrede in Frage, ist nach den gewöhnlichen Regeln der Vertragsauslegung zunächst nach dem übereinstimmenden wirklichen (subjektiven) Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR]) zu suchen. Lässt sich ein übereinstimmender Wille der Parteien nicht feststellen, so sind deren Erklärungen ebenfalls nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach sind Willenserklärungen so zu deuten, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (BGE 121 III 123 Erw. 4b/aa mit Hinweisen; SJ 1995 S. 263 f. Erw. 1a).
Der Kläger stellte sein Gesuch um Auszahlung der Altersleistung in Kapitalform mittels dem vorgedruckten Formular der Beklagte (Urk. 2/1). Das Gesuch wurde sowohl vom Kläger wie auch seiner Ehefrau am 10. April 1999 unterschrieben. Am unteren Rand des Formulars steht in hervorgehobener Schrift, dass das Gesuch spätestens drei Jahre vor Erreichen des Anspruchs bei der Sammelstiftung BVG der SBG (Schweizerische Bankgesellschaft) entreffen müsse und bis drei Jahre vor Erreichen des Rücktrittsalters schriftlich widerrufen werden könne. Entgegen den Ausführungen des Klägers (Urk. 1) sind diese Hinweise unmissverständlich und bilden Bestandteile des Gesuches. Dem Kläger hätte es also zumindest ab diesem Zeitpunkt klar sein müssen, dass er die Kapitaloption nur bis drei Jahre vor seinem Rücktrittsalter widerrufen kann. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er nicht im Besitz des geltenden Reglements war.
Auch die weiteren Vorbringen des Klägers vermögen nicht zu überzeugen. Zwar geht das Gesetz von einem prinzipiellen Vorrang der Rente aus. Es behält sich aber auch die Möglichkeit einer Kapitaloption vor (Art. 37 Abs. 3 BVG). Durch sein rechtzeitiges Gesuch hat der Kläger diese Option ausgeübt und somit auf die vom Gesetz in erster Linie vorgesehene Altersrente zugunsten der Kapitalauszahlung verzichtet. Auf diese Willensäusserung ist er somit grundsätzlich zu behaften. Dass die Beklagte den Widerruf der gleichen zeitlichen Grenze unterstellt wie die Ausübung der Kapitaloption, kann denn auch nicht als missbräuchlich angesehen werden, auch wenn diese Vorgehensweise nicht der Stellungnahme des BSV in ihren Mitteilungen entspricht.
2.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Kläger bis drei Jahre vor Erreichen des Rücktrittsalters seine Kapitaloption gemäss den entsprechenden Bedingungen der Beklagten hätte widerrufen können. Der Widerruf am 13. Mai 2003 im Hinblick auf die Pensionierung per 1. April 2004 erfolgte hingegen zu spät, weshalb der Kläger auf seiner Wahl der Auszahlung der Altersleistung in Kapitalform zu behaften ist. Die Klage ist somit abzuweisen.
3.
3.1 Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
3.2 Vorliegend besteht - mangels Mutwilligkeit der Klage - keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Rentenanstalt Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).