BV.2003.00116

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 21. Juni 2004
in Sachen
P.___
 
Kläger

vertreten durch den Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Rechtsanwältin Christine Kessi
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

Generali BVG-Stiftung
Soodmattenstrasse 10, Postfach, 8134 Adliswil
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Partner
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     P.___, geboren 1955, erlernte nach dem Abbruch einer gymnasiastischen Ausbildung und einer Elektrikerlehre den Beruf des kaufmännischen Angestellten und arbeitete in der Versicherungs- und Bankbranche sowie als Computerspezialist (Urk. 1 S. 3 f.). Er leidet seit Jahren an einer neurotischen Entwicklung sowie zeitweilig an psychotischen Depressionen mit Somatisierungstendenzen (Urk. 15/32).
         Im September 1986 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 15/76), zog das Gesuch aber zurück (Urk. 1 S. 5 und Urk. 15/32 S. 3 unten), da er eine neue Anstellung gefunden hatte. Am 1. August 1988 trat er sodann eine Stelle als Analytiker/Programmierer bei der A.___, an und war damit bei der Gemeinschaftsstiftung der A.___ (heute: Generali BVG-Stiftung) vorsorgeversichert (Urk. 2/9). Per Januar 1991 reduzierte er sein Arbeitspensum auf 80 % und kündigte die Stelle auf Ende des Jahres 1991 (Urk. 15/68).
         Aufgrund einer schweren Episode seiner rezidivierenden depressiven Störung wurde er ab dem 10. Juni 1992 im Sanatorium Kilchberg hospitalisiert (Urk. 15/29). Gestützt auf die Bestimmungen über das Taggeld bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit bezog er vom 1. bis 30. Juni 1992 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 15/69).
1.2     Im August 1992 meldete sich P.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/72). Die IV-Kommission der Ausgleichskasse des Kantons Zürich sprach ihm mit Verfügung vom 6. Januar 1993 (Urk. 15/19) berufliche Massnahmen vom 2. November 1992 bis 19. März 1993 im Sinne eines Berufsförderungskurses des sozialpsychiatrischen Dienstes zu. Mit Verfügung vom 9. Juni 1993 (Urk. 15/15) wurden ihm sodann berufliche Massnahmen vom 29. März bis 30. September 1993 im Sinne eines Arbeitsversuches/Arbeitstrainings zugesprochen. Gemäss Beschluss der IV-Kommission vom 21. Dezember 1993 (Urk. 15/12) sprach ihm die Ausgleichskasse Versicherung mit Verfügung vom 31. Januar 1994 (Urk. 15/11) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % mit Wirkung ab 1. Oktober 1993 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Auf Begehren vom 22. April 2000 hin (Urk. 15/55) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 20. Juni 2001 (Urk. 15/4) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 69 % mit Wirkung ab 1. Januar 2001 eine ganze Invalidenrente zu. Diese Rente wurde am 23. Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von neu 76 % (Urk. 15/1) revisionsweise bestätigt.
1.3     Am 17. Dezember 2002 (Urk. 2/5) ersuchte P.___ die A.___ um Prüfung seiner Ansprüche auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge. Nachdem die Generali BVG-Stiftung am 23. Dezember 2002 eine Verjährungseinredeverzichtserklärung ab 17. September 2002 (Urk. 2/6) abgegeben hatte, lehnte sie am 27. Januar 2003 (Urk. 2/7) die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab.

2.       Am 26. September 2003 erhob P.___, vertreten durch den Procap Schweizerischen Invalidenverband, Rechtsanwältin Christine Kessi, Klage gegen die Generali BVG-Stiftung mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger spätestens ab 1. Oktober 1993 aus beruflicher Vorsorge eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 55 % und ab 1. Januar 2001 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 69 % gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten.
2.    Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger auf den frühest möglichen Zeitpunkt von der Beitragspflicht zu befreien.
3.    Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinleitung zu bezahlen.
4.    Unter o/e-Kostenfolge.“
         Die Generali BVG-Stiftung, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, schloss in ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2004 (Urk. 9) auf Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 15. Januar 2004 (Urk. 12) zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei (Urk. 15/1-77). Nachdem die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren Anträgen festgehalten hatten (Urk. 19 und Urk. 23), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Juni 2004 (Urk. 25) als geschlossen erklärt.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, und auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten laut Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).
1.2     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
1.3     Nach Art. 10 BVG beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird (Abs. 1). Die Versicherungspflicht endet, wenn der Anspruch auf Altersleistung entsteht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst, der Mindestlohn unterschritten oder die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung eingestellt wird; vorbehalten bleibt Art. 8 Abs. 3 BVG (Abs. 2). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats (in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung: während 30 Tagen) nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert; wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Abs. 3).
1.4 Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich, soweit sich die Vorsorgeeinrichtung nicht darauf stützt (BGE 129 V 73 ff.).

2.
2.1     Die Invalidenversicherung eröffnete die Wartezeit am 10. Juni 1992 und ging dabei nicht von einer verspäteten Anmeldung aus (Urk. 15/12). In der Folge sprach sie dem Kläger wegen Taggeldausrichtung im Rahmen der beruflichen Massnahmen bis 30. September 1993 (Verfügung vom 9. Juni 1993, Urk. 15/15) mit Wirkung ab 1. Oktober 1993 eine halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % (Verfügung vom 31. Januar 1994, Urk. 15/11) zu.
         Hierzu ist zu bemerken, dass sich die Verbindlichkeitswirkung des IV-Entscheides zu Lasten der Versicherten nur in Bezug auf Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe entfalten, die im IV-rechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruches auf eine Invalidenrente entscheidend sind (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. P. vom 14. August 2000, B 50/99). Angesichts der Taggeldzusprache vom 2. November 1992 bis 19. März 1993 und vom 29. März bis zum 30. September 1993 war es für den Kläger unerheblich, ob die Wartezeit im Juni oder bereits im Januar 1992 eröffnet wurde. Demnach ist der Entscheid der Invalidenversicherung betreffend Eröffnung der Wartezeit für den Kläger nicht verbindlich und frei überprüfbar.
2.2     Es ist im Folgenden zu prüfen, ob beim Kläger die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt hat, während der Anstellungszeit bei der A.___ bzw. innerhalb der 30tägigen Nachdeckungsfrist nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses - also bis zum 30. Januar 1992 - eingetreten ist.
2.3     Die Invalidenversicherung holte nach der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug vom September 1986 (Urk. 15/76) einen Bericht bei Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein, welche den Kläger seit September 1984 betreute. Sie diagnostizierte am 11. Januar 1987 (Urk. 15/32) eine neurotische Entwicklung mit ängstlich-depressiven, narzisstischen, infantilen, zwanghaften, sexualperversen Zügen bei leptosom-asthenischer Konstitution und erheblicher familiärer Belastung sowie eine psychotische Depression mit Somatisierungstendenzen in den Monaten Mai bis Juli 1985. Sie attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 12. Juni 1985 bis 13. Dezember 1986 und wies darauf hin, dass es nicht auszuschliessen sei, dass sich der Kläger bei einem erneuten beruflichen Versagen wieder bei der Invalidenversicherung anmelden müsse.
2.4
2.4.1   Nach der Zweitanmeldung vom August 1992 berichteten die Ärzte des Sanatoriums Kilchberg am 8. Oktober 1992 (Urk. 15/29) über die seit 10. Juni 1992 dauernde stationäre Behandlung und diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICF-10: F.33.3), bei anankastischer Persönlichkeit (ICD-10: F60.5) und schlossen auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ab Spitaleintritt.
2.4.2   Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, attestierte in seinem Bericht vom 13. Oktober 1992 (Urk. 15/28) bei der Diagnose einer Depression eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bereits ab 28. März 1992.
2.4.3   Dr. med. D.___, Psychiater/Psychotherapeut FMH, welcher die Betreuung des Klägers ab 26. November 1992 übernahm, attestierte in seinem Bericht vom 28. November 1993 (Urk. 15/27) einen Status nach wiederholten, schweren depressiven Episoden, am Wahrscheinlichsten im Rahmen einer endogenen Depression zu sehen bei darunter liegender narzisstischer Persönlichkeitsstörung. Er befand den Kläger als vollumfänglich arbeitsunfähig vom 10. Juni 1992 bis 31. März 1993, hingegen als 50 % arbeitsfähig ab 1. April 1993 in Bezug auf eine Tätigkeit als Lagerist.
2.4.4 Aufgrund dieser Angaben sprach ihm die Ausgleichskasse Versicherung mit Verfügung vom 31. Januar 1994 (Urk. 15/11) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % mit Wirkung ab 1. Oktober 1993 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu, entsprechend dem Beschluss der IV-Kommission vom 21. Dezember 1993. Diese eröffnete die Wartezeit am 10. Juni 1992 und ging explizit nicht von einer verspäteten Anmeldung aus (Urk. 15/12).
2.5
2.5.1   Im Rahmen des Revisionsverfahrens berichtete Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, am 17. November 2000 (Urk. 15/24/1) und erachtete den Kläger bei bekannter Diagnose als vorübergehend vollumfänglich arbeitsunfähig seit dem 1. Juni 2000. Der von ihm beigezogene Dr. med. G.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, verneinte am 13. Juni 2000 (Urk. 15/24/2) eine neurologische Erkrankung und konnte sich betreffend Arbeitsfähigkeit nicht äussern.
2.5.2   Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, welcher den Kläger seit 28. Juli 2000 betreut, befand diesen in seinem Bericht vom 26. Februar 2001 (Urk. 15/22) als bloss noch zu 30 % arbeitsfähig seit 1. Oktober 2000, da die Belastbarkeit des Klägers im Verlauf des letzten Jahres (2000) deutlich abgenommen habe.
2.5.3 Entsprechend dieser Angaben sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 20. Juni 2001 (Urk. 15/4) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 69 % mit Wirkung ab 1. Januar 2001 eine ganze Invalidenrente zu.
2.6 Anlässlich des Revisionsverfahrens von Amtes wegen bestätigte die IV-Stelle nach Einholung eines weiteren Berichtes von Dr. H.___ vom 20. Oktober 2002 (Urk. 15/21) sowie Dr. phil. J.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, vom 8. Januar 2004 (Urk. 15/20) die ganze Rente am 23. Januar 2004 (Urk. 15/1), nachdem die Fachpersonen unveränderte Verhältnisse gemeldet hatten.
2.7
2.7.1   Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens reichte der Kläger zwei weitere Berichte zu den Akten. Die Ärzte des Sanatoriums Kilchberg schlossen im Abschlussbericht betreffend Hospitalisation vom 10. Juni bis 18. Dezember 1992 vom 14. April 1993 (Urk. 2/2) auf eine endogene Depression in der 3. Phase einer narzisstisch gestörten Primärpersönlichkeit. Dabei wiesen sie auf Probleme am letzten Arbeitsplatz ab Spätsommer 1991 hin.
2.7.2   Dr. H.___ und Dr. J.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 9. September 2003 (Urk. 2/8) zu Händen des Klägers eine Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Zügen (ICD F60.5) und brachten vor, die psychiatrische Diagnose gelte als frühkindliche Störung mit Manifestwerden meist in der Adoleszenz. Die Diagnose impliziere, dass der Kläger in seinem Erwachsenenalter nie als gesund im eigentlichen Sinn betrachtet werden könne. Das Krankheitsbild sei geprägt durch eine ausgesprochene Rigidität und schwere Therapierbarkeit. Dazu gehörten eine massive Beziehungsstörung mit erhöhter Verletzbarkeit. In allen früheren Berichten würden wiederholte Konflikte mit Mitarbeitern und Vorgesetzten erwähnt. Das zeige sich auch in seiner jetzigen Arbeitssituation, in der er sich in teil paranoid anmutender Art von Kunden angegriffen fühle und mit knapp kontrollierter massiver Aggression reagieren könne.
         Sie führten weiter aus, aus dem oben Gesagten liessen sich klare Schlüsse auf eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1991 bzw. im Januar 1992 ziehen. Der Kläger und die Arztberichte erwähnten übereinstimmend, dass dem Kläger wegen Schwierigkeiten mit Mitarbeitern die Kündigung nahe gelegt worden sei. Diese Art von Schwierigkeiten gehörten zur obigen Diagnose und seien bis heute ein Hauptgrund für die anhaltende Arbeitsunfähigkeit des Klägers.
         Dr. H.___ und Dr. J.___ postulierten zusammenfassend eine psychiatrisch begründete Teilarbeitsunfähigkeit von sicherlich mindestens 25 % in der Zeit vom 31. Dezember 1991 bzw. 1. Januar 1992.

3.
3.1
3.1.1   Der Kläger machte im Wesentlichen geltend, Dr. H.___ sei in seinem letztzitierten Bericht von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % per Ende 1991 ausgegangen. Auch von Seiten der Arbeitslosenkasse sei man am 1. Januar 1992 von einer Vermittelbarkeit des Klägers von 80 % ausgegangen. Gemäss dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit könne somit davon ausgegangen werden, dass eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bereits im Zeitpunkt der Anstellung bei den A.___ Versicherungen entstanden sei (Urk. 1 S. 6 f.). Weiter habe Dr. C.___ mit Bericht vom 13. Oktober 1993 eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers seit 28. März 1992 bis auf weiteres bestätigt, weshalb die Wartezeit spätestens ab 1. März 1992 bzw. richtigerweise höchstwahrscheinlich bereits ab 1. Januar 1992 hätte eröffnet werden sollen. Damit erweise sich der Beschluss der IV, die Wartezeit per 1. Juni 1992 zu eröffnen, als offensichtlich unhaltbar, weshalb darauf nicht abzustellen sei (Urk. 1 S. 8).
3.1.2 Replicando ergänzte der Kläger, er habe aus gesundheitlichen Gründen sein Arbeitspensum per 1. Januar 1991 auf 80 % reduziert, weil er sich den Druck habe wegnehmen wollen, den er im Verlauf des Jahres 1990 hatte anwachsen spüren. Da Probleme am Arbeitsplatz bestanden hätten, habe er es nicht gewagt, seine gesundheitlichen Probleme gegenüber den Vorgesetzten anzuführen. Im Wissen um die schleichende Entwicklung von Depressionen sei deshalb davon auszugehen, dass sich bereits während des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ eine Arbeitsunfähigkeit eingestellt und diese gemäss Pensumsreduktion mindestens 20 % betragen habe (Urk. 19 S. 3 f.).
         Weiter weise der Umstand, dass er nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 1991 vorerst keine Leistungen der Arbeitslosenkasse beantragt habe, auf seine Arbeitsunfähigkeit hin (Urk. 19 S. 8).
3.2     Die Beklagte verwies in ihren Stellungnahmen grundsätzlich auf den Entscheid der Invalidenversicherung und befand es für nicht offensichtlich unhaltbar, die Wartezeit am 1. Juni 1992 zu eröffnen. Weiter bestritt sie, dass der Kläger sein Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen per 1. Januar 1991 auf 80 % reduziert habe (Urk. 9 S. 5 f.).
         Den Bericht der Dres. H.___ und J.___ vom 9. September 2003 (Urk. 2/9) bemängelte sie insoweit, als der Kläger Dr. H.___ erstmals am 28. Juli 2000 und damit über 9½ Jahre nach dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung aufgesucht habe, weshalb die rückwirkende Festlegung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit auf Monate genau nicht verwertbar sei (Urk. 9 S. 7).
         Zusammenfassend hielt die Beklagte fest, dass sich die Festlegung des Beginns der relevanten Arbeitsunfähigkeit durch die Invalidenversicherung auf den 10. Juni 1992 mit den vorliegenden Arztberichten decke, weshalb von einer offensichtlichen Unrichtigkeit des Entscheides keine Rede sein könne (Urk. 9 S. 11).

4.
4.1
4.1.1   Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist für die Vorsorgeeinrichtung von grosser Tragweite, indem der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses oder der Nachdeckungsfirst oft lebenslange Rentenleistungen auslöst. Dieser Zeitpunkt muss daher hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des EVG in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00).
4.1.2   Da unter relevanter Arbeitsunfähigkeit die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist (BGE 114 V 286 Erw. 3c), ist in erster Line von Bedeutung, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil des EVG in Sachen B. vom 5. Februar 2003, B 13/01).
4.2
4.2.1   Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass der Kläger erstmals im Jahre 1984 psychiatrisch betreut wurde und vom 12. Juni 1985 bis 13. Dezember 1986 vollumfänglich arbeitsunfähig war (Bericht von Dr. B.___ vom 11. Januar 1987, Urk. 15/32). In der Folge konnte er aber wieder arbeiten und war während Jahren beschäftigt, zuletzt während über drei Jahren bei der A.___. Ab 1. Januar 1991 reduzierte er das Arbeitspensum auf 80 % (Urk. 15/68).
4.2.2   Nach dem Gesagten ist erstellt und zwischen der Parteien auch nicht strittig, dass der Kläger nach der erstmaligen Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 1984/85 seine Arbeitsfähigkeit während einer längeren Dauer wieder erlangt hat. Damit ist der zeitliche Zusammenhang zwischen der erstmaligen Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1985 und der ab 1993 eingetretenen Invalidität jedenfalls durchbrochen, weshalb zu prüfen ist, wann die neuerliche relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.
4.3
4.3.1   Die Ärzte des Sanatoriums Kilchberg führten in ihrem Schlussbericht vom 14. April 1993 aus, beim Kläger habe sich seit Anfang des Jahres (1992) ein gehemmt-depressives Syndrom entwickelt mit Schlafstörungen, ausgeprägtem Morgentief, Antriebs- und Appetitsstörungen. Er habe seinen Arbeitsplatz gegen Ende des Jahres 1991 gekündigt und sei seither überwiegend antriebslos in der Wohnung (Urk. 2/2 S. 1). An früheren Arbeitsplätzen sei es immer wieder zur gleichen Art von Schwierigkeiten gekommen. Er habe nie so recht gewusst, was man eigentlich von ihm erwarte und was er falsch gemacht habe. Ab Spätsommer 1991 sei es an seinem letzten Arbeitsplatz ebenfalls zu Problemen gekommen, nachdem es ihm im Sommer vorher recht gut gegangen sei. Die Situation habe sich so zugespitzt, dass man ihm die Kündigung nahegelegt habe (Urk. 2/2 S. 2 f.). Trotz den Problemen am Arbeitsplatz bereits im Spätsommer 1991 bestätigten die Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit erst ab Klinikeintritt, dem 10. Juni 1992 (Urk. 15/29).
         Auch Dr. D.___, welcher als nachbehandelnder Arzt den Kläger allerdings erst ab 26. November 1992 betreute, legte eine Arbeitsunfähigkeit - in Anlehnung an die Einschätzung der Ärzte des Sanatoriums Kilchberg - nicht vor dem 10. Juni 1992 fest (Urk. 15/27).
         Schliesslich liegt aus der fraglichen Zeit die Einschätzung des Allgemeinmediziners Dr. C.___ vor, welcher den Kläger wegen Depressionen ab 28. März 1992 behandelte. Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 28. März 1992 (Urk. 15/28).
4.3.2   Damit findet sich aus der fraglichen Zeit keine einzige ärztliche Einschätzung, wonach der Kläger während der Versichertenzeit bei der Beklagten (inkl. Nachdeckungsfrist bis 30. Januar 1992) arbeitsunfähig war. Namentlich den Ärzten des Sanatoriums Kilchberg war wohl bekannt, dass es bereits im Spätsommer 1991 zu Problemen am Arbeitsplatz gekommen war. Gleichwohl konnten sie einen Beginn der Arbeitsunfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt nicht bestätigen. Angesichts der effektiven Weiterarbeit bis zum 31. Dezember 1991 (Urk. 15/68) wäre dies auch nicht glaubhaft gewesen.
4.3.3   In diesem Sinne blieb auch die klägerische Behauptung gänzlich unbewiesen, wonach er seine Arbeitsstelle per 1. Januar 1991 aus gesundheitlichen Gründen auf 80 % reduziert habe (Urk. 19 S. 3). Auch wenn der Kläger eine Reduktion des Leistungsdrucks angestrebt und dies aus Furcht vor einer Kündigung den Vorgesetzten nicht mitgeteilt haben mag, kann aus einer blossen Reduktion des Arbeitspensums nicht auf eine effektive Arbeitsunfähigkeit im Komplementärumfang geschlossen werden. Schliesslich war der Kläger anschliessend während eines ganzen Jahres im Umfang von 80 % tätig. Dass eine weitergehende Tätigkeit (beispielsweise im Umfang von 81 % und damit während fünf Minuten mehr pro Tag) nicht möglich gewesen sein sollte, ergibt sich aus keinem einzigen Hinweis in den Akten. Namentlich war in diesem Zeitraum kein einziger Arzt bereit, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit bereits auf das Jahr 1991 zu terminieren.
4.3.4   Auch im Wissen um die schleichende Entwicklung von Depressionen kann angesichts der echtzeitlichen Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass sich bereits während des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ eine Arbeitsunfähigkeit eingestellt und diese gemäss Pensumsreduktion mindestens 20 % betragen hat (Urk. 19 S. 4). Denn es ist gerade nicht erstellt, dass der Kläger bereits im Jahr 1991 in relevantem Umfang von mindestens 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. In diesem Sinne lagen auch die von der Arbeitgeberin bestätigten Arbeitsunfähigkeiten in quantitativer Hinsicht im normalen Rahmen und dauerten jeweils höchstens eine Woche (Urk. 15/68).
4.3.5   Dass der Kläger nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 1991 vorerst keine Leistungen der Arbeitslosenkasse beantragt hatte (Urk. 19 S. 8), lässt ebenfalls nicht den Schluss auf seine Arbeitsunfähigkeit zu, kann dies doch vielseitige Gründe haben.
4.3.6 Schliesslich ist es nicht nachvollziehbar, wie der Kläger aus der Einschätzung von Dr. C.___ vom 13. Oktober 1992 (Urk. 15/28), welcher eine Arbeitsunfähigkeit ab 28. März 1992 bestätigte, auf eine solche bereits ab Januar 1992 schliessen will (Urk. 1 S. 8). Von ihm bestätigt ist eine Arbeitsfähigkeit erst ab 28. März 1992 und eben gerade nicht ab Januar 1992.
4.3.7 Zusammenfassend findet sich in den Akten kein einziger aus dem fraglichen Zeitpunkt stammender medizinischer Anhaltspunkt, aufgrund dessen auf den Eintritt einer relevanten Arbeitsunfähigkeit bis Ende der Nachdeckungsfrist am 30. Januar 1992 geschlossen werden könnte.
4.4
4.4.1   Im Gegensatz zu sämtlichen ärztlichen Einschätzungen führten demgegenüber die Dres. H.___ und J.___ aus, sie „meinten“, dass man aus dem Wesen der Persönlichkeitsstörung, dem Befund von 1992 und dem seitherigen Verlauf mit Sicherheit eine psychiatrisch begründete Teilarbeitsunfähigkeit von sicherlich mindestens 25 % für die „von Ihnen erwähnte Zeitspanne“ postulieren könne (Urk. 2/8 S. 2). Die postulierte Zeitspanne bezog sich offenbar auf die Tage 31. Dezember 1991 und 1. Januar 1992 (Urk. 2/8 S. 1).
         Zur Begründung führten sie aus, es liessen sich klare Schlüsse auf eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1991 bzw. im Januar 1992 ziehen. Der Kläger und die Arztberichte erwähnten übereinstimmend, dass ihm wegen Schwierigkeiten mit Mitarbeitern die Kündigung nahe gelegt worden sei. Diese Art von Schwierigkeiten gehörten zur obigen Diagnose und seien bis heute ein Hauptgrund für die anhaltende Arbeitsunfähigkeit des Klägers.
4.4.2   Der aufgelegte Bericht ist in mehrfacher Hinsicht ungeeignet, die eindeutige Einschätzung sämtlicher anderer Ärzte zu wiederlegen.
         In formeller Hinsicht fällt vorweg auf, dass Dr. H.___ als Allgemeinmediziner für die vorliegende Thematik nicht spezialisiert und Dr. J.___ kein Mediziner ist, weshalb es sich beim Bericht vom 9. September 2003 nicht um eine fachärztliche Einschätzung handelt. Weiter behandeln die Dres. H.___ und J.___ den Kläger seit 28. Juli 2000 (Urk. 15/22), mithin erst 8½ Jahre nach dem hier interessierenden Zeitpunkt. Angesichts der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, wonach eine nach Jahren festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit nicht genügt, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, vermag die Einschätzung ohnehin keine veränderte Sicht zu bewirken. Auch wenn es an der letzten Stelle zu Problemen gekommen sein mag, erledigte der Kläger doch unbestrittenermassen seine Arbeit bis am 31. Dezember 1991, ohne dass von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen wäre.
         Auch inhaltlich ist die Einschätzung nicht nachvollziehbar. Die Auskunft gebenden Dres. H.___ und J.___ legen den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht bestimmt fest, sondern meinen nur, dass man eine Teilarbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % postulieren könne (Urk. 2/8). Wenn nun ein Arzt nach 8½ Jahren davon ausgeht, dass man eine auf März bzw. Juni 1992 attestierte Arbeitsunfähigkeit auch drei Monate früher festlegen könne und nicht angibt, aufgrund welcher konkreter Umstände sich diese Ansicht aufdrängt - die Probleme mit den Mitarbeitern waren hinlänglich bekannt und führten bis anhin nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit - kann die Einschätzung nur als ein für den Kläger in versicherungsrechtlicher Hinsicht gut gemeintes Gefälligkeitsattest qualifiziert werden, welchem die medizinische Glaubhaftigkeit fehlt und worauf nicht abzustellen ist.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die medizinische Aktenlage keinen anderen Schluss zulässt, als dass eine relevante Arbeitsunfähigkeit des Klägers frühestens ab dem 28. März 1992 ausgewiesen ist. Auch wenn der Kläger bereits vor und während des Anstellungsverhältnisses bei der A.___ an seiner Krankheit litt, ist sie doch nicht derart in Erscheinung getreten, dass er seine Arbeit nicht mehr hätte verrichten können. Da er zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr bei der Beklagten versichert war, stehen ihm dieser gegenüber keine Ansprüche zu, weshalb die Klage abzuweisen ist.
4.6     Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob ein allfälliger Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente gegenüber der Beklagten nicht ohnehin verjährt wäre (Art. 41 BVG).
5.
5.1     Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
5.2 Vorliegend besteht keine Veranlassung, von den genannten Grundsätzen abzuweichen. Auch wenn die Klageerhebung angesichts der Aktenlage eher als aussichtslos zu bezeichnen ist, kann von einem mutwilligen Verhalten nicht die Rede sein. Die Beklagte liess denn auch eine entsprechende Begründung ihres Antrages gänzlich vermissen. Damit ist ihr keine Prozessentschädigung zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).