Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2003.00117
BV.2003.00117

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 16. August 2004
in Sachen
R.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH

gegen

1. Kanton Zürich


2. Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel

3. Vorsorgestiftung Zürcher Anwaltsverband
Südstrasse 11, 8008 Zürich

4. Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
Zweigstelle Zürich
Limmatquai 94, Postfach 2855, 8022 Zürich

Beklagte

Beklagter 1 vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich,

diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich

diese vertreten durch Cordula E. Niklaus
Bahnhofstrasse 24, Postfach 2643, 8022 Zürich







Sachverhalt:
1.       R.___, geboren 1948, arbeitete vom 15. August 1991 bis 31. Dezember 1996 beim A.___ und war damit bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich vorsorgeversichert. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit nahm sie am 3. August 1998 die Arbeit als Sekretärin im Anwaltsbüro B.___ auf. In diesem Arbeitsverhältnis war sie hinsichtlich beruflicher Vorsorge der Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung angeschlossen. Das Arbeitsverhältnis endete am 28. September 1998. Darauf arbeitete R.___ vom 17. November bis 4. Dezember 1998 im Anwaltsbüro C.___. Vom 15. Juni 1999 bis 31. März 2000 war sie als Sekretärin bei der D.___ tätig und wiederum bei der Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung vorsorgeversichert. Zuletzt ging sie vom 25. April 2000 bis zum 31. Januar 2001 im Anwaltsbüro E.___ einem Erwerb nach und war bei der Vorsorgestiftung Zürcher Anwaltsverband vorsorgeversichert (Urk. 1). Mit Verfügung vom 14. Februar 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, R.___ mit Wirkung ab 1. November 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/7). Die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich lehnte ihrerseits die Ausrichtung von Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge ab (Urk. 2/2).

2.       Am 29. September 2003 erhob R.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, Küsnacht, Klage gegen den Kanton Zürich (Beklagter 1), die Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung (Beklagte 2), die Vorsorgestiftung Zürcher Anwaltsverband (Beklagte 3) und gegen die Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 4) mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
"1.     Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Leistungen plus Zins zu 5 % seit Fälligkeit zufolge der seit 3.6.1996 bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu erbringen.
 2.     Eventuell sei festzustellen, dass die Beklagte 2, evtl. die Beklagte 3, evtl. die Beklagte 4 leistungspflichtig ist.
 3.     Die eventualiter als leistungspflichtig erkannte Pensionskasse sei zu verpflichten, die der Klägerin betreffend ihrer Invalidität zustehenden gesetzlichen und reglementarischen Leistungen plus Zins zu 5 % seit Fälligkeit zu erbringen.
Unter ausgangsgemässen Entschädigungsfolgen."
         Mit Klageantwort vom 30. Oktober 2003 beantragte die Beklagte 3 Gutheissung der Klage im Hauptantrag und Abweisung in den Eventualanträgen (Urk. 12). Die Beklagte 2 schloss in ihrer Klageantwort vom 4. November 2003 auf Abweisung, insoweit sich die Klage gegen sie richte (Urk. 15). Die Beklagte 4 ersuchte mit Klageantwort vom 3. Dezember 2003 in Bezug auf sie selber um Abweisung der Klage (Urk. 17). Der Beklagte 1 schliesslich stellte in der Klageantwort vom 19. Januar 2004 den Antrag, es sei die Klage, soweit sie ihn selber betreffe, vollumfänglich abzuweisen (Urk. 19). Darauf zog das Gericht am 20. Januar 2004 (Urk. 21) die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei (Urk. 24/1-27, Urk. 25/1-113). Nachdem die Parteien in einem weiteren Schriftenwechsel an ihren Anträgen festgehalten hatten (Urk. 29, Urk. 34, Urk. 35, Urk. 36), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Juli 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 38).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die Arbeitnehmerin während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeversicherung versichert, sofern nicht vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet wird (Art. 10 Abs. 3 BVG).
1.2.    Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
1.3     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).

1.4 Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 129 V 73 ff.).

2.
2.1     Es ist im Folgenden zu prüfen, wann bei der Klägerin die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, die zur Invalidität geführt hat. Da die IV-Stelle die Verfügung vom 14. Februar 2003 (Urk. 2/7), mit welcher sie der Klägerin eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. November 2000 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % zugesprochen hatte, den Beklagten nicht eröffnet hat, ist der Entscheid für diese nicht bindend und in diesem Verfahren frei zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für den Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, zumal die IV-Stelle diesen wegen verspäteter Anmeldung ohnehin nicht prüfte (Urk. 25/3).
2.2 Nachdem der Klägerin am 3. Juni 1996 das Arbeitsverhältnis auf den 30. September 1996 gekündigt worden war und sie daraufhin ihren Arbeitsplatz verlassen und dem Arbeitgeber ein ärztliches Zeugnis von Dr. F.___, Dübendorf, eingereicht hatte, worin dieser ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt hatte, wurde der Beklagte 1 vom Arbeitgeber ersucht, eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen (vgl. Urk. 20/7). Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, Zürich, erstattete dem Beklagten 1 am 13. August 1996 Bericht über die vertrauensärztliche Untersuchung vom 12. August 1996 (Urk. 20/8): Nach Eröffnung der Kündigung durch den Arbeitgeber habe die Klägerin die Welt nicht mehr verstanden. Sie habe keinen Grund gesehen für die unverhoffte Kündigung, zumal sie Ende April 1996 sehr gut qualifiziert worden sei und sie bis anhin ihre ganze Kraft in die Arbeitsstelle investiert habe und immer für ihre Arbeit hoch motiviert gewesen sei. Sie habe Weinkrämpfe, Schlafstörungen, eine extreme Müdigkeit, massive Kopfschmerzen und Abdominalbeschwerden mit rezidivierenden Durchfällen erlitten. Der Hausarzt habe von erheblichen psychosomatischen Beschwerden, ausgelöst durch Probleme am Arbeitsplatz, gesprochen. Bis zum Untersuchungszeitpunkt seien die erwähnten Symptome unverändert geblieben. Die Klägerin habe von ihrem Gynäkologen eine Therapie mit Xanax erhalten.
         Seit der arbeitgeberseits erfolgten Kündigung (3.6.1996) leide die Klägerin unter erheblichen psychosomatischen Problemen. Der Hausarzt habe ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem Datum der Kündigung attestiert. Die Beschwerden der Klägerin seien glaubhaft und dem Zeugnis des Hausarztes sollte Folge geleistet werden. Er habe der Klägerin empfohlen, bei einem Psychiater eine Stütztherapie zu beginnen und eventuell via Hausarzt eine antidepressive Therapie einleiten zu lassen. Bis auf weiteres bleibe die Klägerin voll arbeitsunfähig. Aufgrund dieser vertrauensärztlichen Untersuchung löste der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit R.___ mit Schreiben vom 3. September 1996 - unter sofortiger Freistellung - per 31. Dezember 1996 auf (Urk. 30/3).
2.3     Die Invalidenversicherung stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Arztberichte von Dr. med. H.___, Facharzt Psychiatrie & Psychotherapie, Zürich.
2.3.1   Im Schreiben vom 15. Oktober 2001 (Urk. 25/7, Beilage) an den damaligen Rechtsvertreter der Klägerin berichtete Dr. H.___, die Klägerin sei 1996 erstmals schwer psychisch erkrankt. Er habe davon ausgehen können, dass es sich um eine vorübergehende Krankheit gehandelt habe. Deshalb sei neben der direkten Krankheitsbehandlung ein primäres Ziel gewesen, die berufliche Reintegration möglichst zu fördern, weil dies bekanntlich auch die Langzeitprognose der Krankheit günstig beeinflusse. Obwohl sich die Klägerin nicht mehr gesund gefühlt habe wie vor Beginn der Erkrankung, ständig unter recht hoher Psychopharmakabehandlung gestanden habe, weniger leistungsfähig gewesen sei, auch sozial weniger kompetent und rasch überfordert gewesen sei, habe es für sie und auch für ihn keinen Grund gegeben, eine Berentung ins Auge zu fassen. Zu diesem Zeitpunkt habe kein Anrecht auf eine andauernde Berentung bestanden, weil nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und davon auszugehen gewesen sei, dass die Klägerin wieder erwerbsfähig werde. Er habe sogar gehofft, dass eine weitere Erwerbstätigkeit sich stabilisierend auf die psychische Gesundheit auswirken werde. Retrospektiv sei die Klägerin aber schon 1996 nicht mehr in der Lage gewesen, die Konsequenzen ihres Verhaltens ganz realistisch einzuschätzen. Auch bei den späteren Arbeitsstellen habe sich gezeigt, dass sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Anforderungen zu erfüllen, die sie vor der Erkrankung habe erfüllen können.
         Aus heutiger Sicht sei der ganze Krankheitsfall folgendermassen zu betrachten: Die manisch-depressive Krankheit, die 1996 mit einer depressiven Episode begonnen habe, sei trotz konsequenter Behandlung nicht mehr abgeheilt. Leider habe es sich in den letzten Jahren nun herausgestellt, dass die Klägerin durch die Erkrankung, die damit zusammenhängende Veränderung der Persönlichkeit, vielleicht auch mit der hohen Dauermedikation von Psychopharmaka nicht mehr in der Lage gewesen sei, als Sekretärin zu arbeiten. Die Klägerin habe wegen der Krankheit die Anforderungen am Arbeitsplatz nach Mai 1996 nicht mehr genügend erfüllen können. Seit dem 30. November 2000 betrachte er die Klägerin als ganz arbeitsunfähig.
2.3.2   In seinem Bericht vom 15. Januar 2002 (Urk. 25/7) diagnostizierte Dr. H.___ eine manisch-depressive Krankheit, die seit 1996 bestehe, und chronische Rücken- und Kopfschmerzen, die seit Jahren bestünden. Die Krankheit habe im Juni 1996 mit einer depressiven Phase nach einer unerwarteten Entlassung an der langjährigen Arbeitsstelle begonnen. Vorausgegangen seien eine Sinusitis und eine Bronchitis. Danach sei eine langgezogene depressive Phase mit auf und ab gefolgt. Die Depression habe damals noch stark situationsabhängig gewirkt. Im Dezember 1997 sei plötzlich eine stark manische Phase, während derer sich die Klägerin finanziell auch stark geschadet habe, eingetreten. Erst damals sei deutlich geworden, dass eine manisch-depressive Krankheit vorliege. Die Klägerin habe wieder zu arbeiten versucht, sei aber bald überfordert gewesen, habe sich schlecht behandelt gefühlt und sei wieder entlassen worden. Heute gehe er davon aus, dass damals wegen der Krankheit bereits eine deutliche Leistungsverminderung vorhanden gewesen sei. Trotz konsequenter Behandlung mit Psychopharmaka sei es nicht gelungen, die psychische Situation wirklich zu stabilisieren. Die Klägerin sei immer wieder depressiv gewesen. Zunehmend sei sie weniger belastbar geworden. Seit dem 30. November 2000 sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, zu arbeiten. Es zeige sich meist eine subdepressive bis depressive Grundstimmung, zeitweise sei die Beschwerdeführerin auch ausgeglichen. Sie gerate durch kleine Belastungen sofort in Überforderung, werde unruhig und agitiert. Sie wirke im Denkablauf unkonzentriert. Sie fühle sich oft beeinträchtigt. Seit Jahren werde die Klägerin mit Antidepressiva und einem Mood-stabilizer (Depakine) behandelt. Trotzdem bestünden Schwankungen. Insgesamt scheine die Klägerin durch den langen Krankheitsverlauf verändert und weniger belastbar. Eine berufliche Reintegration scheine nicht mehr möglich.
2.3.3   Der Bericht vom 7. August 2002 (Urk. 24/9 = Urk. 25/8) ist mit demjenigen vom 15. Januar 2001 identisch, ausser dass Dr. H.___ zusätzlich anführt, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin seit Juni 1996 durchgehend eingeschränkt gewesen sei. Sicher sei, dass nach der Ersterkrankung im Juni 1996 die vorherige Arbeitsfähigkeit nie mehr habe ganz erreicht werden können. Mit jeder Schwankung der depressiven oder manischen Verstimmung habe sich die Arbeitsfähigkeit auch geändert. Trotzdem sei die Arbeitsunfähigkeit vor dem 30. November 2000 retrospektiv folgendermassen einzuschätzen: 100 % vom 3. Juni bis 31. Dezember 1996, 20 % vom 1. Januar bis 15. Dezember 1997, 100 % vom 16. Dezember 1997 bis 31. Januar 1998, 50 % vom 1. Februar bis 31. März 1998 und 20 % vom 1. April 1998 bis 29. November 2000. Während den Perioden, in welchen die Klägerin angestellt gewesen sei, habe sie von ihrem Hausarzt immer wieder für einige Tage bis zwei Wochen wegen körperlicher Symptome ganz arbeitsunfähig geschrieben werden müssen.
2.4     Am 20. April 1997 erstellte Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, Zürich, zu Händen der Rentenanstalt/Swisslife ein Gutachten (Urk. 25/60) und diagnostizierte unter Einbezug auch der anamnestischen Angaben des behandelnden Psychiaters eine reaktive depressive Störung (ICD-10: F34.1, F43.20) im Rahmen einer narzisstischen Kränkung durch Arbeitsplatzverlust auf dem Boden einer pathologischen Primärpersönlichkeit mit vor allem schizoiden, asthenischen und depressiven Elementen. Gerade erst die pathologische Persönlichkeitsstruktur habe aufgrund der psychosozialen Stressoren eine Etablierung eines dermassen ausgeprägten Krankheitsbildes ermöglicht, biographisch nachvollziehbar (sexueller Missbrauch in Kindesjahren, chronische Partnerschafts- und Beziehungsprobleme mit schlechter sozialer Integrität) nehme der Arbeitsplatz den Stellenwert einer "Ersatzbefriedigung" ein, sei von der Klägerin überidealisiert und habe ihr als wichtigster psycho-sozialer Stabilisator in einer insgesamt recht "einsamen und bedrückten Lebensführung" gegolten. Die Klägerin sei aufgrund der Art und des Ausmasses der psychiatrischen Beeinträchtigung zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig, dies über einen weiteren Zeitraum von mindestens 6 Monaten. Prognostisch sei bei dieser traumatisch vorbelasteten Biographie und der pathologischen Primärpersönlichkeit unbedingt auf eine baldige Rückführung in den Arbeitsprozess hinzuarbeiten, in der Hoffnung, dass sich nicht sekundär ein pathologisches Verhaltensmuster im Rahmen einer prolongierten Belastungsreaktion mit Chronifizierung in einen Residualzustand durch sekundären Krankheitsgewinn entwickle. Diesbezüglich gehe auch der behandelnde Psychiater mit ihm einig. Ein Arbeitsversuch sei in ungefähr sechs Monaten geplant. Die Klägerin selber wolle unbedingt wieder arbeiten, fühle sich aber aktuell "zu angeschlagen". Dem stimme er aufgrund der eigenen Beobachtungen vorbehaltlos zu.

3.
3.1     Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, aufgrund der medizinischen Aktenlage stehe fest, dass sie gemäss der vertrauensärztlichen Untersuchung während ihres Arbeitsverhältnisses beim A.___ spätestens am 3. Juni 1996 arbeitsunfähig geworden und dieses Arbeitsverhältnis bei bestehender Arbeitsunfähigkeit auf den 31. Dezember 1996 aufgelöst worden sei. Es stehe fest, dass die manisch-depressive Erkrankung der Klägerin erstmals im Juni 1996 aufgetreten sei, zu einer zunächst 100%igen Arbeitsunfähigkeit und zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses geführt habe. Es sei dies die gleiche Krankheit, welche zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung und der Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab November 2000 geführt habe. Offensichtlich sei die Arbeitsunfähigkeit, welche schliesslich zur Invalidität geführt habe, im Juni 1996 eingetreten, und es sei der sachliche Zusammenhang zwischen der Erkrankung im Juni 1996 und der nachfolgenden Invalidität zu bejahen. Der zeitliche Zusammenhang sei dadurch, dass die Klägerin vom März 1998 bis Juni 1999 zu 100 % vermittlungsfähig und somit arbeitsfähig gewesen sei, vom 15. Juni 1999 bis 31. März 2000 bei der D.___ zu 100 % erwerbstätig und vom 25. April bis 16. Oktober 2000 ebenfalls 100 % erwerbstätig gewesen sei, nicht unterbrochen worden (Urk. 1 S. 7 ff.).
3.2     Der Beklagte 1 antwortet am 19. Januar 2004 (Urk. 19) darauf, es sei festzuhalten, dass die Klägerin im Jahre 1996, also noch während der Zeit, in welcher sie bei ihm versichert gewesen sei, zweimal zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Zum einen wegen einer Sinusitis/Bronchitis im Frühling 1996, zum anderen wegen psychosomatischen Symptomen, welche aufgrund der durch die ehemalige Arbeitgeberin am 3. Juni 1996 ausgesprochenen Kündigung aufgetreten seien. Wie den Arztzeugnissen aus dieser Zeit entnommen werden könne, seien die behandelnden Ärzte damals von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen, und es sei damit gerechnet worden, dass die Klägerin spätestens in sechs Monaten wieder arbeitsfähig sein würde. Erst im Dezember 1997 sei offenbar erstmals ein plötzlicher Ausbruch einer schweren psychotischen Manie festgestellt worden. In diesem Sinne sei es fraglich, ob es sich bei der eingetretenen Arbeitsfähigkeit im Jahre 1996 überhaupt um die gemäss Art. 23 BVG relevante Arbeitsunfähigkeit handle. Selbst wenn man den engen sachlichen Zusammenhang bejahte, fehle es klar am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang. Die Klägerin sei seit dem Juni 1996 immer wieder 100 % arbeitsfähig gewesen, und zwar sowohl bezüglich der einzelnen Arbeitsverhältnisse wie auch bezüglich dem Bezug von Taggeldern aus der Arbeitslosenversicherung.
3.3     Die Beklagte 2 macht in ihrer Klageantwort vom 4. November 2003 (Urk. 15) geltend, die Arbeitsstelle im Anwaltsbüro B.___ sei lediglich ein kurzer gescheiterter Arbeitsversuch gewesen. Die Klägerin sei während dieser Zeit zu 20 % arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit habe schon vor Antritt der Stelle begonnen. Was die Anstellung bei der D.___ betreffe, sei klar ersichtlich, dass dies ein weiterer misslungener Arbeitsversuch gewesen sei. Es habe während dieser Anstellung eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Dass der Arbeitsversuch insgesamt 9 Monate betragen habe, sei darauf zurückzuführen, dass das Geschäftsführer-Ehepaar der gesundheitlichen Situation der Klägerin sehr grosses Verständnis entgegengebracht und der Klägerin, trotz der schon bald nach Stellenantritt bemerkten grossen Schwankungen der Arbeitsleistung, nicht gekündigt habe. Eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der im Juni 1996 erstmals aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität könne nicht angenommen werden.
3.4     Die Beklagte 3 wendet in der Klageantwort vom 30. Oktober 2003 (Urk. 12) ein, aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass die Klägerin erstmals 1996 psychisch schwer erkrankt sei und trotz Dauermedikation von Psychopharmaka nie mehr die volle Arbeitsfähigkeit erlangt habe. Der sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der erstmaligen psychischen Erkrankung und der heutigen Invalidität sei gegeben.
3.5     Die Beklagte 4 schliesslich macht am 3. Dezember 2003 geltend (Urk. 17), aufgrund des Sachverhalts stehe fest, dass zwischen der 1996 erstmals aufgetretenen Erkrankung und derjenigen, welche schliesslich zur Invalidität der Klägerin geführt habe, ein sachlicher Zusammenhang bestehe. Die Klägerin habe seit Ende der Versicherung bei der Beklagten 1 die volle Arbeitsfähigkeit nie wieder erlangt, es habe seit Juni 1996 eine ununterbrochene Einschränkung von mindestens 20 % gegeben.

4.
4.1 Aufgrund der medizinischen Akten kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin seit 1996 an einer psychischen Störung mit Krankheitswert leidet. Bereits am 13. August 1996 stellte Dr. G.___ zuhanden des Beklagten 1 fest, dass die Klägerin unter erheblichen psychosomatischen Problemen leide, und empfahl, dem Zeugnis des Hausarztes, welcher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, Folge zu leisten. Er war der Ansicht, dass die Klägerin bis auf weiteres voll arbeitsunfähig sei (Urk. 20/8). Dr. H.___ diagnostizierte eine manisch-depressive Krankheit, deren Beginn er auf 1996 setzte, also auf den Zeitpunkt, als Dr. G.___ erhebliche psychosomatische Probleme diagnostizierte. setzte. Der Beginn der Krankheit sei durch eine depressive Phase gekennzeichnet gewesen, welche stark situationsabhängig gewirkt habe. Im Dezember 1997 sei plötzlich eine stark manische Phase eingetreten, weshalb erst dann deutlich geworden sei, dass eine manisch-depressive Krankheit vorliege (Urk. 25/7-8). Aus dieser Aussage kann nun aber nicht, so wie es der Beklagte 1 tut, geschlossen werden, dass die Klägerin 1996 unter einer anderen Krankheit litt als 1997. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass es sich immer um die selbe Krankheit gehandelt hatte, bei der aber verschiedene Phasen aufgetreten waren. Auch wenn die Ärzte anfänglich noch damit rechneten, dass die Krankheit vorübergehender Natur sei, und darauf hofften, dass eine weitere Erwerbstätigkeit sich stabilisierend auf die psychische Gesundheit auswirken würde, stellte sich im Nachhinein heraus, dass die Krankheit trotz konsequenter Behandlung nicht mehr abheilte. Der sachliche Zusammenhang ist angesichts der identischen Diagnose klarerweise gegeben.
         Ist die massgebliche Arbeitsunfähigkeit im Juni 1996 eingetreten, kommt grundsätzlich der Beklagte 1 als Leistungspflichtiger in Frage, da die Klägerin damals bei ihm versichert war.
4.2     Zu prüfen ist, ob die Klägerin zwischen Juni 1996 und November 2000, dem gemäss Verfügung der Invalidenversicherung festgelegten Beginn der Invalidenrente (vgl. Urk. 2/7), ihre Arbeitsfähigkeit wieder erlangt hat, so dass eine Durchbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der während der Versicherungszeit beim Beklagten 1 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der nach-folgenden Invalidität zu schliessen wäre.
4.2.1   Dr. H.___ legt, allerdings retrospektiv, glaubhaft dar, dass die Klägerin schon 1996 nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Konsequenzen ihres Verhaltens ganz realistisch einzuschätzen. Sie habe zwar wieder zu arbeiten versucht, sei aber bald überfordert gewesen, habe sich schlecht behandelt gefühlt und sei wieder entlassen worden. Es sei sicher, dass die vorherige Arbeitsfähigkeit nie mehr ganz habe erreicht werden können (Urk. 25/7-8).
4.2.2   Es trifft zu, dass die Klägerin nach 1996 an vier verschiedenen Arbeitsplätzen als Sekretärin arbeitete. Während die Anstellungen im Anwaltsbüro B.___ nur gerade zwei Monate und diejenige im Anwaltsbüro C.___ nur gut zwei Wochen dauerten und daher als gescheiterte Arbeitsversuche zu qualifizieren und für eine Durchbrechung des zeitlichen Zusammenhangs nicht geeignet sind, arbeitete die Klägerin vom 15. Juni 1999 bis 31. März 2000 bei der D.___ und vom 25. April 2000 bis 31. Dezember 2000 im Anwaltsbüro E.___. Das Arbeitsverhältnis bei der D.___ wurde im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst, da die Arbeitsweise der Klägerin sehr inkonstant gewesen war (vgl. Urk. 25/33). Das Arbeitsverhältnis bei E.___ wurde von den Arbeitgebern gekündigt (vgl. Urk. 25/25), weil die Klägerin die Anforderungen nicht erfüllt hatte (vgl. Urk. 25/24). Obwohl für die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Angaben der Arbeitgeber, sondern auf diejenigen der Ärzte abzustützen ist, ist aus der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis bei E.___ infolge ungenügender Leistungen gekündigt und mit der D.___ infolge sehr inkonstanter Arbeitsleistung aufgelöst wurde, zu schliessen, dass die Klägerin eine volle Leistungsfähigkeit und damit die volle Arbeitsfähigkeit nie wieder erreichte, was sich im Übrigen auch mit der Einschätzung von Dr. H.___ deckt. Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei besagten Arbeitgebern vermögen daher den zeitlichen Zusammenhang nicht zu durchbrechen.
4.2.3   Auch die Tatsache, dass die Klägerin in zwei Rahmenfristen zwischen dem 1. Januar 1997 bis 1. März 2000 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog (Urk. 25/23 und 25/74), ändert an diesem Ergebnis nichts, kann doch aus dem Bezug von entsprechenden Taggeldern nicht ohne Weiteres auf eine Arbeitsfähigkeit geschlossen werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 17. Mai 2001, B 56/00). Zudem bezog die Klägerin vom 1. bis 30. Januar 1997 Taggelder gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; "Krankentaggelder") und wurden die Taggelder nicht zuletzt infolge einer von Dr. I.___ attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit über einen wieteren Zeitraum von sechs Monaten am 20. April 1997 (Urk. 25/60, vgl. auch Urk. 27/75) wegen fehlender Vermittelbarkeit wieder zurückgefordert (vgl. Urk. 25/2).
4.3     Damit ist erstellt, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen der ab Juni 1996 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der zur Invalidität führenden nicht durchbrochen wurde. Da die Klägerin zum Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit beim Beklagten 1 versichert war, ist dieser leistungspflichtig, was zur Gutheissung der Klage führt.

5.
5.1     Muss die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung nach Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist  Nach Abs. 3 derselben Bestimmung können die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt.
5.2     Soweit der Beklagte 1 zu Gunsten der Klägerin Freizügigkeitsleistungen ausbezahlt hat, sind diese nach den gesetzlichen Bestimmungen zurückzuerstatten.

6. Verzugszinsen sind auf Invalidenleistungen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage geschuldet. Die Klägerin erhob am 29. September 2003 Klage (vgl. Urk. 1), womit ihr ab 29. September 2003 Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Datum fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.

7.
7.1     Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern steht dieser Anspruch in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
         Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigung zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
7.2     Unter Würdigung aller Umstände erscheint vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) an die Klägerin als gerechtfertigt.
         Es besteht keine Veranlassung von den genannten Grundsätzend betreffend Entschädigung von Versicherern der beruflichen Vorsorge abzuweichen, weshalb den Beklagten 2 bis 4 keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.


Das Gericht erkennt:


1.         a) In Gutheissung der Klage wird der Beklagte 1 verpflichtet, der Klägerin die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Leistungen für die ab Juni 1996 eingetretene Arbeitsunfähigkeit auszurichten zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 29. September 2003 geschuldeten Rentenbetreffnisse, für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Die Klägerin hat eine ihr allfällig ausgerichtete Austrittsleistung zurückzuerstatten.
           b) Die Klage gegen die Beklagten 2 bis 4 wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         a) Der Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
           b) Den Beklagten 2 bis 4 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Schmidt
- Rechtsanwältin Cordula E. Niklaus
- Patria-Stiftung zur Förderung der Personalversicherung
- Vorsorgestiftung Zürcher Anwaltsverband
- Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).