Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 28. Mai 2004
in Sachen
Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft
Dienstleistungszentrum
Postfach, 8085 Zürich
Klägerin
gegen
B.___
Beklagter
Nachdem die Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft am 2. Oktober 2003 Klage gegen B.___ erhoben hat mit den Anträgen, es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Prämienausstand von Fr. 38'945.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2002 zuzüglich Betreibungskosten zu bezahlen, und es sei der auf den Zahlungsbefehl Nr. 62637 des Betreibungsamtes A.___ erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen (Urk. 1),
unter Hinweis auf die Klageergänzung vom 17. November 2003, mit welcher die Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft die eingeklagte Forderung auf Fr. 38'465.55 reduzierte sowie die Aufhebung des Rechtsvorschlags in diesem Ausmass anbegehrte und ausführte, die geforderte Summe entspreche der Prämienforderung für die Angestellte C.___, welche per 16. September 1986 als arbeitsunfähig gemeldet und seither (bis zur Auflösung des Vorsorgevertrages per 31. Dezember 1997, Urk. 3/1) zu Unrecht prämienfrei versichert worden sei, da sie nicht mehr erwerbsunfähig gewesen sei und nie Anspruch auf Prämienbefreiung gehabt habe (Urk. 7),
nach Einsicht in die auf Abweisung der Klage schliessende Stellungnahme von B.___ vom 23. Dezember 2003, worin er geltend machte, die besagte Versicherte sei seinerzeit von seinen Eltern eingestellt und entsprechend versichert worden, weiter seien seine Versicherungsgeschäfte von D.___ abgehandelt worden und schliesslich bestehe eine gewisse Verjährungsfrist, weshalb er schuldlos sei (Urk. 11),
in Erwägung,
dass sich die Eltern des Beklagten als Verantwortliche des Hotels E.___ per 1. Januar 1985 der VITA Lebensversicherungs-Gesellschaft (ab. 1. Oktober 1993: Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft, Urk. 2/2) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen hatten (Urk. 2/1),
dass dadurch der Beklagte nach der Geschäftsübernahme verpflichtet wurde, für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmer Beiträge zu entrichten und der Vorsorgeeinrichtung schriftlich jene Tatsachen zu melden, die eine Änderung in der Höhe oder der Art der Leistungen bei bereits versicherten Personen bedingen (Art. 7 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kollektivlebensversicherung, Urk. 2/3),
dass gemäss Art. 66 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen festlegt, der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung nicht nur die Arbeitgeber-, sondern auch die Arbeitnehmerbeiträge schuldet, und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann,
dass die Klägerin detailliert darlegte, dass für die Angestellte C.___ für die Zeit vom 16. September 1986 bis zum 31. Dezember 1997 aufgrund einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung (Urk. 8/1) wegen Prämienbefreiung keine Beiträge eingefordert wurden (Urk. 8/2-11),
dass aus dem bei den Akten liegenden Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/13) die korrekten Einkommen von C.___ für die fragliche Zeit hervorgehen,
dass aus der von der Klägerin eingereichten Berechnung der Austrittsleistung per 31. Dezember 1997 für die Zeit vom 1. April 1986 bis 31. Dezember 1997 (Urk. 8/15) in übersichtlicher Weise die gestützt auf die effektiven Einkommen geschuldeten Prämien sowie Zinsforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 31'249.35 per 31. Dezember 1997 hervorgehen,
dass auch die Höhe der geforderten Zinsen zwischen 1. Januar 1998 und 31. Dezember 2001 mit 7207.20 (Fr. 38'465.55 - Fr. 31'249.35) nicht zu beanstanden ist, zumal darin aktenkundig Zinsen für erst im Jahr 2001 entrichtete Prämien in der Höhe von Fr. 36798.10 enthalten sind (Urk. 8/17),
dass die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Forderung von Fr. 38'465.55 nebst Zins von 5 % ab 1. Januar 2002 demnach ausgewiesen ist,
dass der Umstand, dass die Eltern des Beklagten als Rechtsvorgänger die Versicherung für C.___ offenbar nicht korrekt abgewickelt haben, nicht zu einer Verminderung seiner Verpflichtungen führt, ist er doch mit der Geschäftsübernahme in sämtliche Rechte und Pflichten der Vorgänger eingetreten,
dass weiter eine Delegation der Abwicklung seiner Versicherungsgeschäfte nicht zu einer Haftungsverminderung führen kann,
dass damit aufgrund der Vorbringen des Beklagten (Urk. 11) einzig zu prüfen bleibt, ob die Forderung der Klägerin verjährt ist,
dass gemäss Art. 41 Abs. 1 BVG Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren verjähren, wobei die Artikel 129-142 des Obligationenrechts (OR) anwendbar sind,
dass nach Art. 135 OR die Verjährung unterbrochen wird durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung (Ziff. 1) sowie durch Schuldbetreibung, durch Klage oder Einrede vor einem Gerichte oder Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurse und Ladung zu einem amtlichen Sühnversuch (Ziff. 2),
dass aus den im Jahr 2001 erfolgten Teilzahlungen nicht auf eine Anerkennung der Schuld zu schliessen ist, bezogen sich doch diese auf die übrigen Prämienausstände (Urk. 8/17),
dass die Klägerin erst am 22. Januar 2002 die Betreibung auf den strittigen Ausstand einleitete (Urk. 2/14),
dass damit sämtliche vor dem 22. Januar 1997 fällig gewordenen Beiträge grundsätzlich verjährt sind,
dass die Grundprämie für die Altersversicherung und die Zusatzprämie für die Risikoversicherung gesamthaft jährlich am Stichtag in Rechnung gestellt wird (Urk. 2/1 Ziff. V.1), und die Prämien für jedes Versicherungsjahr im Voraus zahlbar sind (Art. 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Kollektivlebensversicherung, Urk. 2/3),
dass die Prämienschuld für das Jahr 1997 demnach ungeachtet der Zahlungsfrist bis am 31. Januar 1997 (Art. 7 Abs. 2 des Allgemeinen Bedingungen) am 1. Januar 1997 fällig wurde, weshalb die Forderung für sämtliche Beiträge (1986 bis 1997) grundsätzlich verjährt ist,
dass laut Art. 2 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) der offenbare Missbrauch eines Rechtes keinen Rechtsschutz findet,
dass die Erhebung der Verjährungseinrede nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur dann einen offenbaren Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB darstellt, wenn auf ein arglistiges Verhalten des Schuldners zurückzuführen ist, dass der Gläubiger die Verjährungsfrist unbenützt verstreichen liess, sondern auch dann, wenn der Schuldner ohne böse Absicht ein Verhalten gezeigt hat, das den Gläubiger zur Unterlassung rechtlicher Schritte während der Verjährungsfrist bewog und seine Säumnis nach vernünftigem Ermessen, also auch bei Anlegung eines objektiven Massstabes, als verständlich erscheinen lässt (BGE 89 II 262 f. Erw. 4),
dass die Klägerin erst durch die Aufforderung zur Stellungnahme durch die Vertreterin von C.___, die Union Helvetia, vom 27. Juli 2000 Kenntnis erhielt, dass die Mitarbeiterin gar nicht wie gemeldet arbeitsunfähig, sondern ständig erwerbstätig war und fortlaufend höhere Verdienste erzielte (Urk. 8/12-13),
dass das mangelnde Einfordern der Prämien für C.___ darauf zurückzuführen war, dass der Beklagte in Verletzung seiner Pflichten (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen, Urk. 2/3) die Klägerin nicht über die Arbeitsfähigkeit von C.___ informierte und selbst nach der jährlichen Zusendung der eindeutigen Abrechnungen (Urk. 8/2-11) untätig blieb,
dass der Beklagte am 12. Januar 1993 gar noch unterschriftlich bestätigte, C.___ sei zu 100 % invalid (Urk. 18/3), und die Klägerin damit im irrtümlichen Glauben liess, die Prämienbefreiung sei nach wie vor rechtens,
dass der Beklagte damit ein Verhalten gezeigt hat, das die Klägerin zur Unterlassung rechtlicher Schritte während der Verjährungsfrist bewog und ihre Säumnis nach vernünftigem Ermessen als verständlich erscheinen lässt,
dass nach dem Gesagten die Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich ist, weshalb sie nicht zu hören ist, und der Beklagte die ausstehenden Beiträge samt Zinsen zu bezahlen hat,
dass auch die von der Klägerin geltend gemachte Umtriebsentschädigung von Fr. 300.-- für die Einleitung der Betreibung nach dem Kostenreglement (Urk. 2/4) rechtens ist,
dass darauf hinzuweisen ist, dass der Gläubiger berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),
dass der Beklagte in Gutheissung der Klage demgemäss zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 38'465.55 nebst Zins von 5 % seit 1. Januar 2002 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.-- zu bezahlen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung 62637 des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 19. Mai 2003, Urk. 2/17) in diesem Umfang aufzuheben ist,
dass nach Art. 73 Abs. 2 BVG und § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht in der Regel kostenlos ist,
dass indessen einer Partei, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können, wobei das gleiche sinngemäss auch für die Prozessentschädigung an die obsiegende Partei gilt (§ 34 GSVGer und § 1 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen),
dass das Verhalten des Beklagten vorliegend nicht als mutwillig bezeichnet werden kann, weshalb es keinen Anlass gibt, von den genannten Grundsätzen abzuweichen,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 38'465.55 nebst Zins von 5 % seit 1. Januar 2002 sowie Umtriebsentschädigung von Fr. 300.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung 62637 des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 19. Mai 2003, Urk. 2/17) in diesem Umfang aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft
- B.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).