BV.2003.00121

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 11. Januar 2005
in Sachen
X.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
Obergasse 34, Postfach 536, 8402 Winterthur

gegen

Pensionskasse SBB
Zieglerstrassse 29, 3000 Bern 65
Beklagte

vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth
Aarbergergasse 21, 3011 Bern


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1946, war vom 31. Oktober 1991 bis 31. Mai 1996 bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) als Zugsassistentin angestellt und bei der Pensionskasse SBB vorsorgeversichert (Urk. 1 S. 2 und Urk. 13/1/1). Mit Wirkung ab 1. Juni 1996 richtete die Pensionskasse SBB der Versicherten eine Invalidenrente von 50 % aus (Urk. 2/2). Im Weiteren wurde ihr eine Freizügigkeitsleistung ausgerichtet (entsprechend dem Grad der ihr noch verbliebenen Erwerbsfähigkeit von 50 %; Urk. 13/1/15 vgl. auch Urk. 13/1/3, 13/1/7, 13/1/9 und 13/1/14).
         Am 8. April 1997 wurde der Versicherten (in Abweichung zum Rentenentscheid der Pensionskasse SBB) von der IV-Stelle eröffnet, dass sie keinen Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) habe, weil der ermittelte Invaliditätsgrad lediglich 21 % betrage (Urk. 1 S. 4; vgl. auch Urk. 13/4-5). Schliesslich sprach die IV-Stelle der Versicherten, nachdem sich deren Gesundheitszustand verschlechtert hatte, mit Verfügungen vom 22. März 2002 (Urk. 2/7) mit Wirkung ab 1. Juli 1999 bis 30. September 1999 eine Viertelsrente und ab 1. Oktober 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
         In der Folge entstand zwischen den Parteien angesichts des nunmehr gestiegenen Invaliditätsgrades eine Kontroverse bezüglich der Frage, ob die Pensionskasse SBB verpflichtet sei, die ausgerichtete Invalidenrente zu erhöhen, worüber es zu keiner Einigung kam (vgl. Urk. 1 S. 6).

2.       Mit Eingabe vom 2. Oktober 2003 (Urk. 1) liess die Versicherte Klage gegen die Pensionskasse SBB erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
„1.   Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. April 1999 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % die gesetzlichen und statutarischen Leistungen auszurichten.
2.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
         Die Pensionskasse SBB liess in ihrer Klageantwort 3. Dezember 2003 (Urk. 12) auf Abweisung der Klage schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 19 und 22). Mit Verfügung vom 7. Mai 2004 (Urk. 23) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) enthält der zweite Teil dieses Gesetzes Mindestvorschriften. Dazu gehören die im 3. Kapitel (Art. 13 ff.) enthaltenen Bestimmungen über die Versicherungsleistungen. Mit diesen Bestimmungen hat der Gesetzgeber insbesondere auch die Leistungsarten und die hiefür geltenden Anspruchsvoraussetzungen geregelt, woran die Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Mindestvorschriften gebunden sind (BGE 121 V 106 Erw. 4a mit Hinweis).
1.2     Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
1.3     Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.4     Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, Erw. 5.a).

2.
2.1     Die Klägerin liess die Klage im Wesentlichen damit begründen, dass die Erhöhung des Invaliditätsgrades dieselbe Ursache habe wie die im Jahre 1996 erfolgte Teilpensionierung. Es bestehe eine nahezu nahtlose Übereinstimmung zwischen jenem Gesundheitsschaden, der im Jahre 1996 zur Teilpensionierung geführt habe, und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche den Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (mit Wirkung ab April 1999) begründeten. Die Diagnosen betreffend der chronischen Rückenschmerzen seien gleichlautend, und es seien bereits im Frühling 1996 psychische Beschwerden vorhanden gewesen, welche für sich allein genommen zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Der sachliche Konnex sei daher zu bejahen. Auch der zeitliche Konnex sei erfüllt, denn die Klägerin habe ihre Arbeitsfähigkeit nie wieder erlangt; bezüglich der ursprünglichen Restarbeitsfähigkeit sei es bei bescheidenen Verwertungsversuchen geblieben, welche aus gesundheitlichen Gründen gescheitert seien.
2.2     Demgegenüber stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass weder der zeitliche noch der sachliche Konnex zu bejahen sei. Die Klägerin sei seinerzeit aus somatischen Gründen teilpensioniert worden; an einer psychischen Störung mit Krankheitswert habe sie damals nachweislich nicht gelitten. Aus psychischer Sicht habe auch keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Zunahme des Invaliditätsgrades von 50 % auf 100 % sei jedoch ausschliesslich durch das neu aufgetretene psychische Leiden hervorgerufen worden. Es möge sein, dass die Klägerin bereits früher gewisse psychische Probleme gehabt habe, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten hätten diese Probleme jedoch nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Klägerin während drei Jahren ein Schneideratelier geführt habe, dessen Öffnungszeiten durchaus auf ein 50 %-Pensum schliessen liessen. Die Klägerin habe also ihre Restarbeitsfähigkeit durchaus nutzen können. Nebenbei habe sich die Klägerin auch als Zeitungsverträgerin betätigt.

3.
3.1     Vorweg ist festzuhalten, dass - wie oben in Erw. 1.1 dargelegt - im Bereich der obligatorischen Vorsorge angesichts von Art. 6 BVG für Vorsorgeeinrichtungen kein Raum besteht, um von der Regelung von Art. 23 BVG zu Ungunsten der versicherten Personen abzuweichen.
         Den Ausführungen der Beklagten, dass die Bestimmung von Art. 38 Abs. 4 ihres Reglements (Urk. 13/3) einen Anspruch der Klägerin ohne weiteres ausschliesse, weil darin - anders als nach Art. 23 BVG - nicht auf den Eintritt der Arbeitsfähigkeit, sondern auf den Eintritt der Invalidität abgestellt werde (Urk. 12 S. 4), ist entgegenzuhalten, dass diese Auffassung - soweit sie die obligatorische berufliche Vorsorge betrifft - offensichtlich bundesrechtswidrig ist. Sie verstösst gegen Art. 6 BVG, indem sie im Obligatoriumsbereich die Regelung von Art. 23 BVG zu Ungunsten der versicherten Personen unterläuft.
3.2     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin, nachdem dieser mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 von der Eidgenössischen Invalidenversicherung eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente ausgerichtet wird, ebenfalls auf diesem Invaliditätsgrad gründende gesetzliche und statutarische Leistungen auszurichten. Dies hängt vorliegend (in erster Linie) davon ab, ob die Erhöhung des Invaliditätsgrades von 50 % (beziehungsweise von 21 % [nach Auffassung der IV-Stelle]) auf 100 % in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu der während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit steht.
3.3     Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. März 1996 (Urk. 2/5) eine „psychogene Überlagerung der somatisch bis zu einem gewissen Grad objektivierbaren Beschwerden“. Die Klägerin habe ruhig, ausgeglichen und selbstsicher gewirkt. Allerdings habe ihr die Geduld und die Fähigkeit gefehlt, Gehör für andere Meinungen zu haben. Mittels der psychiatrischen Exploration habe keine psychische Störung von Krankheitswert eruiert werden können. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte für eine affektive Störung gefunden worden. Die mnestischen und kognitiven Funktionen seien intakt. Psychisch ganz unbelastet sei die Klägerin (entgegen ihren eigenen Aussagen) wohl doch nicht. Als Alleinerzieherin von zwei Kindern habe sie hart arbeiten und die Verantwortung für die Familie tragen müssen. Sie stehe jetzt allmählich vor einem neuen Problem, nämlich der Verselbständigung und Ablösung der Kinder. Dies dürfte die Klägerin doch mehr beschäftigen als sie bereit sei zuzugeben. Vielleicht könne man darin den Grund für die Schmerzempfindlichkeit suchen. Allein vom psychischen Zustand her, lasse sich bei der Klägerin keine Arbeitsunfähigkeit attestieren. Betrachte man die körperlichen Befunde und die spezifische psychische Reaktionsbereitschaft scheine ihm eine gewisse Verminderung der Arbeitsfähigkeit vorzuliegen, und zwar im Umfang von 20 % für ihren Beruf als Zugsassistentin.
         Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. Juli 1996 (Urk. 2/4) ein chronisches Cervicalsyndrom, ein chronisches Schmerzsyndrom am linken Fuss, ein lumbovertebrales Syndrom mit der Tendenz zu einem panvertebralen Syndrom, Adipositas sowie einen Status nach Hallux-valgus- und Hammerzehenoperation im Jahre 1995. Die Klägerin habe im April 1994 bei einem Sprung von einem Zug aus rund einem Meter Höhe ein Verdrehtrauma des linken Fusses erlitten. Daneben habe sie auch erstmals Schmerzen im Bereich der lumbalen Wirbelsäule verspürt. Seither würden diese Schmerzen trotz verschiedener Therapien mehr oder weniger stark persistieren. Im April 1995 habe die Klägerin einen Autounfall erlitten. Seither klage sie über Nackenschmerzen und occipitale Kopfschmerzen mit Ausstrahlungen in beide Schultern und gelegentlich auch in die Oberarme. Auch die Fussschmerzen links seien in diesem Zusammenhang verstärkt worden. Im linken Arm verspüre sie gelegentlich Sensibilitätsstörungen. Die Beurteilung der Gesamtsituation - so Dr. B.___ weiter - sei nicht einfach. Die angegebenen Schmerzen von „Kopf bis Fuss“ seien natürlich nicht zu objektivieren. Es scheine aber eine Tendenz zu einer generalisierten Schmerzempfindung vorzuliegen. In Bezug auf diese chronischen Schmerzsyndrome müsse eine ungünstige Prognose gestellt werden. Seit über zwei Jahren sei die Klägerin maximal nur zu 50 % arbeitsfähig. Es sei aufgrund der Anamnese und seiner Untersuchungen davon auszugehen, dass sie auch in Zukunft wahrscheinlich nicht mehr zu 100 % als Zugsassistentin eingesetzt werden könne. Eine Teilpensionierung scheine sich deshalb aufzudrängen.
         Dr. med. C.___, Chefarzt-Stellvertreter des Ärztlichen Dienstes der SBB, der allgemeinen Bundesverwaltung und der PTT-Betriebe, schloss sich am 7. August 1996 der Beurteilung von Dr. B.___ an und empfahl ebenfalls die Teilpensionierung der Klägerin (vgl. Urk. 2/3).
         Die Psychologin lic. phil. D.___, die Leitende Neuropsychologin Dr. phil E.___, Assistenzärztin Dr. med. F.___ und Oberarzt Dr. med. H.___ von der Rheuma- und Rehabilitationsklinik I.___, in welcher die Klägerin vom 21. August bis 25. September 1997 hospitalisiert war, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 30. September 1997 (Urk. 2/9) ein chronisches zervikozephales und zervikospondylogenes Syndrom links bei Status nach HWS-Distorsion 1995 und Diskusprotrusion C5/C6 sowie C6/C7 sowie ein chronisches lumbovertebrales Syndrom mit intermittierenden spondylogenen Ausstrahlungen links. In der körperlichen Untersuchung finde sich vor allem eine beträchtliche Einschränkung der HWS-Beweglichkeit. Hinweise für eine Kompression der Nervenwurzeln seien jedoch nicht vorhanden. Aktuelle konventionelle HWS-Aufnahmen mit Funktionsaufnahmen zeigten eine Streck- und Schiefhaltung sowie degenerative Veränderungen, jedoch keine Instabilität. Die Bewegungseinschränkungen seien mit grosser Wahrscheinlichkeit vorwiegend muskulär bedingt. Die lumbalen Beschwerden mit intermittierenden Ausstrahlungen ins linke Bein würden seit vielen Jahren bestehen. Die Klägerin sei als Schneiderin zu 50 % arbeitsfähig. Weit im Vordergrund stünden zur Zeit die schmerzbedingte und psychogene Leistungshemmung. Die Testergebnisse im Bereich der Aufmerksamkeit und des problemlösenden Denkens bewegten sich grösstenteils im untersten Messbereich. Das visuell-räumliche Frischgedächtnis sei beeinträchtigt. Neben diesen Kognitiven Leistungseinschränkungen fänden sich psychische Auffälligkeiten: Die Klägerin sei stark verunsichert und habe Mühe, geeignete Coping-Strategien zu finden. Vor dem Unfall sei sie sehr leistungsorientiert gewesen und habe verschiedene Tätigkeiten ausgeübt. Der seit dem Unfall persistierende Beschwerdekomplex beeinträchtige sie psychisch sehr. Dies führe zu einer zusätzlichen Leistungshemmung.
         Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom K.___ hielten im interdisziplinären Gutachten vom 5. Juli 2001 (Urk. 2/8), an dessen Ausarbeitung noch weitere Fachärzte beteiligt waren, folgende Diagnosen fest:
„Hauptdiagnose (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)
-   Rezidivierende depressive Störung bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung
-   Chronisches cervicocephales Syndrom bei Status nach HWS-Distorsion 4/95 und 4/99 mit Discusprotrusion C5/C6 sowie C6/C7
-   Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit intermittierend radikulärem Reizsyndrom bei degenerativen Veränderungen L5/S1 und Discusprotrusion L4/L5
Nebendiagnose (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit)
-   Rechts parietooccipitales, parasagittales Meningiom
-   Hypertonie
-   Knick-Senk-Spreizfuss beidseits, Status nach Op Hallux valgus links und Hammerzehe II beidseits 10/95“
         Die Klägerin habe eine Lehre als Elektromonteurin und als Damenschneiderin absolviert. 1967 sei sie in die Schweiz gekommen. Zunächst habe sie als Näherin und Serviceangestellte gearbeitet. Von 1990 bis 1994 war sie Zugbegleiterin bei den SBB. Nach zwei Unfällen im Jahre 1994 musste die Klägerin ihren Arbeitseinsatz reduzieren und wurde schliesslich zu 50 % aus medizinischen Gründen pensioniert. Sie habe versucht, die Restarbeitsfähigkeit in den Jahren 1997 bis 1999 in einem eigenen Nähatelier zu verwerten. Wegen der psychosozialen Belastungssituation im Zusammenhang mit dem Tod ihrer Tochter, welche Opfer eines Gewaltverbrechens geworden sei, habe sie schliesslich im April 1999 ihre Arbeit niedergelegt. Dabei habe auch der Verkehrsunfall von 1999 eine Rolle gespielt, bei welchem es zur Kollision mit einem Bus gekommen und bei dem ein Busspassagier getötet worden sei. Die Klägerin sei dafür strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen worden. Heute finde sich von organischer Seite her ein chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom bei erheblichen degenerativen Veränderungen und ein Status nach zweimaligen HWS-Distorsionen. Hinzu komme ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit intermittierendem radikulären Reizsyndrom bei degenerativen Veränderungen. Aufgrund dieser Leiden wären der Klägerin grundsätzlich noch leichtere Tätigkeiten im Umfang von 50 % zumutbar (Arbeitsfähigkeit 50 %). Die Arbeitsfähigkeit werde jedoch aus psychiatrischen Gründen noch weiter eingeschränkt. Der psychische Gesundheitszustand der Klägerin habe sich seit der letzten psychiatrischen Begutachtung vom 9. März 1996 durch Dr. A.___ verschlechtert, und zwar zum Zeitpunkt des Todes ihrer Tochter beziehungsweise anlässlich des Busunfalls. Es handle sich heute um ein ausgeprägtes depressives Syndrom mit Zunahme der Schmerzsymptomatik im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die Belastbarkeit der Klägerin sei deutlich vermindert; das Durchhaltevermögen sei praktisch aufgehoben. Bei Berücksichtigung der psychischen und somatischen Faktoren sei die Klägerin heute in jeglicher Tätigkeit ausser Haus zu 100 % arbeitsunfähig. Im Schlussgespräch habe die Klägerin den Gutachtern versichert, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten versucht habe; indes sei es ihr in Anbetracht der Schicksalsschläge, die sie erlitten habe, und der Schmerzen nicht mehr möglich, weiterhin einer geregelten Arbeit nachzugehen. Die Prognose - so die Gutachter abschliessend - sei schlecht.
3.4     Aufgrund der medizinischen Unterlagen ist erstellt, dass sich die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung, deretwegen sich der Invaliditätsgrad der Klägerin von 50 % auf 100 % erhöhte, erst entwickelte, als sie nicht mehr bei der Beklagten vorsorgeversichert war. Wie die Gutachter des K.___ (Urk. 2/8) überzeugend darlegten, hatte die psychische Gesundheitsstörung ihren Ursprung im gewaltsamen Tod der Tochter der Klägerin sowie (in geringerem Ausmass) im Busunfall und dessen juristischer Aufarbeitung beziehungsweise in einer Fehlverarbeitung dieser beiden Ereignisse. Beide Ereignisse liegen jedoch zeitlich gesehen nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und den SBB respektive nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses bei der Beklagten. Die Auffassung der Gutachter des K.___ wird insbesondere durch den Bericht von Dr. A.___ vom 9. März 1996 (Urk. 2/5) gestützt, welcher damals weder eine psychische Störung von Krankheitswert noch eine psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit erkennen konnte. Auch aus den übrigen (medizinischen) Akten ist ersichtlich, dass die per Ende Mai 1996 erfolgte Teilpensionierung ausschliesslich aufgrund von somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen erfolgte. Die damals bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % war organischer Genese. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich in den Akten für die Zeit, als die Klägerin bei der Beklagten vorsorgeversichert war, nicht nur keine Anzeichen für eine psychische Störung finden, sondern das Vorliegen einer psychischen Störung mit Krankheitswert vielmehr sogar explizit durch einen Facharzt ausgeschlossen wurde.
         Angesichts dessen, dass die Erhöhung des Invaliditätsgrades von 50 % (respektive 21 %) auf 100 % - wie nachvollziehbar aus dem Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung hervorgeht - aus psychischen Gründen erfolgte, welche auf Schicksalsschlägen basieren, die die Klägerin erst nach Beendigung ihres Anstellungsverhältnisses bei den SBB, als sie nicht mehr bei der Beklagten versichert war, trafen, sind sowohl der zeitliche als auch der sachliche Konnex zwischen der Erhöhung des Invaliditätsgrades und der vor Ende Mai 1996 eingetretenen somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu verneinen. Daraus folgt, dass die Klage abzuweisen ist.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
- Fürsprecher Sven Marguth
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).