BV.2003.00122

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 3. September 2004
in Sachen
W.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Barandun und Hess Rechtsanwälte
Seefeldstrasse 45, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Personalstiftung der Firma A.___ AG/SA

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy
Grendelmeier Jenny & Partner
Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     W.___, geboren 1940, arbeitete bis zu ihrer Pensionierung am 1. März 2003 bei der A.___ AG in B.___ und war bei der Personalstiftung der Firma A.___ AG/SA vorsorgeversichert. Am 15. Februar 2001 stellte die Versicherte das Gesuch um Auszahlung ihrer Altersleistungen in Kapitalform (Urk. 11/1). Mit Entscheid vom 28. März 2001 wurde dieses Gesuch der Versicherten gutgeheissen (Urk. 11/2).
1.2     Mit Schreiben vom 5. November 2002 (Urk. 2/1) stellte die Versicherte sinngemäss den Antrag, es sei ihr anstelle des Kapitals nun doch eine Altersrente zuzusprechen. In der Folge wurde das per Ende 2002 fällig gewordene Altersguthaben von Fr. 350'619.30 (inklusive Verzugszins) an die „Zürich“ Versicherungsgesellschaft (nachfolgend „Zürich“) zwecks Ausrichtung einer lebenslänglichen monatlichen Altersrente überwiesen. Am 23. April 2003 teilte die „Zürich“ der Versicherten mit, dass ihre jährliche Altersrente Fr. 19'775.-- betrage (Urk. 2/5). Damit war die Versicherte nicht einverstanden (vgl. Urk. 2/6-7).
         Am 16. Juni 2003 wies der Stiftungsrat der Personalstiftung der Firma A.___ AG/SA das Gesuch der Versicherten um Ausrichtung einer Altersrente ab und hielt am Entscheid vom 28. März 2001 (Ausrichtung einer einmaligen Kapitalzahlung) fest (Urk. 2/12). In der Folge wurde der Versicherten das gesamte Kapital ausbezahlt, abzüglich der von der „Zürich“ bereits ausgerichteten Rentenzahlungen (vgl. Urk. 1, 2/12 und 2/15; vgl. auch Urk. 10 S. 3 f.).

2.       Mit Eingabe vom 6. Oktober 2003 (Urk. 1) erhob W.___ Klage gegen die Personalstiftung der Firma A.___ AG/SA mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine „monatliche [richtig wohl: jährliche] Altersrente von 7,2 % auf dem Betrag von Fr. 350'619.30“ auszubezahlen. In ihrer Klageantwort vom 10. Februar 2004 (Urk. 10) liess die Personalstiftung der Firma A.___ AG/SA auf Abweisung der Klage schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 19 und 24). Mit Verfügung vom 21. Juni 2004 (Urk. 25) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) werden die Leistungen der beruflichen Vorsorge in der Regel als Rente ausgerichtet. Die reglementarischen Bestimmungen können jedoch vorsehen, dass der Anspruchsberechtigte anstelle einer Alters-, Witwen- oder Invalidenrente eine Kapitalabfindung verlangen kann. Für die Altersleistung hat die versicherte Person die entsprechende Erklärung spätestens drei Jahre vor Entstehung des Anspruches abzugeben (Art. 37 Abs. 3 BVG).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Klägerin ihre im Jahre 2001 ausgeübte Kapitaloption noch rechtsgültig widerrufen und die Ausrichtung einer Altersrente verlangen konnte.
2.2     Die Klägerin stellte sich diesbezüglich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass in Bezug auf den Widerruf einer getätigten Kapitaloption keine gesetzlichen Bestimmungen bestünden. Es seien deshalb die Bestimmungen des Reglements der Beklagten anzuwenden. Dieses sehe in Art. 10 Ziffer 1 eine Auszahlung der Altersleistung in Kapitalform vor, wenn eine entsprechende Erklärung drei Jahre vor Erreichen des Rücktrittsalters abgegeben werde. Bezüglich Widerruf dieser Option enthalte das Reglement keine Bestimmung. Doch könne dem Reglement entnommen werden, dass eine später erfolgte Erklärung, nicht mehr berücksichtigt werden könne, ausser wenn der Stiftungsrat dies ausdrücklich genehmige (was vorliegend ja der Fall gewesen sei). Die Nicht-Berücksichtigung einer zu spät erfolgten Erklärung stelle aber noch lange kein Indiz dar, dass ein allfälliger Widerruf der Kapitaloption ebenfalls spätestens drei Jahre vor der Pensionierung zu erfolgen habe. Die Klägerin sei sich im Zeitpunkt ihres Antrages auf Ausrichtung einer Kapitalleistung nicht bewusst gewesen, dass diese Erklärung definitiv und unwiderruflich gewesen sei. Die Klägerin habe dies auch nicht aus dem von ihr verwendeten Formular der Beklagten ersehen können. Da die Beklagte ein von ihr aufgesetztes und ungenau formuliertes Formular verwendet habe, welches einen Widerruf nicht ausgeschlossen habe, müsse sie sich dies anrechnen lassen. Überdies habe sich der Präsident des Stiftungsrates der Beklagten, C.___, am 12. November 2002 mit dem Widerruf der gewählten Kapitaloption einverstanden erklärt (vgl. Urk. 2/2).
2.3 Demgegenüber liess die Beklagte im Wesentlichen ausführen, dass C.___, als er sein Einverständnis zum Widerruf der Klägerin abgegeben habe, nicht im Namen der Beklagten gehandelt habe. Zudem wäre er für die Beklagte bloss kollektivzeichnungsberechtigt gewesen. Weiter stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass die lange Frist von drei Jahren zur Ausübung der Kapitaloption gar keinen Sinn machen würde, wenn die versicherte Person die ausgeübte Option jederzeit bis zur Pensionierung wieder rückgängig machen könnte. Den Versicherten müsste diesfalls nämlich empfohlen werden, generell die Kapitaloption zu wählen. Erweise sich die Anlage des Kapitals (wie vorliegend) wegen der generell tiefen Zinsen als ungünstig, so könnte man (wie es nunmehr die Klägerin versuche) den Entscheid rückgängig machen und sich anstelle des Kapitals eine lebenslängliche Altersrente auszahlen lassen. Die Bestimmung von Art. 37 Abs. 3 BVG, welche zum Schutz der Versicherung aufgenommen worden sei, würde dementsprechend gar keinen Sinn mehr machen.

3.
3.1     Die gesetzlichen Bestimmungen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge äussern sich nicht zu einem allfälligen Widerruf einer gewählten Kapitaloption. Massgebend ist daher in erster Linie das im konkreten Fall anzuwendende Reglement der Vorsorgeeinrichtung.
         Laut Art. 10 Ziffer 1 des Reglements der Beklagten kann das Alterskapital als Kapitalleistung bezogen werden, sofern der Mitarbeiter drei Jahre vor Erreichen des Rücktrittsalters der Stiftung eine entsprechende Erklärung abgegeben hat. In diesem Falle besteht kein Anspruch auf Alters-, Witwen- oder Pensionierten-Kinderrenten (Urk. 2/22 S. 4). Bezüglich Widerruf einer ausgeübten Kapitaloption enthält jedoch auch das Reglement keine Bestimmung.
         Steht eine im Einzelfall getroffene vorsorgevertragliche Abrede in Frage, ist nach den üblichen Regeln der Vertragsauslegung zunächst nach dem übereinstimmenden wirklichen (subjektiven) Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]) zu suchen. Lässt sich ein übereinstimmender Wille der Parteien nicht feststellen, so sind deren Erklärungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach sind Willenserklärungen so zu deuten, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (anstatt vieler: BGE 121 III 123 Erw. 4b/aa und Peter Gauch/Walter R. Schluep/Jörg Schmid/Heinz Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Auflage, Zürich 2003, Rz. 206 ff., je mit Hinweisen).
3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Klägerin die Erklärung, dass sie ihre Altersleistung in Form einer Kapitalleistung zu beziehen wünsche, weniger als drei Jahre vor ihrer Pensionierung stellte (vgl. Urk. 10 S. 2, Urk. 19 S. 3 und Urk. 11/1). Dies spielt jedoch vorliegend keine Rolle, weil die Beklagte dem Gesuch der Klägerin am 28. März 2001 zustimmte (Urk. 11/2), so dass zwischen den Parteien diesbezüglich übereinstimmende Willensäusserungen vorgelegen haben. Zwischen den Parteien lag somit eine vorsorgevertragliche Abrede im Einzelfall vor, nach welcher der Klägerin - obschon sie die dafür vorgesehene dreijährige Frist nicht gewahrt hatte - die Altersleistung in Kapitalform ausgerichtet werden sollte. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass eine solche Vereinbarung grundsätzlich nicht von einer Partei allein - ohne Zustimmung der Gegenpartei - abgeändert oder aufgehoben werden kann (pacta sunt servanda).
         Das von der Klägerin vorgebrachte Argument, dass sie nicht gewusst habe, dass eine ausgeübte Kapitaloption (ab drei Jahren vor dem Rücktrittsalter) unwiderruflich ist, erscheint unglaubhaft. Zum einen gehört es zum Allgemeinwissen, dass Verträge oder andere Vereinbarungen wesensgemäss nicht ohne weiteres widerrufen werden können. Zum anderen geht aus den gesetzlichen Bestimmungen indirekt hervor, dass ein Widerruf (zumindest während der letzten drei Jahre vor der Pensionierung) nur mit dem Einverständnis der Beklagten möglich ist. Dies folgt - wie die Beklagte zu Recht ausführen liess - aus Art. 37 Abs. 3 Satz 2 BVG sinngemäss. Die Bestimmung, wonach eine versicherte Person - will sie die Altersleistung in Kapitalform beziehen - die entsprechende Erklärung mindestens drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs abzugeben habe, würde nämlich andernfalls ihres Sinnes beraubt. Im Ergebnis könnte nämlich jede versicherte Person bereits Jahre oder Jahrzehnte vor ihrer Pensionierung die Kapitaloption wählen, um dann kurz davor diese Option zu widerrufen. Dies würde der ratio legis von Art. 37 Abs. 3 Satz 2 BVG offensichtlich zuwider laufen, indem die Vorsorgeeinrichtung faktisch bis zum letzten Tag vor der Pensionierung nicht wüsste, ob sie nun tatsächlich eine einmalige Kapital- oder eine periodische Rentenleistung erbringen muss. Demgegenüber hätten die Versicherten die Möglichkeit, bis zum letzten Tag vor der Pensionierung den allgemeinen Zinsverlauf zu beobachten oder die eigene Lebenserwartung abzuschätzen und (letztlich auf Kosten der Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise der übrigen Versicherten) die dann günstigste Variante zu wählen. Könnte man die gewählte Kapitaloption tatsächlich jederzeit frei widerrufen, würde mit anderen Worten der von Art. 37 Abs. 3 Satz 2 BVG angestrebte Schutz der Vorsorgeeinrichtungen vor einer sogenannten Antiselektion unterlaufen (vgl. auch Urk. 2/14).
         Im Weiteren kann die Klägerin auch aus dem Umstand, dass C.___ am 12. November 2002 unterschriftlich erklärte, dass er mit dem Gesuch der Klägerin, die Kapitalauszahlung in eine monatliche Rente umzuwandeln, einverstanden sei (vgl. Urk. 2/2), nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn dadurch wurde die Beklagte nicht verpflichtet. Wie die Beklagte zu Recht einwenden liess, geht aus der genannten Erklärung nach Treu und Glauben lediglich die (vorliegend nicht weiter relevante) Unterstützung des ehemaligen Chefs der Klägerin hervor. Deshalb ist die Erklärung auch auf dem Briefpapier ihrer ehemaligen Arbeitgeberin erfolgt. Irgendein Zusatz, aus dem hervorginge, dass C.___ für die Beklagte zeichnete, lässt sich Urk. 2/2 nicht entnehmen. Zudem war C.___ für die Beklagte lediglich kollektiv zeichnungsberechtigt (Urk. 11/4), weshalb er diese - selbst wenn seine Erklärung dahingehend auszulegen gewesen wäre - nicht allein hätte verpflichten können. Hinzu kommt, dass die Klägerin einräumte, es sei ihr bekannt gewesen, dass eine Rentenauszahlung vom Stiftungsrat (also von einem Gremium) hätte bewilligt werden müssen, weshalb sie ihr Gesuch an den Stiftungsratspräsidenten (C.___) gerichtet habe (Urk. 19 S. 11). Weshalb sich die Klägerin trotzdem auf den Standpunkt stellte, dass Urk. 2/2 die Beklagte zu irgendetwas verpflichte, erscheint darum wenig nachvollziehbar.
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin die ausgeübte Kapitaloption nicht widerrufen konnte, weshalb die Klage abzuweisen ist.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).