BV.2003.00124

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 30. November 2005
in Sachen
K.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rüedi
Hauptstrasse 39, 8280 Kreuzlingen

gegen

Kanton Zürich
Beklagter

vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich,

diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich

diese wiederum vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
Bahnhofstrasse 24, Postfach 2643, 8022 Zürich

weitere Verfahrensbeteiligte:

1. Thurgauische Lehrerpensionskasse
Hauptstrasse 45, 8280 Kreuzlingen
2. Kantonale Pensionskasse Schaffhausen
Mühlentalstrasse 105, 8201 Schaffhausen

Beigeladene


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1941 geborene K.___ war ab dem 16. August 2002 als Angestellter der Bildungsdirektion des Kantons Zürich in der Schulgemeinde A.___ vollzeitlich als Oberstufenlehrer tätig (altersbedingt 26 Lektionen pro Woche bei einer wöchentlichen Normallektionenzahl von 28; vgl. Urk. 20/23/1). In dieser Eigenschaft war er bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 2/6).
1.2 Nachdem er am Freitag, 25. Oktober 2002 zum letzten Mal gearbeitet hatte, war K.___ ab Montag, 28. Oktober 2002 zu 100 % krankgeschrieben und kehrte nicht mehr an den Arbeitsplatz zurück.
Nach vorerst uneingeschränkter Lohnfortzahlung erfolgten mit Verfügungen vom 14. Januar 2003 (Urk. 20/23/3 = 20/33/1) und 7. April 2003 (Urk. 20/23/2) Kürzungen auf 75 % mit Wirkung vom 28. Januar bis zum 27. April 2003 beziehungsweise auf 50 % mit Wirkung vom 28. April 2003 bis zum 15. August 2003, auf welchen Zeitpunkt hin (Ende des Schuljahres 2002/03) das Anstellungsverhältnis mit Verfügung vom 4. März 2003 (Urk. 20/33/1) aufgelöst worden war.
1.3     Am 21. März/13. Mai 2003 meldete sich K.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 20/35/2 und 20/36).
Nach getätigter Abklärung (worunter Beizug der Vorakten betreffend vormaliger Berentung von 1. September bis 31. Oktober 1997 [vgl. etwa Urk. 9/2 = 20/66 Beilage, 20/41, 20/45/1-2, 20/47/1-2, 20/48-50, 20/52, 20/55, 20/63-64, 20/66 und 20/69], samt seinerzeit beigezogener Unfallversicherungsakten der B.___ [nachfolgend: B.___; Urk. 20/67/1-29], einschlägiger Unterlagen betreffend zwischenzeitlich ausgeübter Tätigkeiten [vgl. etwa Urk. 2/8 = 20/33/4, 2/11 = 20/33/3, 20/23/2, 20/23/3 = 20/33/2, 20/33/1] sowie des - von der BVK veranlassten - Gutachtens von Dr. med. C.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 16. Juli 2003 [Urk. 2/5 = 20/9/1 = 20/9/2 = 20/22 = 20/31/1 = 20/32], des Berichts von Dr. med. D.___, Arzt für Innere Medizin, psychotherapeutische Medizin, Psychotherapie und Psychoanalyse, D-'___', vom 21. August 2003 [Urk. 20/26], des Arbeitgeberberichts der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom 3. September 2003 [Urk. 20/23/1], der Berichte von Dr. med. E.___, Ärztin für Allgemeinmedizin und Sozialmedizin, D-'___', vom 25. September 2003 [Urk. 20/9/5], samt Handnotizen des Versicherten persönlich [Urk. 20/9/4] und Laborbericht der Dres. med. F.___ und G.___, Ärzte für Laboratoriumsmedizin, D-'___', vom 1. September 2003 [Urk. 20/9/3], und von Dr. med. H.___, Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, speziell Schmerztherapie, '___', vom 25. September 2003 [Urk. 20/20] sowie des IK-Auszugs vom 15. Oktober 2003 [Urk. 20/17]) wurde ihm mit Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 3. Dezember 2003 (Urk. 20/7) eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2003 nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 100 % zugesprochen (vgl. Feststellungsblatt und Mitteilung der abklärungszuständigen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich [SVA], IV-Stelle, vom 23. Oktober 2003 [Urk. 20/16 und 20/13 = 20/14]). Da mit Einsprache vom 5. Januar 2004 (Urk. 20/4) und -ergänzung vom 9. Februar 2004 (Urk. 20/2) lediglich die Rentenberechnung angefochten wurde, erwuchs der Entscheid betreffend Invaliditätsbemessung/Rentenbeginn in Rechtskraft.

2.
2.1     Die BVK nahm ihrerseits Abklärungen vor (worunter: Beizug der Invalidenversicherungsakten [vgl. Urk. 20/37 und 20/39] und Einholung des bereits erwähnten Gutachtens von Dr. C.___ vom 16. Juli 2003 [Urk. 2/5 = 20/9/1 = 20/9/2 = 20/22 = 20/31/1 = 20/32]) und lehnte schliesslich mit Schreiben vom 12. August 2003 (Urk. 2/1) ihre Leistungspflicht ab.
2.2 Daraufhin erhob K.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rüedi, Kreuzlingen, mit Eingabe vom 6. Oktober 2003 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 2/1 und 2/2-11) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Klage gegen den Kanton Zürich (vertreten durch die Finanzdirektion bzw. durch die BVK), mit dem Rechtsbegehren um Verpflichtung desselben zur Ausrichtung einer vollen Invalidenrente mit Wirkung ab dem 28. April 2003 (S. 2 Antrag Ziff. 1), unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (S. 2 Antrag Ziff. 3); in prozessualer Hinsicht beantragte der Kläger einerseits die Verpflichtung des Beklagten zur sofortigen Ausrichtung von Überbrückungszuschüssen bis zur definitiven Klärung der Sach- und Rechtslage (S. 2 Antrag Ziff. 2) und anderseits die Beiladung der Thurgauischen Lehrerpensionskasse sowie der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen als Mitbetroffene (S. 3 Ziff. I/3).
2.3     Mit Verfügung vom 14. Oktober 2003 (Urk. 4) wurden die Thurgauische Lehrerpensionskasse (Beigeladene 1) und die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen (Beigeladene 2) zum Prozess beigeladen (Disp.-Ziff. 1), und es wurde dem Beklagten sowie den Beigeladenen je Frist zur Vernehmlassung angesetzt (Disp.-Ziff. 2).
Die Beigeladene 1 verneinte mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2003 (Urk. 8; samt Beilagen [Urk. 9/1-2]) einen Leistungsanspruch des Klägers ihr gegenüber (S. 1 unten). Mit Klageantwort vom 28. Januar 2004 (Urk. 12; samt Beilagen [Urk. 13/1-4]) schloss der Beklagte auf Klageabweisung, unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsregelung (S. 2), wobei er in verfahrensmässiger Hinsicht um Beizug der Invalidenversicherungsakten nachsuchte (S. 3 Ziff. II/8). Die Beigeladene 2 liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk. 14/1-2).
Mit Verfügung vom 2. Februar 2004 (Urk. 16/1) wurde das klägerische Massnahmebegehren (betreffend Überbrückungszuschuss; Urk. 1 S. 2 Antrag Ziff. 2) abgewiesen (Disp.-Ziff. 1). Alsdann wurden von der SVA, IV-Stelle, die Invalidenversicherungsakten in Sachen des Klägers beigezogen (Disp.-Ziff. 2-3; vgl. Urk. 16/2), welche am 20. Februar 2004 eingingen (Urk. 20/1-72; vgl. Urk. 19/1-2).
Mit Verfügung vom 23. Februar 2004 (Urk. 21) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Disp.-Ziff. 1), worauf der Kläger und der Beklagte sowie die Beigeladene 1 mit Replik vom 26. März 2004 (Urk. 23, insbes. S. 8 Ziff. II/8), Stellungnahme vom 13. April 2004 (Urk. 26) beziehungsweise Duplik vom 17. August 2004 (Urk. 30, insbes. S. 2; samt Beilagen [Urk. 31/1-2]) an ihren eingangs gestellten Begehren beziehungsweise Standpunkten festhielten, während sich die Beigeladene 2 wiederum nicht vernehmen liess (vgl. Urk. 24 und 25/1). Mit Verfügung vom 23. August 2004 (Urk. 33) wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Disp.-Ziff. 1).

3.       Die Sache ist beim derzeitigen Aktenstand spruchreif und kann ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden.
Auf die Parteivorbringen (Urk. 1, 12, 23 und 30; vgl. Urk. 8 und 26) und die zu würdigenden Akten (Urk. 2/1, 2/3-11, 9/1-2, 13/1-4, 20/1-72 und 31/1-2) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die vorliegende Leistungsstreitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a und 120 V 18 Erw. 1a je mit Hinweisen; s. § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
1.2     Am 1. April 2004 respektive am 1. Januar 2005 sind die am 3. Oktober 2003 revidierten Bestimmungen gemäss 1. BVG-Revision in Kraft getreten (AS 2004 S. 1677-1712; BBl 2000 S. 2637-2728). In zeitlicher Hinsicht sind indessen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Angesichts des oben geschilderten Sachverhalts (100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 28. Oktober 2002 und Berentung durch die Invalidenversicherung mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2003) ist die rechtliche Beurteilung der vorliegenden, am 6. Oktober 2003 eingereichten Klage anhand der bis 31. März 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend ohne anderslautenden Vermerk auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; s. Art. 29 IVG).

2.2
2.2.1   Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG; BGE 118 V 39 Erw. 2b/aa). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a und 120 V 16 Erw. 2b je mit Hinweisen).
2.2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 263 Erw. 1a und 118 V 45 Erw. 5).
Art. 23 BVG kommt folglich insbesondere auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1, 123 V 264 Erw. 1c und 120 V 117 f. Erw. 2c/aa-bb mit Hinweisen). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zugrunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. 1c und 120 V 117 f. Erw. 2c/aa-bb mit Hinweisen). In diesem Sinne wird man bei einer invaliden versicherten Person auch gestützt auf einen mehr als 3-monatigen Eingliederungsversuch eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 120 V 118 Erw. 2c/bb am Ende mit Hinweis). Entscheidend ist, ob die versicherte Person während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (SZS 1997 S. 67/68 Erw. 2a am Ende mit Hinweis; vgl. auch Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz 753 mit Hinweis auf BGE 120 V 118 Erw. 2c/bb).
2.2.3   Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 114 V 286 Erw. 3c), weshalb in erster Linie von Bedeutung ist, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 16. August 2005 in Sachen S. [B 121/04] Erw. 3.3 mit Hinweis auf BGE 114 V 286 Erw. 3c). Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist praxisgemäss erheblich, wenn sie mindestens 20 % beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
Rechtsprechungsgemäss muss der Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Dieser Nachweis darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des EVG vom 22. Februar 2002 in Sachen B. [B 35/00]).
2.2.4   Diese Grundsätze für die Abgrenzung der Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen für Invaliditätsleistungen beim Stellenwechsel eines oder einer gesundheitlich beeinträchtigten und von der Invalidenversicherung berenteten Arbeitnehmenden gelten unter Vorbehalt abweichender reglementarischer oder statutarischer Bestimmungen auch für Invaliditätsansprüche im überobligatorischen Bereich (BGE 120 V 117 Erw. 2b am Ende und 117 V 332 Erw. 3).
2.3
2.3.1   Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a und 120 V 108 Erw. 3c je mit Hinweisen).
2.3.2 Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 am Ende).
Diese Bindungswirkung setzt allerdings voraus, dass die zuständigen Organe der Invalidenversicherung allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihren Rentenentscheid von Amtes wegen eröffnen. Dem Berufsvorsorgeversicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 129 V 73 ff.; vgl. auch BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1 mit Hinweisen).
2.4
2.4.1   Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b und 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).
2.4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a und 122 V 160 Erw. 1c; AHI 2001 S. 113 Erw. 3).
Der Umstand, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, rechtfertigt für sich allein noch nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (AHI 2001 S. 115 Erw. 3c; BGE 122 V 161 mit Hinweis). Selbst den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee mit Hinweis). In Bezug auf Hausarztberichte darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte und Hausärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten oder Patientinnen aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge gegenüber dem Beklagten.
Durch die erfolgte Beiladung weiterer Vorsorgeeinrichtungen wird einzig die Rechtskraft des Entscheids auf die Beigeladenen 1 und 2 ausgedehnt, nicht aber der (klageweise begründete) Streitgegenstand (Anspruch des Klägers gegenüber der eingeklagten Vorsorgeeinrichtung auf Invalidenleistungen) erweitert (vgl. zum Streitgegenstand und den diesbezüglich - fehlenden - Wirkungen der Beiladung: BGE 130 V 501 ff. Erw. 1), so dass für den Fall einer Verneinung der Leistungspflicht des Beklagten kein Raum dafür bleibt, über die materiellrechtliche Frage zu befinden, ob allenfalls eine andere Vorsorgeeinrichtung - und gegebenenfalls welche - leistungspflichtig ist. Für eine (direkte) Verpflichtung einer der in den Kantonen Thurgau respektive Schaffhausen ansässigen Beigeladenen fehlt es im Übrigen laut Art. 73 Abs. 3 BVG (welche Bestimmung im Rahmen der 1. BVG-Revision unverändert geblieben ist) schon an der örtlichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts.

3.2
3.2.1   Der Kläger macht zusammenfassend geltend, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, sei während der Anstellung als Oberstufenlehrer in A.___ und damit zur Zeit der Berufsvorsorgeversicherung beim Beklagten beziehungsweise bei der BVK eingetreten; vor dem dortigen Stellenantritt (16. August 2002) sei er gesund und voll leistungsfähig gewesen. Zwar sei er infolge eines am 27. September 1996 während seiner Lehrtätigkeit im Sonderschulheim I.___, '___'/TG (mit Berufsvorsorgeversicherung bei der Beigeladenen 1), erlittenen Unfalls mit Hirnerschütterung und Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) für längere Zeit arbeitsunfähig gewesen und habe vom 1. September bis zum 31. Oktober 1997 eine Rente der Invalidenversicherung bezogen, doch habe er sich wieder gut erholt und sei während seiner nachfolgenden Lehrtätigkeiten beim J.___, D-'___' (von 18. Oktober 1999 bis 31. Juli 2001), und an der Primarschule L.___/SH (von 1. August 2001 bis 31. Juli 2002; mit Berufsvorsorgeversicherung bei der Beigeladenen 2) - mit Ausnahme eines im Zusammenhang mit einer Kieferoperation stehenden und damit irrelevanten 3-wöchigen Ausfalls (von 3. bis 26. Mai 2002) - voll arbeits- und erwerbsfähig gewesen. Seit 1997/98 hätten keine einschlägigen psychischen Befunde mehr vorgelegen und habe er nicht in psychiatrischer Behandlung gestanden, so dass die neuerdings aufgetretenen psychischen Probleme nicht gleichsam als Fortsetzung der von 1996 bis 1998 behandelten Symptomatik zu sehen seien; die am 27. September 1996 erlittenen, vergleichsweise leichten Verletzungen fielen als Ursache der erst rund sechs Jahre später aufgetretenen psychischen Beeinträchtigungen ausser Betracht. Bei der Lehrtätigkeit beim J.___ im Bereich Förder- und Nachhilfeunterricht (in den Fächern Englisch, Französisch und Mathematik) habe es sich um eine pädagogisch anspruchsvolle Arbeit gehandelt, die er sehr gut bewältigt habe. In L.___/SH habe er eine Sonderklasse mit teilweise nur schwer zu unterweisenden Schülern unterrichtet; dass er das dort verbrachte Schuljahr 2001/2002 einmal als "qualvoll" bezeichnet habe, sei darauf zurückzuführen, dass er seine Schüler nicht so weit habe bringen können wie er sich dies selbst als zielbewusster Lehrer eigentlich gewünscht habe. Da er die dortige Stelle als Sonderklassenlehrer gehörig und ohne psychisch bedingte Absenzen versehen habe, könne von einem gescheiterten Arbeitsversuch keine Rede sein; die gegenteilige Auffassung von Dr. C.___ werde durch die Einschätzungen von Dr. E.___, von Dr. med. M.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___' (vormals: '___'/SG), und von Dr. H.___ widerlegt (vgl. Urk. 1 und 26).
3.2.2 Demgegenüber stellt sich der Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Kläger sei nach dem Vorfall vom 27. September 1996 im Sonderschulheim I.___ zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, weshalb ihm seitens der Invalidenversicherung auf Begehren vom Oktober 1997 eine halbe Invalidenrente mit Wirkung vom 1. September bis zum 31. Oktober 1997 auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 50 % zugesprochen worden sei. Gearbeitet habe der Kläger erst wieder vom 18. Oktober 1999 bis zum 31. Juli 2001 als Förder- und Nachhilfelehrer beim J.___, wobei es sich allerdings weder um ein Vollzeitpensum noch um eine dem beruflichen Ausbildungs- und Fähigkeitsprofil entsprechende Arbeit gehandelt habe. Die Anstellung als Primarlehrer in L.___ habe ebenfalls nicht dem eigentlichen Leistungsprofil entsprochen, sei von vornherein vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2002 befristet gewesen und müsse angesichts der gegenüber Dr. C.___ gemachten Aussage, wonach es sich um ein qualvolles Jahr gehandelt habe, während welchem der Kläger nicht habe aus sich heraus gehen können, als gescheiterter Arbeitsversuch gewertet werden. Zwischen Oktober 1996 und 1998 habe eine intensive Behandlung des Klägers mit Gesprächstherapie beim Neurologen und Psychiater Dr. H.___ stattgefunden. Als er in A.___ nach sechs Jahren erstmals wieder eine Vollzeittätigkeit als Oberstufenlehrer aufgenommen habe (16. August 2002), sei er nach rund zwei Monaten am 28. Oktober 2002 ohne ersichtlichen Anlass überfordert gewesen und an einem depressiven Zustand mit Erschöpfung und 100%iger Arbeitsunfähigkeit erkrankt und damit erneut arbeitsunfähig geworden, wobei er sich wiederum in spezialärztliche Behandlung begeben habe (zuerst zum Internisten und Psychosomatiker Dr. D.___ und ab April 2003 wieder zu Dr. H.___). Gegenüber Dr. C.___ habe der Kläger angegeben, sich seit dem Vorfall vom 27. September 1996 schlecht zu fühlen und Angst vor Schülern zu haben. Wie Dr. H.___ gegenüber Dr. C.___ bestätigt habe, handle es sich bei der erneuten Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit um das gleiche Zustandsbild wie im Jahre 1996, nämlich um eine schwere Depression ohne psychotische Symptome, wobei die damalige Symptomatik sogar noch etwas schwerer gewesen sei. Demnach habe die für die Invalidität relevante Arbeitsunfähigkeit nicht erst im Laufe der Berufsvorsorgeversicherung bei der BVK, sondern bereits früher eingesetzt und sei der Kläger seit dem Vorfall von 1996 nie mehr voll leistungsfähig gewesen. Dass von 1999 bis 2002 keine psychiatrische Behandlung stattgefunden habe, heisse nicht, dass der Kläger in dieser Zeit ohne psychiatrisch relevanten Befund geblieben und damit wirklich gesund gewesen sei (vgl. Urk. 12 und 30).
3.2.3   Die Beigeladene 1 weist darauf hin, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Sonderschulheim I.___ aus qualifikatorischen und nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Aus den medizinischen Unterlagen, namentlich der Stellungnahme von Dr. H.___, sei zu schliessen, dass die heutige Symptomatik in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 27. September 1996 stehe, zumal der Kläger danach während längerer Zeit (von 18. Oktober 1999 bis 31. Juli 2001 beim J.___ und im Schuljahr 2001/02 an der Primarschule L.___) als Lehrer tätig gewesen sei (vgl. Urk. 8 und 26).

4.
4.1     Die Rentenverfügung der Invalidenversicherung vom 3. Dezember 2003 (Urk. 2/7) ging nebst dem klägerischen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Rüedi, in Kopie an den Kläger persönlich, an die SVA, IV-Stelle, an die Bildungsdirektion des Kantons Zürich sowie an die Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden-Würtemberg, Karlsruhe (S. 2). Dabei betraf die Eröffnung zuhanden der für den Kanton Zürich als Arbeitgeber verantwortlich zeichnenden Bildungsdirektion offenbar lediglich die Frage der Verrechnung beziehungsweise Drittauszahlung von Nachzahlungsbetreffnissen mit Vorleistungen des Arbeitgebers (S. 2; s. auch Urk. 20/6). Obwohl die als unselbständige Anstalt der kantonalen Finanzdirektion unterstellte BVK am 30. Juni 2003 beim vormals zuständig gewesenen Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau ein Akteneinsichtsgesuch gestellt (vgl. Urk. 20/37 und 20/39) und am 8. August 2003 die SVA, IV-Stelle, mit einem Exemplar des von ihr eingeholten Gutachtens von Dr. C.___ vom 16. Juli 2003 (Urk. 2/5 = 20/9/1 = 20/9/2 = 20/22 = 20/31/1 = 20/32) bedient hatte, unterliessen es die zuständigen Organe der Invalidenversicherung (SVA, IV-Stelle, bzw. IV-Stelle für Versicherte im Ausland) in der Folge, den BVK-Verantwortlichen die Rentenverfügung vom 3. Dezember 2003 (Urk. 20/7) direkt gehörig zu eröffnen. Unter diesen Umständen vermag der invalidenversicherungsrechtliche Entscheid vom 3. Dezember 2003 (Urk. 20/7) für die vorliegende Beurteilung keine Bindungswirkung zu entfalten. Eine solche wird vom Kläger denn auch zu Recht nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1 und 23, insbes. S. 7 f. Ziff. II/8).
4.2     Nicht umstritten ist, dass der Kläger an einem hochgradig invalidisierenden Gesundheitsschaden mit Krankheitswert leidet (vgl. Urk. 1, 8, 12, 23, 26 und 30). Allseits Einigkeit besteht ferner auch darüber, dass der Eintritt der seit Ende Oktober 2002 andauernden, binnen Jahresfrist zur vollständigen Invalidität und unbefristeten Berentung durch die Invalidenversicherung mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2003 führenden Arbeitsunfähigkeit letztlich in die Zeit fällt, da der Kläger bei der BVK berufsvorsorgeversichert war (vgl. Urk. 1, 8, 12, 23, 26 und 30). Demnach braucht in diesem Zusammenhang auf den aktenmässigen Widerspruch zwischen den auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich jeglicher Erwerbstätigkeit schliessenden medizinischen Beurteilungen der Dres. H.___ (vgl. Urk. 20/20) und C.___ (Urk. 2/5 = 20/9/1 = 20/9/2 = 20/22 = 20/31/1 = 20/32) beziehungsweise der auf Zumutbarkeit der Verrichtung jedweder körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit unter gewissen Einschränkungen lautenden ärztlichen Einschätzung von Dr. E.___ (Urk. 20/9/5) nicht näher eingegangen zu werden, zumal vorliegend lediglich die Leistungspflicht des Beklagten dem Grundsatze nach zur Beurteilung steht, nicht aber die betragliche Ermittlung eines allfälligen Leistungsanspruchs.
4.3
4.3.1   Streitig und zu prüfen ist, ob bereits vor Aufnahme der Lehrtätigkeit in A.___ und damit vor Eintritt des Klägers in die Berufsvorsorgeversicherung des Beklagten eine mit der letztlich eingetretenen Invalidität ursächlich in relevantem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat.
4.3.2   Laut Unfallmeldung des Sonderschulheims I.___ vom 3. Oktober 1996 (Urk. 20/67/8) beziehungsweise Arztzeugnis von Dr. med. N.___, Arzt für Allgemeine Medizin, '___'/TG, vom 7. Oktober 1996 (Urk. 20/67/1) wurde der Kläger am 27. September 1996 während des Unterrichts von einem schweren, von einem Schüler in Richtung eines Klassenkameraden geschleuderten Buch am Kopf getroffen, worauf er benommen zu Boden sank und hernach über Kopfschmerzen, Sehstörungen, Übelkeit, Zittern und Schweissausbrüche klagte. Der erstbehandelnde Dr. N.___ überwies ihn bei Verdacht auf eine Commotio cerebri und ein fragliches HWS-Trauma sogleich ins Thurgauische Kantonsspital in Frauenfeld, wo sich der Verdacht auf eine Hirnerschütterung bestätigte und daneben eine HWS-Distorsion diagnostiziert wurde. Am 4. Oktober 1996 wurde der Kläger entlassen, wobei im Zuge der getätigten Abklärungen weder schwerwiegende ossäre noch neurologische Auffälligkeiten festgestellt werden konnten und stattdessen wiederholt auf eine vorab funktionelle Beschwerdeunterhaltung hingewiesen wurde (seelische Traumatisierung mit Hyperventilation; Zusammenfassung der Krankengeschichte der Dres. med. O.___, P.___ und Q.___, Chirurgische Klinik, vom 7./23. Oktober 1996 [Urk. 20/67/3]). In der Folge berichtete Dr. H.___ am 15. Dezember 1996 zuhanden der als Unfallversicherer zuständigen B.___ über eine schwere reaktive Depression mit Spannungskopfschmerzen und myofaszialem Schmerzsyndrom bei Status nach Commotio cerebri (Urk. 20/67/4). Später führte Dr. H.___ eine abnorme Erlebnisreaktion mit differentialdiagnostisch neurotischer Depression bei Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma an, wobei er darauf hinwies, dass die körperlichen Symptome (wie Kopfschmerzen) zwar gebessert hätten, jedoch bei Vorliegen möglicher prämorbider Persönlichkeitsfaktoren eine ausgeprägte depressive Entwicklung zu verzeichnen sei (Urk. 20/67/5). Der von der B.___ mit einer psychiatrischen Begutachtung beauftragte Dr. M.___ stellte in seiner Expertise vom 21. Juni 1997 (Urk. 20/67/6) die Diagnose: Angst- und depressive Störung aufgrund einer prämorbid neurotischen Persönlichkeit, Aggravation (S. 4). Zwar versprach sich Dr. M.___ bei Ausschöpfung sämtlicher zur Verfügung stehenden psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten eine Verbesserung in Bezug auf die bis Ende Januar 1997 auf 100 % und ab Anfang Februar 1997 auf 50 % eingeschätzte Arbeitsunfähigkeit, wies aber auf das anhaltende Risiko einer psychischen Erschöpfung bei voller Belastung und die strikte Weigerung des Klägers zur Medikamenteneinnahme hin (S. 5 f.). Im Bericht zuhanden der Invalidenversicherung vom 29. November 1997 (Urk. 20/64) ordnete Dr. H.___ die immer noch vorhandenen, nach seinem Dafürhalten weiterhin jede Arbeitstätigkeit verunmöglichenden Beschwerden einer durch den Vorfall vom 27. September 1996 reaktivierten neurotischen Depression zu. In seinem an die Invalidenversicherung gerichteten Gutachten vom 6. Juni 1997 (Urk. 20/50) attestierte Dr. M.___ dem Kläger eine neurotische Persönlichkeit mit deutlicher Begehrenshaltung und daraus resultierender 25-30%iger Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die angestammte Lehrertätigkeit (S. 4) und empfahl die Prüfung von Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung des seit September 1996 nicht mehr erwerbstätig gewesenen Klägers (s. auch Ergänzungsbericht von Dr. M.___ vom 14. Juli 1998 [Urk. 20/48]). Auf dieser medizinischen Grundlage wurde dem Kläger von der Invalidenversicherung am 2. März 1999 rückwirkend eine befristete halbe Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 50 % für die Dauer vom 1. September bis zum 31. Oktober 1997 zugesprochen (Urk. 20/41; vgl. Urk. 20/45/1-2 und 20/47/1).
4.3.3   In dem von der BVK veranlassten Gutachten vom 16. Juli 2003 (Urk. 2/5 = 20/9/1 = 20/9/2 = 20/22 = 20/31/1 = 20/32) diagnostizierte Dr. C.___ ein chronifiziertes, schwer depressives Zustandsbild ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2). Er hielt dafür, dieses bestehe seit Herbst 1996 und sei durch den Vorfall im Sonderschulheim I.___ ausgelöst worden. Dabei spiele hintergründig auch die schwere Jugend mit mannigfaltigen traumatischen Erfahrungen und Kriegserlebnissen sowie Verlusten durch Todesfälle eine wichtige Rolle; die dadurch hervorgerufene Vulnerabilität habe zwar über viele Jahre hinweg durch berufliche Tüchtigkeit kompensiert werden können, doch hätten sich die belastenden Faktoren nach dem Vorkommnis vom 27. September 1996 nicht genügend aufarbeiten lassen, so dass der Kläger daran nun schwer zu leiden habe. Während des Arbeitsversuchs in L.___ sei es ihm vermutlich etwas besser gegangen, doch habe das depressive Zustandsbild auch damals bestanden (S. 5).
Der den Kläger von November 2002 bis April 2003 behandelnde Dr. D.___, stellte im Bericht zuhanden der Invalidenversicherung vom 21. August 2003 (Urk. 20/26) die Diagnose einer seit Herbst 2002 bestehenden Angstneurose mit erheblicher Zwangssymptomatik und Angstattacken im Sinne eines Burn out-Syndroms sowie infolgedessen vorhandener exomorpher, depressiver Verstimmungen ohne Hinweise auf eine Psychose oder Psychopathien.
Im vom Kläger aufgelegten Attest vom 29. August 2003 (Urk. 2/10) bestätigte Dr. H.___, dass sich der von ihm vom 14. Oktober 1996 bis zum 17. Juni 1998 behandelte und sich seit dem 13. Mai 2003 erneut in seiner Behandlung befindliche Kläger nach eigenen Angaben in der Zwischenzeit (d.h. von 18. Juni 1998 bis 12. Mai 2003) gesund und arbeitsfähig gefühlt habe; die jetzt aufgetretenen Probleme seien nicht als Fortsetzung der im Zeitraum von 1996 bis 1998 behandelten Symptomatik zu sehen. Am 25. September 2003 erstattete Dr. H.___ der Invalidenversicherung dahingehend Bericht, dass seit dem 13. Mai 2003 eine depressive Entwicklung im Sinne einer Depression ohne psychotische Symptome, das heisst einer neurotischen Persönlichkeitsstörung bestehe, wobei er auf das Gutachten von Dr. C.___ (vom 16. Juli 2003 [Urk. 2/5 = 20/9/1 = 20/9/2 = 20/22 = 20/31/1 = 20/32]) verwies (Urk. 20/20).
Die den Kläger zuhanden der LVA Baden-Würtemberg explorierende Dr. E.___ berichtete am 25. September 2003 (Urk. 20/9/5) über einen im Wesentlichen unauffälligen körperlichen Zustand bei athletischem Körperbau. In psychovegetativer Hinsicht beschrieb sie den Kläger als freundlich, vital, gut ausgeruht und sonnengebräunt sowie im Vergleich zu seinem biologischen Alter (geb. 1941) eher jünger wirkend. Konzentrations- oder Merkfähigkeitsstörungen verneinte Dr. E.___ ebenso wie eine depressive Verstimmung. In psychischer Hinsicht sei der Kläger wenig bereit gewesen, über seine Biographie zu sprechen, und habe hinsichtlich seines Befindens auf einen mitgebrachten Zettel (offenbar Urk. 20/9/4) verwiesen. Des weiteren habe er das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ (vom 16. Juli 2003 [Urk. 2/5 = 20/9/1 = 20/9/2 = 20/22 = 20/31/1 = 20/32]) vorgelegt, welches indessen nur schwer nachvollziehbar und mit erheblichen Mängeln behaftet sei. Darin werde die Vorgeschichte (beginnend mit der Geburt), sehr dramatisch dargestellt, obwohl diese objektiv gesehen keine Besonderheiten biete, insbesondere keine Traumatisierungen. Der Kläger sei in der Kriegszeit unter entsprechenden Verhältnissen geboren worden. Dass er während des Studiums habe Geld verdienen müssen und aus finanziellen Gründen nicht habe promovieren können, stelle keine Besonderheit dar, denn es sei den meisten Deutschen so ergangen. Eventuell sei die Beurteilung von Dr. C.___ "aus der Sicht eines schweizer Bürgers zu sehen, der die Kriegs- und Nachkriegszeit auf anderem Niveau verbracht hat". Mit Beendigung des Studiums und der Heirat ende die psychiatrische Anamneseerhebung, und es setze der Bericht über biographische Daten erst wieder 1996 ein. Entgegen der Darstellung im Gutachten, wonach der Kläger erst ab 1996 Lehrerstellen in der Schweiz innegehabt habe, habe dieser ihr gegenüber angegeben, seit 1991 in der Schweiz gearbeitet zu haben. 1996 sei es nach Angaben des Kläger im Rahmen eines Streits zwischen zwei Schülern zu einem Unfall mit Commotio cerebri und 1-wöchiger stationärer Behandlung gekommen. Dass der Kläger nach Dr. C.___ wegen dieser Commotio cerebri von 1996 bis Juli 2001 arbeitsunfähig gewesen sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Denn selbst wenn man die erlittene Verletzung als Kränkung interpretieren wollte, so gelinge dies nicht, weil der "Anschlag" nicht dem Kläger gegolten habe, sondern dieser "lediglich dem fliegenden Atlas im Wege gestanden" sei. Dass der von Dr. C.___ befragte Dr. H.___ angegeben haben solle, das jetzige Krankheitsbild und die vorangegangenen Krankheitsbilder würden einer schweren Depression entsprechen, sei nahezu ausgeschlossen, da bei einer schweren Depression ein "schulmedizinisch ausgebildeter Nervenarzt" wie Dr. H.___ sich "nicht auf die Verordnung von Johanniskraut beschränken würde". Abschliessend hielt Dr. E.___ dafür, dass unter Berücksichtigung des Berufsverlaufs von einer Dysthymie ausgegangen werden könnte, in der der Kläger mit hoher Empfindlichkeit auf alltägliche Gegebenheiten reagiere.
4.3.4   Der Kläger selbst fasste am 23. Mai 1997 seine damalige Beschwerdesituation zuhanden von Dr. M.___ (vgl. Urk. 20/67/6 S. 2 f.) wie folgt zusammen (Urk. 20/67/19 = 20/70): Der "Anschlag" (vom 27. September 1996) sei für ihn dramatisch, mit dramatischen Folgen. Das Erleiden körperlicher Gewalt erlebe er immer wieder als ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner körperlichen Integrität. Es habe sich gleichsam um die erste Konfrontation mit dem Tod gehandelt. Die "schwere Bedrohung" sei für ihn besonders einschneidend, weil sie durch einen anderen Menschen verursacht worden sei, durch einen Menschen zudem, für den er sich als Lehrer und Erzieher eingesetzt habe. Diese "Katastrophe" konfrontiere ihn mit absoluter Hilf- und Ausweglosigkeit. Er leide an Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Schlafstörungen, Benommenheit, Leergefühl, Schweissausbrüchen, Gedächtnisstörungen (z.B. in Bezug auf Namen), Konzentrationsstörungen, rascher Ermüdbarkeit, Reizbarkeit und Antriebslosigkeit. Im Wachen tauche der Ablauf blitzartig immer wieder auf, mit dem Gefühl, das Ereignis wieder zu durchleben; im Schlaf erlebe er den Ablauf immer wieder in Albträumen. Er leide unter Anfällen intensiver Angst, mit Erstickungsgefühlen, Schwindel, Herzklopfen, Zittern, Schwitzen, Beklemmungsgefühlen, Übelkeit, Kälteschauer, Schmerzen in der Brust und Todesangst; er fühle sich schwach, nervös, innerlich "unrührig" und ungeduldig und erschrecke leicht. Er leide unter dem Gefühl der Entfremdung von sich selbst, von anderen Menschen und von der Umwelt. Ständig grüble er über den "Niederschlag" nach, so sehr er sich auch anstrenge, Gedanken und Gefühle, die damit in Verbindung stünden, alle Aktivitäten oder Situationen, die Erinnerungen daran wachriefen, zu vermeiden; bei der Vorstellung, vor einer Klasse zu stehen, überfalle ihn panische Angst.
Zuhanden von Dr. C.___ (vgl. Urk. 2/5 = 20/9/1 = 20/9/2 = 20/22 = 20/31/1 = 20/32, je S. 1 und 4) und Dr. E.___ (vgl. Urk. 20/9/5 S. 9 Ziff. 8) reichte der Kläger handschriftlich folgende stichwortartige Beschwerdeauflistung (Urk. 20/9/4) ein:
- Gefühl von lähmender geistiger und körperlicher Erschöpfung (seit dem Unfall [vom 27. September 1996] immer stärker werdend)
- innerlich gelähmt [...]
- Niedergeschlagenheit [...]
- Zorn, Wut
- Empfindlichkeit [...]
- Vermeiden von hellem Licht
- Vergesslichkeit
- Herzrasen
- Gefühl von Unfähigkeit und des Versagens
- Gefühl von Einengung (Unsicherheit, Angespanntsein)
- Impotenz
- hoher Blutdruck
- trockener Mund
- Denkunfähigkeit
- Gefühl der Wertlosigkeit
- Verstopfung
- schwere Atmung
- Interessensverlust
- Gewichtszunahme (Heisshunger auf Süssigkeiten)
- Suizidgedanken
- "Dressur-Erziehung"
- viele Verluste
- "Eisenring um den Kopf"
- Druck über den Augen
- Geräuschüberempfindlichkeit
- Flimmern vor den Augen
- Nackenschmerzen
- Waschzwang (Hände)
- früher: besonders begeisterungsfähig, idealistisch, hochmotiviert
- jetzt: keine Begeisterung für die Arbeit mehr, keine Lebensfreude, seelische bzw. zwischenmenschliche "Auszehrung"
- nicht mehr belastbar, deprimiert, niedergeschlagen
- psychische Erschöpfung
- Angst-Träume (bis Todesangst)
- "Kopfwerfen (wurde angebunden)" (vgl. dazu Urk. 2/5 = 20/9/1 = 20/9/2 = 20/22 = 20/31/1 = 20/32, je S. 1 unten)
- Rückenschmerzen
- "Ich ziehe mich zurück" (meide Kontakt/Menschen)
- Kopfschmerzen
- Schwindel
- Schlafstörungen
- Benommenheit
- Leeregefühl
- Schweissausbrüche
- Gedächtnisstörungen
- Konzentrationsstörungen
- rasche Ermüdbarkeit
- Reizbarkeit
- Antriebslosigkeit
- "Fragen vermeiden"
- Herzklopfen
- Übelkeit
- Kälteschauer
- Schmerzen in der Brust
- Gefühl von Schwäche
- Nervosität
- leichtes Erschrecken
- innere Unruhe
- Ungeduld
- Gefühl der Entfremdung (von sich selbst, den anderen Menschen und der Umwelt)
- ständiges Grübeln (trotz Anstrengung, dies zu vermeiden)
4.3.5   Nach der medizinischen Aktenlage hatte der Vorfall vom 27. September 1996 eine Hirnerschütterung und eine HWS-Distorsion zur Folge, ohne dass im Zuge der grösstenteils unauffällig gebliebenen klinischen, radiologischen und neurologischen Abklärungen nachhaltige somatische Residuen hätten objektiviert werden können (vgl. Urk. 20/67/1 und 20/67/3). Der Kläger hebt denn auch zu Recht die verhältnismässige Leichtigkeit der seinerzeit zugezogenen körperlichen Verletzungen hervor (vgl. Urk. 23 S. 3 Ziff. II/4).
Dennoch erlitt der Kläger durch das Ereignis vom 27. September 1996 in psychischer Hinsicht einen massiven Zusammenbruch, ging während längerer Zeit keiner Arbeit nach und bezog vom 1. September bis zum 31. Oktober 1997 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 2. März 1999 [Urk. 20/41]). Dies, nachdem ihm von Dr. H.___ bei Diagnose einer schweren reaktiven Depression respektive einer abnormen Erlebnisreaktion bei differentialdiagnostisch neurotischer Depression eine fortwährende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (Berichte vom 15. Dezember 1996 [Urk. 20/67/4], Februar/März 1997 [Urk. 20/67/5] und 29. November 1997 [Urk. 20/64]) und Dr. M.___ in der Folge bei diagnostizierter Angst- und Depressionsstörung aufgrund prämorbid neurotischer Persönlichkeit und Aggravation beziehungsweise einer neurotischen Persönlichkeit mit deutlicher Begehrenshaltung (Gutachten vom 21. Juni 1997 [Urk. 20/67/6] und 6. Juni 1998 [Urk. 20/50] sowie -ergänzung vom 14. Juli 1998 [Urk. 20/48]) zunächst eine Arbeits(un)fähigkeit als Lehrer von 50 % ab 1. Februar 1997 bescheinigt sowie in der Folge eine inskünftige Arbeitsunfähigkeit von 25-30 % respektive Arbeitsfähigkeit von 70-75 % postuliert hatte (vgl. Feststellungsblatt vom 22./29. Juli 1998 [Urk. 20/47/1]); mit dem sich auf letztere Festlegungen abstützenden Vorbescheid (vom 19. August 1998 [Urk. 45/2]) betreffend Zusprechung einer befristeten halben Invalidenrente hatte sich der Kläger ausdrücklich einverstanden erklärt (Stellungnahme vom 4. September 1998 [Urk. 20/46]).
Laut Dr. H.___ befand sich der Kläger vom 14. Oktober 1996 bis zum 17. Juni 1998 in seiner "nervenärztlichen Behandlung" (Ärztliches Attest vom 29. August 2003 [Urk. 2/10]). Wie der Kläger gegenüber Dr. M.___ am 5. Juni 1998 selbst angab, erbrachte diese langdauernde regelmässige psychiatrische Therapie allerdings keine Besserung (Urk. 20/50 S. 2 oben; vgl. bereits Urk. 20/67/6 S. 2), und der Kläger nahm trotz der bereits 1998 gutachterlich attestierten (Teil-)Arbeitsfähigkeit erst wieder ab dem 18. Oktober 1999 beim J.___ eine Erwerbstätigkeit auf. Nachdem er dort bis zum 31. Juli 2001 als Nachhilfe- und Förderlehrer gearbeitet hatte (vgl. Urk. 2/7), wirkte er zwar in der Folge noch vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2002 als Primarlehrer in L.___ (vgl. Urk. 2/4 und 2/8 = 20/33/4), wobei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. med. R.___, Arzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, '___', vom 17. Mai 2002 (Urk. 2/9) für die Dauer vom 3. Mai bis zum 26. Mai 2002 nichts über eine relevante psychische Implikation zu entnehmen ist (die Diagnose lautete auf "K04.5", d.h. laut ICD-10 auf ein rein zahnmedizinisches Leiden: Wurzelspitzenhautentzündung bzw. Zahngranulom bzw. chronische apikale Parodontitis). Indessen erscheint im Vergleich der vom Kläger persönlich 1997 wie 2003 schriftlich niedergelegten, weitgehend identischen Beschwerdeschilderungen (Urk. 20/9/4 und 20/67/19 = 20/70) und namentlich angesichts des 2003 ausdrücklich angebrachten Hinweises, wonach sich sein Zustand seit dem Unfall (vom 27. September 1996) laufend verschlechtert habe (Urk. 20/9/4 links oben), nachvollziehbar und plausibel, wenn Dr. C.___ im Gutachten vom 16. Juli 2003 (Urk. 2/5 = 20/9/1 = 20/9/2 = 20/22 = 20/31/1 = 20/32) auf eine nach Art und Pathogenese zusammenhängende gesundheitliche Problematik geschlossen hat. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, der ab Ende Oktober 2002 zur anhaltenden Arbeitsunfähigkeit und schliesslich zur Invalidität führende Gesundheitsschaden stehe in einem engen sachlichen Zusammenhang zu der ab Ende September 1996 im Anschluss an den Vorfall im Sonderschulheim I.___ aufgetretenen, bereits damals zu einer längeren Arbeitsabstinenz führenden gesundheitlichen Problematik. Dass der Ende Oktober 2002 eingetretene Zustand ursächlich auf ein bereits seit längerer Zeit angelegtes, sich insbesondere in der Lehrtätigkeit fatal auswirkendes Überlastungssyndrom zurückzuführen ist, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Bericht von Dr. D.___ zuhanden der Invalidenversicherung vom 21. August 2003 (Urk. 20/26).
Das vom Kläger nachträglich aufgelegte Attest von Dr. H.___ vom 29. August 2003 (Urk. 2/10), wonach die neuerdings aufgetretenen psychischen Probleme nicht als Fortsetzung der im Zeitraum von 1996 bis 1998 behandelten Symptomatik zu betrachten seien, vermag schon deswegen nicht zu überzeugen, weil sich Dr. H.___ gegenüber Dr. C.___ gegenteilig geäussert (Urk. 2/5 = 20/9/1 = 20/9/2 = 20/22 = 20/31/1 = 20/32, je S. 3) und im Bericht zuhanden der Invalidenversicherung vom 25. September 2003 (Urk. 20/20) uneingeschränkt auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 16. Juli 2003 (Urk. 2/5 = 20/9/1 = 20/9/2 = 20/22 = 20/31/1 = 20/32) verwiesen hatte. Darüber hinaus ist die von Dr. H.___ kolportierte subjektive Angabe nicht nachvollziehbar, wonach sich der Kläger zwischen dem 17. Juni 1998 und dem 13. Mai 2003 gesund und arbeitsfähig gefühlt haben soll (vgl. auch die gleichlautende Zeitangabe im Bericht zuhanden der Invalidenversicherung vom 25. September 2003 [Urk. 20/20] S. 1 lit. A), nachdem dieser die Arbeit in A.___ bereits am 28. Oktober 2002 niedergelegt hatte. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang im Übrigen auch die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte oder Ärztinnen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung geneigt sein können, Aussagen zugunsten ihrer Patienten oder Patientinnen zu relativieren.
Die vom Kläger ins Feld geführte Passage aus der Beurteilung von Dr. E.___ zuhanden der LVA Baden-Würtemberg vom 25. September 2003 (Urk. 20/9/5 S. 9 Ziff. 8; vgl. Urk. 23 S. 5 Ziff. II/7) ist ebenfalls nicht dazu angetan, die gutachterliche Schlussfolgerung von Dr. C.___ zu entkräften. Denn einerseits ist nicht ersichtlich, dass sich Dr. E.___ über besondere psychiatrische Fachkenntnisse ausweisen würde, und anderseits lässt deren Stellungnahme, worin die aktenkundige fachärztlichen Diagnosestellung eines neurotisch-depressiven Zustandsbilds durch Dr. H.___ (vgl. Urk. 20/20, 20/64 und 20/67/4-5) als Tatsache an sich angezweifelt wird und die spezialärztlichen Vorbeurteilungen durch Dr. M.___ (vgl. Urk. 20/48, 20/50 und 20/67/6) gänzlich unterwähnt bleiben, auf fehlende Voraktenkenntnisse schliessen. Alsdann erscheint das Herunterspielen hintergründiger traumatischer und im Ergebnis vulnerabilisierender Erfahrungen durch Dr. E.___ kaum stichhaltig, nachdem sich zuvor mehrere involvierte Fachleute im Sinne entsprechender prämorbider Implikationen geäussert haben (vgl. insbes. 20/26, 20/50 und 20/67/5-6). Hinsichtlich des von Dr. E.___ herausgestrichenen Umstands einer schulmedizinisch inadäquaten Medikation (Johanniskraut-Extrakt) ist darauf hinzuweisen, dass sich der Kläger unter Verweis auf die Medikamentenabhängigkeit seiner Mutter zunächst vehement gegen die indizierte medikamentöse Therapie gesperrt hatte (vgl. insbes. Urk. 2/5 = 20/9/1 = 20/9/2 = 20/22 = 20/31/1 = 20/32, je S. 4 oben, und 20/67/6 S. 2, 5 und 6). Wie der Kläger dann aber am 26. Mai 2003 gegenüber Dr. C.___ angab, soll er damals bereits seit über einem Jahr, mithin schon während der bis Ende Juli 2002 dauernden Tätigkeit in L.___ und vor der erst im Mai 2003 einsetzenden erneuten Behandlung durch Dr. H.___ mehrmals täglich das auf Verstimmungszustände ausgelegte pflanzliche Arzneimittel Jarsin® eingesetzt haben; dies, nachdem er zuvor das Antidepressivum Saroten® eingenommen habe, davon aber zu müde geworden sei (Urk. 2/5 = 20/9/1 = 20/9/2 = 20/22 = 20/31/1 = 20/32, je S. 3). Der von Dr. E.___ monierte Umstand wiederum, dass Dr. C.___ die vor 1996 in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten (vgl. Urk. 20/47/1-2, je S. 1 f.) nicht gesondert erwähnt hat, vermag die Überzeugungskraft seiner Einschätzung ebenfalls nicht massgeblich zu entkräften, da auch die Psychiater Dres. M.___ und D.___ diesen Tätigkeiten anamnestisch kein besonderes Gewicht beigemessen haben (vgl. Urk. 20/26, 20/48, 20/50 und 20/67/6) und Dr. C.___ die berufliche Tüchtigkeit des Klägers bis zur Dekompensation Ende September 1996 ausdrücklich betont hat.
Alles in allem ist mithin vom Vorliegen eines engen sachlichen Konnexes in dem Sinne auszugehen, dass der der Invalidität letztlich zugrunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der bereits früher, das heisst vor Aufnahme der Lehrtätigkeit in A.___ und damit vor Eintritt des Klägers in die Berufsvorsorgeversicherung des Beklagten, zur Arbeitsabstinenz geführt hat.
4.3.6   Im Anschluss an den Vorfall vom 27. September 1996 stand der Kläger vom 14. Oktober 1996 bis zum 17. Juni 1998 in ständiger Behandlung bei Dr. H.___ (vgl. Urk. 2/10), ohne dass nach seiner am 5. Juni 1998 gegenüber Dr. M.___ abgegebenen Selbsteinschätzung eine Besserung eingetreten wäre (vgl. Urk. 20/50 S. 2 oben; vgl. bereits Urk. 20/67/6 S. 2). Von Dr. M.___ wurde dem Kläger mit Gutachten vom 6. Juni 1998 (Urk. 2/50) und -ergänzung vom 14. Juli 1998 (Urk. 20/48) eine anhaltende 25-30%ige Einschränkung in der Belastungsfähigkeit als Lehrer attestiert, das heisst der damalige Gutachter ging prognostisch von einem in etwa stabilen, kaum besserungsfähigen Zustand mit teilweiser Leistungseinbusse aus.
Laut dem vom J.___ am 7. August 2001 ausgestellten Arbeitszeugnis (Urk. 2/7) unterrichtete der Kläger dort vom 18. Oktober 1999 bis zum 31. Juli 2001 die Fächer Mathematik und Englisch; Bestandteil seiner Tätigkeit sei die Vorbereitung und Durchführung des Förder- und Nachhilfeunterrichts für die Schüler der Klassenstufen 5-10 der Grund-, Haupt- und Realschule sowie der Unter-, Mittel- und Oberstufe des Gymnasiums und der entsprechenden Leistungskurse gewesen. Dabei wurde ihm attestiert, durch seine altersspezifisch differenzierte Lehrmethode und seine offene und freundliche Art schnell das Vertrauen der Schüler gewonnen und sie damit zu höherer Motivation und schlussendlich zum angestrebten Lernerfolg geführt zu haben; die positive Resonanz habe sich auch wiederholt anlässlich der regelmässigen Elterngespräche gezeigt, und dem Lehrauftrag entsprechend habe der Kläger die ihm anvertrauten Schüler an effiziente Lerntechniken herangeführt und sie bei der Umsetzung derselben unterstützt. Abschliessend wurde festgehalten, der Kläger beende seine Tätigkeit auf eigenen Wunsch, da er einen Lehrauftrag in der Schweiz erhalten habe, wofür man ihm alles Gute und viel Erfolg wünsche. Aufgrund dieser Ausführungen ist zwar mit dem Kläger (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. II/5 und 23 S. 4 Ziff. II/5) von einer an sich guten, aus Arbeitgebersicht jedenfalls unauffälligen Arbeitsleistung auszugehen. Indessen ist zu beachten, dass Arbeitszeugnisse in der Regel wohlwollend abgefasst werden und es sich beim J.___ um ein privates Bildungsinstitut handelt, in dem nach klägerischer Darstellung vorab zielstrebige, willige Schüler und Schülerinnen zu unterrichten waren (vgl. Urk. 23 S. 4 Ziff. II/5). Da ausserdem Dr. M.___ in seiner Erstbeurteilung vom 21. Juni 1997 (Urk. 20/67/6) gerade eine Privatlehrertätigkeit empfohlen hatte, ist davon auszugehen, dass der Kläger bei seiner rund 1 3/4-jährigen, rein fachlich wohl durchaus anspruchsvollen, im Ganzen aber anforderungsärmeren Nachhilfe- und Förderlehrertätigkeit weniger als anderswo psychisch belastenden autoritären Konflikten ausgesetzt war. Von einer während dieser Zeit nachweislich vollen Leistungsfähigkeit kann damit keine Rede sein, zumal die vom Beklagten aufgestellte Behauptung, es habe sich bei der Tätigkeit beim J.___ um kein Vollpensum gehandelt (Urk. 12 S. 4 Ziff. II/9; vgl. auch Urk. 20 S. 3 Ziff. II/2), vom Kläger unbestritten geblieben ist (vgl. Urk. 23 S. 4 Ziff. II/5).
Die Anstellung als Primarlehrer in L.___ wiederum war gemäss Arbeitsvertrag vom 19. Juli/30. Juli/1. August 2001 (Urk. 2/8 = 20/33/4) auf die Dauer des Schuljahres 2001/02 befristet (von 1. August 2001 bis 31. Juli 2002). Über die dortige Arbeitsleistung liegen zwar keine Drittangaben vor, doch gab der Kläger gegenüber Dr. C.___ an, "die Kündigung bekommen" zu haben (Urk. 2/5 = 20/9/1 = 20/9/2 = 20/22 = 20/31/1 = 20/32, je S. 3), was nach allgemeinem Verständnis darauf schliessen lässt, dass eine Anstellungsverlängerung arbeitgeberseits ausgeschlossen worden war. Die weitere klägerische Angabe gegenüber Dr. C.___, "es sei ein qualvolles Jahr gewesen", [e]r habe nicht aus sich herausgehen können" (Urk. Urk. 2/5 = 20/9/1 = 20/9/2 = 20/22 = 20/31/1 = 20/32, je S. 3), lässt sich im Kontext der wiederholt geäusserten Beschwerdeangaben (vgl. insbes. Urk. 20/9/4 und 20/67/19 = 20/70) und entgegen der nachträglichen prozessualen Darstellung (vgl. Urk. 23 S. 4 Ziff. II/6) nur dahingehend deuten, dass der Kläger mit der Unterrichtssituation deutlich überfordert gewesen ist. Unterstrichen wird dies durch die aktenkundige Medikamenteneinnahme während dieser Zeit (Saroten®, Jarsin®; vgl. Urk. 2/5 = 20/9/1 = 20/9/2 = 20/22 = 20/31/1 = 20/32, je S. 3). Die von Dr. C.___ abgegebene Einschätzung, der Kläger habe sich seit Herbst 1996 nie mehr voll erholt, es sei ihm während der Tätigkeit in L.___ zwar noch etwas besser gegangen, doch habe auch damals ein leistungsrelevantes depressives Zustandsbild vorgelegen, erscheint mithin nachvollziehbar und plausibel.
Nach dem per 16. August 2002 vollzogenen Wechsel an die Oberstufe in A.___ brach der Kläger bereits Ende Oktober 2002, mithin nach weniger als zwei Monaten, vollends zusammen. Diese nurmehr kurze Zeitspanne bis zur finalen Eskalation stellt ein weiteres gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers bereits vor Eintritt in die Berufsvorsorgeversicherung des Beklagten erheblich beeinträchtigt gewesen ist.
Alles in allem ist aus dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein enger, durch die Tätigkeiten beim J.___ und an der Primarschule in L.___ nicht unterbrochener zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ende September 1996 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und dem Eintritt der gesundheitlich kausalen Invalidität abzuleiten. Es lässt sich nicht sagen, der Kläger sei vor dem Übertritt zum Beklagten beziehungsweise zur BVK gänzlich gesund und voll leistungsfähig gewesen. Dass bei der Kündigung seitens des Sonderschulheims I.___ Anfang Dezember 1996 qualifikatorische Gründe angeführt wurden (Urk. 9/2 = 20/66 Beilage), tut entgegen dem Dafürhalten der Beigeladenen 1 (vgl. Urk. 8 S. 1 Ziff. 1) nichts zur Sache.
4.3.7   Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger erhobene Rüge, es handle sich bei der Expertise von Dr. C.___ vom 16. Juli 2003 (Urk. 2/5 = 20/9/1 = 20/9/2 = 20/22 = 20/31/1 = 20/32) um ein beweisuntaugliches Privatgutachten (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. II/5), von vornherein ins Leere stösst. Da für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe gelten wie sie für das Gericht vorgesehen sind (s. Art. 19 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz/VwVG] in Verbindung mit Art. 58 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP], Art. 22 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] und Art. 23 OG; vgl. § 12 GSVGer in Verbindung mit § 28 GSVGer, § 173 Abs. 2 des Gesetzes über den Zivilprozess [Zivilprozessordnung/ZPO] sowie § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes [GVG] und § 96 GVG), wird die Rechtsprechung zur Verfahrensgarantie nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV), soweit es um die richterliche Unabhängigkeit geht, sinngemäss auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen angewendet (BGE 120 V 364 Erw. 3a; vgl. auch RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 mit Hinweisen; Urteile des EVG vom 16. Juni 2000 in Sachen G. [U 304/99], 19. Mai 2000 in Sachen J. [U 161/98] und 6. Juli 2000 in Sachen P. [I 600/99]). Die vorliegende Expertise des vom Beklagten beziehungsweise der BVK weisungsunabhängigen Dr. C.___ darf demnach einer freien Beweiswürdigung unterzogen und bei der Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs berücksichtigt werden. Soweit seitens des Klägers inhaltliche Einwendungen erhoben werden, ist allein massgebend, ob diese in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen im Einzelnen derart zu erschüttern vermögen, dass davon abzuweichen ist (vgl. AHI 2001 S. 115 Erw. 3c mit Hinweis; Urteil des EVG vom 6. Mai 2002 in Sachen H. [I 59/01] Erw. 3b). Da Dr. C.___ vorliegend nach Einsicht in die Akten sowie aufgrund eigener Beobachtungen, Untersuchungen und Rücksprache mit Dr. H.___ Bericht erstattet hat (vgl. Urk. 2/5 = 20/9/1 = 20/9/2 = 20/22 = 20/31/1 = 20/32, je S. 1) und bei der Erörterung der Befunde zu in den wesentlichen Zügen schlüssigen Ergebnissen gelangt ist und da ferner aufgrund der übrigen zur Verfügung stehenden Akten nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit seiner Beurteilung bestehen, ist dem Gutachten des versicherungsexternen Spezialarztes bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen.
4.4 Zusammengefasst führt dies zur - kosten- und entschädigungslosen (Art. 73 Abs. 2 BVG [welche Bestimmung im Rahmen der 1. BVG-Revision unverändert geblieben ist] in Verbindung mit § 33 f. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) - Klageabweisung.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Rüedi
- Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
- Thurgauische Lehrerpensionskasse
- Kantonale Pensionskasse Schaffhausen
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).