BV.2003.00130

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 18. März 2004
in Sachen
Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
Zweigstelle Winterthur
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Klägerin

gegen

P.___
 
Beklagte


Sachverhalt:
1.       Die P.___ wurden mit Verfügung vom 6. Februar 1997 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für Auffangeinrichtungen BVG, Zweigstelle Winterthur, angeschlossen (Urk. 2/3). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2003 leitete die Stiftung Klage ein mit dem Begehren, die P.___ seien zu verpflichten, ihr Personalvorsorgebeiträge für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. März 2003 sowie Beitragszinsen, Kosten für rückwirkende Mutation, Mahnspesen, Umtriebsentschädigung und Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 38'893.10 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit 19. August 2003 auf Fr. 33'815.65 zu bezahlen; zudem sei der von den Beklagten in der Betreibung Nr. 20069 erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen (Urk. 1). Nachdem die Beklagten innert angesetzter Frist keine Klageantwort eingereicht hatten, wurde der Schriftenwechsel am 2. Dezember 2003 als geschlossen erklärt (Urk. 5).
2.       Am 19. Dezember 2003 setzte das Gericht der Klägerin Frist an, um die Klage zu substanziieren (Urk. 8), worauf sie mit Schreiben vom 12. Januar 2004 antwortete (Urk. 10). Mit der Aufforderung zur Stellungnahme an die Beklagten wurde die Klägerin zudem aufgefordert, die AHV-Lohnbescheinigungen einzureichen (Urk. 12). Am 20. Januar 2004 legte diese dar, sie könne die geforderten Lohnbescheinigungen nicht beibringen, da die Beklagten ab 1. Januar 2002 keine Löhne mehr ausbezahlt hätten (Urk. 14). Die Beklagten reichten innert Frist keine Stellungnahme ein.
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
        

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber hat der Vorsorgeeinrichtung nebst dem Arbeitgeberanteil auch die Beitragsanteile der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu bezahlen (Art. 16 Abs. 3 des Reglements der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Art. 66 Abs. 2 BVG).
1.2     Im in Art. 73 BVG für den kantonalen Prozess über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten - darunter auch über Beitragsstreitigkeiten, in denen sich wie vorliegend eine Vorsorgeeinrichtung und ein Arbeitgeber gegenüberstehen - vorgesehenen öffentlichrechtlichen Klageverfahren (BGE 124 V 289, 119 V 13 Erw. 2a, 117 V 342 Erw. 2b, 115 V 229 f., 242, 379 Erw. 3b; SVR 1995 BVG Nr. 40 S. 118 Erw. 2b; SZS 34/1990 S. 158 Erw. 3a) stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; SZS 34/1990 S. 158 Erw. 3a, S. 268 Erw. 4a), der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a; SZS 34/1990 S. 158 Erw. 3a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 Erw. 4a; AHI 1994 S. 212 Erw. 4a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c).
         Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a; SZS 34/1990 S. 158 Erw. 3a). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist (SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 4 Erw. 3a/aa). Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt (nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 26. Juni 2000, B 60/98); demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (vgl. SVR 1994 AHV Nr. 2 S. 3 Erw. 3; Urteil H. vom 7. Mai 2001, B 76/99).

2.      
2.1     Die Beklagten wurden mit Verfügung vom 6. Februar 1997 per 1. Dezember 1993 der Klägerin angeschlossen (Urk. 2/3).
2.2     Die Klägerin reichte zur Begründung der Klage unter anderem zwei Kontoauszüge für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 15. Oktober 2003 (Urk. 2/1), die AHV-Lohnbescheinigungen der Beklagten der Jahre 1997 bis und mit 2001 (Urk. 2/6/1-5) sowie Beitragsrechnungen für das 1. Quartal 2002 bis und mit das 1. Quartal 2003 (Urk. 2/7/1-6), eine Korrekturabrechnung für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis und mit 31. Dezember 2000 (Urk. 2/7/7) sowie eine Beitragsgutschrift betreffend den Versicherten A.___ für die Periode vom 1. März bis 31. Dezember 1997 und eine solche für den Versicherten T.___ für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis und mit 31. Dezember 1999 (Urk. 2/7/9) ein.     
2.3     Die Klägerin legte mit Schreiben vom 20. Januar 2004 dar, die Beklagten hätten ab 1. Januar 2002 keine Löhne mehr ausbezahlt (Urk. 14). Somit schulden sie für die Jahre 2002 und 2003 keine Beiträge mehr, weshalb die Klägerin auf die in den Quartalsrechnungen 1. Quartal 2002 bis und mit 1. Quartal 2003 geltend gemachten Beiträge für die Periode vom 1. Januar 2002 bis 31. März 2003 (vgl. Urk. 2/7/1-5) keinen Anspruch hat. Ebenfalls wurde der Saldovortrag per 1. Januar 2002 von Fr. 7'563.40 im August 2002 bezahlt, so dass im Folgenden die Korrekturabrechnungen für die Beitragsperioden 1997-2001 zu prüfen sind.
2.4     Was die Korrekturabrechnung für die Periode vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 (Urk. 2/7/7) betrifft, ergibt die Überprüfung unter Berücksichtigung der AHV-Lohnbescheinigungen (Urk. 2/6/1-4) und der Beitragssätze derselben Periode (Urk. 7/1-3, Urk. 2/5/1) folgendes Resultat:

Vers.-Nr.Name PeriodeAnzahl MonateJahres-

lohn

(AHV)

versicher-

ter Lohn

Beitrags-satz Beitrag
A.___03.-12.971045'90022'020    11.8      2'165.30
B.___03.-12.971043'64619'766    11.8      1'943.66
B.___01.-09.98946'18722'307    11.9      1'990.90
B.___03.-12.991044'96220'842    11.7      2'032.10
B.___04.-12.00931'1016'981    13.2         691.12
C.___11.-12.97241'83217'952    11.8         353.06
C.___01.-03.98339'14415'264    11.9         454.10
D.___04.-12.98910270071'640    15.3      8'220.69
E.___03.-12.981045'90022'020    11.9      2'183.65
F.___09.-12.98441'85017'970    11.9         712.81
F.___01.-03.00355'80031'680    13.2      1'045.44
G.___08.-12.98557'44633'566    11.9      1'664.31
G.___01.-12.991260'22436'104    11.7      4'224.17
H.___04.-12.99954'25530'135    11.7      2'644.35
H.___01.00154'22830'108    13.2         331.19
I.___06.-12.99747'42923'309    11.7      1'590.84
J.___09.-12.99457'40233'282    15.1      1'675.19
K.___03.-12.991055'80034'680      3.0         867.00
K.___01.-06.00655'80031'680      4.0         633.60
L.___01.-03.97332'6808'800    11.8         259.60
M.___03.-06.97458'39834'518    15.2      1'748.91
N.___01.-11.971153'50829'628    11.8      3'204.76
N.___01.-10.981041'72717'847    11.9      1'769.83
O.___01.-08.97833'6009'720    11.8         764.64
O.___09.-12.98452'81228'932    15.3      1'475.53
O.___04.-11.99824'1983'015    15.1         303.51
Total Beiträge     44'950.25

         Die geltend gemachten Beiträge für A.___ für das Jahr 1997 von Fr. 2'422.20 (richtig Fr. 2'165.30) schrieb die Klägerin den Beklagten am 2. Mai 2003 wieder gut (Urk. 2/7/8), womit die Nachforderung für diesen unberücksichtigt bleiben kann. Zudem macht die Klägerin für den Versicherten M.___ für das Jahr 1997 nur Beiträge im Umfang von Fr. 486.95 und für den Versicherten D.___ für das Jahr 1998 nur Beiträge von Fr. 5'946.10 geltend. Des Weiteren wurden Beiträge für die Periode 1997 bis 2000 von Fr. 13'626.-- bereits in Rechnung gestellt (Urk. 2/7/7, Urk. 11/2-4). Somit ist die Nachforderung für diese Periode im Umfang von Fr. 25'622.40 (Fr. 44'950.25 - Fr. 2'165.30 - Fr. 1'748.90 - Fr. 8'220.70 + Fr. 486.95 + Fr. 5'946.10 - Fr. 13'626.--) ausgewiesen.
2.5     In der Beitragsrechnung 2. Quartal 2003 macht die Klägerin u.a. Nachforderungen von Beiträgen für die Jahre 2000 und 2001 geltend (Urk. 2/7/6). Unter Berücksichtigung der AHV-Lohnbescheinigungen (Urk. 2/6/4-5) und der Beitragssätze (Urk. 2/5/1-2) ergibt sich folgende Nachforderung:

Vers.-Nr.NamePeriodeAnzahl MonateJahres-lohn (AHV)versicher-ter LohnBeitragssatz Beitrag
L.___04.-12.00952'80028'680    13.2      2'839.32
Q.___04.-12.00954'24930'129    13.2      2'982.77
Q.___01.-06.01651'25026'530    13.7      1'817.31
N.___10.-12.00354'00029'880    16.6      1'240.02
N.___01.-12.011254'00029'280    17.1      5'006.88
R.___04.-12.01955'80031'080    13.7      3'193.47
S.___04.-12.00957'20033'080    13.2      3'274.92
S.___04.-12.01950'86526'145    13.7      2'686.40
Total Beiträge    23'041.10

         Für L.___ macht die Klägerin für das Jahr 2000 lediglich einen Beitrag von Fr. 2'217.60, für N.___ für das Jahr 2000 nur Fr. 87.65 und für das Jahr 2001 Fr. 361.-- (vgl. Urk. 2/7/6) geltend. Abzuziehen sind die für diese Periode bereits in Rechnung gestellten Beiträge von Fr. 207.25 (L.___ für 2000), Fr. 3'457.05 (für N.___ für 2000), Fr. 528.40 (O.___ für 2001) und Fr. 1'611.10 (T.___ für 2001; vgl. Urk. 2/7/6), insgesamt Fr. 5'803.80. Somit ergibt sich eine Nachforderung von Fr. 10'817.35 (Fr. 23'041.10 - Fr. 2'839.30 - Fr. 1'240.-- - Fr. 5’006.90 + Fr. 2'217.60 + Fr. 87.65 + Fr. 361.-- - Fr. 5'803.80). Wie die Klägerin auf einen Zins auf diesem Betrag von Fr. 2'127.45 (vgl. Urk. 2/7/6 und Urk. 2/8) kommt, kann nicht nachvollzogen werden, weshalb er nicht berücksichtigt wird.
2.6     Mit Abrechnung vom 24. April 2003 schrieb die Klägerin den Beklagten insgesamt Fr. 3'348.-- an Beiträgen für T.___ für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1999 gut (Urk. 2/7/9), welcher in dieser Periode von den Beklagten offensichtlich keinen Lohn bezogen hatte (vgl. AHV-Lohnbescheinigungen 1997 - 1999, Urk. 2/6/1-3). Dieser Betrag ist von der ausstehenden Beitragsforderung abzuziehen. Ebenso ist der "Beitrag zu Ihren Gunsten vom 01.06.03" von Fr. 1'647.15 (vgl. Urk. 2/8) von der Beitragsforderung abzuziehen.
2.7     Gemäss Anhang zur Anschlussvereinbarung (gültig ab 1. September 2001, Urk. 2/4) werden für die rückwirkende Bearbeitung von Ein- und Austritten, Lohnänderungen etc. Fr. 100.-- pro Mutation erhoben. Für die Korrekturabrechnung für die Periode vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 (Urk. 2/7/7) mussten 26 Mutationen vorgenommen werden, wobei eine davon am 2. Mai 2003 wieder rückgängig gemacht wurde (Urk. 2/7/8). Somit waren 25 Mutationen berechtigt, was einer Mutationsgebühr von insgesamt Fr. 2'500.-- entspricht.
2.8     Zusammenfassend ergibt sich eine ausgewiesene Nachtragsforderung für die Jahre 1997 bis 2001 von insgesamt Fr. 33'944.60 (Fr. 10'817.35 + Fr. 25'622.40 + Fr. 2'500.-- - Fr. 3'348.-- - Fr. 1'647.15) zuzüglich Mahnspesen von Fr. 100.-- und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 150.-- (vgl. Urk. 2/8), somit insgesamt eine Forderung von Fr. 34'194.60. Die Beitragsforderung von Fr. 31'444.60 ist seit dem 19. August 2003 zu 5 % zu verzinsen. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20069 des Betreibungsamtes Rümlang (Urk. 7/9) zu beseitigen. Im Mehrbetrag wird die Klage mangels Substanziierung abgewiesen.

3.
3.1     Gemäss § 66 Abs. 1 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) werden einer Partei, die unnötigerweise Kosten verursacht, diese ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses auferlegt. Da es nicht Sache des Gerichts ist, aufgrund von einzelnen Beitragsrechnungen und Beitragsgutschriften die ausstehenden Beiträge in auf-
         wändiger Arbeit zu ermitteln, sondern es Aufgabe der Klägerin gewesen wäre, die Forderung übersichtlich darzulegen, umso mehr als sie dazu aufgefordert wurde (vgl. Urk. 8 und Urk. 12), sind der Klägerin die dem Gericht zusätzlich und unnötig entstandenen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- aufzulegen.
3.2     Nach § 34 GSVGer steht den Versicherungsträgern in der Regel kein Anspruch auf Prozessentschädigung zu. Vorliegend besteht kein Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Klage werden die Beklagten verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 34'194.60 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 31'444.60 ab 19. August 1998 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20069 des Betreibungsamtes Rümlang (Zahlungsbefehl vom 16. September 2003) aufgehoben. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2.         Der Klägerin werden Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- aufgelegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
- P.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an:
- Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige
Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).