Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2003.00136
BV.2003.00136

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 16. März 2005
in Sachen
W.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Walchestrasse 17, 8006 Zürich

gegen

NEST Sammelstiftung
Limmatstrasse 275, Postfach 412,
Beklagte

Sachverhalt


1.       Der 1950 geborene W.___ war Geschäftsführer der A.___ AG, die insgesamt drei bis vier Mitarbeiter beschäftigte und seit dem 1. Januar 1990 aufgrund des Anschlussvertrages vom 20. April 1990 (Urk. 2/2) bei der Gemeinschaftsstiftung Netzwerk für Personalvorsorge NEST Sammelstiftung zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen war. Per 1. Januar 2002 wurde die Versicherungsdeckung von der bisher geltenden, das BVG-Minimum umfassenden Variante 1 auf die Variante 3 erhöht.
Im Frühsommer 2001 musste sich W.___ wegen Schwindel- und Gleichgewichtsbeschwerden ärztlich behandeln lassen, und es wurde eine Multiple Sklerose (MS) diagnostiziert. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, richtete ihm mit Wirkung ab 1. Mai 2002 eine halbe Invalidenrente zuzüglich Kinder- und Ehegattenrente aus und erhöhte diese per 1. Dezember 2002 aufgrund eines nunmehr mit 70 % berechneten Invaliditätsgrades auf eine ganze Rente (Urk. 2/5, 2/18). Die NEST Sammelstiftung ihrerseits erklärte sich mit Schreiben vom 2. Juli 2003 bereit, W.___ ab 1. Mai 2002 eine halbe und ab 1. Dezember 2002 eine ganze Invalidenrente in der Höhe von Fr. 17'870.40 zuzüglich Invalidenkinderrente für den 1981 geborenen Sohn in der Höhe von Fr. 3'574.80 auszurichten. Aufgrund des nachträglich gemeldeten Lohnes von Fr. 71'478.-- berechnete sie ab 28. Mai 2003, dem Ende des Krankentaggeldes, die ungekürzte Jahresrente mit Fr. 17'869.50 und die ungekürzte Invalidenkinderrente mit Fr. 3'573.90 pro Jahr (Urk. 2/20).
Mit Schreiben vom 20. August 2003 verlangte der Anwalt von W.___ unter Berufung auf den per 1. Januar 2002 erstellten Vorsorgeausweis (Urk. 2/7) und die im Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Reglementsbestimmungen die Ausrichtung einer jährlichen Invalidenrente von Fr. 27'456.-- und einer Kinderinvalidenrente von Fr. 3'432.-- (Urk. 2/22). Dazu war die Vorsorgeeinrichtung nicht bereit (Urk. 2/23)
2.       Mit Klage vom 29. Oktober 2003 stellte der Rechtsanwalt von W.___ folgendes Rechtsbegehren:
„1.  Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 28. Mai 2003 eine jährliche Invalidenrente von Fr. 28’600.-- oder Fr. 2'383.35 monatlich statt Fr. 17'869.50 jährlich, resp. Fr. 1'489.10 monatlich, auszurichten. Die rückständigen Betreffnisse seien per Fälligkeitsdatum am jeweiligen Monatsende mit 5 % zu verzinsen.
 2.  Alles unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“
         Die NEST Sammelstiftung stellte mit Klageantwort vom 17. November 2003 den Antrag, die Klage sei abzuweisen (Urk. 6). In der Replik vom 25. Februar 2004 (Urk. 10) und der Duplik vom 8. März 2004 (Urk. 13) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Am 10. März 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung
1.
1.1     Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).
1.2     Nach Art. 19 des am 24. Oktober 1996 vom Stiftungsrat genehmigten Reglements der Beklagten in der Fassung von September 2001 (Urk. 7/1/3) hat eine versicherte Person, die vor Erreichen des Rücktrittsalters invalid im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wird, nach Ablauf der Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberin Anspruch auf eine dem Grad der Erwerbsunfähigkeit entsprechende Invalidenrente, wobei der Anspruch auf Invalidenleistung bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruches aufgeschoben wird, wenn die versicherte Person anstelle des vollen Lohnes Krankentaggelder erhält, die mindestens 80 % des entgangenen Lohnes betragen, und die Taggeldversicherung von der Arbeitgeberin mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde. Eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25 % gibt keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, eine solche von 66 2/3 % und mehr gibt Anspruch auf eine volle Invalidenrente (Ziff. 1). Der Anspruch auf eine Invalidenrente beginnt gleichzeitig mit demjenigen gegenüber der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Ziff. 2).
Bezüglich der Höhe der jährlichen Vollinvalidenrente wird in Ziffer 3 der genannten Reglementsbestimmung auf den für den einzelnen Betrieb geltenden Vorsorgeplan verwiesen. Gemäss der ursprünglich im Vorsorgeplan (Urk. 2/2) vorgesehenen Versicherungsvariante 1 (C/BVG) betrug sie 25 % des AHV-Lohnes, gemäss der ab 1. Januar 2002 geltenden Variante 3 40 % des AHV-Lohnes.

2.
2.1     Der Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente im Rahmen des dem BVG-Mimimum entsprechenden, bis Ende 2001 gültig gewesenen Versicherungsvariante 1 ist unbestritten. Strittig und zu prüfen ist, ob dem Kläger auch Invalidenleistungen der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach der ab 1. Januar 2002 geltenden Variante 3 zustehen, wie sie in dem auf ihn am 20. Februar 2002 ausgestellten Vorsorgeausweis angeführt sind (Urk 2/7).
2.2     Zu Recht leitet der Kläger aus dem Versicherungsausweis vom 20. Februar 2002 (Urk. 2/7) keinen direkten Rechtsanspruch ab. Denn einer solchen Bescheinigung kommt reiner Informationscharakter und nicht konstitutive Wirkung zu. Auch findet sich in diesem Ausweis seiner Rechtsnatur entsprechend keine Leistungszusicherung (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. November 2002, i.S. L., B 78/00, Erw. 3 mit Hinweis auf SVR 2002 BVG Nr. 12 S. 42 Erw. 3).
         Der Kläger macht hingegen geltend, für die Festsetzung der Invalidenleistungen seien grundsätzlich die im Zeitpunkt des Leistungsanspruchs geltenden Reglementsbestimmungen massgebend. Als er im November 2001 die Offerte für einen über das BVG-Minimum hinausgehenden Versicherungsplan verlangt habe, sei er voll erwerbsfähig gewesen. Zwischen dem 21. Juli und dem 5. Dezember 2001 habe er denn auch kein Krankentaggeld bezogen. Es liege daher keine Anzeigepflichtverletzung vor. Eine solche wäre indes ohnehin unbeachtlich, habe doch die Beklagte, die seit dem 15. Oktober 2002 im Besitze der IV-Akten gewesen sei, die abgeschlossene Versicherung nicht innert vier Woche seit Kenntnisnahme der Anzeigepflichtverletzung widerrufen (Urk. 1 S. 6-7). Da bis heute kein Rücktritt vom Vertrag erfolgt sei, sei die anbegehrte Leistung auszurichten (Urk. 10 S. 2).
2.3     Die beklagte Vorsorgeeinrichtung nahm von Anfang an den Standpunkt ein, dass der Kläger gemäss den Feststellungen der IV-Organe bereits seit Mai 2001 ununterbrochen zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sei, was zur Zusprechung einer IV-Rente ab 1. Mai 2002 geführt habe. Sie habe daher nur die Invalidenleistungen im Rahmen der im Mai 2001 bestehenden Versicherungsdeckung zu erbringen (Urk. 2/23).
Nach ihren Ausführungen in der Klageantwort werden Personen mit einer im Zeitpunkt der Änderung des Vorsorgeplanes bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht den neuen Bestimmungen unterstellt, sondern es bleibt der bisherige Vorsorgeplan massgebend. Wie den Arztzeugnissen zu entnehmen sei, sei der Kläger bereits vor der Änderung des Vorsorgeplanes teilweise arbeitsunfähig gewesen. Sie sei an die dem rechtskräftigen IV-Rentenentscheid zugrunde liegenden Eckdaten, namentlich an den darin auf den 1. Mai 2001 angesetzten Beginn der Wartefrist, gebunden (Urk. 6 S. 2 ff.).
3.
3.1     Nach Art. 2 Abs. 1 BVG unterstehen Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als dem in Art. 7 BVG geltenden Mindestlohn beziehen, der obligatorischen Versicherung. Personen, die im Sinne der IV zu mindestens zwei Dritteln invalid sind, sind laut Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV2 in der bis Ende 2004 geltenden Fassung nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt.
         In BGE 118 V 164 Erw. 4b-d hat das Eidgenössische Versicherungsgericht Art. 1 Abs. lit. d BVV2 als rechtskonform bezeichnet, da es einem grundlegenden Prinzip des Versicherungsrechts zuwiderlaufen würde, ein bereits eingetretenes Risiko zu decken. Bezüglich der weitergehenden Vorsorge wurde in diesem Entscheid festgehalten, dass es den Vorsorgeeinrichtungen freigestellt sei, invalide Personen für ihre Restarbeitsfähigkeit zu versichern, wobei in diesem Zusammenhang ein Vorbehalt - zeitlich beschränkt oder nicht - für das Leiden, das zur Invalidität geführt hat, angebracht werden könne (BGE 118 V 168 Erw. 5a).
         Ferner wies das Eidgenössische Versicherungsgericht in diesem Entscheid darauf hin, dass Art. 9 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) analog anwendbar sei, wenn der Versicherte beim Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung bereits vollständig invalid ist. Nach dieser Bestimmung sei der Versicherungsvertrag nichtig, wenn der Schadenfall im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits eingetreten ist. Diese Regel sei gesetzlicher Ausdruck des obgenannten Prinzips des Versicherungsrechts und werde im übrigen als ordre public betrachtet (BGE 118 V 164 f. Erw. 4b, 5c).
         Dieses sogenannte Rückwärtsversicherungsverbot gilt nicht nur beim erstmaligen Vertragsabschluss, sondern auch bei einem Wechsel des Versicherers oder einer Neuversicherung beim früheren Versicherer. Massgeblich für die Beurteilung des erfolgten Risikoeintritts ist in diesen Fällen der Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses (Hardy Landolt, Die freiwillige Sozialversicherung im Spannungsfeld zwischen Vertragsfreiheit und Sozialversicherungszwang, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2004, Schriftenreihe des Instituts für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis, Universität St. Gallen, Herausgeber: René Schaffhauser/Franz Schlauri, St. Gallen 2004, S. 93).
         Während sich das Vorbehaltsrecht primär auf zukünftige, ungewisse Ereignisse mit erhöhter Eintrittswahrscheinlichkeit bezieht, hat das Rückwärtsversicherungsverbot vergangene beziehungsweise aktuelle Ereignisse zum Gegenstand. Vorbehaltsrecht und Rückwärtsversicherungsverbot sind deshalb alternativ anwendbar. Der Versicherer kann sich nicht gleichzeitig auf das Rückwärtsversicherungsverbot und einen Vorbehalt berufen (Landolt, a.a.O, S. 71, 93).
3.2     Vorliegend wurde bezüglich des Klägers auf der für die A.___ AG ab 1. Januar 2002 geltenden Versicherungsvariante 3 kein Vorbehalt angebracht. Auch beruft sich die Beklagte nicht auf eine Anzeigepflichtverletzung, sondern sinngemäss auf das Rückwärtsversicherungsverbot. Sie unterliess es denn auch, die weitergehende Vorsorge in bezug auf den Kläger im Sinne von Art. 6 VVG zu widerrufen (vgl. BGE 119 V 287). Es stellt sich daher vorliegend einzig die Frage, ob das Risiko Invalidität im Zeitpunkt des Abschlusses der weitergehenden Vorsorgeversicherung beim Kläger bereits eingetreten war oder nicht.

4.      
4.1     Die Rechtsprechung qualifiziert das reglementarische Vorsorgeverhältnis im weitergehenden Vorsorgebereich als vertragliches Rechtsverhältnis, das, abgesehen von den direkt anwendbaren Spezialbestimmungen, in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) untersteht. Die allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts sind deshalb im Bereich der weitergehenden privatrechtlichen Vorsorge zu beachten (Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in SBVR, Rz. 172, 186).
         Art. 8 des Regelements bestimmt, dass für den Anschluss des Betriebes an die Stiftung dieser der Verwaltung eine Anmeldung einzureichen habe. Die Einzelheiten würden im Anschlussvertrag zwischen dem Betrieb und der Stiftung geregelt (Urk. 7/1/3 S. 8). Weder der zwischen den Parteien am 20. April 1990 geschlossene Anschlussvertrag (Urk. 2/2) noch das Reglement sehen vor, dass die Änderung des Anschlussvertrages beziehungsweise der Wechsel zu einer anderen Versicherungsvariante im Sinne von Art. 19 Ziff. 3 des Reglements einer bestimmten Form bedarf.
4.2     Aufgrund der unbestritten gebliebenen Sachdarstellung des Klägers erhielt dieser im August 2001 an einem Werbestand der Beklagten diverse Dokumente und Werbeunterlagen über die verschiedenen Versicherungsvarianten (Urk. 1 S. 3). Dass er dann bereits im November 2001 den Antrag zum Wechsel der Versicherungs-Variante stellte, wie von ihm geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 3, Urk. 10 S. 3), ist indes nicht erwiesen:
         So ist zwar auf dem Originalformular "Antrag zum Wechsel der Versicherungs-Variante" (Urk. 7/1/1) die mit dem Stempel der A.___ AG und der Unterschrift des Klägers versehene Bestätigung der Arbeitgeberin betreffend Bestehen einer Kranken-Taggeldversicherung mit "Nov 2001" datiert. Einen Beleg dafür, dass dieser Antrag bereits im November 2001 abgeschickt worden ist, findet sich jedoch nicht bei den Akten. Im Gegenteil ist aufgrund der Telefonnotiz eines Mitarbeiters der Beklagten vom 18. Dezember 2001 (Urk. 15/1) davon auszugehen, dass sich der Kläger erst zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer Publikation an die Beklagte wandte, um sich bei der Beklagten bezüglich einer Verbesserung des Vorsorgeplanes per 1. Januar 2002 beraten zu lassen. Gemäss Begleitschreiben der Beklagten (Urk. 15/2) sandte diese dem Kläger zuhanden der A.___ AG schliesslich am 15. Januar 2002 das Antragsformular und am 7. Februar 2002 eine Offerte mit einer detaillierten Umschreibung der drei Varianten (Urk. 15/3a-b). Daraufhin stellte der Kläger laut Begleitschreiben vom 8. Februar 2002 der Beklagten diverse Unterlagen zu, insbesondere zur Lohnausfallversicherung und zu den Lohnsummen (Urk. 7/2/49). Am 14. Februar 2002 schrieb er schliesslich an die Beklagte: "Beiliegend die Anmeldung für die Höherversicherung unseres Betriebes. Wir wünschen deinen Vorschlag 3/BVG" (Urk. 15/4a). Dieses Schreiben enthält ebenso wie der mit November 2001 datierte Original-Antrag (Urk. 7/1/1) und die vom Kläger unterzeichnete Offerte "Baustein 3/BVG" (Urk. 15/4b) einen - offenbar von der Beklagten angebrachten - Eingangsstempel, der auf den 15. Februar 2002 lautet. Wie dem Antragsformular (Urk. 7/1/1) zu entnehmen ist, stimmte der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten dem Antrag der A.___ AG gleichentags zu; denn es wurde darauf unter anderem der handschriftliche, mit dem 15. Februar 2002 datierte Vermerk angebracht "Baustein 3/BVG". Auch entsprechen die Invalidenleistungen, die in dem am 20. Februar 2002 per 1. Januar 2002 ausgestellten Vorsorgeausweis des Klägers (Urk. 2/7) aufgeführt sind, der Versicherungsvariante 3.
         Nach Lage der Akten wurde demnach das Antragsformular der A.___ AG vom Kläger erst am 14. Februar 2002 abgeschickt und die Beklagte stimmte am folgenden Tag der Versicherungsvariante 3 rückwirkend per 1. Januar 2002 zu. Zu prüfen bleibt, ob sich in diesem Zeitpunkt das versicherte Risiko Invalidität bereits verwirklicht hatte.
4.3     Anknüpfungspunkt für den Invaliditätseintritt ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern die gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. August 2003 i.S. W., B 101/02, Erw. 4.5 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 124 V 125 Erw. 6b). Bezüglich des Zeitpunkts des Eintritts der gesundheitlich bedingten Erwerbsunfähigkeit ist analog zu Art. 23 BVG nicht auf den Moment abstellen, da der Anspruch auf die Invalidenrente entsteht, sondern auf den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, die später zur Invalidität führt.
         Dem Schreiben des behandelnden Arztes vom 8. Februar 2004 (Urk. 11), auf das sich der Kläger beruft, ist zu entnehmen, dass spätestens ab dem 5. Dezember 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestand und diese sich am 26. September 2002 auf 80 % erhöhte. Somit muss davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führte, nicht nur am 15. Februar 2002, als der Vertrag betreffend weitergehende berufliche Vorsorge zustande kam, sondern bereits bei deren Inkrafttreten am 1. Januar 2002 eingetreten war. Es steht damit fest, dass der Kläger von der Versicherungsvariante 3 ausgeschlossen ist, so dass daher offen bleiben kann, ob er - entsprechend der dem Rentenentscheid der Invalidenversicherung zugrunde liegenden Annahme (Urk. 2/15) - bereits seit dem 1. Mai 2001 ununterbrochen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war oder nicht.
         Die Klage ist demnach abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- NEST Sammelstiftung
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).