Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2003.00137
BV.2003.00137

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichter Möckli

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 17. November 2004
in Sachen
K.___
 
Kläger

vertreten durch Fürsprecher Rolf A. Tobler
Amthausgasse 12, Postfach 120, 3000 Bern 7

gegen

B.___

 
Beklagte

vertreten durch die Basler Versicherungs-Gesellschaft
Unfallversicherung
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel,

diese vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli
Stationsstrasse 66 A, 8907 Wettswil


Sachverhalt:
1.       Der 1941 geborene K.___ arbeitete vom 1. Juli 1972 bis am 30. Oktober 1997 als Elektro-Monteur, zuletzt in der Funktion eines Projektleiters, bei der Firma A.___ AG, C.___, und war bei der B.___ vorsorgeversichert (Urk. 2/3-4). Wegen einer unklaren sensomotorischen Neuropathie war seine Arbeitsfähigkeit seit Sommer 1996 massiv eingeschränkt (vgl. Berichte der F.___ [vom 21. Juli 1998, Urk. 30/22] und von Dr. med. D.___, Allgemeinmedizin FMH, E.___ [vom 3. Dezember 1997, Urk. 30/24]). Von der Invalidenversicherung (IV) bezieht er deshalb seit Mai 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente (Verfügung vom 19. November 1998 [Urk. 30/19; vgl. auch Urk. 30/13-14]). Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Krankentaggelder per 16. Mai 1998 richtete auch die B.___ eine Invalidenrente von 50 % aus und überwies das restliche Altersguthaben auf ein Freizügigkeitskonto (Urk. 2/9).
         Am 13. Juni 1999 erlitt der Versicherte einen Herzinfarkt und musste sich einer Bypassoperation unterziehen. Weitere Abklärungen ergaben zudem eine Diskushernie Höhe L2/3 und eine Stenose im Bereich der rechten Arteria iliaca. Aufgrund der nunmehr 100%igen Arbeitsunfähigkeit veranlasste der Hausarzt bei der IV eine vorzeitige Rentenrevision mit dem Antrag auf eine ganze Rente (Bericht vom 21. März 2003, Urk. 30/23). Nach Einholung eines weiteren Berichts der F.___ (vom 13. September 2000, Urk. 30/20) gab die IV dem Antrag statt und sprach K.___ mit Wirkung ab 1. März 2000 eine ganze Rente zu (Verfügung vom 7. Dezember 2000 [Urk. 30/6; vgl. auch Urk. 30/10]). In der Folge ersuchte K.___ seine Pensionskasse ebenfalls um Erhöhung der Invalidenrente auf 100 %, was die Basler Lebensversicherungs-Gesellschaft (als Rückversicherer der B.___) abschlägig beantwortete (Schreiben vom 26. Juli 2001, Urk. 2/14). Die weitere Korrespondenz zwischen dem mittlerweile beigezogenen Rechtsvertreter des Versicherten und der Basler Lebensversicherungs-Gesellschaft bzw. der B.___ führten zu keiner Lösung im Sinne des Versicherten (vgl. Urk. 2/19-22).

2.       Mit Eingabe vom 4. November 2003 (Urk. 1) erhob K.___ Klage gegen die B.___ mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. März 2000, eventualiter ab Einreichung der Klage, eine Invalidenrente von 100 % auszurichten (Urk. 1 S. 2).
         Die Beklagte ersuchte mit Klageantwort vom 20. Januar 2004 um Abweisung der Klage (Urk. 11). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Erhöhung der IV-Rente per 1. März 2000 sei primär aufgrund neu hinzugekommener Gesundheitsbeeinträchtigungen erfolgt, wofür sie nicht mehr leistungspflichtig sei (vgl. Urk. 11 S. 11). In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 29. März 2004 [Urk. 19]; Duplik vom 8. April 2004 [Urk. 23]). Mit Verfügung vom 13. April 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 24). Im Weiteren zog das Gericht die Akten der IV bei (Urk. 29 und 30).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
         Entsprechend ihrem Zweck kommt der Bestimmung von Art. 23 BVG auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist.
         Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn - wie vorliegend - ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird, ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, Erw. 5.a).

2.
2.1     Es ist unbestritten, dass der Kläger ab 16. Mai 1998 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente der Beklagten hat. Fest steht aufgrund der medizinischen Aktenlage auch, dass er zwischenzeitlich die volle Arbeitsfähigkeit nicht wieder erlangt hat (vgl. etwa Urk. 30/23), womit der zeitliche Konnex zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der Erhöhung der Invalidität grundsätzlich gegeben ist. Umstritten ist indessen, ob die Beklagte aufgrund der per 1. März 2000 ausgerichteten ganzen Rente der Invalidenversicherung ab dem gleichen oder einem späteren Zeitpunkt (laut Eventualbegehren ab Klageerhebung) ebenfalls eine ganze Invalidenrente auszurichten hat. Dies hängt vorliegend einzig davon ab, ob die Erhöhung der Invalidität in einem engen sachlichen Zusammenhang zu der während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit steht.
2.2     Der Kläger macht diesbezüglich geltend, die Erhöhung der Invalidität sei ganz wesentlich, wenn nicht sogar überwiegend, auf das rentenbegründende Ereignis, die Polyneuropathie, zurückzuführen (Urk. 1 S. 10). Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand wegen dieser Krankheit stetig verschlechtert habe und sich noch weiter verschlechtern werde, was für sich allein bereits zu einer vollen Rente führen müsse (Urk. 1 S. 8 Ziff. 3.14). Demgegenüber führt die Beklagte aus, die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht auf die bestehende Polyneuropathie, sondern auf neue Faktoren zurückzuführen, welche letztlich zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten (Urk. 11 S. 3 f.).
2.3     Die Invalidenversicherung stützte sich bei ihrer erstmaligen Rentenzusprache auf die beiden Berichte der F.___ (Urk. 30/22) und von Dr. D.___ (Urk. 30/24). Als Diagnose wird hier übereinstimmend eine sensomotorische, distal betonte Polyneuroradikulopathie unklarer Genese aufgeführt. Die Krankheit manifestiere sich vor allem in Missempfindungen im Bereich der Hände und Füsse mit Kältegefühl sowie motorischen Störungen und Schwäche der Beine. Der Krankheitsverlauf wird von den Ärzten der F.___ als weitgehend stationär beschrieben. Ebenso von Dr. D.___, der von sehr langsamer Regredienz der Symptome spricht. Übereinstimmung besteht auch in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, welche in beiden Berichten seit Herbst 1996 andauernd mit 50 % veranschlagt wird.
2.4     Dr. D.___ führte in seinem Antrag und Bericht an die Invalidenversicherung vom 21. März 2000 (Urk. 30/23) zur Notwendigkeit einer Rentenrevision aus, neben der bekannten Polyneuropathie sei der Kläger nun auch durch den am 13. Juni 1999 erlittenen Herzinfarkt in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt und daher zu 100 % arbeitsunfähig. Überdies hätten weitere Abklärungen eine massive Kompression der Cauda equina und eine schwere Stenose auf Höhe L2/3 gezeigt. Es sei vorgesehen, die Diskushernie operativ zu entfernen. Hinzu komme noch ein arterieller Verschluss der rechten Arteria iliaca. Der Bericht der F.___ vom 13. September 2000 (Urk. 13/20) enthält in etwas differenzierterer Form im Wesentlichen dieselben Diagnosen. Zur Entwicklung der Polyneuropathie berichtet Dr. D.___, die regelmässigen neurologischen Kontrollen im Universitätsspital Zürich hätten keine wesentliche Veränderung des Befundes gezeigt. Dies deckt sich mit der Aussage im Bericht der F.___, die Polyneuropathie sei im Verlauf stationär.

3.
3.1 Aufgrund der medizinischen Unterlagen ist erstellt, dass die Polyneuropathie seit ihrem Auftreten im Jahr 1996 und zumindest bis zum Jahr 2000 stationär verlief und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % zur Folge hatte. Die weitere Reduktion der Arbeitsfähigkeit ist auf die verminderte Leistungsfähigkeit nach dem Herzinfarkt und die Wirbelsäulenproblematik zurückzuführen. Der rechtsprechungsgemäss erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen der Ursache für die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit (Polyneuropathie) und der späteren Erhöhung des Invaliditätsgrades ist somit nicht gegeben. Wenn der Kläger behauptet, die Erhöhung der IV-Rente sei neben den Auswirkungen des Herzinfarkts auch aufgrund einer Verschlimmerung der Polyneuropathie erfolgt (vgl. Urk. 1 S. 4 unten und S. 8 unten), so findet dies nach dem Gesagten in den für den Revisionsentscheid der IV massgeblichen medizinischen Unterlagen keine Stütze. Vielmehr geht daraus klar hervor, dass die Polyneuropathie in jenem Zeitpunkt (Ende 2000) unverändert eine teilweise Arbeitsunfähigkeit von 50 % verursachte.
3.2     Der Kläger macht ferner geltend, im Jahr 2002 vorgenommene Untersuchungen hätten gezeigt, dass die Polyneuropathie weiter zugenommen habe und heute für sich allein genommen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bewirke. Dabei stützt er sich vornehmlich auf den Bericht von PD Dr. med. G.___, Spezialarzt für Neurologie am Neurologie-Zentrum H.___, vom 21. Mai 2002 (Urk. 2/18). Dr. G.___ verweist in seinem Bericht zunächst auf die Angabe des Klägers, wonach die Polyneuropathie nicht wirklich besser geworden sei. Er beschreibt die Symptome als Missempfindungen an Füssen und Unterschenkeln sowie seit einiger Zeit auch an den Händen. Die Sensibilitätsstörungen seien begleitet von den am meisten störenden stechenden, schmerzhaften Parästhesien. Dr. G.___ beurteilt die Symptome als ausgeprägte sensomotorische Polyneuropathie. Vergleicht man diesen Befund etwa mit denjenigen im Bericht der F.___ aus dem Jahr 1998 (Urk. 30/22), dann wurden bereits damals in Art und Intensität vergleichbare Symptome wie schmerzhafte Dysästhesien und Taubheitsgefühl an Händen und Füssen, Kältegefühl und nächtliche Wadenkrämpfe beschrieben. Dr. G.___ berichtet auch, dass - wie bereits im Jahr 1998 - mit medikamentöser Behandlung ein gewisser Rückgang der Symptome erreicht werden könne. Die Befunde von Dr. G.___ bestätigen wohl, dass die Polyneuropathie nach wie vor eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung darstellt, doch ist keine derart massive Verschlechterung gegenüber dem Zustand von 1998 ersichtlich, welche die Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 80 - 100 % allein aufgrund dieser Krankheit als schlüssig erscheinen liesse. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Dr. G.___ hier eine Neubeurteilung eines im Wesentlichen (in Bezug auf die Neuropathie) unveränderten Gesundheitszustandes vornimmt, wobei er die hohe Arbeitsunfähigkeit explizit auf manuelle Tätigkeiten bezieht. Für leichtere administrative Aufgaben (wozu von der physischen Belastung her auch die zuletzt ausgeübte Projektleiter-Funktion gehören dürfte) erachtet er den Kläger ebenfalls als zu 50 % arbeitsfähig.
3.3     Selbst wenn man davon ausginge, dass die Polyneuropathie heute für sich allein genommen eine höhere als eine 50%ige IV-Rente rechtfertigen würde, hiesse das nicht, dass damit gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf die entsprechende Rentenerhöhung entstanden wäre. Wie vorstehend dargelegt (Erw. 2.3), erhöhte die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad, weil der Kläger mit dem Herzinfarkt im Juni 1999 zu 100 % arbeitsunfähig wurde (vgl. Urk. 30/23 und Urk. 30/10). Es gibt keine Anhaltspunkte und wird auch nicht behauptet, dass diese Beeinträchtigung zwischenzeitlich weggefallen wäre. Selbst Dr. G.___ räumt ein, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers nach wie vor durch die Herzkrankheit eingeschränkt ist (vgl. Urk. 3/18 S. 3). Der sachliche Konnex zu der während des Vorsorgeverhältnisses entstandenen Arbeitsunfähigkeit bleibt dadurch unterbrochen und wird auch nicht wieder hergestellt, wenn sich in einem späteren Zeitpunkt der krankhafte Vorzustand verschlechtert haben sollte.
4. Zusammenfassend ist mit der Beklagten (vgl. Urk. 11 S. 4 Ziff. 3.6) festzuhalten, dass die Erhöhung des Invaliditätsgrades durch die Invalidenversicherung nicht aufgrund einer Verschlechterung der Polyneuropathie erfolgte, sondern aus anderen, sachlich nicht mit dieser Krankheit zusammenhängenden Gründen (Herzkrankheit, Rückenprobleme). Daran ändert nichts, selbst wenn sich die Polyneuropathie im Laufe der Zeit allenfalls verschlechtert haben sollte und heute selbständig zu einer höheren als einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit führen würde.
         Gestützt auf vorstehende Erwägungen hat die Beklagte den Anspruch des Klägers auf eine Erhöhung der Invalidenrente zu Recht verneint, was zur Abweisung der Klage führt.





Das Gericht erkennt:


1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Rolf A. Tobler
- Rechtsanwalt Adelrich Friedli
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).