BV.2003.00143

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 1. Juni 2004
in Sachen
L.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
Sidler & Partner
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug

gegen

D.___

 
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
Advokat
Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel


Sachverhalt:
1.       L.___, geboren 1933, war bei der V.___ als Arbeitnehmer tätig und in dieser Eigenschaft bei der D.___ (nachfolgend Personalvorsorgestiftung genannt) vorsorgeversichert. Mit Verfügung vom 14. Mai 1996 gewährte ihm (zusammen mit seiner Ehefrau) die Soziaversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, rückwirkend ab dem 1. Februar 1995 eine ganze Ehepaarrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 2/2). In der Folge richtete ihm die Personalvorsorgestiftung eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge in der Höhe von 40 % des versicherten Lohnes aus, jährlich Fr. 16'920.-- (Urk. 2/7). Ab dem 1. Dezember 1998 und somit nach Vollendung des 65. Altersjahres von L.___ reduzierte die Personalvorsorgestiftung ihre Leistungen, so dass die Rentenzahlungen nur noch die Höhe der gemäss Vorsorgereglement zu erbringenden Altersrente erreichten (Urk. 1). Mit Schreiben vom 25. Februar 2003 (Urk. 2/7) teilte die Personalvorsorgestiftung L.___ mit, dass die ausbezahlte Altersrente von Fr. 8'342.--, respektive Fr. 9'977.-- inklusive Teuerung, dem Gesetz und Reglement entspreche.

2.       In der Folge liess L.___ mit Eingabe vom 13. November 2003 (Urk. 1) durch Rechtsanwalt David Husmann Klage erheben und beantragen, ihm seien Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge in Höhe der bisher gestützt auf das Reglement ausgerichteten Invalidenleistungen zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit jeweiligem Rentenfälligkeitstag. Zur Begründung seines Anspruches verweist er auf die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), wonach Invalidenleistungen lebenslänglich auszurichten seien. Zum selben Ergebnis komme man aufgrund einer Auslegung von Ziff. 3.2.1 des anwendbaren Vorsorgereglements. Ebenso werde in BGE 127 V 263 Erw. 3c höchstrichterlich festgehalten, dass auch im Bereich des vorsorgerechtlichen Überobligatoriums eine zugesprochene Invalidenrente einen lebenslänglichen Charakter habe.
         In der Klageantwort vom 10. Dezember 2003 (Urk. 6) beantragte die Personalvorsorgestiftung, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer, die vollumfängliche Abweisung der Klage. Gemäss den reglementarischen Bestimmungen werde die Invalidenrente durch eine Altersrente abgelöst. Bei BGE 127 V 259 ff. handle es sich um ein krasses Fehlurteil, welches sich weder auf die Bundesverfassung noch auf die Gesetzgebung abstützen lasse.
         Sowohl in der Replik vom 16. Januar 2004 (Urk. 12) wie der Duplik vom 10. März 2004 (Urk. 16) hielten die Parteien vollumfänglich an ihre Anträgen fest. Mit Gerichtesverfügung vom 16. März 2004 (Urk. 17) wurde der Schriftenwechsel daraufhin für geschlossen erklärt. Mit Schreiben vom 18. März 2004 (Urk. 18) reichte Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer auf Wunsch des Gerichtes die vollständigen Reglemente für die Personalvorsorge der Personalvorsorgestiftung (gültig am 1. Januar 1981 [Urk. 21] und gültig ab 1. Januar 1988 [Urk. 20]) nach.
         Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig ist, ob der Kläger nach Erreichen des Pensionsalters im überobligatorischen Bereich Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe der bis am 30. November 1998 ausgerichteten Invalidenrente hat. Nicht beanstandet wird die Höhe der reglementarischen Altersrente, sofern sie nicht der vorangegangenen Invalidenrente anzupassen ist.
1.2 Primärer Leistungserbringer sowohl der Invalidenrente wie auch der beanstandeten Altersrente ist die Beklagte. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Invalidenleistungen durch die W.____ ausgerichtet worden sind. Dem Kläger war zudem bekannt, dass er bei der Beklagten vorsorgeversichert ist und nicht bei der W.____. Nicht von Bedeutung sind daher für das vorliegende Verfahren allfällige Korrespondenzen des Klägers mit der W.____.

2.      
2.1     Gemäss Art. 49 Abs. 1 BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und Organisation frei. Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG für die weitergehende Vorsorge nur die Vorschriften über die paritätische Verwaltung (Art. 51), die Verantwortlichkeit (Art. 52), die Kontrolle (Art. 53), den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2-5, Art. 56a, 57 und 59), die Aufsicht (Art. 61, 62 und 64), die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, Art. 67, 69 und 71), die Rechtspflege (Art. 73 und 74) sowie die Strafbestimmungen (Art. 75-79).
         Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die gesetzlichen Normen insbesondere des BVG bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innominatsvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person (BGE 122 V 145 Erw. 4a; Riemer, Vorsorge-, Fürsorge- und Sparverträge der beruflichen Vorsorge, Innominatsverträge, Festgabe zum 60. Geburtstag von Walter R. Schluep, S. 231 ff.). Innominatsverträge sind Verträge, die gesetzlich nicht besonders geregelt, und auf die daher in erster Linie die Vorschriften des allgemeinen Teils des Obligationenrechts (OR) anzuwenden sind. Im Gegensatz zu anderen Innominatsverträgen, die Elemente gesetzlich besonders geregelter Verträge oder Institute enthalten, schliesst Art. 49 Abs. 2 BVG die Anwendung zwingender materieller Bestimmungen dieser gesetzlich geregelten Rechtsverhältnisse auf den Vorsorgevertrag aus.
Dies bedeutet aber nicht, dass die Vorsorgeeinrichtungen bei der Durchführung der überobligatorischen Versicherungen nur die in Art. 49 Abs. 2 BVG ausdrücklich vorbehaltenen organisatorischen Vorschriften zu beachten hätten. Vielmehr sind die Vorsorgeeinrichtungen bei der materiellen Gestaltung und Durchführung der überobligatorischen Versicherung von Verfassung wegen insbesondere an die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots, der Verhältnismässigkeit und an den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben gebunden (vgl. Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in BSVR/Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 1998, N 142 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
         Nach Art. 113 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über die berufliche Vorsorge. Er beachtet dabei gemäss Abs. 2 folgende Grundsätze: Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise (lit. a); die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch (lit. b erster Halbsatz).
Mit Berufung auf die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf betreffend die Änderung der Bundesverfassung auf dem Gebiete der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975 (BBl 1971 II 1597 ff.) wird in der Lehre der auslegungsbedürftige Begriff der "Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise" mit einem Ersatzeinkommen aus der ersten und zweiten Säule in der Höhe von 60-70 % des letzten Verdienstes der versicherten Person umschrieben (Greber Pierre-Yves, Kommentar zur Art. 34quater aBV, Rz 84 ff.; Erwin Murer, Wohnen, Arbeit, Soziale Sicherheit und Gesundheit, in Daniel Thürer/Jean-Francois Aubert/Jörg Paul Müller (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S. 967 ff., 975). Wie sich dem Wortlaut von Art. 113 Abs. 2 lit. b BV sowie Art. 34quater Abs. 3 aBV entnehmen lässt, beschlägt das Gestaltungsprinzip der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise allein den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge. Diese obligatorische und nicht etwa erst die unter Vertragsabschluss- und -inhaltsfreiheit stehende überobligatorische berufliche Vorsorge soll das Ziel eines Ersatzeinkommens von 60-70 % des letzten Lohnes garantieren. Unbesehen der Frage, ob im angerufenen Entscheid das höchste Gericht nicht allzu schnell geneigt war, ein allgemeines Prinzip des Sozialversicherungsrechts anzunehmen (zu dieser Fragestellung vgl. Thomas Gächter, Zur Zukunft der harmonisierenden Auslegung im Sozialversicherungsrecht, in SZS 2002, S. 522 ff., 540), vermag das Prinzip der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise entgegen den Darlegungen im angeführten höchstrichterlichen Urteil im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge keine Rolle zu spielen. Folglich kann es auch nicht zur Bestimmung des betragsmässigen Verhältnisses einer überobligatorischen Invalidenrente und der an sie anschliessenden Altersrente angewendet werden.
2.2     Selbst wenn das besagte Prinzip der angemessenen Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung den überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge beschlagen sollte, so sprechen materielle Gründe gegen eine Ableitung einer Regel über das Verhältnis von Invalidenrente und anschliessender Altersrente im Bereich der überobligatorischen beruflichen Vorsorge im Sinne des zitierten Urteils vom 24. Juli 2001 (BGE 127 V 259 ff.). Denn zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen gestalten heute den Bereich der Risikoversicherung im Sinne eines Leistungsprimats, indem sie die Invalidenrente in Prozenten des letzten Verdienstes der versicherten Person berechnen, während die Altersleistungen nach dem Beitragsprimat bemessen werden. Jenes Leistungsprimatsystem im Bereich der Altersversicherung weiterzuführen, würde zu grossen Mehrkosten führen und daher erheblich höhere Versicherungsbeiträge erforderlich machen (vgl. dazu Markus Moser/Hans-Ulrich Stauffer/Isabelle Vetter, Das Urteil des EVG Nr. B 48/98 vom 24. Juli 2001 - Desaster oder einmalige 'Entgleisung'?, in AJP 2001, S. 1376 ff., 1379; Jacques-André Schneider, ATF 127 V 259: La fin du système de la biprimauté des prestations dans la prévoyance professionnelle?, in SZS 2002, S. 201 ff., 218 ff.).
         Wenn die betragsmässige Angleichung der Altersleistungen an die Invaliditätsleistungen erheblich mehr Deckungskapital erfordert, dann ist einerseits denkbar, dass die an der überobligatorischen Versicherung Beteiligten bereit sind, künftig solch höhere Prämien zu bezahlen. Andererseits ist ihnen aufgrund der Vertragsinhaltsfreiheit auch möglich, Anpassungen auf der Leistungsseite vorzunehmen. Es muss daher damit gerechnet werden, dass die Beteiligten angesichts der zitierten Rechtsprechung künftig das System des Leistungsprimats im Bereich der Risikoversicherung aufgeben und die Vorsorgeeinrichtungen aus versicherungsmathematischen Gründen die anwartschaftlichen Invaliditätsleistungen herabsetzen. Dies hätte eine Verschlechterung der risikoversicherungsrechtlichen Stellung insbesondere von Personen mit Beitragslücken und mit niedrigen oder mittleren Einkommen zur Folge und würde den vom Eidgenössischen Versicherungsgericht angestrebten Effekt in sein Gegenteil verkehren (zur Diskussion dieses so genannten Bumerang-Effekts in der neueren Vertragslehre, vgl. Eva Maria Belser, Freiheit und Gerechtigkeit im Vertragsrecht, Diss. Freiburg 2000, S. 124 ff.).
         Das zitierte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts leitet aus einem Prinzip der Bundesverfassung eine generell-abstrakte Regel ab, unter die konkrete Sachverhalte zu subsumieren sind. Eine solche richterrechtliche Regel muss gleich formellen Gesetzen nach den üblichen Methoden der Gesetzesinterpretation ausgelegt werden. Dazu gehört auch, dass das Gericht in Ausnahmefällen einer Regel, die den ihr zugrundeliegenden Zweck nicht zu erreichen vermag oder sogar den Zustand, den sie zu verbessern beabsichtigt, verschlechtert, mithin zu einem sachlich unbefriedigenden oder stossenden Resultat führt, die Anwendung versagen kann (vgl. Häfelin Ulrich/Müller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. A., Zürich 2002, Rz 237 ff.). Eine solche Norm stellt aus den in der vorangegangenen Erwägung dargestellten Gründen die im zitierten Urteil aus Art. 113 BV abgeleitete richterrechtliche Regel dar. Angesichts der einhelligen Kritik im Schrifttum kann sie überdies nicht als bewährte Überlieferung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) betrachtet werden. Das Sozialversicherungsgericht wendet sie daher nicht auf die vorliegende Streitsache an.

3.       Der Kläger begründet sein Begehren weiter mit Ziff. 3.2.1 des Reglements der Beklagten (Urk. 2/4). Dabei verkennt der Kläger, dass diese Bestimmung unter dem Titel "Koordination mit Unfall- und Militärversicherung" steht. Die "Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit (Invalidität)" sind unter Ziff. 3.5 geregelt. Ziff. 3.5.9 hält ausdrücklich fest, dass der Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen bei Erreichen des Schlussalters erlischt (Urk. 2/4, S. 14). Auch unter Berücksichtigung der reglementarischen Bestimmungen erweist sich somit das Vorgehen der Beklagten als rechtens. Eine Haftung aus Culpa in contrahendo ist nicht weiter zu prüfen, da keine Mängel des Vertragsschlusses ersichtlich sind. Die Klage ist aus diesen Gründen abzuweisen.

4.
4.1     Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Ge-meinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
4.2 Vorliegend besteht - mangels Mutwilligkeit der Klage - keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).