BV.2003.00144

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 5. Juli 2004
in Sachen
W.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy
Grendelmeier Jenny & Partner
Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich

gegen

A.___

 
Beklagte


Sachverhalt:
1.
1.1     Mit Urteil vom 4. Juni 1998 verpflichtete das hiesige Gericht die A.___, W.___ ab 1. Juni 1991 eine ganze jährliche Invalidenrente in Höhe von Fr. 12'936.-- sowie ab 1. Juni 1992 eine solche auf der Basis einer jährlichen Invalidenrente von Fr. 33'995.-- (Stand per 1.1.1990) zu bezahlen (Urk. 2/2 S. 9). Auf Begehren von W.___ um Erläuterung des Entscheids in Bezug auf die Teuerungsanpassung führte das Gericht aus, es habe sich hierzu nicht explizit geäussert. Die exakte Berechnung der Renten habe aufgrund der reglementarischen Bestimmungen zu erfolgen (Urk. 2/4).
1.2 Nachdem W.___ die A.___ am 10. November 1998 (Urk. 2/5) und 21. Juni 1999 (Urk. 2/7) um Anpassung seiner Invalidenrente an die Teuerung ersucht hatte, schlossen die Parteien sowie die B.___ als ehemalige Arbeitgeberin am 12. Juli 1999 einen Vergleich betreffend die Jahre 1991 bis 1998, worin sich die B.___ und die A.___ ohne Anerkennung einer Rechtspflicht verpflichteten, W.___ den Betrag von Fr. 15'460.-- bzw. Fr. 6'483.50 zu bezahlen (Urk. 2/8).
1.3     Am 14. August 2003 beantragte W.___ die Ausrichtung einer Teuerungsanpassung um 1 % per 1. Januar 1999, um 2,5 % per 1. Januar 2001 und um 2,4 % per 1. Januar 2003 (Urk. 2/9), welchem Ansinnen die A.___ allerdings nicht statt gab, zuletzt mit Brief vom 7. Oktober 2003 (Urk. 2/14).

2.       Am 17. November 2003 erhob W.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy, Klage gegen die A.___ mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1.     Es sei die Beklagte zu verpflichten, die IV-Rente des Klägers i.S.v. Art. 36 BVG laufend an die Preisentwicklung anzupassen.
 2.     Es sei die Beklagte dementsprechend zu verpflichten, dem Kläger derzeit eine jährliche IV-Rente von Fr. 39'748.-- auszurichten.
 3.     Es sei die Beklagte weiter zu verpflichten, an den Kläger für die in den Jahren 1999 bis 2003 nicht an die Teuerung angepasste Rente eine Nachzahlung in der Höhe von Fr. 2'915.-- zu leisten, zuzüglich 5 % Zins seit 17.11.2003.
 4.     Eventualiter: Es sei die IV-Rente des Klägers jeweils entsprechend den IV-Renten der übrigen Versicherten der Beklagten an die Preisentwicklung anzupassen und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Jahre 1999 bis 2003 eine entsprechende Nachzahlung zu leisten.
 5.     Eventualiter: Es sei die Beklagte zu verpflichten, den obligatorischen Teil der IV-Rente des Klägers i.S.v. Art. 36 BVG laufend an die Preisentwicklung anzupassen und dem Kläger für die Jahre 1999 bis 2003 eine entsprechende Nachzahlung zu leisten.
 6.     Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
         Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2003 (Urk. 8) schloss die A.___ auf Abweisung der Klage. Nachdem die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren Anträgen festgehalten hatten (Urk. 14 und Urk. 19), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Mai 2004 (Urk. 21) als geschlossen erklärt.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) werden Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, für Männer bis zum vollendeten 65., für Frauen bis zum vollendeten 62. Altersjahr nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst.

2.
2.1     Der Kläger machte im Wesentlichen geltend, gemäss Ziff. 3.2 des Nachtrages zum Reglement der Beklagten (Urk. 2/16) verpflichte sich die Stiftung, die Bestimmungen des BVG zu erfüllen und in jedem Fall mindestens die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen zu erbringen. Nach Ziff. 1.5.5 des Nachtrages werde bei einer Änderung des anrechenbaren Jahreslohnes einer versicherten Person der versicherte Lohn den neuen Verhältnissen angepasst. Aufgrund dieser reglementarischen Bestimmungen könne ein Versicherter davon ausgehen, dass die Beklagte generell ihre Leistungen aufgrund der Vorschriften des BVG erbringe, dass mithin auch Art. 36 BVG zur Anwendung gelange, der eine Anpassung der Invalidenrenten an die Preisentwicklung vorsehe. Den zwingenden Schluss, dass sich die Invalidenrenten der Beklagten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften der Teuerung anpassen würden, könne ein Versicherter aber auch daraus ziehen, dass sich der versicherte Lohn jeweils den neuen Verhältnissen anpasse, mithin bei einer üblichen Erhöhung des Lohnes um die Teuerung auch die versicherten Leistungen wie die Invalidenrenten ansteigen würden. Hätte die Beklagte tatsächlich eine Erhöhung ihrer IV-Renten an die Teuerung nur im obligatorischen Bereich beabsichtigt, ja sogar eine Anpassung an die Teuerung auch in diesem gesetzlichen Minimalbereich ausschliessen wollen, hätte sie in ihren Reglementsbestimmungen einen entsprechenden Hinweis darauf machen müssen (Urk. 1 S. 5 f.).
         Der Kläger machte weiter geltend, es könne nicht angehen, überobligatorische Leistungen, welche sich der Versicherte durch höhere Prämien habe einkaufen müssen, wegzukompensieren, d.h. auch im obligatorischen Bereich so lange keinen Teuerungsausgleich zu gewähren, bis die vom Gesetz vorgeschriebenen Mindestleistungen erreicht würden (Urk. 1 S. 7).
         Schliesslich verwies er auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Versicherten und führte aus, es sei bei grösseren Vorsorgeeinrichtungen wie derjenigen der Beklagten nicht davon auszugehen, dass IV-Bezügern seit 5 Jahren kein Teuerungsausgleich mehr gewährt werde (Urk. 1 S. 7).
2.2
2.2.1   Die Beklagte hielt dem entgegen, ihr Reglement sehe weder einen Teuerungsausgleich noch eine Teuerungszulage vor. Da ihr freiwillige Leistungen untersagt seien, habe sie noch nie einen Teuerungsausgleich oder eine -zulage bezahlt. Von der Stifterfirma beschlossene Teuerungszulagen würden in der Regel einmal jährlich ausgerichtet, die Leistungen würden technisch über die Beklagte abgewickelt (Urk. 8 S. 2). Da sie eine Vorsorgeeinrichtung sei, welche im überobligatorischen Bereich Leistungen erbringe, sei es möglich, dass bei Vorhandensein von überobligatorischen Invalidenrenten die Gesamtrenten aus der Vorsorgeeinrichtung eingefroren werden könnten, bis die der Teuerung angepasste obligatorische Invalidenrente die Gesamtrente erreiche (Urk. S. 4).
         Weiter könnten keine Teuerungszulagen eingekauft werden, da das Reglement solche gar nicht zusichere (Urk. 8 S. 6).
2.2.2   In ihrer Duplik vom 6. Mai 2004 verwies die Beklagte schliesslich auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) und verneinte eine Verpflichtung zur Anpassung von Invalidenrenten an die Preisentwicklung (Urk. 19 S. 2).

3.
3.1     In der Tat finden sich in den Reglementen der Beklagten keine Bestimmungen über eine Rentenanpassung an die Teuerung, weder in der im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 1991 massgebenden (Urk. 2/15) noch in der aktuell geltenden (Urk. 9/1) Fassung.
3.2     Das EVG hielt in ständiger Rechtsprechung fest, dass Art. 36 BVG nur für die obligatorische Vorsorge gelte, wogegen im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge von Gesetzes wegen keine Verpflichtung zur Anpassung der Hinterlassenen- oder Invalidenrenten an die Preisentwicklung bestehe. Im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge richtet sich die Teuerungsanpassung nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung (BGE 127 V 264). Im erwähnten Entscheid hielt das höchste Gericht zudem fest, dass die Bestimmung über den Teuerungsausgleich (Art. 36 BVG) eine Mindestvorschrift darstellt, welche jede umhüllende Vorsorgeeinrichtung erfüllt, wenn sie den Nachweis erbringen kann, dass sie an Invalide und Hinterlassene Leistungen ausrichtet, die mindestens gleich hoch sind wie die gesetzlichen Mindestleistungen zuzüglich Teuerungszulage (BGE 127 V 267 Erw. 4).
3.3     Die Beklagte richtet dem Kläger seit 1992 eine Invalidenrente von jährlich Fr. 33'995.-- aus. Im Nachgang an das leistungsverpflichtende Urteil des hiesigen Gerichtes vom 4. Juni 1998 (Urk. 2/2) einigten sich die Parteien und die B.___ am 12. Juli 1999 unter anderem auf die Nachzahlung der von der B.___ in den vergangenen Jahren ausgerichteten Zulagen von insgesamt Fr. 15'460.-- (Urk. 2/8), nämlich jährlich Fr. 2'280.-- ab 1993 sowie Fr. 4'060.-- für 1998 (Urk. 2/6 und Urk. 1 S. 4). Die ab dem Jahr 1998 ausgerichtete Zulage von Fr. 4'060.-- erhält der Kläger noch heute jährlich ausbezahlt (Urk. 1 S. 4).
         Mit diesen Leistungen (insgesamt Fr. 38'055.-- pro Jahr) erhält der Kläger ein vielfaches des obligatorischen Minimums, welches nach der unbestritten gebliebenen Berechnung der Beklagten - ausgehend von dem vom Gericht am 4. Juni 1998 zugesprochenen Minimum von Fr. 12'936.-- per 1991 - im Jahr 2003 Fr. 14'931.-- betrug (Urk. 8 S. 7). Damit erbrachte die Beklagte den Nachweis im Sinne der Rechtsprechung, dass die ausgerichteten Leistungen mindestens gleich hoch sind wie die gesetzlichen Mindestleistungen zuzüglich Teuerungszulage.
3.4
3.4.1   Der Kläger irrt grundsätzlich, wenn er der Meinung ist, aufgrund des Reglementsnachtrags der Beklagten, wonach bei einer Änderung des anrechenbaren Jahreslohnes einer versicherten Person der versicherte Lohn den neuen Verhältnissen angepasst wird (Ziff. 1.5.5, Urk. 2/16), könne er auf eine Teuerungsanpassung der Invalidenrente schliessen (Urk. 1 S. 5). Denn der Begriff des versicherten Verdienstes findet sich in der Berufsvorsorge regelmässig im Zusammenhang mit den versicherten Leistungen der aktiven Versicherten. Die Beklagte umschreibt in ihrem Reglement den versicherten Lohn denn auch als den anrechenbaren Jahreslohn (13facher Monatslohn) der versicherten Person, reduziert um den Koordinationsabzug gemäss BVG (Ziff. 1.5.5 Abs. 1 Ziff. 1 des Reglements).
         Der versicherte Verdienst umschreibt mithin die Berechnungsbasis der geschuldeten Leistungen und ist aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten zu bestimmen. So hat eine Anpassung insbesondere im Falle einer Lohnerhöhung zu erfolgen.
         Dieser Begriffsverwendung inhärent ist deshalb, dass nach Eintritt eines versicherten Ereignisses keine Anpassung des versicherten Verdienstes mehr erfolgt. Mithin hat eine zu 100 % invalide Person gar keinen Jahreslohn mehr, sondern bezieht sie im Gegenteil eine Rente. Eine allfällige Anhebung der Leistungen hat deshalb ausschliesslich über die Bestimmungen betreffend Teuerungsausgleich zu erfolgen, welche vorliegend aber fehlen.
3.4.2   Weiter kann der Kläger aus der generellen Umschreibung, wonach sich die Stiftung verpflichtet, die Bestimmungen des BVG zu erfüllen und in jedem Fall mindestens die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen zu erbringen (Ziff. 3.2 des Nachtrags, Urk. 2/16), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass die im Rahmen des Obligatoriums geltenden Mindestvorschriften eine Teuerungsanpassung vorsehen, bringt bei Ausrichtung eines Vielfachen der obligatorischen Mindestleistungen nicht die Verpflichtung mit sich, auch die reglementarischen Leistungen anzupassen (vgl. BGE 127 V 267 Erw. 4).
3.4.3 Unzutreffend ist ferner, dass die Beklagte einen entsprechenden Hinweis in ihrem Reglement hätte machen müssen, hätte sie die Teuerungsanpassung ausschliessen wollen (Urk. 1 S. 6). Da die Auslegung eines Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages nach dem Vertrauensprinzip geschieht (vgl. dazu BGE 122 V 146 Erw. 4c), braucht es grundsätzlich eine positive Normierung, damit eine Leistung geschuldet ist. Aus dem generellen Hinweis auf die Bestimmungen des BVG und der Anpassung der versicherten Verdienste der Versicherten kann jedenfalls nicht auf eine Teuerungsanpassung der die obligatorischen Leistungen um ein vielfaches übersteigenden Renten geschlossen werden.
3.4.4   Nicht gefolgt werden kann dem Kläger auch insoweit, als er durch einen Einkauf in überobligatorische Leistungen ein Anrecht auf eine Teuerungsanpassung erwirkt haben will (Urk. 1 S. 7). Dass die überobligatorischen Leistungen langsam wegkompensiert werden können, ist zwar zutreffend. Hingegen bezieht der Kläger heute mehr als das Doppelte der obligatorischen Leistungen, weshalb es sich bei dem von ihm geschilderten Sachverhalt bloss um eine theoretische Möglichkeit handelt. Im übrigen geht der Anspruch auf überobligatorische Leistungen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit dem Recht einher, bis zur Pensionierung im gleichen Ausmass über dem Obligatorium liegende Leistungen zu empfangen.
3.4.5   Was den vom Kläger zitierten Grundsatz der Gleichbehandlung der Versicherten betrifft, ist aufgrund der Akten erstellt, dass die Beklagte keine Versicherten bevorzugt hat. Im Gegenteil richtete die ehemalige Arbeitgeberin, die B.___, die Zulagen aus und nicht die Beklagte. Dass einzelne Versicherte von der B.___ ab dem Jahr 1999 höhere Zulagen erhalten haben, ist in keiner Weise dargetan und im vorliegenden Verfahren auch nicht zu prüfen.
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine reglementarische Grundlage der Beklagten für eine Teuerungsanpassung von Invalidenrenten besteht. Aufgrund der eindeutigen Rechtsprechung des EVG kann diesfalls eine Anpassung unterbleiben, bis die teuerungsangepassten obligatorischen Leistungen die ausgerichteten reglementarischen Invalidenrenten übersteigen. Demnach hat der Kläger keinen Anspruch auf Ausrichtung einer über der bereits heute von der ehemaligen Arbeitgeberin bezahlten Teuerungszulage, weshalb die Klage abzuweisen ist.



4.
4.1     Nach Art. 73 Abs. 2 BVG und § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht in der Regel kostenlos ist. Eine Partei, die sich mutwillig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Das Gleiche gilt sinngemäss auch für die Prozessentschädigung an die obsiegende Partei, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (§ 34 GSVGer und § 1 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen).
4.2     Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Urteil vom 16. Oktober 2002 i.S. R., B 108/01) können die Tatbestände der Mutwilligkeit und des Leichtsinns als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung (SZS 1999 S. 69 Erw. 6b). Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 124 V 288 Erw. 3b mit Hinweisen).
4.3     Der Kläger stützte seine Klage im Wesentlichen auf eine Interpretation des Reglements der Beklagten sowie auf eine nicht rechtsprechungsgemässe Begründung ab. Aus diesen Gründen erscheint die Klage wohl als aussichtslos, aber noch nicht als mutwillig, weshalb von einer Kostenauflage als auch von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy
- A.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).