BV.2003.00147

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 7. Juli 2004
in Sachen
S.___
 
Kläger

gegen

1. Allgemeine Pensionskasse der A.___


2. Kaderversicherung A.___


Beklagte


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1944, arbeitete bei der B.___ (im Folgenden kurz: B.___) und war damit bei der Allgemeinen Pensionskasse (APK) und der Kaderversicherung (KV) (im Folgenden kurz: APK/KV) der B.___ vorsorgeversichert.
1.2     Im Rahmen des Modells „Option 2000“ wurde er von der B.___ am 4. April 2000 vorzeitig per 1. Mai 2000 in den Ruhestand versetzt (Urk. 2/1). Dabei wurde vereinbart, dass die B.___ vom 1. Mai 2000 bis zum 30. April 2005 70 % des zuletzt bezogenen Basissalärs von Fr. 10'125.--, mithin Fr. 7'087.50 monatlich, und vom 1. Mai 2005 bis zum 30. September 2005 eine monatliche Übergangsleistung von Fr. 5'062.50 ausrichtet. Ab Beginn der APK/KV-Pensionierung am 1. Oktober 2005 bis zum Erreichen des AHV-Alters am 31. März 2009 wurde noch eine Übergangsleistung von Fr. 2'010.-- monatlich verabredet. Die B.___ verpflichtete sich weiter, ab Datum des Übertritts in den Ruhestand (1. Mai 2000) bis zum Beginn der APK/KV-Pensionierung (1. Oktober 2005) die volle Prämienzahlung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) auf dem bisherig versicherten Salär an die APK/KV zu entrichten. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die reguläre Pensionierung mit der vereinbarten Regelung um anderthalb Jahre vorverschoben werde, weshalb eine gekürzte APK/KV-Leistung zur Ausrichtung gelange. Schliesslich orientierte die B.___, dass der Versicherte durch den Übertritt in den vorzeitigen Ruhestand in den Status eines pensionierten Mitarbeiters versetzt werde.
1.3     Am 1. November 2001 (Urk. 2/2) teilte die A.___ (als Rechtsnachfolgerin der B.___) S.___ mit, dass sie seit 1. Oktober 2001 nicht mehr in der Lage sei, die Zahlungen gemäss Optionsvertrag zu leisten. Gleichzeitig unterbreitete sie ihm APK/KV-Möglichkeiten für einen vorzeitigen Pensionsbezug und wies abschliessend darauf hin, dass Forderungen aus dem Optionsvertrag im Nachlass- oder Konkursverfahren und allenfalls auf dem Gerichtswege geltend gemacht werden können. Hierauf teilte S.___ der A.___ mit, er wünsche eine Pensionierung zwischen November 2003 und Oktober 2005, da er ab 1. November 2001 berechtigt sei, Arbeitslosentaggelder zu beziehen (Urk. 2/3). Am 29. November 2001 (Urk. 2/4) orientierte die APK/KV über die Möglichkeit einer externen Mitgliedschaft für kurz vor dem frühestmöglichen Pensionierungsalter stehende Versicherte (Alter 55 für Männer), um diese in den Genuss einer Altersleistung kommen zu lassen. Am 22. Januar 2002 (Urk. 6/4-5) meldete sich S.___ zur externen Mitgliedschaft bis zur Vollendung des 58. Altersjahres an und teilte am 11. März 2002 (Urk. 6/8) mit, dass er sich erst zu einem späteren Zeitpunkt für einen Rentenbeginn entscheiden werde.
1.4 Nachdem S.___ per 1. April 2002 pensioniert worden war, ersuchte er die APK/KV am 3. April 2002 (Urk. 6/7) um eine Kapitalauszahlung in der Höhe von Fr. 600'000.-- sowie um Ausrichtung einer Rente aus dem Restguthaben, welche am 5. April 2002 (Urk. 6/8) mit total Fr. 47'797.20 jährlich bestätigt wurde.

2.       Am 24. November 2003 erhob S.___ Klage gegen die APK/KV mit dem Antrag (Urk. 1 S. 1), es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 379'919.-- zu bezahlen. Zur Begründung führte er aus, durch die angeordnete Zwangspensionierung auf 1. April 2002 habe er ein tieferes Endkapital bei der APK/KV per ordentlichem Rücktrittsalter am 30. September 2005. Daneben habe er keine Arbeitslosenentschädigung beziehen können (Urk. 1 S. 3). Die APK/KV schloss in ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2004 (Urk. 5) auf Abweisung der Klage. Nachdem die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren Anträgen festgehalten hatten (Urk. 12 und Urk. 15), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. Mai 2004 (Urk. 17) als geschlossen erklärt.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) sind die Bestimmungen des BVG betreffend die Rechtspflege sinngemäss Anwendbar. Laut § 2 lit. d des kantonalzürcherischen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) beurteilt das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale gerichtliche Instanz unter anderem Klagen nach Art. 73 BVG und Klagen nach Art. 25 FZG.
1.2     Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht das Verfahren nach Art. 73 BVG nicht zur Verfolgung von Schadenersatzansprüchen zur Verfügung, welche die (ehemals) versicherte Person gegen ihre Vorsorgeeinrichtung (oder deren Trägerin) erhebt (BGE 117 V 41 Erw. 3d, vgl. auch Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. B. vom 18. März 2002, B 8/02). Im Gegenteil sind derartige Forderungen auf dem Zivilweg geltend zu machen. Demnach ist das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich für die Beurteilung der Schadenersatzforderung in Bezug auf die verlustig gegangene Arbeitslosenentschädigung nicht zuständig, weshalb diesbezüglich auf die Klage nicht einzutreten ist.
1.3     Soweit hingegen Leistungen der Beklagten zur Diskussion stehen, liegt eine sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 73 BVG vor, beantragt der Kläger nicht eine Schadenersatzleistung, sondern sinngemäss die Ausrichtung eines höheren Alterskapitals bzw. einer höheren Altersrente. Damit ist auf diesen Teil der Klage einzutreten.

2.
2.1
2.1.1   Nach Art. 2 Abs. 1 FZG haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss mindestens so hoch sein wie die nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts berechnete Austrittsleistung.
2.1.2   Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen. Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BVG).
2.1.3   Laut 47 Abs. 1 BVG kann der Versicherte, der aus der obligatorischen Versicherung ausgeschieden ist, die Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen.
2.2
2.2.1   Nach Art. 13.1 der Reglemente der Beklagten (Urk. 6/2-3) ist das ordentliche Rücktrittsalter der Versicherten das vollendete 63. Altersjahr.
2.2.2   Gemäss Art. 13.7 bzw. 13.4 der Reglemente der Beklagten können Versicherte frühestens 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter eine gekürzte Altersleistung beziehen. Diese richtet sich nach dem im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung vorhandenen Kapital und dem individuellen Umwandlungsfaktor gemäss Tabelle im Anhang I.
2.2.3   In Art. 13.10 bzw. Art. 13.8 Satz 1 und 3 der Reglemente der Beklagten wird weiter bestimmt, dass Versicherte anstelle einer Rente eine einmalige Kapitalabfindung beziehen können, die dem vorhandenen Kapital der betreffenden Rente entspricht. Der Bezug von Teilkapital und Teilrente ist möglich.
2.2.4   In den Anhängen III zu den Reglementen, in Kraft seit 23. November 2001, regelten die Beklagten die externe Versicherung. Laut Art. 31 soll der Anhang III ein Verleiben als externer Versicherter für Versicherte ermöglichen, welche als Folge der Personalreduktion aus wirtschaftlichen Gründen bei den angeschlossenen Firmen entlassen werden.
         Art. 32 sieht vor, dass der Versicherte, falls er am Ende der Kündigungsfrist das 54. (Frauen) resp. 55. (Männer) Altersjahr vollendet hat, längstens bis zum vollendeten 57. (Frauen) resp. 58. (Männer) Altersjahr als externer Versicherter in der APK/KV bleiben kann, wenn die Entlassung bzw. Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Personalreduktion aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt ist und der Versicherte dadurch aus der APK/KV austreten müsste.
         Art. 33 schliesslich bestimmt, dass für externe Versicherte das Reglement gilt mit unter anderem folgender Abweichung: der Anspruch auf Altersleistungen beginnt am Monatsersten nach Vollendung des 57. (Frauen) resp. 58. (Männer) Altersjahres.

3.
3.1
3.1.1   Der Kläger machte vorweg geltend, gemäss den Reglementen der Beklagten könnten Versicherte frühestens 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter eine gekürzte Altersrente beziehen. Nach dem Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts vom 24. Juni 2002 in Sachen S. (B 38/00) sei eine Zwangspensionierung nicht statthaft, wenn im entsprechenden Reglement eine vorzeitige Pensionierung nur durch den Destinatär verlangt werden könne (Urk. 1 S. 2). Durch eine Weiterversicherung bis zum von ihm angestrebten Frühpensionierungszeitpunkt 1. Oktober 2005 statt dem 1. April 2002 hätte er ein Alterskapital von zusätzlich Fr. 255'319.15 äufnen können (Urk. 1 S. 3).
3.1.2 Replicando ergänzte der Kläger (Urk. 12 S. 2), er sei nach seiner vorzeitigen Pensionierung bei seinem Arbeitgeber im Sinne des Modells „Option 2000“ als aktiver Versicherter bei den Beklagten verblieben. Diese externe Versicherung hätte bis zum 1. Oktober 2005 dauern sollen. Die Beklagten hätten ihre Reglemente verletzt, indem sie ihm bloss die Wahl zwischen einer Alters- oder Austrittsleistung gelassen hätten, denn es sei die seit Mai 2000 bestehende und auf feste Dauer bis 1. Oktober 2005 geschlossene externe Versicherung ohne jede hierfür bestehende Rechtsgrundlage aufgelöst worden. Mithin sei der Reglementsnachtrag betreffend Änderung der Bedingungen für die externe Versicherung in Kraft getreten, nachdem er bereits extern versichert gewesen sei, und dieser sei damit nicht anwendbar. Der Reglementsnachtrag enthalte auch keinerlei Hinweis darauf, dass er bereits bestehende externe Versicherungen aufheben bzw. abändern soll.
3.2
3.2.1   Die Beklagen hielten dem entgegen, der Kläger sei nicht „zwangspensioniert“ worden. Im Gegenteil sei es ihm per 1. April 2002 (Erreichen des reglementarischen Frühpensionierungsalters) frei gestanden, sich zwischen einer Altersleistung und der Austrittsleistung zu entscheiden (Urk. 5 S. 4). Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung regle bloss die Möglichkeit des Bezuges einer Freizügigkeitsleistung bei Stellenverlust zwischen reglementarischem und ordentlichem Pensionierungsalter, gewähre aber keinen Anspruch auf Weiterversicherung. Eine solche Weiterversicherung sei nach den reglementarischen Bestimmungen nicht möglich gewesen, jedoch durch die Änderungen per 22. November 2001 geschaffen worden (Urk. 5 S. 5 f.).
         Durch den Wegfall des angeschlossenen Arbeitgebers und der damit verbundenen Einstellung der Beitragszahlungen habe der Kläger die Voraussetzungen für die Aufnahme gemäss Reglement nicht mehr erfüllt. Namentlich lasse sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf keine gesetzliche oder reglementarische Bestimmung stützen (Urk. 5 S. 6).
         Schliesslich habe sich der Kläger am 3. April 2002 gegen eine Freizügigkeitsleistung und für eine Altersleitung entschieden, aufgeteilt in einen Teilkapitalbezug und eine monatliche Rente. Damit habe er eine Willenserklärung zugunsten der frühzeitigen Altersleistung abgegeben (Urk. 5 S. 7).
3.2.2   Die Beklagten ergänzten in ihrer Duplik vom 18. Mai 2004, das Arbeitsverhältnis zwischen der B.___ und dem Kläger sei per 1. Mai 2000 aufgelöst worden. Aus der Verpflichtung der B.___, weiterhin die Beiträge zu entrichten, sei zu schliessen, dass die Parteien dieses Vertragsverhältnis als arbeitsvertraglich hätten weiterführen wollen. Aus Sicht der Beklagten sei der Kläger als einer vom angeschlossenen Arbeitgeber gemeldeter Arbeitnehmer versichert gewesen. Damit sei der Kläger nicht ein extern Versicherter gewesen, das damalige Reglement habe dies gar nicht vorgesehen. Es habe auch keine vertragliche Regelung zwischen dem Kläger und den Beklagten gegeben (Urk. 15 S. 3).
         Da der Sachwalter nach dem Zusammenbruch der A.___ nicht in die Optionsverträge eingetreten sei und die Zahlungen eingestellt habe, habe der Kläger die Aufnahme-Voraussetzungen bei den Beklagten als Arbeitnehmer eines angeschlossenen Arbeitgebers verloren, weshalb er folgerichtig hätte austreten und eine Freizügigkeitsleistung beziehen müssen. Um Härtefälle zu vermeiden, sei die Möglichkeit einer externen Versicherung geschaffen worden, wovon der Kläger profitiert und sich entsprechend angemeldet habe (Urk. 15 S. 4).

4.
4.1     Der Kläger stützt sich zur Begründung seiner Klage in der Hauptsache auf die Vereinbarung vom 4. April 2000 mit der B.___ betreffend vorzeitige Pensionierung (Urk. 2/1). Darin wurden folgende Daten festgehalten: Beginn vorzeitige Pensionierung gemäss „Option 2000“ 1. Mai 2000, Beginn APK/KV-Pensionierung 1. Oktober 2005, Beginn eidgenössische AHV 1. April 2009. Vom 1. Mai 2000 bis zum 30. April 2005 verpflichtete sich die B.___ zur Bezahlung eines Salärs von Fr. 7'087.50, gefolgt von einer Übergangsleistung von Fr. 5'062.50 bis zum Zeitpunkt der APK/KV-Pensionierung per 1. Oktober 2005. Bis zur AHV-Pensionierung stellte die B.___ die Zahlung einer Übergangsleistung von noch Fr. 2'010.-- in Aussicht sowie die volle Prämienzahlung vom 1. Mai 2000 bis 1. Oktober 2005. Weiter enthält die Vereinbarung den Hinweis, dass mit der gewählten Lösung die reguläre Pensionierung um 1 Jahr und 6 Monate vorverschoben werde, weshalb nach den anwendbaren Reglementsbestimmungen eine gekürzte Leistung der Beklagten zur Ausrichtung gelangen werde.
4.2
4.2.1 Vorweg ist zu bemerken, dass die Vereinbarung vom 4. April 2000 (Urk. 2/1) zwischen der B.___ und dem Kläger geschlossen wurde. Die Vertragsparteien vereinbarten, dass dem Kläger für die Dauer von fünf Jahren 70 % des bisherigen Basissalärs (Fr. 7'087.50 pro Monat) und hernach bis zur Frühpensionierung bei den Beklagten 50 % des Salärs (Fr. 5'062.50) ausgerichtet werde. Die dabei anfallenden Prämien wollte die B.___ übernehmen.
4.2.2   Durch diese Regelung trafen die B.___ und der Kläger eine von den Beklagten unabhängige Regelung. Insbesondere wurden keine Leistungspflichten der Beklagten definiert. Denn diesen gegenüber war der Kläger als aktiver Versicherter gemeldet, mit entsprechendem beitragspflichtigem Einkommen. Welche vertragliche Regelung diesen Beiträgen zugrunde lag, war für die Beklagten nicht von Bedeutung. Entscheidend war der Status als aktiver Versicherter auf der Basis der gemeldeten Einkommen.
4.2.3   In diesem Sinne ging mit der Vereinbarung vom 4. April 2000 einzig die B.___ eine Verpflichtung ein. Nur sie war verpflichtet weiterhin 70 % bzw. später 50 % des bisherigen Salärs auszurichten, nur sie musste den Beklagten gegenüber die Beiträge entrichten und nur sie hatte dem Kläger bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters eine Überbrückungsrente zu bezahlen. Dadurch wurde der Kläger vorsorgerechtlich jedoch nicht externes Mitglied. Im Gegenteil mussten die Beklagten von den arbeitsvertraglichen Abreden gar nichts mitbekommen und beliessen sie den Kläger als aktiven Versicherten mit allen Rechten und Pflichten. Die Beklagten ihrerseits waren denn auch bloss entsprechend der anwendbaren Reglementsbestimmungen gehalten, den Kläger zum gegebenen Zeitpunkt die Altersleistungen zukommen zu lassen. Dass dies nicht vor dem 1. Oktober 2005 sein sollte, war für die Beklagten nicht von Interesse, sondern einzig der Fahrplan der B.___ und des Klägers.
4.3
4.3.1 Nachdem die B.___ zahlungsunfähig geworden war und per 1. Oktober 2001 die vereinbarten Leistungen nicht mehr ausrichten konnte, schied der Kläger als aktiver Versicherter aus den Beklagten aus, denn nach Art. 18.1 der Reglemente der Beklagten endet die Versicherung, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig aufgelöst wird, ohne dass nach den Bestimmungen Anspruch auf Leistungen der APK/KV besteht. Da die B.___ als Arbeitgeberin weggefallen war und auch die Prämien nicht mehr entrichtete, endete grundsätzlich die Versicherung des Klägers bei den Beklagten. Dass die B.___ seinerzeit eine andere Lösung angestrebt hatte und den Kläger als Lohnempfänger und aktiven Versicherten in den Beklagten hatte verbleiben lassen wollen, ändert daran nichts. Die grosszügige Lösung fand durch die Zahlungsunfähigkeit und das nachfolgende Nachlassverfahren der B.___ sein vorzeitiges Ende. Ein weiterer Verbleib des Klägers als aktiver Versicherter bei den Beklagten war mangels reglementarischer Grundlage nunmehr nicht mehr möglich.
4.3.2   Mit dem Austritt des Klägers aus den Beklagten wurde seine Freizügigkeitsleistung fällig (Art. 18.1 der Reglemente). Um die Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer zu mildern, änderten die Beklagten ihre Reglemente (Anhänge III) in dem Sinne, dass ein weiterer Verbleib als externe Versicherte möglich wurde. Der Kläger meldete sich denn auch umgehend an (Urk. 6/4-5). Nachdem die einstmalige Regelung zwischen der B.___ und dem Kläger längst hinfällig geworden war, musste sich der Kläger - wollte er bei den Beklagten verbleiben - zu den nun von den Beklagten umschriebenen Bedingungen versichern lassen. Diese Bedingungen waren reglementarisch klar umschrieben und auch auf den Anmeldformularen abgedruckt. Eine externe Mitgliedschaft kam für Männer nur bis zum Erreichen des 58. Altersjahres in Frage.
4.3.3   Auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen reglementarischen Rentenalters 58 (1. April 2002, Art. 13.7 bzw. 13.4 der Reglemente) endete damit die Versicherung des Klägers. Er hatte sich zu entscheiden zwischen dem Bezug einer Freizügigkeitsleistung und einer Altersleistung, welche er teils als Kapitalbezug, teils als Altersrente wählte (Urk. 6/8). Eine Weiterführung der Versicherung bis zum mit der B.___ ehemals vereinbarten Termin (1. Oktober 2005) kam mangels entsprechender Reglementsbestimmungen nicht mehr in Frage.
4.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vertragliche Vereinbarung zwischen der B.___ und dem Kläger nicht durch die Beklagten aufgehoben wurde, sondern die Zahlungsunfähigkeit der B.___ dazu führte, dass die Vereinbarung nicht eingehalten werden konnte. Die Beklagten, welche an der geschlossenen Abrede betreffend Übergangsregelung bis zum Eintritt der AHV-Pensionierung nicht beteiligt waren, traf keine Pflicht zur sinngemässen Umsetzung der zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeberin geschlossenen Vereinbarung nach deren Zahlungsunfähigkeit. Im Gegenteil war ein solches Vorgehen mangels statutarischer Grundlage gar nicht möglich. Damit ist die Klage abzuweisen.
4.4 Schliesslich bleibt zu bemerken, dass die Beklagten den Kläger nicht „zwangspensionierten“. Im Gegenteil hatte er die Möglichkeit, im Sinne der von ihm zitierten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zwischen der Entgegennahme einer Freizügigkeitsleistung und der Ausrichtung einer Altersrente zu wählen. Der Kläger entschied sich für eine reduzierte Altersrente nebst einem Kapitalbezug. Es wäre ihm jedoch frei gestanden, seine Freizügigkeitsleistung in eine neue Versicherung einzubringen und - je nach entsprechender Vereinbarung - in dem von ihm gewünschten Zeitpunkt eine Altersrente zu beziehen.
        
5.
5.1     Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
5.2 Vorliegend besteht keine Veranlassung, von den genannten Grundsätzen abzuweichen. Da die Klage nicht als mutwillig bezeichnet werden kann, ist den Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Den Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Allgemeine Pensionskasse der A.___
- Kaderversicherung A.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).