BV.2003.00148

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 23. März 2004


in Sachen
Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
Zweigstelle Zürich
Limmatquai 94, Postfach 2855, 8022 Zürich

Klägerin


gegen


S.___
 

Beklagte


Nachdem die Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG am 25. November 2003 Klage gegen die S.___ erhoben hat mit den Anträgen, "der Klägerin sei auf dem ordentlichen Verwaltungsrechtsweg in der Betreibung Nr. 19225 des Betreibungsamtes A.___,  die definitive Rechtsöffnung zu gewähren und die Beklagte sei zu verpflichten, den Betrag von Fr. 38'162.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 19.8.2003 zuzüglich Fr. 100.00 für Mahnspesen sowie Fr. 150.00 für Kosten für ausserordentliche Umtriebe abzüglich Fr. 2.00 Zinskorrektur zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten" (Urk. 1),
nach Einsicht in die Klageantwort der S.___ vom 15. März 2004, womit diese beantragte, "es sei festzustellen, dass der von der Stiftung abgerechnete und auch heute noch bei uns aufgeführte Arbeitnehmer B.___ AHV-Nr. ___ seit dem 1.7.2001 nicht mehr bei uns arbeitet", und ausführte, ohne ihre Stellungnahme abzuwarten, habe die Stiftung die Beiträge für den Arbeitnehmer C.___ dem Kontokorrent belastet (Urk. 7),
in Erwägung,
dass aufgrund der Anschlussvereinbarung vom 21. März 2002 (Urk. 2/1) erstellt ist, dass sich die Beklagte rückwirkend per 1. Januar 2001 der Klägerin zur Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge anschloss,
dass die Beklagte dadurch verpflichtet wurde, ab dem 1. Januar 2001 für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmer Beiträge zu entrichten, die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer anzumelden und der Klägerin alle für die Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlichen Angaben und Unterlagen fristgerecht zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Anschlussbedingungen, Urk. 2/1a),
dass gemäss Art. 66 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen festlegt, der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung nicht nur die Arbeitgeber-, sondern auch die Arbeitnehmerbeiträge schuldet, und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann,
dass die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 9. Juli 2003 verpflichtet wurde, der Klägerin Prämienausstände von Fr. 25'441.50 zu bezahlen (Urk. 8/6),
dass dieser Forderung im Wesentlichen die Beiträge für die Mitarbeiterin D.___ für die Periode 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2002 sowie für den Mitarbeiter E.___ für die Periode 1. Juni 2001 bis 30. Juni 2002 zugrunde lagen (Urk. 8/4),
dass die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Forderung die Beiträge für D.___ vom 1. Oktober 2002 bis 31. März 2003, für E.___ vom 1. Oktober 2002 bis 31. März 2003, für F.___ vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2003 sowie für B.___ vom 1. April 2001 bis 30. Juni 2001 betrifft (Urk. 2/4s),
dass sich aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen ergibt, dass sie bezüglich der mit der Klage geforderten Prämien die Versicherung für die von der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer ordnungsgemäss abgewickelt hat,
dass insbesondere die der Berechnung zugrunde liegenden Löhne (D.___: Fr. 70'200.--, E.___: Fr. 84'500.--, F.___: Fr. 96'000.--) mit den Angaben der Beklagten übereinstimmen (Urk. 2/2a, Urk. 2/3, 2/3g und Urk. 2/4),
dass der Lohn für den Arbeitnehmer B.___ von Fr. 12'433.-- für die Monate Januar bis Juni 2001 (Urk. 2/3) korrekterweise auf ein Jahr hochgerechnet wurden (Fr. 24'866.--) und nach Abzug des Koordinationsabzuges von Fr. 24'720.-- im Jahr 2001 der koordinierte Jahreslohn auf das Minimum von Fr. 3'090.-- gemäss Art. 8 Abs. 2 BVG angehoben wurde (Urk. 2/3 und Urk. 2/4s),
dass die Beklagte damit Beiträge in der Höhe von Fr. 39'436.-- schuldet,
dass weiter die geltend gemachten Zinsen von Fr. 1'404.10 ebenso ausgewiesen sind wie Kosten von Fr. 250.-- für Mahnungen (Urk. 2/3a und Urk. 2/3b) sowie für nachträgliche Rechnungsstellung (Urk. 2/3f, vgl. Kostenübersicht für ausserordentliche Umtriebe Urk. 2/1 S. 3),
dass die Klägerin von ihrer Gesamtforderung von Fr. 41’090.10 (Fr. 39'436.-- + Fr. 1'404.10 + Fr. 250.--) den anlässlich der Betreibung Nr. 18959 des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2003, Urk. 2/4m) geltend gemachten Betrag von Fr. 2'930.10 korrekterweise abzog,
dass nach dem Gesagten die Forderung im Umfang von Fr. 38'160.-- (betrieben Fr. 38'162.-- abzüglich Fr. 2.-- Zinskorrektur gemäss Klagebegehren) ausgewiesen ist,
dass weiter die geforderten Kosten für Mahnspesen von Fr. 100.-- (Urk. 2/4j) sowie für ausserordentliche Umtriebe von Fr. 150.-- (Urk. 2/4r und Urk. 2/5) aufgrund der Kostenübersicht (Urk. 2/1 S. 3) ausgewiesen sind,
dass die Klage nach dem Gesagten gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 38'160.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 19. August 2003, Fr. 100.-- Mahnspesen sowie Fr. 150.-- Umtriebskosten zu bezahlen,
dass ferner der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 19225 des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 4. September 2003, Urk. 2/5) in diesem Umfang aufzuheben ist,
dass darauf hinzuweisen bleibt, dass der Gläubiger berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]),
dass nach Art. 73 Abs. 2 BVG und § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht in der Regel kostenlos ist,
dass indessen einer Partei, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten aufgelegt werden können, wobei das Gleiche sinngemäss auch für die Prozessentschädigung an die obsiegende Partei gilt (§ 34 GSVGer und § 1 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen),
dass die Ausführungen der Beklagten in ihrer Klageantwort vom 15. März 2004 (Urk. 7) haltlos sind, forderte doch die Klägerin weder für den monierten Arbeitnehmer B.___ nach dem 1. Juli 2001 noch für C.___ überhaupt Beiträge,
dass die Klägerin weiter - wie von der Beklagten gefordert (Urk. 1) - längst jede einzelne Prämienforderung in ihren Beitragsrechnungen übersichtlich und vorbildlich dargelegt hatte (Urk. 2/2, Urk. 2/3f, Urk. 2/3n-p, Urk. 2/4a, Urk. 2/4c, Urk. 2/4f),
dass darauf hinzuweisen bleibt, dass die vorzunehmenden Korrekturen, welche ebenfalls übersichtlich und nachvollziehbar dargelegt wurden, auf mangelnde Meldungen der Beklagten zurückzuführen waren,
dass das vorprozessuale und prozessuale Verhalten der Beklagten, die Zahlungspflicht durch Passivität möglichst lange hinauszuschieben, um nach der Gewährung von zwei Fristerstreckungen (Urk. 5-6) im vorliegenden Verfahren haltlose Anträge zu stellen, als mutwillig zu qualifizieren ist (vgl. BGE 124 V 288f. Erw. 4b mit Hinweisen),
dass ihr deshalb die Verfahrenskosten aufzulegen sind und sie zur Bezahlung einer Prozessentschädigung zu verpflichten ist, welche vorliegend auf Fr. 400.-- festzusetzen ist,


erkennt das Gericht:


1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr.  38'160.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 19. August 2003, Fr. 100.-- Mahnspesen sowie Fr. 150.-- Umtriebskosten zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 19225 des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 4. September 2003) in diesem Umfang aufgehoben.
2.         Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr:         Fr. 2’000.--
Schreibgebühren:      Fr. 246.--
Zustellungsgebühren:         Fr. 209.--
Total: Fr. 2'455.--
           werden der Beklagten aufgelegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG
- S.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).